
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 O 222251/97
Entscheidung vom 15. August 1998
In dem Rechtsstreit
(...)
Tatbestand
Die Parteien, die beide
Zwangsversteigerungskataloge für Immobilien herausgeben, streiten um die
Verwirkung einer Vertragsstrafe.
Mit Erklärung vom 09.05.1997 verpflichtete
sich der Beklagte gegenüber der Klägerin, es bei Meidung einer für jeden Fall
der Zuwiderhandlung fälligen und an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von
DM 10.100,00 unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu
unterlassen, mit Bestellformularen zu werben und/oder diese in Verkehr zu
bringen, ohne daß diese die nach § 7 Verbraucherkreditgesetz vorgeschriebene
vollständige und gesetzmäßige Belehrung über das Widerrufsrecht des Kunden
aufweisen, wobei zur vollständigen und gesetzmäßigen Belehrung auch die
Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist und die Schriftform des Widerrufs
gehört, sowie eine drucktechnisch deutliche Gestaltung, bei der insbesondere
ausreichend Raum für die Unterschrift vorhanden ist.
Am 19.07.1997 und danach offerierte die
Beklagte auf ihrer Web Page im Internet unter der URL (...) monatlich
erscheinende Versteigerungsführer für Bayern, wobei sie neben dem Abruf
kostenlosen Informationsmaterials auch die elektronische Bestellung ihrer
Kataloge mit folgendem Text ermöglichte:
(...)
Technisch erfolgt die Bestellung dergestalt,
daß das online mit Namen, Adresse usw. versehene Formular durch Bestätigung des
"Formular abschicken"-Buttons per Mausklick elektronisch abgesandt wird.
Die Klägerin erachtet durch das
Bestellformular die Vertragsstrafe als verwirkt und forderte den Beklagten daher
mit Anwaltsschreiben vom 01.08.1997 unter Fristsetzung bis 11.08.1997 zur
Zahlung auf. Nach Fristverlängerung wies der Beklagte mit Schreiben seines
Bevollmächtigten vom 18.08.1997 die Forderung zurück.
Die Klägerin meint, die Vertragsstrafe sei
verwirkt, unabhängig davon, ob der Wert der mit dem Formular abzuschließenden
Verträge die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG übersteigt. Zum einen
sei nämlich die Vorschrift auf hier in Rede stehende Abonnementsverträge im
Sinne des § 2 Nr. 2 VerbrKrG, wie sich bereits aus dessen Wortlaut ergebe, nicht
anwendbar; zum anderen habe der Beklagte die strafbewehrte
Unterlassungserklärung ungeachtet der Bagatellgrenze abgegeben, er könne sich
daher jedenfalls nicht mehr darauf berufen. Den Anforderungen des § 7 Abs. 2
VerbrKrG genüge das Formular weder hinsichtlich des Fristbeginns noch
hinsichtlich der drucktechnischen Gestaltung. Auch fehle es an einer gesonderten
Unterschriftszeile für die Widerrufsbelehrung.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die
Klägerin DM 10.100,00 nebst 4 % Zinsen seit 18.08.1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, für die Frage eines Verstoßes gegen
die Unterlassungserklärung sei allein deren Wortlaut maßgeblich, nicht die
Gesetzeslage. Nach § 7 VerbrKrG sei jedoch eine Widerrufsbelehrung nur für den
Fall vorgeschrieben, daß ein - angestrebtes - Rechtsgeschäft überhaupt dem
Verbraucherkreditgesetz unterfällt. Da das streitgegenständliche Formular
Bestellungen mit einem Wert von maximal DM 384,00 (Abonnement für zwölf Monate)
ermögliche, sei die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG nicht
überschritten mit der Folge, daß die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung fänden. Insbesondere sei eine Widerrufsbelehrung wie in § 7 VerbrKrG
geregelt nicht erforderlich. Gleichwohl erfülle die Belehrung die dort
gestellten Anforderungen, zumal der Besteller jederzeit das Formular
einschließlich der Widerrufsbelehrung bei sich ausdrucken lassen könne. Dadurch
sei er im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes ausreichend geschützt. Fordere man
daneben noch eine eigene Aushändigung der vom Besteller gesondert
unterschriebenen Widerrufsbelehrung, werde dies dem neuen Medium Internet in
keiner Weise gerecht.
Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen
wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Beklagte hat mit der Offerte im Internet das streitgegenständliche Formular
in Verkehr gebracht und dadurch gegen seine vertragsstrafenbewehrte
Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin,
daß für die hier zu entscheidende Frage, ob die Vertragsstrafe verwirkt sei,
anders als bei einem Unterlassungsbegehren allein von dem zugrundeliegenden
Vertragsstrafeversprechen vom 09.05.1997 auszugehen ist. Ob aber die Erklärung
nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB in der von der Klägerin
angeführten Lesart oder im Sinn des Beklagten auszulegen ist, kann hier
dahinstehen, da die mit den streitgegenständlichen Formularen ermöglichten
Bestellungen gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG der Vorschrift des § 7 VerbrKrG genügen
müssen.
a) Abonnementsbestellungen, wie sie mit dem
Formular getätigt werden, stellen Willenserklärungen im Sinne des § 2 Nr. 2
VerbrKrG dar; denn der monatliche Bezug des Versteigerungskatalogs betrifft die
regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen (BGH NJW 87, 124 zu §§ 1 c Nr. 2, 1 b
AbzG im vergleichbaren Fall der Zeitschriften).
b) Die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 Nr. 1
VerbrKrG ist für Abonnementsverträge im Sinne des § 2 Nr. 2 VerbrKrG
unbeachtlich.
aa) Dies ergibt sich zunächst schon aus dem
Wortlaut des § 2 VerbrKrG. Denn die Vorschrift unterwirft Willenserklärungen,
die auf den Abschluß eines Vertrags gerichtet sind, der die Lieferung regelmäßig
wiederkehrender Leistungen zum Inhalt hat, nicht etwa generell den Regelungen
des Verbraucherkreditgesetzes und stellt sie damit Kreditverträgen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 VerbrKrG gleich; vielmehr werden lediglich einzelne Vorschriften
dieses Gesetzes auf solche Willenserklärungen für anwendbar erklärt. Ein Verweis
auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 normierte Bagatellgrenze unterblieb jedoch.
bb) Dieser Umstand beruht auch nicht auf einem
Redaktionsversehen des Gesetzgebers, wie die Entstehungsgeschichte zeigt: § 2
VerbrKrG, der dem früheren § 1 c AbzG nahezu wörtlich entspricht, wurde nämlich
erst auf eine Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 11/5462, S. 670) hin,
der sich der Rechtsausschuß des Bundestages anschloß (BT-Drucks. 11/8274), in
den Gesetzentwurf eingestellt mit der Begründung, daß durch die neue
Gesetzeslage der Schutz des Verbrauchers gegenüber der Rechtslage nach dem
Abzahlungsgesetz nicht verschlechtert werden solle. Da auch das Abzahlungsgesetz
eine Bagatellgrenze nicht kannte, war es konsequent, eine solche auch für
nunmehr im Verbraucherkreditgesetz geregelte Abzahlungsgeschäfte nicht
vorzusehen.
cc) Angesichts dessen verbietet sich auch
entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Ulmer,
Münchner Kommentar, Verbraucherkreditgesetz, § 2, Rn. 9) eine analoge Anwendung
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG auf den Bezug von Zeitschriftenabonnements. Denn
die Analogie setzt neben vergleichbarer Interessenlage stets eine Gesetzeslücke
voraus. Unterläßt der Gesetzgeber hingegen, wie hier, eine Verweisung bewußt,
liegt bereits eine - wenngleich anderweitige - gesetzliche Regelung vor, so daß
es an einer Lücke fehlt.
c) Selbst wenn man § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG
direkt oder entsprechend auch auf Willenserklärungen im Sinne des § 2 VerbrKrG
anwenden wollte, führte dies im vorliegenden Fall nicht zur Unbeachtlichkeit der
in § 7 VerbrKrG normierten Erfordernisse. Denn das vom Beklagten verwendete
Formular sieht eine automatische Verlängerung des Abonnements um die jeweils
vereinbarte Bezugszeit vor. Mit der Bestellung geht daher der Verbraucher nicht
etwa eine Verpflichtung von maximal DM 384,00 ein, wie der Beklagte meint und
der Anfang des Formulars auch suggeriert. Vielmehr ist die übernommene
Verbindlichkeit grundsätzlich unbegrenzt. Eine betragsmäßige Beschränkung kann
nur für den Fall eintreten, daß der Besteller nachträglich weitere Aktivität in
Form einer Willenserklärung an den Tag legt, indem er nämlich schriftlich
kündigt. Angesichts dessen scheiterte die vom Beklagten eingewandte
Beachtlichkeit der Bagatellgrenze auch daran, daß sich der vom Besteller zu
entrichtende Betrag nicht auf DM 400,00 beschränkt.
Die streitgegenständliche Belehrung genügt
weder formell noch inhaltlich den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG.
a) Nach dieser Vorschrift muß die
Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Dies erfordert nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Palandt, § 2
HausTWG, Rn. 6) die drucktechnische Heraushebung in nicht zu übersehender Weise,
sei es durch andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck. Das vom Beklagten
verwendete Formular genügt diesen Anforderungen in keiner Hinsicht. Im Gegenteil
findet sich die Belehrung in derselben Farbe und Schrifttype wie der übrige
Text, einzig die Überschrift ist - wie andere Absatzanfänge auch - fett
gedruckt. Darüber hinaus werden im Anschluß an den für die Bestellung
vorgesehenen Formularteil zunächst Fragen an den Besteller gerichtet; die für
den Abschluß des Vertrags erkennbar bedeutungslos sind. Dies erweckt den
Eindruck, bei der drucktechnisch identisch gestalteten Widerrufsbelehrung handle
es sich um einen rechtlich unbeachtlichen Annex. Dies ist mit dem Gebot der
drucktechnischen Deutlichkeit nicht vereinbar.
b) Auch inhaltlich entspricht die Belehrung
nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG.
aa) Zum einen wird als Beginn der
Widerrufsfrist unzutreffend die Absendung des Auftrags genannt; demgegenüber
stellt § 7 Abs. 2 VerbrKrG für den Fristbeginn auf die Aushändigung einer vom
Besteller gesondert zu unterschreibenden und den oben, unter Ziffer I. 2. a)
geschilderten Formerfordernissen genügende Belehrung ab. Soweit der Beklagte
meint, eine solche gesonderte Aushändigung sei angesichts des Umstands, daß sich
der Besteller jederzeit das Formular einschließlich der Widerrufsbelehrung
ausdrucken lassen könne, praxisfremd und deshalb im Zeitalter des Internets
verzichtbar, findet diese Schlußfolgerung im Gesetz keine Stütze. Vielmehr wird
dort für den Fristbeginn auf eine gesondert zu unterschreibende
Widerrufsbelehrung abgestellt. Zwar ist in dem Formular Raum für eine
Unterschrift des Bestellers vorgesehen, mit der dieser die Kenntnisnahme vom
Widerrufsrecht bestätigt. Die Online-Bestellung ist jedoch bereits technisch nur
ohne die Unterschrift möglich. Daß der Besteller sich ein Formular ausdrucken
und dies auch unterschreiben kann, ändert nichts daran, daß die Widerrufsfrist
mit Absendung des Auftrags nicht in Lauf gesetzt wird, die entsprechende
Belehrung mithin falsch ist.
bb) Zum anderen fehlt der Belehrung auch der
nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erforderliche Hinweis darauf, daß für die
Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung genügt (§ 7 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG).
cc) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung
auch nicht gesondert zu unterschreiben. Mit dieser Formulierung in § 7 Abs. 2
Satz 2 VerbrKrG nimmt das Gesetz Bezug auf das Formerfordernis des § 4 Abs. 1
Satz 1 VerbrKrG, wonach entsprechend dem Verweis in § 2 VerbrKrG der
Abonnementsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform, d. h. der
eigenhändigen Unterzeichnung der Bestellung durch Namensunterschrift oder
mittels notariell beglaubigten Handzeichens (§ 126 BGB), bedarf.
c) Der Beklagte hat nach alledem gegen seine
Unterlassungsverpflichtung vom 09.05.97 verstoßen und mithin die geltend
gemachte Vertragsstrafe verwirkt.
II.
Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die
Klägerin hat ihre Forderung mit Schreiben vom 01.08.1997 fällig gestellt. Eine
Mahnung war ungeachtet des Umstands, daß die Leistungszeit nicht kalendermäßig
bestimmt war, nach Treu und Glauben entbehrlich, da der Beklagte mit Schreiben
vom 18. 08.1997 die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGHZ
2, 312; 65, 377; NJW-RR 92, 1227). Mit diesem Zeitpunkt (BGH NJW 85, 488) trat
daher Verzug ein.
III.
Als unterlegene Partei hat der Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 709 ZPO.
(...)