
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1 HK 0 11678/98
Entscheidung vom 23. September 1998
In dem Rechtsstreit (...) wegen Forderung
erläßt das Landgericht München I, 1. Kammer für
Handelssachen, durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Pecher,
Handelsrichterin Gärtner und Handelsrichter Neumayr aufgrund mündlichen
Verhandlung vom 12.8.98 folgendes
Endurteil
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM
1.633,80 zuzüglich 4 % Zinsen ab 10.07.1998 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 2.400,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin entwickelt und vermarktet Software. Sie ist
Inhaberin der am 8.4.1994 angemeldeten und am 21.10.1994 eingetragenen deutschen
Marke "EXPLORA" für Datenverarbeitungsprogramme.
Der Beklagte war Inhaber der Internetdomain "www.explora.de".
Die streitgegenständliche Domain stellte der Beklagte einer Firma EXPLORA Hard-
und Software Handel, ................ in ................. als Anzeigenmedium
gegen ein Entgelt von ................... DM zur Verfügung.
Auf Aufruf der Domain "www.explora.de"
erschien die Internetseite der Firma EXPLORA Hard- und Software, auf sich deren
wie folgt ausgestaltetes Firmenlogo befand:
(...)
Mit Abmahnschreiben vom 29.4.1998 ließ die
Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten den Beklagten auf Unterlassung in
Anspruch nehmen und auffordern, die streitgegenständliche Internetdomain an die
Vergabestelle DENIC zurückzuübertragen.
In dem Abmahnschreiben stützte sich die
Klägerin darauf, daß sie Inhaberin der deutschen Marke "EXPLORER" sei und berief
sich auf Verwechslungsfähigkeit und Warengleichheit.
Der Beklagte gab die geforderte
Unterlassungserklärung mit Schriftsatz vom 5.5.1998 ab. Die Internetdomain "www.explora.de"
wurde inzwischen an die DENIC zurückgegeben.
Mit der Klage macht die Klägerin die
Abmahnkosten geltend, die der Beklagte trotz Mahnung nicht bezahlt hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte
schulde ihr den Ersatz der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes. Der Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, die gebotenen
Recherchen durchzuführen, bevor er die verfahrensgegenständliche Internetdomain
habe eintragen lassen. Bei der Höhe der für die Abmahnung entstandenen Kosten
sei ein Gegenstandswert von 100.000,-- DM zugrunde zu legen. Ein solcher sei in
Streitigkeiten, in denen es um die Unterlassung der Benutzung von
Internetdomains gehe, üblich. Die der Klägerin entstandenen Kosten errechneten
sich sodann wie folgt:
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für das
Abmahnschreiben sei bei der Schwierigkeit der Materie erforderlich gewesen.
Die Klägerin beantragt daher,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM
1.633,80 zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er rügt die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts München I und verweist darauf, daß die Internetseite in Hessen
eingespeist worden sei.
Weiter trägt der Beklagte vor, er sei nicht
Inhaber der Internetdomain. Er sei im August 1997 von der Firma EXPLORA Hard-
und Software Handel, Inhaber ......................... mit der Bereitstellung
der Domain und eines Setups im Internet für einen einmaligen Betrag von
.................. DM beauftragt worden.
Er habe sich daraufhin bei der Firma
Web-Control erkundigt, ob der Firmenname "EXPLORA" seiner Auftraggeberin bereits
vergeben sei, was verneint worden sei, worauf hin er diese Domain für die
Veröffentlichung der Firma EXPLORA habe reservieren lassen. Da die Vergabe der
Internetadressen jedoch die Angabe einer Person voraussetze, welche für die
monatliche Internetgebühr einsteht, habe er hierfür seinen Namen angegeben. Er
selbst habe nie unter der verfahrensgegenständlichen Domain Waren oder
Dienstleistungen angeboten.
Im übrigen sei die Abmahnung im Schriftsatz
vom 29.4.1998 wegen eines behaupteten Rechts der Klägerin an der Marke
"EXPLORER" und nicht an der Marke "EXPLORA" erfolgt.
Schließlich bestreitet der Beklagte, daß die
Einschaltung eines Rechtsanwalts überhaupt erforderlich gewesen sei. Es sei
davon auszugehen, daß die Klägerin selbst über die hinreichende Sachkunde
verfüge, um Abmahnungen aussprechen zu können.
Weiter sei der zugrundegelegte 100.000,-- DM
nicht nachvollziehbar; hier könnten allenfalls die DM 350,-- zugrundegelegt
werden, die der Beklagte als Entgelt für die Bereitstellung der Domain habe
erhalten sollen.
Auch der Ansatz einer 7,5/10 Gebühr sei nicht
gerechtfertigt.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird
auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das
Landgericht München I örtlich zuständig. Die Klägerin kann als Verletzte die
Klage am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erheben. Begehungsort der
unerlaubten Handlung ist bei Rechtsverletzungen, die durch Veröffentlichungen im
Internet begangen werden, nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts München
I und wohl inzwischen allgemeiner Meinung jeder Ort in Deutschland, da die
betreffende Veröffentlichung von jedem Ort aus abgerufen werden kann. Da somit
Begehungsort auch München ist, ist die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts
gegeben.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Ersatz ihrer Abmahnkosten.
Dabei kann dahinstehen, ob ihr dieser Anspruch unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen schuldhaften Verhaltens des Beklagten
zusteht. Jedenfalls kann sie Ersatz ihrer Abmahnkosten aus dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB beanspruchen.
Der Klägerin stand der in dem Abmahnschreiben vom 29.4.1998
geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten DENIC-Auskunft
ergibt, war der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt Inhaber der Domain "www.explora.de".
Der Beklagte hat dies auch nicht bestritten, sondern sich nur damit verteidigt,
er sei lediglich aus "formalen Gründen" als Domain-Inhaber aufgetreten. Dies ist
jedoch unbeachtlich. Solange er - gleichgültig aus welchen Motiven - als Inhaber
der Domain auftritt, ist er rechtlich Inhaber der Domain und hierfür
verantwortlich.
Er hat die Rechte der Klägerin aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr.
2 MarkenG verletzt, indem er eine Internetdomain, die mit der Marke der Klägerin
identisch ist, eintragen ließ und sie einer Firma, deren Geschäftsbezeichnung
mit der Marke der Klägerin identisch ist, zu Werbezwecken zur Verfügung stellte.
Das Verhalten des Beklagten stellt auch eine
"kennzeichenmäßige" Benutzung dar. Entgegen der Ansicht des Beklagten verletzt
nicht nur eine "markenmäßige" Benutzung, sondern auch eine Verwendung als
Unternehmenskennzeichnung und als Internetdomainname, jedenfalls wenn letzterer
- wie hier - erkennbar aus der Geschäftsbezeichnung der auf der entsprechenden
Internetseite werbenden Firma besteht (Ingerl-Rohnke, Rdnr. 64 und 65 zu § 14
MarkenG).
Der Beklagte "benutzt" durch die bewußte und sogar
entgeltliche Zurverfügungsstellung der Domain zu dem betreffenden Zweck auch
selbst, ohne daß auf den Begriff des "Störers" zurückgegriffen werden müßte.
Auch sind die auf der fraglichen Internetseite durch die
Firma EXPLORA Hard- und Software angebotenen Waren mit denen der Klägerin
identisch.
Der Klägerin stand damit zum Zeitpunkt des Abmahnschreibens
ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegen den
Beklagten zu, so daß die Abmahnung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt war. Die Klägerin durfte auch einen
Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragen. Bei Kennzeichenstreitsachen handelt
es sich um eine rechtliche Spezialmaterie, bei der die Einschaltung eines
Rechtsanwalts stets zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (Ingerl-Rohnke,
Rdnr. 95 vor §§ 14-19 MarkenG). Es ist hierfür auch eine Mittelgebühr von 7,5/10
gemäß § 118 BRAGO angemessen (Ingerl-Rohnke a.a.O.)
Ein Gegenstandswert von DM 100.000,-- erscheint bei einer
bundesweiten Verletzungshandlung im Internet als dem Interesse der Klägerin auf
Unterlassung entsprechend und damit angemessen.
Die Tatsache, daß das Abmahnschreiben der Klägerin vom
29.4.1998 sich auf die Marke "EXPLORA" stützte, spielt keine Rolle. Die
Abmahnung wäre jedenfalls auch wegen Verletzung der Marke "EXPLORA" begründet
gewesen und hatte zur Folge, daß der Beklagte sich verpflichtet hat, die
Benutzung der verletzenden Internetdomain "www.explora.de" zu unterlassen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Pecher Gärtner
Neumayr
Vorsitzende Richterin Handelsrichter
Handelsrichter
am Landgericht