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Leitsatz
Wer eine Domain nur deshalb für sich registrieren lässt, um
mit dem Namensinhaber anschließend über eine Zusammenarbeit im Internet-Bereich
zu verhandeln, handelt sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 1
UWG. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall jedenfalls dann, wenn der
Domaininhaber mit dem Angebot des Namensinhabers identische Waren oder
Dienstleistungen anbietet.
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LANDGERICHT MÜNCHEN I
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 4HK O 14792/97
Entscheidung vom 9. Januar 1997
Demnächst hier im Volltext.
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