Dem Domain-Namen-Bestandteil "com" kommt als im Internet
gängige Abkürzung bei Wirtschaftsunternehmen keine eigenständige Bedeutung zu.
Ein Unternehmen, das unter "SAT-SHOP" firmiert, kann deshalb aus marken- und
wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Unterlassung vom Domain-Inhaber
verlangen.
LANDGERICHT MÜNCHEN I
BESCHLUSS
(einstweilige
Verfügung)
Aktenzeichen: 17HK O 3447/97
Entscheidung vom 3. März 1997