
LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 0 22251/97
Entscheidung vom 13. August 1998
In dem Rechtsstreit
(...)
erlässt das
Landgericht München 1, 7. Zivilkammer,
durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Streicher sowie den Richter am
Landgericht Dr. Debo und die Richterin am Landgericht Hübner
aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 14.07.1998 folgendes
Endurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
DM 10.100,00 nebst 4 % Zinsen seit 18.08.1997 zu zahlen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.900,00 vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien, die beide
Zwangsversteigerungskataloge für Immobilien herausgeben, streiten um die
Verwirkung einer Vertragsstrafe.
Mit Erklärung vom 09.05.1997
verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin, es bei Meidung
einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und an die Klägerin
zu zahlenden Vertragsstrafe von DM 10.100,00 unter Ausschluss der Einrede
des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, mit Bestellformularen zu
werben und/oder diese in Verkehr zu bringen, ohne dass diese die nach § 7
Verbraucherkreditgesetz vorgeschriebene vollständige und gesetzmäßige
Belehrung über das Widerrufsrecht des Kunden aufweisen, wobei zur vollständigen
und gesetzmäßigen Belehrung auch die Belehrung über den Beginn der
Widerrufsfrist und die Schriftform des Widerrufs gehört, sowie eine
drucktechnisch deutliche Gestaltung, bei der insbesondere ausreichend Raum
für die Unterschrift vorhanden ist.
Am 19.07.1997 und danach offerierte die
Beklagte auf ihrer Web Page im Internet unter der URL (...) monatlich
erscheinende Versteigerungsführer für Bayern, wobei sie neben dem Abruf
kostenlosen Informationsmaterials auch die elektronische Bestellung ihrer
Kataloge mit folgendem Text ermöglichte:
"Ja,
ich interessiere mich für den monatlich erscheinenden Versteigerungsführer
ÿ Bitte senden Sie mir kostenlos und unverbindlich Informationen zum
Versteigerungsführer
Ich
bestelle ein
ÿ 3 Monate Abonnement Versteigerungsführer Bayern zum Preis von DM 126.-
(DM 42.- pro Ausgabe)
ÿ 6 Monate Abonnement Versteigerungsführer Bayern zum Preis von DM 228.-
(DM 38.- pro Ausgabe)
ÿ 12 Monate Abonnement Versteigerungsführer Bayern zum Preis von
DM 384.-
(DM 32.- pro Ausgabe)
Name:
Straße:
PLZ:
Ort:
Telefon:
E-Mail:
Kennen Sie den
Versteigerungsführer
O
aus Zeitungsberichten, Infoblättern?
O
von Freunden oder Bekannten?
O
aus dem Internet?
Das ABO verlängert sich jeweils um die
vereinbarte Abonnementlaufzeit, wenn es nicht spätestens 6 Wochen vor
Versand der letzten Ausgabe schriftlich aufgekündigt wird. Sollten Sie
bereits vor Ablauf Ihres Abonnements Ihre „Wunschimmobilie“ wird auf
Wunsch Ihr ABO vorzeitig aufgelöst.
Widerrufsbelehrung:
Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn sie von
Ihnen nicht innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen wird durch Erklärung
gegenüber (...). Die Frist beginnt mit Absendung des Auftrages (Übertragungsdatum).
Von dem
Widerrufsrecht haben wir Kenntnis genommen.
.............................,den........ .............................
(Unterschrift des Bestellers)"
Technisch erfolgt die Bestellung
dergestalt, dass das online mit Namen, Adresse usw. versehene Formular
durch Bestätigung des "Formular abschicken" Buttons per
Mausklick elektronisch abgesandt wird.
Die Klägerin erachtet durch das
Bestellformular die Vertragsstrafe als verwirkt und forderte den Beklagten
daher mit Anwaltsschreiben vom 01.08.1997 unter Fristsetzung bis
11.08.1997 zur Zahlung auf. Nach Fristverlängerung wies der Beklagte mit
Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.08.1997 die Forderung zurück.
Die Klägerin meint, die Vertragsstrafe
sei verwirkt, unabhängig davon, ob der Wert der mit dem Formular
abzuschließenden Verträge die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 Nr. 1
VerbrKrG übersteigt. Zum einen sei nämlich die Vorschrift auf hier in
Rede stehende Abonnementsverträge im Sinne des § 2 Nr. 2 VerbrKrG, wie
sich bereits aus dessen Wortlaut ergebe, nicht anwendbar; zum anderen habe
der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeachtet der
Bagatellgrenze abgegeben, er könne sich daher jedenfalls nicht mehr
darauf berufen. Den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG genüge das
Formular weder hinsichtlich des Fristbeginns noch hinsichtlich der
drucktechnischen Gestaltung. Auch fehle es an einer gesonderten
Unterschriftszeile für die Widerrufsbelehrung.
Die Klägerin
beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
DM 10.100,00 nebst 4 % Zinsen seit 18.08.1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Er
meint, für die Frage eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung
sei allein deren Wortlaut maßgeblich, nicht die Gesetzeslage. Nach § 7
VerbrKrG sei jedoch eine Widerrufsbelehrung nur für den Fall vorgeschrieben, dass ein
angestrebtes Rechtsgeschäft überhaupt dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt.
Da das streitgegenständliche Formular Bestellungen mit einem Wert von
maximal DM 384,00 (Abonnement für zwölf Monate) ermögliche, sei die
Bagatellgrenze des § 3 Abs.1 Nr. 1 VerbrKrG nicht überschritten mit der
Folge, dass die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung fänden.
Insbesondere sei eine Widerrufsbelehrung wie in § 7 VerbrKrG geregelt nicht erforderlich. Gleichwohl erfülle
die Belehrung die dort gestellten Anforderungen,
zumal der Besteller jederzeit das Formular einschließlich der
Widerrufsbelehrung bei sich
ausdrucken lassen könne. Dadurch sei er im Sinne des
Verbraucherkreditgesetzes ausreichend geschützt. Fordere man daneben noch
eine eigene Aushändigung der vom Besteller gesondert unterschriebenen
Widerrufsbelehrung, werde dies dem neuen Medium Internet in keiner Weise
gerecht.
Wegen des
Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die
zulässige Klage ist begründet.
I. Der
Beklagte hat mit der Offerte im Internet das streitgegenständliche
Formular in Verkehr gebracht und dadurch gegen seine
vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
1. Zwar weist der
Beklagte zu Recht darauf hin, dass für die hier zu entscheidende Frage,
ob die Vertragsstrafe verwirklicht sei, anders als bei einem
Unterlassungsbegehren allein von dem zugrundeliegenden
Vertragsstrafeversprechen vom 09.05.1997 auszugehen ist. Ob aber die Erklärung
nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB in der von der Klägerin
angeführten Lesart oder im Sinn des Beklagten auszulegen ist, kann hier
dahinstehen, da die mit dem streitgegenständlichen Formularen ermöglichten
Bestellungen gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG der Vorschrift des § 7 VerbrKrG
genügen müssen.
a)
Abonnementsbestellungen, wie sie mit dem Formular getätigt werden,
stellen Willenserklärungen im Sinne des § 2 Nr. 2 VerbrKrG dar; denn der
monatliche Bezug des Versteigerungskatalogs betrifft die regelmäßige
Lieferung gleichartiger Sachen (BGH NJW 87, 124 zu §§ 1 c Nr. 2, 1 b
AbzG im vergleichbaren Fall der Zeitschriften).
b) Die
Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG ist für Abonnementsverträge
im Sinne des § 2 Nr. 2 VerbrKrG unbeachtlich.
aa) Dies ergibt
sich zunächst schon aus dem Wortlaut des § 2 VerbrKrG. Denn die
Vorschrift unterwirft Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines
Vertrags gerichtet sind, der die Lieferung regelmäßig wiederkehrender
Leistungen zum Inhalt hat, nicht etwa generell den Regelungen des
Verbraucherkreditgesetzes und stellt sie damit Kreditverträgen im Sinne
des § 1 Abs. 2 VerbrKrG gleich; vielmehr werden lediglich einzelne
Vorschriften dieses Gesetzes auf solche Willenserklärungen für anwendbar
erklärt. Ein Verweis auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 normierte
Bagatellgrenze unterblieb jedoch.
bb) Dieser
Umstand beruht auch nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers,
wie die Entstehungsgeschichte zeigt: § 2 VerbrKrG, der dem früheren S 1
c AbzG nahezu wörtlich entspricht, wurde nämlich erst auf eine
Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 11/5462, S. 670) hin, der sich
der Rechtsausschuss des Bundestages anschloss (BT-Drucks. 11/8274), in den
Gesetzentwurf eingestellt mit der Begründung, dass durch die neue
Gesetzeslage der Schutz des Verbrauchers gegenüber der Rechtslage nach
dem Abzahlungsgesetz nicht verschlechtert werden solle. Da auch das
Abzahlungsgesetz eine Bagatellgrenze nicht kannte, war es konsequent, eine
solche auch für nunmehr im Verbraucherkreditgesetz geregelte
Abzahlungsgeschäfte nicht vorzusehen.
cc) Angesichts
dessen verbietet sich auch entgegen der in der Literatur teilweise
vertretenen Auffassung (vgl. Ulmer, Münchner Kommentar,
Verbraucherkreditgesetz, § 2 Rn. 9) eine analoge Anwendung des § 3 Abs.
1 Nr. 1 VerbrKrG auf den Bezug von Zeitschriftenabonnements. Denn die
Analogie setzt neben vergleichbarer Interessenlage stets eine Gesetzeslücke
voraus. Unterlässt der Gesetzgeber hingegen, wie hier, eine Verweisung bewusst,
liegt bereits eine - wenngleich anderweitige - gesetzliche Regelung vor,
so dass es an einer Lücke fehlt.
c) Selbst wenn
man § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG direkt oder entsprechend auch auf
Willenserklärungen im Sinne des § 2 VerbrKrG anwenden wollte, führte
dies im vorliegenden Fall nicht zur Unbeachtlichkeit der in § 7 VerbrKrG
normierten Erfordernisse. Denn das vom Beklagten verwendete Formular sieht
eine automatische Verlängerung des Abonnements um die jeweils vereinbarte
Bezugszeit vor. Mit der Bestellung geht daher der Verbraucher nicht etwa
eine Verpflichtung von maximal DM 384,00 ein, wie der Beklagte meint und
der Anfang des Formulars auch suggeriert. Vielmehr ist die übernommene
Verbindlichkeit grundsätzlich unbegrenzt. Eine betragsmäßige Beschränkung
kann nur für den Fall eintreten, dass der Besteller nachträglich weitere
Aktivität in Form einer Willenserklärung an den Tag legt, indem er nämlich
schriftlich kündigt. Angesichts dessen scheiterte die vom Beklagten
eingewandte Beachtlichkeit der Bagatellgrenze auch daran, dass sich der
vom Besteller zu entrichtende Betrag nicht auf DM 400,00 beschränkt.
2. Die
streitgegenständliche Belehrung genügt weder formell noch inhaltlich den
Anforderungen des 7 Abs. 2 VerbrKrG.
a) Nach dieser
Vorschrift muss die Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich gestaltet
sein. Dies erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
(vgl. Nachweise bei Palandt, § 2 HausTWG, Rn. 6) die drucktechnische
Heraushebung in nicht zu übersehender Weise, sei es durch andere Farbe,
größere Lettern oder Fettdruck. Das vom Beklagten verwendete Formular
genügt diesen Anforderungen in keiner Hinsicht. Im Gegenteil findet sich
die Belehrung in derselben Farbe und Schrifttype wie der übrige Text,
einzig die Überschrift ist - wie andere Absatzanfänge auch - fett
gedruckt. Darüber hinaus werden im Anschluss an den für die Bestellung
vorgesehenen Formularteil zunächst Fragen an den Besteller gerichtet die
für den Abschluss des Vertrags erkennbar bedeutungslos sind. Dies erweckt
den Eindruck, bei der drucktechnisch identisch gestalteten
Widerrufsbelehrung handle es sich um einen rechtlich unbeachtlichen Annex.
Dies ist mit dem Gebot der drucktechnischen Deutlichkeit nicht vereinbar.
b)
Auch inhaltlich entspricht die Belehrung nicht den Anforderungen des § 7
Abs. 2 VerbrKrG.
aa) Zum einen
wird als Beginn der Widerrufsfrist unzutreffend die Absendung des Auftrags
genannt; demgegenüber stellt § 7 Abs. 2 VerbrKrG für den Fristbeginn
auf die Aushändigung einer vom Besteller gesondert zu unterschreibenden
und den oben, unter Ziffer 1. 2. a) geschilderten Formerfordernissen genügende
Belehrung ab. Soweit der Beklagte meint, eine solche gesonderte Aushändigung
sei angesichts des Umstands, dass sich der Besteller jederzeit das
Formular einschließlich der Widerrufsbelehrung ausdrucken lassen könne,
praxisfremd und deshalb im Zeitalter des Internets verzichtbar, findet
diese Schlussfolgerung im Gesetz keine Stütze. Vielmehr wird dort für
den Fristbeginn auf eine gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung
abgestellt. Zwar ist in dem Formular Raum für eine Unterschrift des
Bestellers vorgesehen, mit der dieser die Kenntnisnahme vom Widerrufsrecht
bestätigt. Die Online-Bestellung ist jedoch bereits technisch nur ohne
die Unterschrift möglich. Dass der Besteller sich ein Formular ausdrucken
und dies auch unterschreiben kann, ändert nichts daran, dass die
Widerrufsfrist mit Absendung des Auftrags nicht in Lauf gesetzt wird, die
entsprechende Belehrung mithin falsch ist.
bb) Zum anderen
fehlt der Belehrung auch der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG
erforderliche Hinweis darauf, dass für die Wahrung der Widerrufsfrist die
rechtzeitige Absendung genügt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).
cc) Schließlich
ist die Widerrufsbelehrung auch nicht gesondert zu unterschreiben. Mit
dieser Formulierung in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nimmt das Gesetz Bezug
auf das Formerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, wonach
entsprechend dem Verweis in 2 VerbrKrG der Abonnementsvertrag zu seiner
Wirksamkeit der Schriftform, d. h. der eigenhändigen Unterzeichnung der
Bestellung durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens (S 126 BGB), bedarf.
c) Der Beklagte hat
nach alledem gegen seine Unterlassungsverpflichtung vom 09.05.97 verstoßen
und mithin die geltend gemachte Vertragsstrafe verwirkt.
Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288 Abs.
1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat ihre Forderung mit
Schreiben vom 01.08.1997 fällig gestellt. Eine Mahnung war ungeachtet des
Umstands, dass die Leistungszeit nicht kalendermäßig bestimmt war, nach
Treu und Glauben entbehrlich, da der Beklagte mit Schreiben vom 18.08.1997
die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGHZ 2, 312;
65, 377; NJW-RR 92, 1227). Mit diesem Zeitpunkt (BGH NJW 85, 488) trat
daher Verzug ein.
Als unterlegene
Partei hat der Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
(Unterschriften)