
LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 21 O 5002/96
Entscheidung vom 19. September 1996
In dem Rechtsstreit
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV., (...)
- Kläger-
g e g e n
Firma CompuServe GmbH, (...)
- Beklagte -
wegen Unterlassung,
erläßt das Landgericht München I, 21.
Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (...) sowie den
Richter am Landgericht (...) und den Richter am Landgericht (...) aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 10.07.1996 folgendes
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 5.800,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche auf Unterlassung der
Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend.
Beim Kläger handelt es sich um einen
rechtsfähigen Verein, welcher nach seiner Satzung Verbraucherinteressen
wahrnimmt.
Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen
der amerikanischen Gesellschaft Compuserve Inc. mit den Sitz in Columbus, Ohio.
Das amerikanische Unternehmen unterhält einen Online-Informationsdienst, an den
sich jedermann gegen Entgelt anschließen kann.
Um den Online-Informationsdienst nutzen zu
können, muß der Kunde entweder telefonisch oder schriftlich eine CD-ROM bei der
amerikanischen Muttergesellschaft oder über die Beklagte anfordern. CD-ROMs
liegen darüber hinaus auch zahlreichen Werbemitteln von Compuserve, welche in
Deutschland unentgeltlich abgegeben werden, bei, so daß der deutsche Nutzer auch
auf diese Weise unmittelbar in den Besitz einer solchen CD-ROM kommen kann.
Besitzt der deutsche Nutzer eine solche CD-ROM,
dann muß er, um Mitglied von Compuserve zu werden, diese CD-ROM in seinen PC
einlegen und Schritt für Schritt die Anmeldeprozedur absolvieren. Um sich
anmelden zu können, benötigt der Nutzer eine Vertrags- sowie Seriennummer. Beide
finden sich bei der betreffenden CD-ROM. Auf dem Bildschirm des Nutzers
erscheinen, wenn er auf die Frage, ob er eine Mitgliedschaft beantragen möchte,
mit "ja" antwortet, die allgemeinen Geschäfts-und Betriebsbestimmungen von
Compuserve, die sich der Nutzer auch ausdrucken lassen kann.
Die streitgegenständlichen Vertragsbedingungen
für den CompuServe-Informationsdienst lauten wie folgt:
"2. CompuServe ist berechtigt, durch eine über
den Dienst verbreitete Mitteilung diese Vertragsbedingungen, die
Betriebsbestimmungen oder die Preise zu ändern, nach Belieben und ohne vorherige
Ankündigung den Dienst ganz oder teilweise einzustellen oder zu verändern.
7. .... weder CompuServe noch andere Personen,
die an der Entwicklung, Herstellung oder Bereitstellung des Dienstes beteiligt
sind, haften für Schäden aller Art ...
10. Für diesen Vertrag und dessen Durchführung
gilt das Recht des Staates Ohio/USA.
Die Beklagte wirbt im eigenen Namen in
Computerzeitschriften, aber auch anderen Presseorganen, für neue Teilnehmer am
Informationsdienst der CompuServe Inc.. Über sie wird der Geschäftsverkehr mit
den Teilnehmern des Informationsdienstes abgewickelt.
Nach erfolgloser Abmahnung verlangt der Kläger
mit seiner Klage von der Beklagten, die Berufung auf vorgenannte Klauseln Ziffer
2, 7, 10 der Vertragsbedingungen im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten bei der
Abwicklung von Verträgen zu unterlassen.
Zur Begründung führt er aus, die beanstandeten
Klauseln seien wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.
Die Beklagte trete als Vertragspartnerin der
deutschen Teilnehmer des Online-Informationsdientes auf. Davon müsse der Kunde
ausgehen angesichts der Werbemaßnahmen der Beklagten und der Tatsache, daß der
Schriftverkehr nur mit dieser abgewickelt werde. Dem Nutzer sei auch anhand der
ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht bewußt, daß nicht die Beklagte, sondern die
CompuServe Inc. Vertragspartner sein solle. Insbesondere könne aus der CD-ROM
wie auch aus den Unterlagen nicht entnommen werden, wo sich der Sitz der
amerikanischen Muttergesellschaft im einzelnen befinde, so daß im Zweifel davon
auszugehen sei, daß der Nutzer nicht mit der Compuserve Inc. das
Vertragsverhältnis eingehen wolle.
Die Beklagte sei auch deshalb Verwenderin im
Simme von § 13 AGBG, weil sie sich auf die streitgegenständlichen
Vertragsbedingungen berufe.
Der Kläger hat beantragt:
1. Der Beklagten wird untersagt, sich auf die
nachfolgenden oder Inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Zusammenhang mit Verträgen über die Benutzung eines PC-Informationsdienstes
zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines
Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:
a) Compuserve ist berechtigt, durch eine über den Dienst verbreitete
Mitteilung diese Vertragsbedingungen, die Betriebsbestimmungen oder die Preise
zu ändern, nach Belieben und ohne vorherige Ankündigung den Dienst ganz oder
teilweise einzustellen oder zu verändern,
b) Weder CompuServe noch andere Personen, die an der Entwicklung, Herstellung
oder Bereitstellung des Dienstes beteiligt sind, haften für Schäden aller Art.
c) Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt des Recht des Staates Ohio,
USA.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM (ersatzweise Ordnungshaft
bis zu 6 Wochen) und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie macht geltend, nicht sie, sondern die
Muttergesellschaft CompuServe Inc. sei Verwender der Vertragsbedingungen. Die
Beklagte sei daher nicht passivlegitimiert.
Das Vertragsverhältnis komme ausschließlich
zwischen dem Nutzer und CompuServe Inc. zustande. Dies könne der Nutzer aus dem
ihm überlassenen Endbenutzer-Lizenzvertrag für CompuServe Mosaic Software sowie
dem Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar entnehmen.
Die Beklagte nehme lediglich Marketing-Aufgaben
und Kundendienstleistungen für die Muttergesellschaft gegenüber deutschen Kunden
wahr, trete jedoch in keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den Nutzern
selbst.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den
Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte
ist nicht passivlegitimiert da sie nicht Verwenderin der streitgegenständlichen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 13 AGBG ist.
1.
Verwender nach § 13 Abs. 1, Satz 1 AGBG ist
grundsätzlich nur derjenige, der Partei des unter Einbeziehung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen geschlossenen oder zu schließenden Vertrags ist oder werden
soll (BGHZ 112, 205). Bei der Unterlassungsklage trifft den klagenden Verband
hierbei die Darlegungs- und Beweislast für das Tatbestandsmerkmal des Verwendens
Allgemeiner Geschäftsbedingungen (BGH, a.a.O.)
Ihre strittige Behauptung, die Beklagte und nicht
die amerikanische Muttergesellschaft oder ein Dritter sei Vertragspartner des
dem Nutzer zur Verfügung zu stellenden Online-Informationsdienstes, hat die
Klägerin nicht unter Beweis stellen können. Deren Richtigkeit folgt auch nicht
aus den vorgelegten Unterlagen über den mit den Kunden zu führenden
Schriftverkehr.
Vielmehr ist nach den Gesamtumständen des
Einzelfalls davon auszugehen, daß der Kunde den Nutzungsvertrag direkt mit der
CompuServe.Inc., USA, abschließt.
Zwar ist es zutreffend, daß die Beklagte in
Deutschland Werbung ohne Zusatzhinweis auf ein vorliegendes
Vertretungsverhältnis über den Online-Informationsdienst betreibt, was aus den
im Verhandlungstermin vom 10.07.1995 vorgelegten Werbemateralien entnommen
werden kann. Hieraus kann ein sorgfältiger und vernünftiger potentieller Kunde
allein jedoch noch nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß die deutsche GmbH ein
Vertragsverhältnis mit ihm betreffend die Nutzung des Diensts eingehen wolle.
a) Dem Kunden ist nämlich bekannt, daß er
zunächst eine CD-ROM erwerben muß, um die angestrebte Mitgliedschaft im
Informationsdienst zu erlangen. Noch vor Abschluß des Vertragsverhältnisses hat
er die Gelegenheit, auf seinen Computerbildschirm in die streitgegenständlichen
Vertragsbedingungen für den CompuServe-Informationsdienst Einblick zu nehmen, um
dabei ohne weiteres feststellen zu können, daß in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit keinem Wort die beklagte GmbH, wohl aber die CompuServe
Inc., USA (wenngleich ohne nähere Anschriftenangabe) aufgeführt ist. Bereits zu
Beginn der Ziffer 1 dieser Vertragsbedingungen wird dem zukünftigen Nutzer
mitgeteilt, daß die von ihm erwünschten Dienstleistungen von der CompuServe
Inc., nicht jedoch der Beklagten bereitgestellt werden. Unstreitig stammen die
AGB nicht von der Beklagten, sie stellt diese den Nutzern auch nicht selbst zur
Verfügung, er muß sie sich über Bildschirm abrufen.
Dem Kunden muß auch klar sein, daß es keinen Sinn
ergäbe, wenn CompuServe Inc., USA, Bedingungen für einen Vertrag stellte, der
nicht mit ihr, sondern zwischen der Beklagten und dem Nutzer abgeschloßen werden
soll.
b) Hat sich der Nutzer via Bildschirm dazu
entschieden, eine Mitgliedschaft zu beantragen, so erhält er die Anlage B 1
zugesandt, den Endbenutzer-Lizenzvertrag der Compuserve Mosaic Software. Darin
wird auf eine Vereinbarung zwischen dem Nutzer und der Spry Inc., einer
CompuServe Internet Division, hingewiesen. Auch hier taucht die Beklagte nicht
auf.
c) Erst nach Vertragssschluß schaltet sich diese
ein, indem sie den Kunden mit einem Anschreiben im Falle des
Bankeinzugsverfahrens auffordert, eine Einzugsermächtigung zu unterzeichnen.
Diese ist jedoch nicht auf die Beklagte, sondern vielmehr auf die CompuServe
Inc. ausgestellt.
Angesichts dieser Gesamtumstände kann ein
sorgfältiger Kunde nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sein Vertragspartner
die deutsche GmbH sei. Vielmehr sprechen die Art und Weise des
Vertragsabschlusses sowie die Tatsache, daß die vertraglich geschuldete
Hauptleistung für den Kunden erkennbar in den USA erbracht wird und schließlich
die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß übersandten
Unterlagen auch aus seiner Sicht für eine vertragliche Beziehung zur
amerikanischen Muttergesellschaft. Für den Kunden wird letztlich - wenn die
Beklagte dies bislang auch nicht in wünschenswerter Klarheit in ihrem
formalisierten Schriftverkehr zum Ausdruck gebracht hat - erkennbar, daß die
Beklagte nur eine Werbe- und Betreuungsfunktion für die CompuServe Inc.
wahrnimmt. Der behauptete Nachweis einer unmittelbaren
Vertragspartnereigenschaft der Beklagten zum Kunden ist von der Klägerin
angesichts dieser Sachlage nicht zu führen, so daß insoweit nach der
Rechtsprechung des BGH nicht von einer Verwendereigenschaft ausgegangen werden
kann.
2.
Die Klägerin kann sich aber auch nicht darauf
berufen, die Beklagte sei deshalb als Verwender anzusehen, weil sie sich auf die
streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Vergangenheit
berufen habe.
a) Im Schreiben vom 14.02.1996 teilt die Beklagte
dem Kunden mit, die monatliche Gebühr werde auf 19,95 UM angehoben, ohne die
streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im einzelnen zu
zitieren. Gleiches gilt letztlich auch für den Zusatz, für den Nutzungsvertrag
mit CompuServe gelte das Recht des Staates Ohio. Insoweit beruft sich die
Beklagte in diesem Schreiben jedenfalls nicht ausdrücklich auf die
Vertragsbedingungen.
b) Selbst wenn die Beklagte konkret auf Ziffer 2
und 10 der AGB hingewiesen hätte, wäre sie nicht passivlegitimiert. Zwar kann im
Einzelfall auch ein Vertreter oder Vermittler Verwender sein, sofern er dem
vermittelten Vertrag AGB zugrundelegt und dies auch in seinem Interesse
geschieht (BGH 81, 230 in Palandt, § 13 AGBG, RdNr. 5). Nach Teilen der
Literatur und nach OLG Stuttgart, WRP 84, 354 soll im Einzelfall Verwender auch
derjenige sein, wer bei der Abwicklung des Vertrages eine Klausel benutzt, ohne
sie gestellt zu haben, sofern zwischen ihm und dem Steller der AGB eine enge
wirtschaftliche Verbindung besteht.
Der BGH folgt dieser weitgehenden Auffassung des
Verwenderbegriffs jedoch nicht. Wer sich, ohne Vertragspartei zu sein oder sich
an der Verwendungshandlung beteiligt zu haben, lediglich bei der Abwicklung des
Geschäfts auf den Inhalt des Formularvertrages beruft, kann nicht auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch ein wirtschaftliches
Eigeninteresse an der Verwendung der Geschäftsbedingungen oder eine
wirtschaftliche Verbindung mit dem Vertragspartner des Kunden reicht hierfür
allein nicht aus (BGH 112, 205/215). Letztlich beschränkt sich das Handeln der
Beklagten im Schreiben vom 16.02.1996 - sofern darin überhaupt ein sich Berufen
auf die AGB gesehen werden kann - darauf, bei Abwicklung des Nutzungsvertragse
auf dessen Inhalt (und die AGB) hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des BGH
genügt dies wie auch die enge wirtschaftliche Verflechtung zu CompuServe Inc.
und ein mögliches Eigeninteresse der Beklagten an der Vertragsdurchführung
jedoch weder aus Gründen der Rechtssicherheit für die Bejahung der Beklagten als
Verwenderin der AGB, noch ist dies vom Wortlaut des Gesetzes in § 13 Abs. 1 Satz
1 AGBG i.V.m. § 1 Satz 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG gedeckt (BGH 112, 216/217). Mangels
bestehender Passivlegitimation der Beklagten war daher die Klage abzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht § 94 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.