
LANDGERICHT LÜBECK
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 11 S 4/98
Entscheidung vom 24. November 1998
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem.
§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte hat gegen das
Vertragsstrafenversprechen vom 17.12.1996 verstoßen und ist verpflichtet, an den
Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe von DM 6000,00 zu zahlen. Der auf der
Webseite "fit durch Sauerstoff" (...) von (...) befindliche Werbetext für das
Gerät (...) enthielt Aussagen, zu deren Unterlassung sich die Beklagte
verpflichtet hat.
Diese Werbeaussagen auf der Internetseite von
(...) hat sich die Beklagte zurechnen zu lassen; sie handelte schuldhaft,
nämlich zumindest fahrlässig. Die Zurechnungskette kausaler Beiträge der
Beklagten führt von ihrer Werbeanzeige in der Zeitung mit der dort angegebenen
Internetadresse über die eigene Startseite mit dem Hyperlink zu den Seiten von
(...), die den rechtswidrigen Inhalt enthalten. Dem steht nicht entgegen, dass
es zu einer Rechtsverletzung erst durch die eigenverantwortlichen Handlungen des
Internetnutzers kommt, der die Seiten durch Mausklick aufruft. Für einen durch
die Werbeanzeige angesprochenen Interessenten des Sauerstoffgeräts ist dieser
Weg der Information gewollt.
Voraussetzung für die Zurechnung der fremden
Internetseiten ist, dass die Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 5 des
Gesetzes über die Nutzung von Telediensten-BGBL 1997, S. 1870 ff.- (TDG) gegeben
ist. Dieses Gesetz, das durch das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz
eingeführt wurde und am 01.08.1997 in Kraft trat, regelt gesondert die
Verantwortlichkeit eines Anbieters für Informationsinhalte, die über
Informations- und Kommunikationsdienste zur Verfügung gestellt werden.
Die Vorschrift bildet u. a. für Angebote zur
Nutzung des Internets (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) eine graduelle Abstufung der
Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters: Nach § 5 Abs. 3 ist seine
Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ausgeschlossen, wenn er lediglich den
Zugang zu seiner Nutzung vermittelt. Für fremde Inhalte, die er zur Nutzung
bereit hält, ist er nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen
verantwortlich (Abs.2 a.a.O.). Nach Abs. 1 ist er für eigene Inhalte nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
Grundsätzlich gilt im Rahmen der Stufenfolge
des § 5 TDG nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit für Anbieter von
Informations- und Kommunikationsdiensten. Dies entspricht dem mit dem Gesetz
verfolgten Zweck der Förderung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für diese
Anbieter. Für eine einschränkende Auslegung der zivilrechtlichen Haftung
sprechen Kultur und Entstehungsgeschichte des Internets, das auf möglichst
vielfältige Verknüpfungen des eigenen mit fremden Angeboten angelegt ist. Ohne
diese Verknüpfungen käme ein weltweites Netz von Informations- und
Kommunikationsangeboten, -diensten und -netzwerken gar nicht zustande, das dem
Nutzer die systemimmanente Möglichkeit gewährt, auf dem ganzen Globus zu surfen
(v. Bonin/Köster, Internet im Lichte neuer Gesetze, ZUM 1997, 821, 824).
Hyperlinks werden dabei als Querverweise millionenfach zur Steigerung der
Benutzerfreundlichkeit der eigenen Webseite und zur Ergänzung der Informationen
anderer Anbieter gesetzt. Bei ihnen handelt es sich um Weiterverweisungen des
Internetnutzers, die dem leichteren Auffinden themenverwandter fremder Inhalte
dienen und daher mit Fußnoten in einem wissenschaftlichen Text vergleichbar
sind. Eine ständige Überprüfung der Seiten, auf die Hyperlinks gesetzt wurden,
auf einen rechtswidrigen Inhalt ist aufgrund deren Veränderbarkeit dem Anbieter
rechtlich nicht zumutbar und wird von dem Internetbenutzer typischerweise auch
nicht erwartet (§ 5 Abs. 3 TDG).
Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist aber
gegeben, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, dass der
Anbieter der Seite, auf der sich der Hyperlink befindet, sich den Inhalt der
fremden Seite geistig zu eigen macht. Bei den auf der Internetseite von (...)
enthaltenen rechtswidrigen Werbeaussagen für das Gerät handelt es sich um
eigenen Inhalt der Beklagten i.S.v. § 5 Abs.1 TDG.
Als eigener Inhalt ist es auch anzusehen, wenn
ein Anbieter sich einen fremden Inhalt zu eigen macht (Gesetzesbegründung der
Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 13/7385). Für einen Hyperlink auf eine
fremde Internetseite ist die Beklagte als Dienstanbieterin verantwortlich, weil
darüber eine Seite unter derselben Domain aufgerufen wird und es sich nicht
lediglich um einen Querverweis, sondern um eine Vervollständigung des auf den
eigenen Seiten angebotenen Inhalts handelt. Dann macht es keinen Unterschied, ob
der Anbieter eigene Webseiten einrichtet oder sich durch Links auf die Seiten
eines anderen Anbieters derer Inhalt zu eigen macht und zur Vermeidung von
Kosten auf eigene Seiten verzichtet.
Ebenso kommt es nicht darauf an, dass er auf
die jederzeit änderbare Gestaltung der fremden Webseiten keinen Einfluss hat. Er
ist so zu behandeln, als hätte er den rechtswidrigen fremden Inhalt auf eigenen
Seiten verwendet. Das ergibt sich aus dem Kontext. Ein die Verantwortung
begründender Umstand besteht darin, dass die bei Anklicken des Hyperlinks
aufgerufene Webseite von (...) sich unter derselben Domain wie die Startseite
der Beklage befand. Durch diesen gemeinsamen Bestandteil der Internetadresse,
den der Nutzer an der Adressenzeile seines Internet-Browsers ablesen kann,
entsteht der Eindruck einer inhaltlichen, hier sogar einer unternehmerischen
Verbundenheit sämtlicher Anbieter unter dieser Domain. Es kommt demgemäss nicht
darauf an, dass ein Benutzer aufgrund des Logos von (...) erkennen konnte, dass
er die Seite eines anderen Anbieters aufgerufen hat. Der Eindruck der
inhaltlichen Verbundenheit beider Anbieter genügt.
Hinzu tritt, dass die fremden Werbeaussagen in
das inhaltliche Angebot der Beklagten eingebettet waren und dieses dadurch erst
vervollständigt wurde. Ohne die fremden Seiten konnte das Internetangebot der
Beklagten seine Bestimmung, den Nutzer über das eigene Warenangebot zu
informieren und für das Sauerstoffgerät Werbung zu treiben, gar nicht erfüllen.
Daher liegt keine Weiterverweisung zur inhaltlichen Ergänzung des eigenen
Angebots aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit vor. Vielmehr wurden die fremden
Seiten zum Bestandteil des eigenen Angebotes gemacht.
Das bestätigt der Umstand, dass es sich bei
dem Symbolfenster "Viele gute Tipps" um einen (sogenannten) Inline-Link auf die
Seite der Beklagten handelt. Es ist für den Benutzer hierbei nicht erkennbar,
dass eine Verknüpfung mit einer Seite eines anderen Anbieters vorgenommen wird.
Wird dem Nutzer der Wechsel zu einem anderen Anbieter verschleiert, hat der
Anbieter erst recht für den fremden Inhalt einzustehen. Daran ändert nichts,
dass nicht die Beklagte, sondern eine Dritter, nämlich ein
Internetserviceunternehmen im Auftrag von (...), die Hyperlinks auf die Seiten
von (...) gesetzt hat (§ 13 Abs. 4 UWG). Es war nämlich der Beklagten technisch
möglich und zumutbar (vgl. § 5 Abs. 4 TDG) die Verknüpfung beseitigen zu lassen,
so wie dies jetzt geschehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
(Unterschrift)