
LANDGERICHT LÜNEBURG
2. Zivilkammer
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 O 336/96
Entscheidung vom 29. Januar 1997
In dem Rechtsstreit
der (...)
- Klägerin -,
g e g e n
1. (...)
- Beklagte zu 1) -,
2. den Kaufmann (...)
- Beklagte zu 2) -,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts
Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 08. Januar 1997 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Buchhorn als Einzelrichter für Recht
erkannt:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1), oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, unter isolierter Benutzung des
Namens Celle, insbesondere unter den Adressen „www.celle.de" und „www.celle.com",
Leistungen anzubieten oder sich vorzubehalten, Leistungen anzubieten.
2. Die Beklagte zu 1) wird weiter
verurteilt, die Adresse „www.celle.de" für die Nutzung durch die Klägerin
freizugeben.
3. Die weitergehende Klage gegen die
Beklagte zu 1) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) insgesamt wird
abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu
60% und die Beklagte zu 1) zu 40%. Von den außergerichtlichen Kosten tragen
die Klägerin 60% der eigenen und die des Beklagten zu 2) voll, die Beklagte zu
1) die eigenen voll und zu 40% die der Klägerin. Ausgenommen sind die
Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Celle
entstanden sind. Diese Kosten hat die Klägerin zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,00 DM und für
den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM.
Streitwert: 30.000,00 DM und ab 08.01.1997
gegenüber dem Beklagten zu 2) 4.025,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die
Unterlassung der Benutzung des Namens "Celle" als Adresse im Internet.
Die Beklagten hatten sich zur Zusammenarbeit
unter der Firma „Multi Media Centrum" zusammengeschlossen, um als Anbieter im
Internet aufzutreten. Dabei wollten sie eine Seite im Internet in der Weise
belegen, daß sie Dritten diese als Datenspeicher gegen eine Gebühr zur Verfügung
stellten, wobei vornehmlich Wirtschaftsunternehmen aus der Region Celle ihre
Produkte anbieten konnten, aber auch Kommunen aus dem Landkreis Celle als Nutzer
auftreten konnten.
Das Internet ist ein weltweites Datennetzwerk,
das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung von jedem beliebigen an
das Netz angeschlossenen Rechner an jeden beliebigen anderen Rechner mit
Netzwerkzugang ermöglicht. Um dies zu gewährleisten, muß jedem angeschlossenen
Rechner eine eindeutige „Adresse" zugeordnet werden.
Hierbei hat es sich eingebürgert, bestimmte
Buchstabenkürzel, die nochmals in Abschnitte unterteilt sind, sogenannte Domains
und Subdomains, zu verwenden.
So gibt es für den deutschen Nutzungsbereich
die Domain "de". International arbeitet man unter anderem mit der Domain "com".
Diese Domains bezeichnet man auch als "Top-Level-Domains". Links neben der
Top-Level-Domain befindet sich, durch einen Punkt von ihr getrennt, der
eigentliche Namensbestandteil des Domain-Namens. Dieser kann vom Teilnehmer -
soweit noch nicht vergeben - frei gewählt werden.
Die Verwaltung und Vergabe der Domain "de"
erfolgt über das Deutsche Network Informations Center in Karlsruhe, kurz DENIC
genannt.
Die Vergabe und Verwaltung der Domain "com"
erfolgt beim lnter-NIC, die ihren Sitz in den USA hat.
Die DENIC überprüft bei der Vergabe der
Domain-Namen nur, ob die gewünschte Adresse bereits vergeben ist. Anderenfalls
wird die gewünschte Adresse ohne weitere Prüfung zugeteilt. Dies bedeutet dann,
daß die Adresse im Bereich, in dem die DENIC arbeitet, nicht von anderen
Anbietern mehr erfordert werden kann.
Die DENIC bietet zusätzlich eine Reservierung
der Adresse an. Dies bedeutet, daß jemand, der eine bestimmte Adresse belegen
möchte, anfragt und, soweit die Adresse noch frei ist, dieser Name intern bei
der DENIC für den Anfragenden gespeichert und nach außen hin nur für andere
gesperrt wird. Eine Benutzung im Internet kann bei der Reservierung noch nicht
erfolgen. Diese Reservierung wird längstens für ein Jahr angeboten. Danach wird
die Adresse wieder freigegeben.
Diese Möglichkeit gibt es bei der Inter-NIC
nicht. Hier wird eine Adresse von Anfang an nur delegiert, d.h. zur Benutzung im
Internet für einen bestimmten Anbieter ausgegeben.
Der Zugang zum Informationssystem erfolgt über
das „World Wide Web" (www). Die Verbindung kann durch den Benutzer des Internets
dadurch aufgenommen werden, daß er die ihm bereits bekannte Adresse der
Datenbank anklickt, d.h. eingibt, oder durch die Benutzung einer in einem
anderen www-Dokument enthaltenen Verzweigung, sogenannter "link", dahingeführt
wird. Daneben gibt es im www-System auch Suchsysteme, die nach bestimmten
Themengebieten geordnet sind.
Die Beklagte zu 1) hat die Adresse „celle.de" für sich reservieren lassen. Unter
der Adresse „celle.com" bietet sie im Internet Datenspeicher für Dritte an.
Die Klägerin wollte die Adresse „celle" für
sich belegen lassen. Dabei. hat sie vom Technologie Centrum in Hannover (TCH),
an das sie sich diesbezüglich wandte, am 12. April 1996 erfahren, daß dieser
Name bereits belegt sei.
Nachdem der Klägerin mehrere Werbematerialien
bzw. Presseberichte über das Vorhaben des Multi Media Centers bekannt geworden
waren, forderte sie durch anwaltliches Schreiben vom 25.06.1996 die Beklagte
auf, es zu unterlassen, den Namen „celle.de" unberechtigt zu fahren.
Die Beklagte zu 1) teilte daraufhin mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 08.07.1996 mit, daß sie die Adresse „celle.de"
nicht benutze, sich aber unter „celle.com" ein von ihr gestaltetes
Informationsangebot befinde. Im übrigen verwies sie darauf, daß nach ihrer
Kenntnis die Domain „celle.com" für eine mexikanische Firma von der Inter-NIC
vergeben worden sei.
Die Beklagten haben jeweils eine
Unterlassungserklärung abgegeben. Wegen des Inhalts wird Bezug genommen auf die
Kopien der Erklärungen vom 11.09.1996 (BI. 42 d.A.) und vom 28.10.1996 (Bl. 48
d.A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten
verstießen mit der Verwendung der Adresse „celle" gegen das Namensrecht der
Klägerin. Ohne jeglichen Zusatz würde bei einem Benutzer der Eindruck erweckt,
die Stadt Cel!e biete unter dem Namen „celle" an. Deshalb begehrt sie die
Unterlassung der Verwendung des isolierten Namens von den Beklagten.
Die Klägerin meint, die
Unterlassungserklärungen der Beklagten seien wenig aussagekräftig. Diese seien
so formuliert, daß die Beklagte zu 1) die Domain „celle.com" nicht löschen und
der Klägerin zur Verfügung stellen wolle, sondern lediglich auf eigene Angebote
verzichten wolle.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu
unterlassen, unter isolierter Benutzung des Namens Celle, insbesondere unter
Adressen „www.celle.de", „www.celle.com" Leistungen anzubieten oder sich
vorzubehalten, Leistungen anzubieten,
umgehend die Internetdaten Domain „www.celle.de"
und „www.celle.com" für die Nutzung durch die Klägerin freizugeben,
die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines
Ordnungsgeldes in jedem Fall der Zuwiderhandlung bis zu einem Betrag in Höhe
von DM 500.000,00, hilfsweise für den Fall der Nichtbetreibung zu einer
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu verurteilen.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.01.1997
hat die Klägerin hinsichtlich des Beklagten zu 2) die Hauptsache für erledigt
erklärt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) meint, sie verstieße mit
der Benutzung der Adresse „celle" nicht gegen Namensrechte. Es handele sich um
ein Kürzel, das jeder Internet-Anbieter, soweit er es belegt habe, verwenden
könne. Ein Internet-Benutzer würde auch nicht davon ausgehen, daß über das
Kürzel „celle" nur die Stadt Celle anbieten würde. Dies ergebe sich schon
daraus, daß normalerweise die entsprechende Seite vom Benutzer nicht über die
Adresse angeklickt wird, sondern über das Suchsystem des www-Systems, zum
Beispiel über das Stichwort „Kultur in Celle" oder über andere Querverweise. Im
übrigen könne die Klägerin im Internet durch Zusätze wie „stadt celle" anbieten.
Zudem stünde der Klägerin das Namensrecht
nicht alleine zu. Die Beklagte zu 1) habe ebenfalls das Recht, den Namen Celle
zu tragen. Ihr Firmensitz sei Celle, zu ihren Kunden zählen zahlreiche in Celle
und im Landkreis ansässige Unternehmen und Kommunen.
Hinsichtlich der Adresse „celle.de" bestünde
kein Angebot der Beklagten zu 1), da dieser Name nur für sie reserviert sei.
Hinsichtlich der Adresse „celle.com" ginge der
Antrag der Klägerin insoweit fehl, als nicht sie, die Beklagte zu 1), selbst
unter dem Namen anbiete, sondern nur Speicherkapazitäten für Dritte schaffe.
Inhaber der Domain „celle.com" sei die Rilco S.A. Mexico.
Durch die abgegebene Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung würde auch eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehen.
Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe
lediglich an der Programmierung mitgewirkt, nicht jedoch Adressen beantragt oder
benutzt und sei im Multi Media Centrum nicht mehr tätig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien
wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Durch Beschluß des zunächst angerufenen
Amtsgerichts Celle vom 23.08.1986 hat sich das Amtsgericht für sachlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Lüneburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Das
Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist durch die abgegebenen
Unterlassungserklärungen, die das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht erreichen,
nicht entfallen.
Die Klage ist hinsichtlich des Verbots
gegenüber der Beklagten zu 1), unter dem isolierten Namen „celle" Leistungen
anzubieten sowie bezüglich der Verpflichtung, die Freigabe des Domain-Namens „celle.de"
zu erklären, begründet.
I.
Die Klägerin kann gemäß § 12 Satz 2 in
Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu 1) verlangen, daß diese
den Domain-Namen „celle.com" und „celle.de" nicht weiter nutzt bzw. nutzen wird.
1.
Die Beklagte zu 1) benutzt den Namen der
Klägerin.
Durch die Adresse „celle.com", unter der die
Beklagte zu 1) Internet-Seiten belegt, gebraucht sie diesen Namen. Der Einwand
der Beklagten zu 1), sie stelle nur Speicherplätze für Dritte zur Verfügung,
geht fehl. Sie ist jedenfalls die Veranlasserin der Verwendung des
Domain-Namens. Sie hat sich die Adresse delegieren lassen, um diese Seite im
lnternet entsprechend zu belegen. Auch wenn diese Seite aufgrund der
Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1) zur Zeit mit keinem eigenen Angebot
der Beklagten zu 1) belegt ist, die Seite vielmehr leer ist, beanspruchen Dritte
unter dieser Bezeichnung gewisse Speicherplätze. Diese werden durch das
alleinige Handeln der Beklagten zu 1 vergeben. Diejenigen, die diese
Speicherplätze in Anspruch nehmen, haben keinerlei Einfluß auf die
Adressenauswahl. Die Beklagte zu 1) entwirft das Programm, entscheidet darüber,
wer auf ihre Internet-Seite anbieten darf und erhebt dafür auch eine
festgesetzte Gebühr. Sämtliche Anbieter werden unter dem Oberbegriff „celle.com"
zusammengefaßt und aufgelistet.
Durch die Providertätigkeit der Beklagten zu
1) wird der Klägerin die Nutzung ihres Namens im Internet verwehrt. Insoweit ist
die von der Beklagten zu 1) abgegebene Unterlassungserklärung ohne rechtliche
Bedeutung. Denn darin erklärt sich die Beklagte zu 1) lediglich bereit, nicht
selbst unter der genannten Domain anzubieten.
2.
Durch ihr Verhalten verletzt die Beklagte zu
1) das Recht der Klägerin an ihrem Namen.
Es besteht die Gefahr einer
Zuordnungsverwirrung.
Der Name dient der Unterscheidung eines
bestimmten Subjekts von anderen und hat dabei einerseits die Funktion der
Individualisierung, andererseits der Identifikation (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, 56. Auflage, § 12 Rdn. 1).
Diese Funktion haben auch die
Internet-Domain-Namen.
Der Einwand der Beklagten zu 1), der
Domain-Name bezeichne lediglich den an das Netzwerk angeschlossenen Rechner,
nicht jedoch die Person, die Absender oder Adressat der Nachricht sei, und sei
deshalb eher mit einer Adresse vergleichbar, ist unbeachtlich. Entsprechend
angelegte Domain-Namen können auch den Betreiber der Seiten ausweisen. Diesen
Bezeichnungen kommt dann auch Namensfunktion zu (vgl. Gabel, NJW-COR 96, 322
(324); Kur, CR 96, 325 (327). Durch die Bezeichnung der Domain wird damit häufig
auf die Person zurückgeschlossen, die die Domain unterhält.
Ein nicht unerheblicher Teil der
Internet-Benutzer wird bei der Verwendung der Adresse „celle" ohne weiteren
Zusatz meinen, es handele sich um die Stadt Celle, die die Angebote abgibt. Nach
allgemeinem Sprachverständnis wird mit der isolierten Verwendung des Ortsnamens
die Kommune als solche bezeichnet.
Zwar ist nicht auszuschließen, daß ein
Benutzer, der die Adresse „celle" liest, erwartet, daß dort auch Informationen
über die Stadt und die Region gespeichert sind. Die isolierte Verwendung des
Begriffs legt es aber nahe, daß Urheber dieser Information die Stadt Celle ist,
d.h. daß die Informationen von dieser stammen.
Dem Umstand, daß der Zugang zu den Programmen
der Beklagten zu 1) über Querverbindungen angeklickt wird, kommt keine
entscheidende Bedeutung zu. Es ist unstreitig, daß es mehrere Möglichkeiten
gibt, zu dem Programm zu gelangen. Es gibt umfassende Verzeichnisse über die
lnternet-Programme, die dann nach der Adresse eingegeben werden können.
Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin
ist letztlich bereits dann zu bejahen, wenn der unrichtige Eindruck im
Rechtsverkehr hervorgerufen wird, der Namensträger habe der, Gebrauch seines
Namens zugestimmt (vgl. Palandt, a.a.O., § 12 Rdn. 22).
Soweit die Beklagte zu 1) meint, die Stadt
Celle könne ebenfalls im Internet ein Programm anbieten mit einem Namenszusatz,
braucht sich die Klägerin darauf nicht verweisen zu lassen. Die Beklagte zu 1)
hat keine Rechte auf die Adresse „celle". Die Beklagte zu 1) hat nicht
nachgewiesen, daß ihr, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der
Priorität (vgl. BGHZ 24, 240, BGH NJW 93, 460), ein Recht auf den Gebrauch des
Namens „celle" zusteht.
3.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist
durch die fortdauernde Vermittlung von Plattenspeichern an Dritte durch die
Beklagte zu 1) und damit der weiteren Nutzung des Domain-Namens „celle.com" im
lnternet gegeben.
4.
Die Beklagte zu 1) ist auch passivlegitimiert.
Dabei ist unbeachtlich, daß die Beklagte zu 1) nicht mehr Inhaber des
Domain-Namens „celle.com" ist, da durch die Tätigkeit der Beklagten zu 1) als
Verwalter und Provider die Verwendung der Bezeichnung „celle.com" auf dem
Handeln der Beklagten zu 1) beruht.
5.
Die Klägerin hat auch einen
Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung des Domain-Namens „celle.de"
gemäß § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dabei kommt es auf die Frage, ob die
Reservierung einer Domain eine Benutzung im Sinne von § 12 BGB ist, nicht
entscheidend an. Die Reservierung soll zumindest eine spätere Benutzung des
Namens vorbereiten.
Durch die Reservierung der Domain „celle.de"
steht die Beeinträchtigung des Namensrechts der Klägerin unmittelbar bevor.
Dabei, ist unbeachtlich, ob die Beklagte zu 1) den Namen selber im Internet
nutzen will. Die unmittelbar bevorstehende Gefahr der Verwendung des Namens
ergibt sich schon aus den Bekundungen der Beklagten zu 1), den Namen über
virtuelle Tauschbörsen handeln oder an Dritte weitergeben zu wollen.
Gerade auch durch den Umstand, daß eine
Reservierung nur für maximal 1 Jahr möglich ist, ist die drohende
Rechtsverletzung auch hinreichend konkret. Die Beklagte zu 1) ließ sich den
Domain-Namen im Frühjahr 1996 beim DENIC reservieren. Damit müßte spätestens im
Frühjahr 1997 eine Delegierung erfolgen, da anderenfalls der Domain-Name wieder
frei werden würde. Ein Freiwerden des Namens ist aber gerade nicht das Ziel der
Beklagten zu 1), die vielmehr erwägt, den Namen auf eine Familie des Namens „celle"
zu übertragen.
II.
Die Klägerin kann gemäß § 249 Satz 2 BGB von
der Beklagten zu 1) verlangen, daß diese auf die weitere Reservierung des Namens
„celle.de" verzichtet. Eine entsprechende Freigabeerklärung also beim DENIC
abgibt.
Hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, die
Beklagte zu 1) zu verurteilen, durch entsprechende Erklärung beim lnter-NIC den
Namen „celle.com" freizugeben, war die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) ist insoweit nicht
passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) ist nach ihrem insoweit unwidersprochen
gebliebenen Vortrag nicht mehr Inhaber des Domain-Namens „celle.com". Eine
Freigabe des Domain-Namens kann jedoch nur durch entsprechende
Verzichtserklärung des Inhabers des Namens beim Inter-NIC erreicht werden.
III.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) war die Klage
abzuweisen.
Der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) ist
infolge seiner im einstweiligen Verfügungsverfahren 2 0 380/96 LG Lüneburg
abgegebenen Unterlassungserklärung nicht erledigt. Zum Zeitpunkt des
erledigenden Ereignisses war die Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht
begründet. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, daß auch der Beklagte zu
2) durch sein Verhalten eine Namensverletzung im Internet begeht. Es kann
dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) an dem Multi Media Centrum beteiligt war oder
ist und mit der Beklagten zu 1) in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusammengearbeitet hat. Die Klägerin hat jedenfalls nicht ausreichend
vorgetragen, daß der Beklagte zu 2) den Domain-Namen „celle.de" und „celle.com"
verwendet bzw. beantragt hat oder zumindest, daß die Beklagte zu 1) zugleich für
den Beklagten zu 2) tätig geworden ist. Bei dem Antrag auf Unterlassung einer
Namensverletzung gemäß § 12 Satz 2 BGB kann nur derjenige in Anspruch genommen
werden, der die Verletzung tatsächlich, d.h. selbst begeht. Das gilt auch dann,
wenn die Beklagten sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben. Auf
Unterlassung der Namensverletzung kann dann nur der Verletzer selbst, nicht auch
ein etwaiger Mitgesellschafter in Anspruch genommen werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92,
281, 709 ZPO.