
LANDGERICHT LEIPZIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 S 2595/03
Entscheidung vom 13. November 2003
In dem Verfahren
[...]
Beklagter / Berufungskläger
gegen
[...]
Kläger / Berufungsbeklagter
wegen Berufung
erlässt das Landgericht Leipzig – 12.
Zivilkammer – durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Voos,
Richter am Landgericht Benzler und Richterin am Landgericht Niermann
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2003 folgendes
URTEIL
1. Die Berufung des Beklagten gegen das
Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 27.02.2003 (Az.: 2 C 8566/02)
wird mit der Maßgabe folgender Neutenorierung zurückgewiesen:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen, an die Adresse des Klägers „advoba@t-online.de“
E-Mails zu senden oder senden zu lassen, die für die Domain
„[...]subz.de“ werben.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,00
angedroht.
2. Der Beklagte hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Unterlassen von
unaufgeforderter E-Mail-Werbung.
Der Beklagte ist ein so genannter
Access-Provider. Er gewährt als Second-Level-Domain-Inhaber der
Domain in „http://www.[...]subz.de“ hinter der Top-Level Domain
„.de“ im Huckepackverfahren Dritten über seine Second-Level-Domain
Zugang zum Internet. Die Second-Level-Domain hat der Beklagte bei
der DENIC (die Organisation Deutsches Network Information Center
vergibt und verwaltet Internet-Adressen) auf seinen Namen als
deutsche Domain (nachfolgend nur noch bezeichnet als
Second-Level-Domain) angemeldet.
Dem Unterlassungsbegehren des Klägers liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 02.08.2003 erhielt der Kläger, der
Rechtsanwalt ist, unter seiner E-Mail-Adresse „advoba@t-online.de“
Werbung mit [...]tischem Inhalt u. a. für die Internetseite „http://www.XXXMarlene-[...]subz.de“.
Als Absenderadresse war „Anal-geil@hotmail.de“ angegeben (E-Mai vom
01.08.2002, zu den Akten gereicht mit der Klage, Bl. 9 d. A.). Am
03.08.2002 erhielt der Kläger erneut eine Werbe-E-Mail von
„Analgeil@hotmail.de“, diesmal mit Werbung für die Internetseite „www.XXXca.[...]url.de“
(E-Mail vom 03.08.2002), Bl. 10 d. A.). Am 13.08.2002 ging beim
Kläger eine Werbe-E-Mail des Absenders „JungeGoere Steffi @lion.cc“
ein, diesmal mit Werbung für die Internetseite „XXXgirls.[...]subz.de“
(E-Mail vom 13.08.2002, Bl. 11 d. A.). Am 15.08.2002 schließlich
erhielt der Kläger unter seiner Adresse „advoba@t-online.de“ eine
E-Mail von „StephanieBrauer19@lion.cc“, mit der für die
Internetseite http://real.[...]subz.de geworben wurde.
Bei den Internetseiten, für die in den
genannten E-Mails geworben wird, handelt es sich um sogenannte
Third-level-sub-domains (im Folgenden nur noch Sub-Domains) der
Domain „[...]subz .de“, dessen Inhaber der Beklagte ist.
Mit Schreiben vom 02.08.2002, dem Beklagten
zugestellt am 08.08.2002, forderte der Kläger den Beklagten auf,
Werbung per E-Mail für seine Internetseite „[...]subz.de“ zu
unterlassen. Dem Schreiben war eine vorgefertigte strafbewehrte
Unterlassungserklärung beigefügt. Nachdem der Beklagte auf dieses
Schreiben nicht reagierte, erhob der Kläger unter dem 16.08.2002
Klage auf Unterlassen beim Amtsgericht Leipzig. Mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2002 (vorgelegt als Anlage B 1, Bl.
30 , 31 d. A.) ließ der Beklagte dem Kläger mitteilen, die
beanstandeten E-Mails nicht versandt zu haben und für die
Nachrichten nicht verantwortlich zu sein. Er sei lediglich Provider
und vermiete Subdomains der Adresse „[...]subz.de“. Weiter heißt es
in diesem Schreiben „Nichts desto trotz haben wir unserem Mandanten
geraten, die Subdomain, wie in der uns übersandten E-Mail benannt,
sofort zu sperren. Dies ist geschehen. Weitere Belästigungen über
diese von Ihnen benannte E-Mail Adresse dürften also nicht zu
erwarten sein“.
Der Kläger hat behauptet, Inhaber der Adresse „advoba@t-online.de“
zu sein. Der Beklagte sei Absender der streitgegenständlichen
E-Mails an ihn gewesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er
habe gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, von kommerziellen
Werbe E-Mails verschont zu bleiben. Er meint, auch wenn der Beklagte
nicht Absender der streitgegenständlichen E-Mails gewesen sei, sei
er jedenfalls Zustandstörer und als solcher für den Versand der
E-Mails verantwortlich.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu
verurteilen,
es bei Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR
2.000,00 für den Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des
Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, an die Adresse des Klägers
„advoba@t-online.de“ E-Mails zu senden oder senden zu lassen, die
für die Domain „[...]subz .de“ werben.
Hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger
Auskunft zu erteilen über den jeweiligen (eventuell ehemaligen)
Inhaber der Subdomains „xxxMarlene.[...]subz.de“, „XXXgirls.[...]subz.de“
und „real.[...]subz.de“ durch Bekanntgabe von Namen, Vorname und
ladungsfähige Anschrift der Subdomain-Inhaber.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass der
Kläger Inhaber der Adresse „advoba@t-online.de“ ist. Ferner hat er
bestritten, die streitgegenständlichen E-Mails versandt zu haben
oder für ihren Inhalt verantwortlich zu sein. Der Beklagte hat die
Ansicht vertreten, nicht Störer zu sein. Von den Subdomain-Inhabern
seiner Domain „[...]subz.de“ kenne er lediglich die E-Mail-Adressen.
Das Amtsgericht Leipzig hat der Klage
stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es bei Zahlung einer
Vertragsstrafe von EUR 2.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung
unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, an
die Adresse des Klägers, „advoba@t-online.de“ E-Mails zu senden oder
senden zu lassen, die für die Domain „http://www.[...]subz.de“
weben. Zur Begründung hat das Amtsgericht Leipzig ausgeführt, der
Beklagte sei jedenfalls als Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB
zur Verantwortung zu ziehen, da er Inhaber der Domain
„http.//www.[...]subz.de“ sei. Als sogenannter „Vermieter“ von
Subdomains habe der Beklagte es zu verantworten, wenn über diese
Subdomains Werbe E-Mails mit erotischem Inhalt an den Kläger
verschickt werden, in denen für die Domain des Beklagten geworben
werde, der Absender gefälscht sei und demzufolge nicht ausfindig
gemacht werden könne. Einzige Bezugsperson sei in diesem Fall der
Beklagte als Inhaber der Domain. Dieser sei für eine ordentliche
Registrierung der Adressen derjenigen verantwortlich, an die er die
Subdomains vermiete.
Wegen der weiteren Einzelheiten der
amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil vom 27.02.2003 (Bl.
85- 93 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am
31.03.2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des
Beklagten, eingegangen beim Landgericht am 30.04.2003 und begründet
mit Anwaltsschriftsatz vom 27.05.2003, eingegangen am 28.05.2003.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte zunächst die seiner Auffassung
nach falsche Tatsachenfeststellung durch das Amtsgericht. Das
Amtsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass der Kläger die
streitgegenständlichen E-Mails erhalten habe. Dies sei durch den
Kläger jedoch nicht bewiesen worden. Ferner sei nicht bewiesen
worden, dass der Beklagte Versender der streitgegenständlichen
E-Mails war. Darüber hinaus sei das Amtsgericht unzutreffend davon
ausgegangen, dass der Absender der Werbe E-Mails nicht ausfindig
gemacht werden könne. Darüber hinaus rügt die Berufung die
Verletzung materiellen Rechts. Das Amtsgericht gehe rechtsirrig
davon aus, dass bei Annahme der tatsächlichen Zusendung von Werbe
E-Mails von Subdomains aus der jeweilige Inhaber der Domain als
Zustandstörer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen sei. Wegen der
Einzelheiten des Vortrages wird auf die Berufungsbegründung vom
27.05.2003 (Bl. 98 – 103 d. A.) verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen sowie vorsorglich die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Beklagte sei der einzige, der
etwas gegen die streitgegenständlichen Spams (Werbe-E-Mails) hätte
tun können, entweder durch technische oder durch juristische
Maßnahmen. Er habe es in der Hand gehabt, mit jedem potentiellen
Inhaber einer Subdomain einen Vertrag des Inhalts zu schleißen, dass
sich der Subdomain-Inhaber verpflichtet, über die Subdomain keine
rechtswidrigen Werbe-E-Mails zu versenden. Von dieser Möglichkeit
habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht, weshalb er Zustandsstörer
sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
klägerischen Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom
26.06.2003 (Bl. 105 – 108 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht
eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie
keinen Erfolg.
I.
Der Anspruch des Klägers auf Unterlassen von
unaufgeforderter E-Mail-Werbung („Spamming“) ergibt sich aus §§ 823,
1004 BGB analog sowie aus § 1 UWG.
Die Voraussetzungen für einen
Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 823 II, 1004 BGB analog,
§ 1 UWG liegen hier vor.
1. Der Kläger hat die streitgegenständlichen
E-Mails erhalten.
Das Berufungsgericht ist insoweit an die
Feststellungen des Amtsgerichts, dass der Kläger Inhaber der
E-Mail-Adresse „advoba@t-online.de“ ist und die
streitgegenständlichen unangeforderten Werbe-E-Mails erhalten hat,
gebunden.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.10.2002
eine Bestätigung der T-Online International AG (Bl. 36 d. A.)
vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass er Inhaber der
E-Mail-Adresse „advoba@t-online.de“ ist. Dass das Amtsgericht
aufgrund dieser Bestätigung von der Richtigkeit der Behauptung der
Kläger sei Inhaber der E-Mail-Adresse „advoba@t-online.de“ ausging,
ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte gegen die
Richtigkeit dieser Feststellungen im Sinne des § 529 I Nr. 1 ZPO
liegen nicht vor.
Über die Behauptung des Klägers, er habe die
streitgegenständlichen E-Mails an seine E-Mail-Adresse „advoba@t-online.de“
erhalten, hat das Amtsgericht eine Beweisaufnahme nicht
durchgeführt, obwohl der Beklagte dies bestritten hat und der Kläger
hierzu Beweis angeboten hatte. Jedoch hat das Amtsgericht im
unstreitigen Teil des Tatbestandes zum Urteil vom 27.02.2003
festgestellt. „Am 02.08.2003 erhielt der Kläger unter der Adresse „advoba@t-online.de“
eine E-Mail mit dem Absender „analgeil@ hotmail.de“, deren Inhalt
Werbung für die Domain „http://www.[...]subz.de“ und die Subdomain
„http://www.xxxMarlene.[...]subz.de“ war….“. Gemäß § 314 ZPO ist das
Berufungsgericht an diese unstreitigen Feststellungen im Urteil
gebunden. Von der Möglichkeit eines Tatbestandsberichtigungsantrages
gemäß § 320 ZPO hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
2. Nach überwiegender Auffassung in der
Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, ist
die Zusendung unerbetener E-Mail-Werbung (Spamming) unzulässig (vgl.
Kaminski/Henßler/Kolaschnik/ Papathoma-Beatge, Rechtshandbuch
E-Business, 2002, Seite 355, RN 40 m. w. N.; NJW, Beilage zu Heft
14/2001, Seite 36 ff. mit einem umfassenden Überblick zum
gegenwärtigen Streitstand; LG Berlin, NJW 98, 3208 AG Brakel, NJW
98, 3209; LG Berlin, NJW 2002, 2569; Flechsig, MMR 2002, 347 ff. m
w. N.). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage von
Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Spamming liegt noch nicht vor.
Jedoch hat der BGH bereits zur unverlangten Werbung im früheren
BTX-System entschieden, dass diese Werbemethode, wenn ein gewisser
Grad der Belästigung überschritten wird, unzulässig ist (BGHZ 103,
203 ff.). Darüber hinaus hat der BGH die Werbung mittels Telefon und
Telefax grundsätzlich für rechtswidrig gehalten, wenn der Adressat
nicht zuvor seine Zustimmung erklärt hat (sogenannte Opt-in-Lösung
im Gegensatz zur bei Briefkastenwerbung vertretenen Opt-out-Lösung:
Werbung ist erlaubt, es sei denn, der Empfänger hat durch einen
Aufkleber auf dem Briefkasten ausdrücklich kundgetan, dass er keine
Werbung wünscht, BGHZ 106, 229, 234).
Zu Recht hat das Amtsgericht hier bezogen auf
das streitgegenständliche Spamming die vom BGH für BTX- und Telefon-
bzw. Telefaxwerbung favorisierte Opt-in-Lösung für richtig gehalten
und in der Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung einen Verstoß gegen
§ 1 UWG; eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
Klägers sowie eine Verletzung seines Rechtes am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen. Unaufgeforderte E-Mail-Werbung
stellt eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung
des Empfängers dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger
Privatperson, Gewerbetreibender – oder wie hier Freiberufler – ist.
Der Abruf der E-Mail Nachrichten erfolgt „online“, d. h., jede
unerwünschte Nachricht, die übertragen wird, verlängert die
Übertragungszeit. Der Empfänger muss Arbeitszeit und Geld (für
anfallende Telefongebühren) aufwenden, um die Werbe E-Mails
auszusondern (so auch schon der BGH zur unerwünschten Werbung im
BTX-System, a. a. O., BGHZ 103, 211). Schließlich ist zu befürchten,
dass eine große Anzahl von Werbesendungen die Speicherkapazität der
Empfänger-Mailbox überschreitet oder sogar Viren enthält. In diesem
Fall kann es zu Datenverlusten kommen oder zu Rücksendungen (mit
Fehlermeldungen) der eingehenden Nachrichten an den Absender. Aus
alledem ergibt sich, dass mit den unaufgeforderten Werbe E-Mails in
den persönlichen Schutzbereich des Klägers eingegriffen wird. Gegen
diese Rechtsverletzung kann der Kläger vorgehen und ein Unterlassen
der unerbetenen E-Mail-Werbung verlangen.
3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist
dieser hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs auch
passivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die
streitgegenständlichen Werbe-E-Mails versandt hat oder nicht. Denn
als sogenannter Access Provider (oder auch Host-Provider) ist der
Beklagte jedenfalls Zustandsstörer und haftet neben den hier
ermittelten Subdomain-Inhabern, deren Haftung selbstverständlich
unberührt bleibt (§ 8 I TDG, §§ 823, 1004 BGB analog).
a) Der Beklagte ist ein sogenannter Access
Provider. Er gewährt als Second-Level-Domain-Inhaber hinter der
Toplevel-Domain „.de“ im Huckepackverfahren Dritten Zugang zum Netz.
Im hier vorliegenden Fall drückt sich dies unter anderem darin aus,
dass die Third-Level-Subdomains „xxxgirls“ bzw. „xxxMarlene“ und
„real“ der Second-Level-Domain „[...]subz.de“ beherrscht werden.
Während der Netz-Provider – also z. B. die AOL
oder die Deutsche Telekom AG – lediglich die Nutzung ihrer
Übertragungskapazitäten anbieten, ermöglicht der Access Provider dem
Nutzer den Zugang zum Internet, indem er ihm neben der
Einwahlmöglichkeit auch die für den Verbindungsaufbau und die
Nutzung des Netzes erforderlichen Protokollfunktionen (IP-Adresse,
Namen-Service, Routing) zur Verfügung stellt. Das heißt, der Access
Provider „hostet“ Dritte (das englische Wort „host“ meint hier den
Gastgeber oder biologisch den Wirt eines Tieres oder einer Pflanze).
Deshalb heißt der Access Provider auch „Host-Provider“. Subdomains
werden an Kunden vergeben, die keinen eigenen Internetserver haben
(grundlegend hierzu: Flechsig, „Subdomain: Sicher versteckt und
unerreichbar= Die Verkehrsicherungspflichten des Host-Providers“,
MMR 2002, Seite 347 ff., 348). Während Second-Level-Domains bei der
DENIC angemeldet und vergeben werden, werden die Subdomains nicht
von der Vergabestelle verwaltet, sondern allein durch den
Host-Provider – meist gegen ein geringes Entgelt – vergeben und
registriert (vgl. auch NJW, Beilage zu Heft 14/2001, Seite 16).
b) Aus den oben geschilderten Umständen ergibt
sich nach Auffassung der Kammer die Störerhaftung des
Host-Providers, hier des Beklagten, jedenfalls dann, wenn dieser bei
Vergabe der Subdomains netzbezogene Prüfungspflichten -
Verkehrssicherungspflichten – verletzt hat. Allein der Host-Provider
ist neben den Subdomain-Inhabern selbst derjenige, der es bei
Vergabe der Subdomains rechtlich sowie nach Vergabe der Subdomains
technisch in der Hand hat, rechtswidrige Handlungen wie das
unerwünschte Spamming dieser Subdomains zu verhindern oder zu
beseitigen. Kann wie im vorliegenden Fall der Host-Provider keine
Auskunft über die Subdomain-Inhaber geben, so hat er jedenfalls die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Zu seinen Prüfungs- und
Aufsichtspflichten gehört nämlich, dass er sich als Host-Provider in
die Lage versetzt, die von ihm gehosteten Subdomain-Inhaber zum
Zwecke der zivilrechtlichen Verfolgung zu benennen. Anderenfalls
wäre dem „Rechtsbruch im Netz“ völlig freie Hand gelassen (vgl.
Flechsig, a. a. O., Seite 349). Es stellt eine angemessene
Aufforderung an die Verkehrssicherungspflichten des Second-Level
Domain-Inhabers dar, den potentiellen Subdomain-Inhaber erst dann
ins Netz zu lassen, wenn er ihn ausreichend kennt, d. h. wenn es ihm
möglich ist, Namen und ladungsfähige Anschrift des
Subdomain-Inhabers anzugeben.
Ebenso wie von der Domain-Vergabestelle DENIC
erwartet wird, dass sie die Registrierung einer Domain bei
offenkundigen und unschwer erkennenden Rechtsverstößen eines
registrierten Second-Level-Domain-Inhabers aufhebt (BGH, MMR 2001,
671), kann auch vom Second-Level-Domain-Inhaber (Host-Provider)
erwartet werden, dass er die Third-level-Sub-Domain-Inhaber
(Subdomain-Inhaber) jedenfalls kennt (Name und Adresse) und bei
Rechtsverstößen die ihm rechtlich und technisch zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße
ergreift. Denn er allein hat den Subdomain-Inhabern, den Zugang ins
Netz und damit die Rechtsverstöße ermöglicht.
Aus alledem folgt, dass der Host-Provider, hier
der Beklagte, für das rechtswidrige Versenden der Werbe-E-Mails
durch seinen Subdomain-Inhaber unmittelbar und selbst einzutreten
hat, wenn er Name und Anschrift seiner Subdomain-Inhaber nicht
benennen kann. Dementsprechend trifft ihn auch die sich hierauf
beziehende Unterlassungspflicht.
c) Der Unterlassungsanspruch gegenüber dem
Beklagten scheitert hier nicht daran, dass die Absender der
streitgegenständlichen Werbe-E-Mails, in denen für Subdomains der
Second-Level-Domain des Beklagten geworben wird, unbekannt sind.
Zwar lassen die Absenderadressen einen un-mittelbaren Bezug zu den
Subdomains und damit zur Domain des Beklagten nicht erkennen. Jedoch
entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Störer jeder
ist, „der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der
Herbeiführung er rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat,
wobei es genügt, dass er das eigenverantwortliche Handeln eines
Dritten unterstützt oder ausnutzt, obwohl er rechtlich in der Lage
ist, es zu verhindern“ (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3 U
101/01, Urteil vom 13.09.2001, m. w. N. insbesondere zur
BGH-Rechtsprechung). Erhält ein Subdomain-Inhaber Kenntnis davon,
dass ein Dritter für ihn unzulässig wirbt, so ist er grundsätzlich
verpflichtet, das rechtswidrige Verhalten des Dritten – soweit ihm
möglich – zu unterbinden. Gleiches gilt für den Domain-Inhaber, der
es pflichtwidrig unterlassen hat, bei Vergabe der Subdomains Name
und ladungsfähige Anschrift des Subdomain-Inhabers abzufragen. In
Fallkonstellationen wie der vorliegenden muss eine
Verantwortlichkeit von Subdomain-Inhabern bzw. Domain-Inhabern für
Werbung für Ihre Internetseiten schon deshalb angenommen werden,
weil es technisch unproblematisch ist. Absender-E-Mail-Adressen zu
fälschen. Die Verantwortlichkeit des Subdomain-Inhabers bzw. des
Domain-Inhabers folgt hier insbesondere auch daraus, dass dieser
ohne weiteres in der Lage ist, die unzulässige Störung zu
beseitigen, indem er z. B. die Subdomains, für welche geworben wird,
aus dem Netz nimmt. Dies ist ihm auch zuzumuten.
d) Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
durch den Beklagten bei Vergabe der Subdomains führt hier nach
Auffassung der Kammer zusammen mit dem Umstand, dass er als
Second-Level-Domain-Inhaber zur Beseitigung der Störung ohne weiters
in der Lage ist, zu einer eigen-ständigen der Äußerungshaftung
identischen Verbreiterhaftung mit der Folge, dass der Beklagte zum
Unterlassen zu verurteilen war (so auch Flechsig, a. a. O., Seite
352 f.).
Der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils war
nach Auslegung des klägerischen Antrages neu zu fassen. Der Antrag
des Klägers zur Verurteilung des Beklagten „bei Zahlung einer
Vertragsstrafe von EUR 2.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung
zu unterlassen“, E-Mails an seine Adresse zu senden oder senden zu
lassen, war im vorliegenden Fall als Antrag zur Verurteilung zum
Unterlassen unter gleichzeitiger Androhung eines Ordnungsgeldes in
Höhe von EUR 2.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890
I ZPO auszulegen.
Eine „Vertragsstrafe“ war zwischen den Parteien
nicht vereinbart. Dem gesamten Vorbringen des Klägers ist auch nicht
zu entnehmen, dass er eine solche begehrt. Ihm geht es vielmehr um
das Unterbleiben von E-Mail-Werbung und die Durchsetzung seines
Unterlassungsanspruchs. Dies ist auch für den Beklagten ohne
weiteres erkennbar.
Deshalb war der Antrag nach seinem erkennbaren
Sinn auszulegen (Zöller, 23 Aufl. vor § 128 RN 25).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 II ZPO zuzulassen,
da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die unverlangte
Zusendung von Werbe-E-Mails findet in großem Umfang statt, ebenso
wie die Vergabe von Second-Level-Domains. Höchstrichterliche
Rechtsprechung zu den hiermit verbundenen rechtlichen und
tatsächlichen Problemen dieses Rechtsstreits existiert bislang noch
nicht.
(Unterschriften)