
LANDGERICHT KASSEL
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 0 343/02
Entscheidung vom 15. November 2002
In dem Rechtsstreit
...
Klägers,
gegen
...
Beklagten,
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel
durch Richter am Landgericht Lohmann als Einzelrichter auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 15.11.2002
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den
Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechte an dem
Domain-Namen flugplatz-korbach.de.
Bei dem Flugplatz in Korbach handelt es sich um
einen Sonderlandeplatz, der zunächst von der Firma F[...] GmbH betrieben worden ist. Während dieser Zeit ist
an die Ehefrau des Beklagten ein auf dem Flugplatzgelände befindlicher
stillgelegter Schienenbus verpachtet worden. In diesem ist das "Cafe
Air-Bus" von der Ehefrau des Beklagten betrieben worden. Der Beklagte
hatte seinerzeit seiner Ehefrau beim Betriebe dieses Cafes
ausgeholfen.
Während der Zeit des Betriebes des Cafes ist die
Internetadresse www.cafe-air-bus.de zur Eintragung gelangt und sind
unter dieser Informationen über das Speise- und Getränkeangebot des
Cafes als auch weitere Informationen über den Flugplatz Korbach ins
Internet gestellt worden.
Anfang des Jahres 2000 kam es zum Zerwürfnis
zwischen der damaligen Betreiber- GmbH, der auch der Kläger angehörte
und dem Beklagten. Daraufhin wurde der Ehefrau des Beklagten seitens
der damaligen Betreiber-GmbH der Pachtvertrag gekündigt und der
Schienenbus nebst des darin befindlichen Cafes stillgelegt.
Im Rahmen der folgenden Auseinandersetzung
zwischen dem Beklagten und der damaligen Betreiber-GmbH wurde dem
Beklagten auch ein Hausverbot für das Betreten des Flugplatzgeländes
erteilt. Zwischen den Parteien war zudem ein Rechtsstreit vor dem
Amtsgericht Korbach zum Aktenzeichen 3 C 270/01 anhängig, in dem der
Beklagte schließlich verurteilt wurde, an den Kläger ein Darlehen über
600,00 DM zurückzuzahlen.
In der Folge gelangte dann bei der
DENIC-Datenbank der streitgegenständliche Domain-Name
flugplatz-korbach.de zur Eintragung. Ausweislich des von Klägerseite
zur Akte gereichten Ausdrucks hinsichtlich der Registrierungsdaten der
DENIC vom 10.09.2001 (Kopie Bl. 15 d.A.) ist als Domaininhaber ein
Cafe, [...], D-34497 Korbach, Germany, zur Eintragung
gelangt. Als administrativer Ansprechpartner ist der Beklagte unter
der gleichlautenden Adresse und dem Zusatz Cafe zur Eintragung
gelangt. Laut den Hinweisen der DENIC zu den jeweiligen
Registrierungsdaten ist
"Zuständig für Probleme rechtlicher und
administrativer Art der Domain-Inhaber. Ansprechpartner bei dem
Domain-Inhaber für rechtliche und administrative Probleme ist der
administrative Ansprechpartner (admin-c). Die Ansprechpartner für
technische Probleme sind der technische Ansprechpartner (tech-c) und
der Zonenverwalter (zone-c)."
Nach den vom Kläger auf Hinweis des Gerichts in
Kopie vorgelegten DENIC-Registrierungsrichtlinien (Kopie Bl. 72 d.A.)
ergibt sich Folgendes:
"III.
Der Domain-Inhaber (descr:) ist der Vertragspartner
der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Sofern es
sich nicht um eine natürliche Person handelt, ist bei
Auftragserteilung die vollständige den gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Firmierung mit Rechtsformzusatz anzugeben. Ebenso muss
die Anschrift mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer
Postfachadresse nicht ausreicht.
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die
vom Domain-Inhaber benannte natürliche Person, die als sein
Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain
betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit
den Ansprechpartner der DENIC darstellt. Anzugeben sind Name und
Adresse des admin-c.
IV.
Die DENIC nimmt die nach Ziffer III. erforderlichen
Daten in die öffentliche DENIC-Datenbank (whois) auf und gibt sie im
Rahmen des DENIC-Abfrageservice weiter, da dies technisch und
rechtlich erforderlich ist."
Unter der Domain flugplatz-korbach.de wurden
sodann in der Folge verschiedene Informationen zum Sonderlandeplatz
Korbach veröffentlicht. Diese betrafen sowohl Informationen zu
allgemeinen Flugplatzstandards, insbesondere Flugplatzkennung,
Anschriften und Telefonnummern der Luftaufsicht sowie Koordinaten.
Unter der Bemerkung Restaurant fand sich rot herausgehoben der Eintrag
"nein-cafe-air-bus abgerissen!!". Darüber hinaus wurden Informationen
und ein Kommentar zu Bauvoranfragen hinsichtlich einer geplanten
Erweiterung des Flugplatzes gegeben. Zugleich wurde ein sogenannter
Link geschaltet, mit dem eine Empfehlung "für alle Flugbegeisterten"
zu einem anderweitigen Flugplatz gegeben wurde. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Kopien des Internetausdrucks Bl. 16 bis 24 sowie Bl. 57
bis 65 d.A. Bezug genommen.
Dem Kläger ist gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes
j.V.m. § 49 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung unter dem Vorbehalt
des Widerrufs die Genehmigung zum Betrieb des Sonderlandeplatzes
Korbach zunächst befristet bis zum 31.12.2001 durch das
Regierungspräsidium Kassel erteilt worden. Diese ist sodann unter dem
Vorbehalt des Widerrufs bis zum 31.12.2006 verlängert worden. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Kopien Bl. 98 bis 107 d.A. verwiesen.
Der Kläger behauptet, er habe neben seiner
Haltereigenschaft für den Flugplatz darüber hinaus die
Flugplatz-Korbach-[...] GmbH (in Gründung) als Einmann-GmbH
gegründet zum Zweck der Betreibung des Flugplatzes Korbach mit der
Kennung E[...]. Insoweit verweist er auf die Kopie in der
Gewerbeanmeldung vom 22.01.2002 (Bl. 56 d.A.). Den Flugplatz und den
entsprechenden Firmennamen "Flugplatz Korbach" habe er nun firmierend
unter Flugplatz-Korbach-[...] GmbH i.G. von der Firma F[...] GmbH übernommen, die den Flugplatz seit Mitte 1995
betrieben habe und deren Hauptgesellschafter er ebenfalls gewesen sei.
Nach dem der Kläger zunächst in der Klageschrift
behauptet hat, der Beklagte sei Inhaber der Internet-Domain
cafe-airbus.de sowie der Domain flugplatz-korbach.de, es sei der
Beklagte gewesen, der das Cafe Airbus betrieben habe, hat der Kläger
dann mit Schriftsatz vom 08.11.2002 ausgeführt, dass die Ehefrau des
Beklagten auf dem Flugplatzgelände eine Parzelle angepachtet habe, um
dort das Cafe Airbus zu betreiben, der Beklagte habe seiner Ehefrau
beim Betrieb des Cafes ausgeholfen. In der mündlichen Verhandlung am
15.11.2002 hat er die entsprechenden Angaben im Schriftsatz vom
08.11.2002 auf Nachfrage des Gerichts nochmals ausdrücklich bestätigt,
zugleich jedoch behauptet, er könne nicht sagen, wer Betreiber des
Cafes gewesen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe sowohl
persönlich als Platzhalter wie auch als Gesellschafter der GmbH in
Gründung das Namensrecht hinsichtlich des Flugplatzes Korbach zu.
Zudem sei er ermächtigt, im Namen der GmbH in Gründung in eigenem
Namen das entsprechende Namensrecht geltend zu machen. Der Beklagte,
der keinerlei Interesse an der Nutzung des Namens Flugplatz Korbach
habe, könne sich nicht auf das Prioritätsprinzip bei der Eintragung
berufen, da jedenfalls die Nutzung des Namens sittenwidrig sei, da der
Beklagte lediglich mit den Veröffentlichungen unter dem Deckmantel der
Meinungsfreiheit versuche, dem Kläger wirtschaftlichen Schaden durch
die jeweiligen Veröffentlichungen zuzufügen. Dies sei allein auf die
Streitigkeiten zwischen den Parteien zurückzuführen.
Der Kläger beantragt:
1. Den Beklagten zu verurteilen, es bei
Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 255.645,94 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für
jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, den Namen "flugplatz-korbach.de"
im Internet als Domain-Namen zu verwenden.
2. Den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem
Deutschen Network-Informationscenter (DENIC), Wiesenhüttenplatz 26,
60329 Frankfurt, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten
in die Umschreibung des Domain-Namen "flugplatz-korbach.de" auf den
Kläger, hilfsweise auf die "Flugplatz-Korbach-Betreiber GmbH i.G."
einzuwilligen,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, gegenüber
dem Deutschen Network-lnformationscenter (DENIC), Wiesenhüttenlatz 26,
60329 Frankfurt, auf die Registrierung des Domain-Namen "flugplatz-korbach.de"
zu verzichten und zu Gunsten des Klägers, hilfsweise zu Gunsten der "Flugplatz-Korbach-[...]
GmbH i.G." in die Löschung der vorbezeichneten Internet-Domain
einzuwilligen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers.
Im Übrigen verweist er auf das Prioritätsprinzip
bei der Eintragung von Domain-Namen.
Weiterhin ist er der Ansicht, dass hinsichtlich
des Begriffes Flugplatz-Korbach dem Kläger schon kein schützenswertes
Namensrecht zustehe.
Zudem ist er der Ansicht, dass er als
administrativer Ansprechpartner nicht passivlegitimiert sei.
Entsprechende Ansprüche des Klägers, soweit sie überhaupt bestehen
sollten, habe dieser gegen den Domain-Inhaber zu richten.
Nach Stellung der Anträge im Termin vom
15.11.2002 und Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der
Klägervertreter erklärt, er erweitere die Klage gegen die Ehefrau des
Beklagten Frau [...]. Zugleich hat er um Schriftsatznachlass im
Hinblick auf die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz
vom 11.11.2002 nachgesucht. Der Schriftsatz ist ihm am 13.11.2002
zugegangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen,
ob dem Kläger ein entsprechendes Namensrecht und ihm gegebenenfalls
zumindest ein Anspruch auf eine Einwilligung in die Löschung der
streitgegenständlichen Internet-Domain zusteht. Der Beklagte ist
bereits nicht Inhaber der beanstandeten Domain-Bezeichnung und damit
nicht passivlegitimiert. Etwas anderes hat der Kläger jedenfalls nicht
vermocht darzutun und unter Beweis zu stellen.
Nach den DENIC-Richtlinien ist der Domain-Inhaber
der Vertragspartner der DENIC und der damit an der Domain materiell
Berechtigte. Der admin-c ist hingegen lediglich die vom Domain-Inhaber
bevollmächtigte natürliche Person, die berechtigt und verpflichtet
ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu
entscheiden. Dieser stellt damit den Ansprechpartner der DENIC dar.
Damit ist der admin-c für die Einhaltung des Namensrechts zwar
verantwortlich, rechtlich verantwortlich ist jedoch für die Dauer der
Existenz des Domain-Eintrages der Domain-Inhaber. Allein der
Domain-Inhaber ist der materiell Berechtigte und damit auch
Verpflichtete, während der admin-c lediglich sein Bevollmächtigter
ist. Daraus folgt, dass Ansprüche wegen der Verletzung von
Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit einer
DENIC-Registrierung nur gegen den Domain-Inhaber selbst geltend
gemacht werden können. Domain-Inhaber jedoch war der Betreiber des
Cafes.
Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf
berufen, er wisse nicht, wer Betreiber des Cafes gewesen ist. Dies
steht zum einen in Widerspruch zu dem eindeutigen Vortrag im
Schriftsatz vom 08.11.2002, wonach die Ehefrau des Beklagten den
entsprechenden Pachtvertrag über den Schienenbus geschlossen hat zum
Betrieb eines Cafes. Zum anderen obliegt es dem Kläger, für die
seitens des Beklagten bestrittene Domain-Inhaberschaft entsprechenden
Beweis anzutreten. Auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat
er insofern keinerlei Beweis im Hinblick auf den Beklagten angetreten,
sondern vielmehr die Klage gegenüber der Ehefrau des Beklagten
"erweitert".
Diese Erweiterung ist jedoch unbeachtlich.
Unabhängig davon, dass allein die mündliche Erweiterung auf eine
weitere Person ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift und
Einreichung eines Schriftsatzes nicht den Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Klageerhebung genügt, wäre eine solche auch nicht
sachdienlich, da im Verhältnis zur Ehefrau insbesondere die jeweiligen
Streitigkeiten anderweitig zu beurteilen sein könnten. Entsprechender
Vortrag dahingehend fehlt völlig.
Dem Klägervertreter war auch kein weiterer
Schriftsatznachlass zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
11.11.2002 einzuräumen. Dem Klägervertreter war der Inhalt nach seinen
eigenen Angaben vor dem mündlichen Termin vom 15.11.2002 bekannt. Ihm
ist Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu erklären. Der
Schriftsatz enthielt kein weiteres neues tatsächliches Vorbringen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Behauptungen zum Betrieb des Cafes
knüpften die Ausführungen vielmehr als Erwiderung an das eigene
Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 08.11.2002 an. Im Weiteren
enthielt der Schriftsatz vom 11.11.2002 lediglich eine rechtliche
Wertung dieses tatsächlichen Vorbringens im Hinblick auf die
DENIC-Registrierungsbestimmungen, die seitens des Klägervertreters
schon mit Schriftsatz vom 16.10.2002 zur Akte gereicht worden sind.
Schon mit der Klageschrift hat der Klägervertreter zudem den
DENIC-Registrierungsauszug zur Akte gereicht, aus dem durch die
zitierten Hinweise die rechtliche Stellung des sogenannten admin-c
deutlich wurde. Jedenfalls nach Vorlage der
DENIC-Registrierungsrichtlinien hat danach Anlass für den Kläger
bestanden, insbesondere im Hinblick auf sein weiteres neues Vorbringen
zur Funktion der Ehefrau des Beklagten mit Schriftsatz vom 08.11.2002
die rechtlichen Auswirkungen zu überprüfen. Die dafür erforderlichen
Informationen befanden sich in der Hand des Klägers. Im Übrigen ergab
sich diese Problematik auch aus der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2002, 8 U 1242/00,
auf die der Beklagtenvertreter zu dem im Schriftsatz vom 11.11.2002
verwiesen hat. Die entsprechende Entscheidung ist auch schon in WRP
2002, Seite 340 f. veröffentlicht worden.
Von daher bestand auch kein Anlass, im Hinblick
auf die Erörterung des Sach- und Streitstandes dem Kläger nochmals
Schriftsatznachlass einzuräumen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die
weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR
festgesetzt.
Lohmann