
LANDGERICHT KREFELD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 11 O 85/04
Entscheidung vom 15. September 2004
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der Frau […]
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte: […]
g e g e n
die […]
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: […]
hat die 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Krefeld auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2004
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Büchler und die
Handelsrichter Maurenbrecher und Dreisörner
für R e c h t erkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom
15.07.2004 wird mit dem folgenden Wortlaut im Hauptsacheausspruch
aufrecht erhalten:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei
Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, Abbildungen mit
pornografischem Inhalt, besonders solche mit der Altersfreigabe FSK
18 zu verkaufen oder zu vertreiben, ohne vorher die Volljährigkeit
des Bestellers/Erwerbers in ausreichender und in zweifelsfreier
Weise verifiziert zu haben, wozu das von der Antragsgegnerin
verwendete Altersverifikationssystem „[…]" nicht ausreicht.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der
Antragsgegnerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien bieten im Internet pornografische
Darstellungen an, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des
Jugendmedienstaatsvertrages nur zulässig sind, wenn von Seiten des
Anbieters sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen
zugänglich sind. Die Antragstellerin nutzt das
Altersverifikationssystem "X‑Check", während die Antragsgegnerin ihr
Angebot mit dem kostenfreien System "[…]" schützt. Dieses System
erfordert die Eingabe einer Personal‑ oder Reisepassnummer mit
Eingabe der Postleitzahl des Ausstellungsortes. Aus der Nummer lässt
sich ersehen, ob der Nutzer volljährig ist. Zudem ist die Angabe
einer E‑Mail‑Adresse und die Wahl eines Passwortes sowie die
Unterwerfung unter die AGB, die verlangen, dass alle Angaben der
Wahrheit entsprechen, erforderlich. Die Version 2 des Systems
erfordert zudem die Angabe von Namen, Adresse, Kontonummer mit
Bankleitzahl oder Kreditkartennummer. Über diese Verbindung wird der
für die Nutzung des Systems geschuldete Betrag eingezogen.
Das System X‑Check, das kostenpflichtig ist,
setzt eine persönliche Identifizierung mit Altersüberprüfung vor
Aushändigung eines USB‑Stickers voraus, der alleine den Zugriff
gewährt.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass
von der Antragsgegnerin verwendete Altersverifikationssystem (AVS)
genüge den gesetzlichen Anforderungen des
Jugendmedienstaatsvertrages nicht. Die Antragsgegnerin verschaffe
sich durch die Nutzung des kostenfreien Systems mit der leichten
Zugänglichkeit ihr gegenüber einen Wettbewerbsvorteil. Ihr Verhalten
sei wettbewerbswidrig.
Eine geforderte strafbewährte
Unterlassungserklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 15.07. eine einstweilige
Verfügung des Inhalts erwirkt, dass der Antragsgegnerin – unter
Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft – untersagt wird,
im geschäftlichen Verkehr im Internet Abbildungen mit
pornografischern Inhalt, besonders solche mit der Altersfreigabe FSK
18 Zu verkaufen oder zu vertreiben, ohne vorher die Volljährigkeit
des Bestellers oder Erwerbers in ausreichender und in zweifelsfreier
Weise verifiziert zu haben. Gegen diese einstweilige Verfügung hat
die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom
15.07.2004 aufrecht zu erhalten,
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben
und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, das vor ihr
verwendete AVS verstoße – wie einige Gutachten bestätigt hätten –
nicht gegen die Vorschriften des Jugendmedienstaatsvertrages, denn
es gewährleiste in ausreichender Weise, dass nur Erwachsene oder
Jugendliche mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Zugriff auf
von ihr angebotene pornografische Darstellungen hätten. Zudem
könnten die Erziehungsberechtigten durch Verwendung des sog. ICRA‑Systems
den Zugriff auf Seiten mit pornografischem Inhalt verhindern. Auch
könnten diese ihre Ausweisnummern sperren lassen. Zudem würden die
angegebenen Personalausweisnummern dergestalt auf ihre Richtigkeit
überprüft, dass nicht existierende Nummern erkannt würden. Im
übrigen sei der Konsum pornografischer Darstellungen für die
Entwicklung von Minderjährigen nicht schädlich.
Es fehle zudem an einem Verfügungsgrund, da sie
das AVS schon seit mehreren Jahren einsetze. Auch sei der
Verfügungstenor zu unbestimmt.
Wegen des weiteren Sach‑ und Streitstandes wird
auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die von Ihnen
vorgelegten Gutachten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom
15.07.2004 ist aufrecht zu erhalten, da sie rechtmäßig ergangen ist.
Die Kammer hat lediglich klargestellt, dass die Verifikation des
Bestellers durch die Verwendung des Altersverifikationssystems "[…]“
nicht in ausreichender Weise gewährleistet ist. Im Übrigen hat sie
den Hinweis auf die Verwendung des AVS X-Check herausgenommen. Dies
bedeutet indes keine sachliche Änderung des Beschlusstenors.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das
neue UWG anzuwenden. da mit Verkündung dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt am 03.07.2004 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende
UWG außer Kraft getreten ist.
Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin
ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG. Nach diesen
Vorschriften steht der Antragstellerin der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zu.
Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn beide bieten Waren im gleichen Marktsegment
an.
Beide unterliegen als Anbieter auf dem
deutschen Markt den Bestimmungen des Jugendmedienschutzvertrages,
der in § 4 Abs. 2 den Anbietern von pornografischen Darstellungen
die Sicherstellung auferlegt, dass Inhalte nur Erwachsenen
zugänglich gemacht werden. Diese Voraussetzung erfüllt das von der
Antragsgegnerin verwendete AVS nicht. Zwar bedeutet das Merkmal der
Sicherstellung nach Auffassung der Kammer nicht, dass ein System zu
wählen ist, das einen hundertprozentigen Schutz gewährleistet. Ein
solcher Schutz wird in der Realität nicht zu erreichen sein. Sie ist
jedoch der Auffassung, dass der Begriff der Sicherstellung nur
erfüllt ist, wenn der Zugang durch die Errichtung eines regelmäßig
wirksamen Hindernisses deutlich erschwert wird. Eine solche
deutliche Erschwerung kann jedoch nicht erreicht werden, wenn das
System überwunden werden kann mit Hilfe der Eingabe einer Personal‑
oder Passausweisnummer mit Postleitzahl des Ausstellungsortes. Eine
– auch real existierende – Nummer können sich entsprechend
interessierte Jugendliche einfach bei älteren Geschwistern, den
Eltern oder volljährigen Freunden besorgen, ohne dadurch einen
Rechtsbruch zu begehen. Auch innerhalb des Familienkreises dürfte es
nicht üblich sein, die Ausweispapiere wegzuschließen oder ein Verbot
des Inhalts aufzustellen, die Ausweispapiere der Familienangehörigen
nicht einzusehen. Wird eine solche real existierende Ausweisnummer
benutzt, so ist auch die Postleitzahl der ausstellenden Behörde kein
Problem und stellt kein wirksames Schutzkriterium dar. Dies gilt
ebenso für den Schutzfilter, der nicht existente, im Internet
angebotene Ausweisnummern aussortiert.
Ebenso wenig vermag das Erfordernis der Angabe
einer E‑Mail‑Adresse, einer real existierenden Adresse sowie der
Angabe einer Bankverbindung den Zugang wirksam zu erschweren, denn
viele Jugendliche verfügen sowohl über eine E‑Mail‑Adresse als auch
über ein Bankkonto, das von allen Banken kostenlos als Schülerkonto
angeboten wird. Da die Jugendlichen dann auch über eine Kontokarte
verfügen, erhalten auch sie alleine den Überblick über die erfolgten
Abbuchungen.
Der Hinweis auf die vereinbarten AGB ist auch
nicht geeignet, den Zugang zu erschweren. Mit Jugendlichen kann die
Geltung von AGB nicht wirksam vereinbart werden.
Ebenso wenig vermag der Verweis der
Antragsgegnerin auf die Verantwortung der Erziehungsberechtigten und
deren Möglichkeiten, durch Einbau eines ICRAFiltersystemes oder die
Sperrung ihrer Ausweisnummern den Zugang zu erschweren, ihrem
Verteidigungsvorbringen zum Erfolg zu verhelfen. Die Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 JMStV richtet sich ausweislich des eindeutigen Textes an
Anbieter, nicht jedoch an Erziehungsberechtigte, Hinzu kommt, dass
nicht jedem Erziehungsberechtigten die Existenz entsprechender
Schutzsysteme bekannt sein muss. Auch eine Sperrung von
Ausweisnummern würde keinen Schutz bedeuten, da die Jugendlichen
Ausweisnummern von Geschwistern oder Freunden nutzen könnten.
Auch stellt die Verwendung eines sicheren
Systemes keinen Eingriff in das Elternrecht dar, da die Vorschrift
des § 4 Abs. 2 JMStV den Erziehungsberechtigten behilflich ist, ihr
Elternrecht auszuüben. Unerheblich ist, ob die jugendliche
Entwicklung durch pornografische Darstellungen gefährdet wird, denn
die entsprechende Schutzvorschrift, der die Antragsgegnerin als
Anbieterin unterworfen ist, setzt eine solche Gefährdung nicht
voraus.
Unerheblich ist ebenso, dass Gutachten auf dem
Markt sind, die bestätigen, dass das von der Antragsgegnerin
verwendete AVS ausreichend ist, denn diese Gutachten könnten nur
Einfluss auf das subjektive Unlauterkeitselement haben. Nach
Auffassung der Kammer ist dieses aber im Gegensatz zu § 1 UWG a.F.
nicht erforderlich, denn die nachteiligen Auswirkungen einer
Wettbewerbshandlung auf die übrigen Marktteilnehmer und den
Wettbewerb bestehen unabhängig davon, welche subjektiven
Vorstellungen der Handelnde hat (vgl. Prof. Dr. Köhler, Das neue
UWG, NJW 2004, 2121 (2122 unter III. 1. c)). Im übrigen hätte sich
der Antragsgegnerin die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass im
Vergleich zu anderen marktgängigen AVS ihr System unsicher ist. Auch
ist jedem bekannt, dass im Grunde für jedes gewünschte Ergebnis eine
Gutachtenmeinung zu finden.
Dieser Rechtsbruch begründet ein unlauteres
Handeln der Antragsgegnerin, denn die von ihr verletzte Vorschrift
des § 4 Abs. 2 JMStV ist dazu bestimmt, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie dient dem Schutz
des minderjährigen Verbrauchers.
Die Handlung ist auch geeignet, den Wettbewerb
zu beeinflussen. Zum einen verschafft sich die Antragsgegnerin
einen Vorteil gegenüber der Antragstellerin durch die Verwendung
eines kostenfreien Systems. Zum anderen werden jugendliche Benutzer
ebenso wie Volljährige die Antragstellerin bevorzugen, da das von
ihr verwendete AVS leichter zu überwinden ist. Diese Möglichkeiten
wurden bereits oben dargestellt. Dagegen erfordert die Überwindung
des von der Antragstellerin benutzten AVS die Bereitschaft eines
Volljährigen, sich anzumelden, sich zu identifizieren und einen
USB-Sticker zu bestellen. Es ist daher die Kenntnis und Einwilligung
eines Volljährigen erforderlich.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt
es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht auf das
Bestehen eines Verfügungsgrundes an. Die neue Regelung des § 12 Abs.
2 UWG verzichtet im Rahmen der Durchsetzung von
Unterlassungsansprüchen auf die Notwendigkeit der Darlegung und
Glaubhaftmachung von Tatsachen im Zusammenhang mit der
Rechtfertigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die seitens der Kammer erlassene einstweilige
Verfügung ist nicht zu unbestimmt, denn sie untersagt der
Antragsgegnerin die Verwendung des von ihm bisher verwandten AVS,
ohne ihn auf ein anderes AVS festzulegen. Dies wäre nach Ansicht der
Kammer unzulässig, da mit einer solchen Festlegung auf ein
bestimmtes System die Antragsgegnerin in ihrer
Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Kammer sieht keine Veranlassung ihre
Streitwertfestsetzung zu ändern. Das Angriffsinteresse der
Antragstellerin wird bestimmt von den Umfang der ihr entgehenden
Einnahmen. Der Einnahmeverlust ist – wie ausgeführt – durch die
leichtere Zugänglichkeit der pornografischen Darstellungen bei der
Antragsgegnerin bedingt. Angesichts des Umfanges der Kostenpflicht
ist der Streitwert angemessen bewertet
Büchler Dreisörner
Maurenbrecher