
LANDGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 HO 125/99
Entscheidung vom 27. Oktober 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1999
durch (...)
beschlossen:
Der Ordnungsmittelantrag der Antragstellerin vom 09.06.1999
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für diesen Antrag wird auf 5.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
Durch Beschlussverfügung vom
14.04.1999 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - AZ.: 5 0 129/99 -
dem Antragsgegner unter Androhung der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO untersagt,
im geschäftlichen Verkehr und im Internet den Domain-Namen "alles-ueber-wein.de"
zu nutzen und zu verbreiten, sowie ihm geboten, den Internet Domain-Namen "alles-ueber-wein.de"
im Internet zu löschen. Dem Antragsgegner ist diese Beschlussverfügung am
20.04.1999 zugestellt worden.
Gestützt hierauf beantragt die Antragstellerin am 09.06.1999
die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner. Zur
Begründung trägt sie vor, der Antragsgegner habe den Domain-Namen zwar im
Internet gelöscht, verwende aber nunmehr den neuen Domain-Namen "allesueberwein.de".
Der Antragsgegner beantragt, den Bestrafungsantrag vorn
09.06.1999 zurückzuweisen.
Hierzu macht er geltend, er habe der Beschlussverfügung
entsprochen, trete im Internet - unstreitig - unter dem Domain-Namen "alles-ueber-wein.de"
nicht mehr auf und habe auch einen entsprechenden Verzicht gegenüber der
zuständigen Vergabestelle für Internet-Adressen, der DENIC eG, erklärt. Sein
neuer Domain-Name, nämlich "allesueberwein.de", inzwischen ebenfalls
registriert in der Datenbank der DENIC eG, werde dagegen von der
Beschlussverfügung zugunsten der Antragstellerin nicht erfasst.
Der Antrag der Antragstellerin vom 09.06.1999 auf Verhängung
von Ordnungsmittel gegen den Antragsgegner ist nach § 890 ZPO zulässig. Die
allgemeinen Voraussetzungen für diese Art der Zwangsvollstreckung liegen vor.
Der Antrag ist aber sachlich nicht begründet.
Vorab ist festzustellen, dass es inzwischen nicht mehr um die
Benutzung der Domain "alles-ueber-wein.de" durch den Antragsgegner, sondern um
dessen neuen Domain-Namen "allesueberwein.de" geht. Damit wird deutlich, dass
zur Beurteilung die Frage ansteht, ob der Antragsgegner den Kernbereich der
Beschlussverfügung vom 09.06.1999 durch seinen neuen Domain-Namen. schuldhaft
verletzt hat. Dies ist zu verneinen.
Zwar ist richtig, dass die Second-Level-Domain, der
namensgebende Teil des Domain-Namens (hier: alles-ueber-wein) unter einer
Top-Level-Domain (= .de) nur einmal vergeben werden kann. Allerdings wird jedem
Internet-Benutzer, dem nähere Daten über ein unternehmen oder eine natürliche
Version nicht näher bekannt sind, zunächst versuchen, dessen Homepage durch
Eingabe eines Produktnamens zu suchen. Für diesen Benutzer ist aber auch klar,
dass im Rahmen der Vergabe von Domain-Namen Punkte, Gedankenstriche und
Schrägstriche von entscheidender Bedeutung sind. Denn Leerstellen können in
diesem Zusammenhang nicht sichtbar gemacht werden. Durch die unterschiedliche
Schreibweise des Domain-Namens "alles-ueber-wein.de" gegenüber dem Domain-Namen
des Antragsgegners "allesueberwein.de" erkennt er, dass sich unter diesen
jeweiligen Domain-Namen unterschiedliche Personen oder unternehmen
identifizieren und charakterisieren.
Unter diesen Voraussetzungen lässt sich ein Verschulden des
Antragsgegners nicht feststellen. Die Vergabestelle hat seinen neuen
Domain-Namen anerkannt und berücksichtigt. und der Antragsgegner selbst konnte
davon ausgehen, dass die unterschiedliche Schreibweise der beiden
streitbefangenen Domain-Namen wegen der Besonderheiten, die im Internet gelten,
von der Beschlussverfügung vom 14.04.1999 - auch im Kernbereich - nicht erfasst
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.