
LANDGERICHT KLEVE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 S 90/02
Entscheidung vom 22. November 2002
In dem Rechtstreit
[...]
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf
die mündliche Verhandlung vom 25.10.2002 durch den Präsidenten des
Landgerichts [...], den Richter am Landgericht [...] und den Richter
am Amtsgericht [...]
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am
08.05.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheinberg aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.380,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
seit dem 08.02.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten am
04.10.2001 über das Internetportal "T-direkt.de" eine digitale Kamera
für 2699 DM. Am 20.01.2002 sandte er das Gerät wegen eines Mangels an
die Beklagte zurück und verlangte die Lieferung einer neuen,
mangelfreien Kamera. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass ein
Umtausch nicht möglich sei und sicherte ihm eine unverzügliche
Reparatur der Kamera zu. Mit Schreiben vom 31.01.2002 erklärte der
Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag aus Wandelung und setzte eine
Frist zur Erstattung des Kaufpreises bis zum 07.02.2002. Eine
Rücknahme des reparierten Geräts lehnte er ab. Der Kläger hat
vorgetragen, nicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen belehrt worden zu sein. Das AG hat die
Zahlungsklage mangels Zuständigkeit aus § 29 ZPO als unzulässig
abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
II. Die örtliche Zuständigkeit des AG Rheinberg
ergibt sich aus § 29 I ZPO. Danach ist für Streitigkeiten aus einem
Vertragsverhältnis das Gericht des Orts zuständig, an dem die
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Kläger begehrt
Rückzahlung des Kaufpreises nach von ihm mit Schreiben vom 31.01.2002
einseitig erklärter Wandelung. Er stützt seinen Anspruch darüber
hinaus auf das Fernabsatzgesetz (FernAbsG). Bei der Klage auf oder aus
Wandelung ist Erfüllungsort der sog. Austauschort, d. h. derjenige
-Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß
befindet (BGH, NJW 1983, 1479). Dies ist der Wohnsitz des Klägers, da
er nach § 346 S. 1 BGB a. E lediglich das Zurückgewähren der Leistung
schuldet und somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen hat,
über die Ware zu verfügen. Die Übersendung der Kaufsache an die
Beklagte - oder an einen anderen Ort - vor Klageerhebung führt zu
keinem anderen Ergebnis. Befindet sich die herauszugebende Sache an
einem anderen Ort als vertragsgemäß vorgesehen, verändert dies den
Austauschort nicht.
Eine Rückabwicklung des Vertrags hat auch dann
gem. § 346 BGB a. E zu erfolgen, wenn der Kläger von einem ihm
zustehenden Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 3 III FernAbsG, §§
361 b II 2, 361 a II BGB a. E Gebrauch gemacht hätte. Durch den
Widerruf wandelt sich der zunächst wirksame Vertrag mit Wirkung ex
nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Die beiderseitigen
Leistungen sind nach §§ 346 ff. BGB a. E. zurückzugewähren und Zug um
Zug zu erfüllen (§ 348 BGB a. E). Dies jedoch mit der Maßgabe, dass
der Käufer die Kaufsache nach § 361 a 3 BGB a. E. an den Verkäufer
zurückzusenden hat. Hierbei handelt es sich um eine Schickschuld, die
den Erfüllungsort nicht verändert, so dass es auch insoweit beim
Austauschort als Erfüllungsort verbleibt.
In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch gegen
die Beklagte aus dem Rückabwicklungsverhältnis des ursprünglichen
Kaufvertrags in Höhe von 1380 Euro zu. Der von den Parteien am
04.10.2001 über das Internet abgeschlossene Kaufvertrag unterfällt dem
bis zum 31.12.2001 gültigen FernAbsG. Eine Ausnahme gem. § 1 III Nr. 5
FernAbsG ist nicht gegeben, da die vom Kläger erworbene Kamera nicht
als Gegenstand des täglichen Bedarfs zu qualifizieren ist.
Mit seinem Schreiben vom 31.01.2002 hat der
Kläger den Kaufvertrag vom 04.10.2001 wirksam widerrufen. Dem steht
nicht entgegen, dass der Kläger in diesem Schreiben ausdrücklich die
Wandelung erklärt hat, vielmehr ist das Schreiben so auszulegen, dass
der Kläger den Kaufvertrag auflösen, die Kaufsache zurückgeben und den
Kaufpreis zurückerhalten wollte, nachdem sein Verlangen aus dem
Schreiben vom 14.01.2002, ihm ein neues Gerät zu liefern, abgelehnt
worden war. Gem. § 3 I FernAbsG stand ihm ein Widerrufsrecht gem. §
361a BGB a. E. zu, wobei die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht vor
Erfüllung der Informationspflichten gem. § 2 III, IV FernAbsG und
wegen der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim
Empfänger begann. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten
vorgelegten AGB Gegenstand des Kaufvertrags geworden sind, da ihr
Inhalt den der Beklagte obliegenden Informationspflichten gegenüber
dem Kläger nicht genügt. Zwar kann gem. § 3 III FernAbsG an Stelle des
Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361 b BGB a. F. vereinbart
werden. Ein solches ergibt sich aus Nr. 4 der von der Beklagten
vorgelegten Geschäftsbedingungen. Jedoch ergibt sich aus § 3 III 2 i.
V. mit § 3 I 2 i. V. mit § 2 III FernAbsG, dass die Beklagte dem
Kläger die Informationen nach § 2 II Nrn. 1-8 FernAbsG, vorliegend das
Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG (§ 2
II Nr. 8 FernAbsG), bei Lieferung von Waren spätestens bei der
Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen
hat. Dies ist gem. § 361 a III BGB a. E. dann der Fall, wenn die
Informationen dem Verbraucher in einer Urkunde oder in einer anderen
lesbaren Form zugegangen sind, die ihm für eine den Erfordernissen des
Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte
Wiedergabe der Informationen erlaubt. Diese Voraussetzung ist nicht
nur bei schriftlichen Erklärungen zu bejahen, sondern auch bei Texten,
die dem Empfänger durch elektronische Medien, wie etwa Disketten,
CD-ROMs oder per E-Mail zugehen. Es reicht nicht aus, die Information
lediglich im Internet bereit zu halten oder die Möglichkeit einer
Bestellung nur mit einem "Anklicken" einer Bestätigung der AGB
freizumachen, da sie dem Verbraucher dann gerade nicht auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Vorliegend hat
die Beklagte nicht vorgetragen, dass die Informationen dem Kläger auf
einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden.
Darüber hinaus genügen die AGB der Beklagten
nicht den Anforderungen des § 2 III 2 FernAbsG, was den Kläger zum
Widerruf berechtigt (§ 3 I 1, 2 FernAbsG). Die Hinweise auf die
Informationen gem. § 2 III 2 Nrn. 1 bis 4 FernAbsG sind weder
hervorgehoben noch deutlich gestaltet. Die gesamten AGB sind in einem
fließenden Text enthalten, der keine Hervorhebung erkennen lässt.
Der Umstand, dass die Kamera Gebrauchsspuren
aufwies, schließt das Widerrufsrecht nicht aus (§ 3 I 1 FernAbsG i. V.
mit § 361 a II 4 BGB a. E).