
LANDGERICHT KIEL
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 8 S 263/99
Entscheidung vom 20. Juni 2000
In dem Rechtsstreit (...)
hat die 8. Zivilkammer des
Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2000 durch (...)
für Recht erkannt:
I. Die
Berufung des Klägers gegen das am 30.September 1999 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
II. Der
Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des
Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig,
aber nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht erkannt, dass dem Kläger
wegen der diesem am 2. März 1999 übersandten E-Mail „Hallo Internet-User, wir
haben Ihre E-Mail-Adresse auf einer Web-Site gefunden, die...“ keinen Anspruch
auf Unterlassung hat. Soweit die genannte E-Mail in Betracht kommt, ergibt sich
für ein derartiges Unterlassungsverlangen keine Anspruchsgrundlage.
Unterlassungen könnte der
Kläger dann verlangen, wenn die Übersendung der genannten E-Mail eine unerlaubte
Handlung im Sinne des Gesetzes darstellen würde. Geregelt ist der Begriff der
unerlaubten Handlung in § 823 BGB. Zwar kann nach dieser Bestimmung der durch
eine unerlaubte Handlung Geschädigte in erster Linie Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, unter Einbeziehung des Rechtsgedankens des § 1004
besteht jedoch darüber hinaus und daneben auch ein Unterlassungsanspruch (vgl.
Palandt-Thomas, vor § 823 RN. 16 - 25). Nach § 1004 BGB kann der Eigentümer und
- nach allgemeiner Auffassung jeder Inhaber eines vermögenswerten Rechtes -
Unterlassung von demjenigen verlangen, der dieses vermögenswerte Recht dem
Berechtigten entzieht, vorenthält oder beeinträchtigt. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB
trifft die genannte Unterlassungsverpflichtung denjenigen, welcher gegen ein den
Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Zu Recht hat insoweit das
Amtsgericht erwogen, ob von Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen § 823 Abs. 2
BGB i. V. m. Artikel 10 Richtlinien 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (FARL) vorliegt. Zu Recht indessen ist das Amtsgericht jedoch zu der
Erkenntnis gelangt, dass unter diesem Gesichtspunkt eine unerlaubte Handlung der
Beklagten nicht gegeben ist. Diese Richtlinie wendet sich nicht an die einzelnen
Bürger der Europäischen Gemeinschaft, sondern ausschließlich an die
Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft. Dies ist zum einen ersichtlich aus dem
Artikel 19 FARL enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass die Richtlinie „an die
Mitgliedsstaaten“ gerichtet sei. Dies wird in § 10 Abs. 2 FARL nochmals
dahingehend bekräftigt, dass bestimmt wird, dass die Mitgliedschaften gerade im
Bereich der hier einschlägigen Fernkommunikationstechniken bestimmte Regelungen
zu treffen haben.
Eine solche nationale
Regelung liegt bislang nicht vor, ein entsprechendes Fernabsatzgesetz besteht
bislang lediglich als Entwurf. Auch der Umstand, dass die den Mitgliedstaaten
aufgegebene 3-jährige Umsetzungsfrist - gemessen vom Zeitpunkt der
Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. L 144 vom 4. Juni 1997 - zwischenzeitlich
abgelaufen ist, führt angesichts des klaren Wortlauts der Richtlinie nicht dazu,
dass diese nun unmittelbar jeden EU-Bürger verpflichtende Recht geworden wäre.
Darüber hinaus kann sich
der Kläger aber auch nicht inhaltlich auf die genannte Richtlinie stützen. Nach
Artikel 10 Abs. 1 ist zwar vorgesehen, dass die Versendung bestimmter
Fernkommunikationstechniken der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers bedarf (sogenannten
opt-in-Lösung), dies jedoch allein im Hinblick auf „Kommunikation mit Automaten
als Gesprächspartnern (Voice-Mail-System) einerseits und auf Fernkopiertechnik
(Telefax) andererseits“. Alle anderen Fernkommunikationstechniken stehen damit
nach der FARL allgemein Benutzern offen. Insoweit wird den Mitgliedstaaten gemäß
§ 10 Abs. 2 FARL aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass
Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit
Ausnahme der in Absatz 1 genannten Techniken, nur dann verwendet werden dürfen,
wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offensichtlich abgelehnt hat. Diese
sogenannte opt-out-Variante kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar hat der
Beklagte behauptet, am Tage der Übersendung der E-Mail durch die Beklagte habe
sich auf seiner Homepage der Hinweis befunden:
„Warnung: Das unerlaubte
Zusenden von Werbe-Mails an meinen Mail-Anschluss kann Ihren Geldbeutel
schädigen. Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie Ihren Rechtsanwalt.“
Die Beklagte hat indessen
diese Behauptung des Klägers bestritten. Beweisbelastet insoweit ist der Kläger,
dieser hat für seine Behauptung keinen Beweis angetreten. Dem Kläger ist darüber
hinaus im Termin vor der Kammer vom 20. Juni 2000 vorgehalten worden, nach
Kenntnis des Gerichts befinde sich weder dieser noch ein Hinweis vergleichbaren
Inhalts auch zum jetzigen Zeitpunkt auf seiner Homepage. Der Kläger hat insoweit
Erklärungen nicht abgegeben.
Der Kläger kann - weiter -
von der Beklagten Unterlassung auch nicht aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes
gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangen. Nach § 1 UWG kann derjenige auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten
verstoßen. Insoweit hat der Kläger selbst dargelegt, dass er am „geschäftlichen
Verkehr“ mit seiner Web-Site nicht teilnehme, er sei insoweit nur von „Privat zu
Privat“ tätig. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Beklagte sich durch
die Versendung der genannten E-Mail einen wettbewerbswidrigen Werbevorteil
verschafft hat. Geschädigte und damit Anspruchsinhaber im Sinne des § 1 UWG
wären insoweit allein Mitbewerber der Beklagten oder solchen Mitbewerbern
Gleichstehende, zu denen der Kläger unstreitig nicht gehört.
Auch die von dem Kläger im
Berufungsrechtszug vertretene Rechtsansicht, das Handeln der Beklagten verstoße
gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), ist nicht
durchgreifend. Grundsätzlich ist zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten
und deren Nutzung nur zulässig, wenn das BDSG oder eine Rechtsvorschrift sie
erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Diese
Formulierung des Gesetzes könnte dafür sprechen, dass vorliegend ein
entsprechender Verstoß gegeben ist und der Kläger dementsprechend Unterlassung
verlangen kann. Der weitgespannte Bereich des § 4 Abs. 1 BDSG wird indessen
eingeschränkt durch die Bestimmung des § 28 Abs. 1 S. 3 BDSG. Danach ist das
Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung
als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn die Daten
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung
oder Nutzung offensichtlich überwiegt. Insoweit hat der Kläger dargelegt, die
Beklagte habe die ihn betreffenden personenbezogenen Daten im Handelswege
bezogen und somit nicht aus einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen. Das
mag zutreffend sein, ist jedoch unerheblich. Nach der oben genannten Bestimmung
des Gesetzes kommt es nicht darauf an, dass fremde personenbezogene Daten aus
allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind, sondern allein darauf, ob
eine solche Entnahme möglich ist. Das ist hier unstreitig der Fall, da sich der
Kläger mit seiner Web-Site gerade an die Öffentlichkeit wendet und dort seine
E-Mail-Anschrift verzeichnet ist.
Der Kläger kann sich
schließlich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ein ihm zustehendes
sogenanntes absolutes Recht verletzt habe. Nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004
BGB kann derjenige Unterlassung von demjenigen verlangen, der den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges ihm zustehendes Recht
verletzt. Seit langem anerkannt ist, dass auch der Eingriff in einen
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine solche Rechtsverletzung
darstellt. Ein solcher Eingriff ist jedoch hier nicht gegeben, da der Kläger
unstreitig einen Gewerbebetrieb - jedenfalls im Zusammenhang mit seiner Web-Site
- weder eingerichtet hat noch ausübt.
Auch ein Anspruch auf
Unterlassung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 5 Grundgesetz (GG) ist
nicht ersichtlich. Dass der Kläger durch die Zusendung der vorliegenden E-Mail
in seinem Recht auf Informationsfreiheit gestört wird, ist nicht erkennbar. Es
liegt aber auch eine Verletzung der sogenannten negativen Informationsfreiheit,
vereinfacht dargestellt als das Recht „in-Ruhe-gelassen“ zu werden, nicht vor.
Dieser Rechtsgedanke ist entwickelt worden als Abwehranspruch gegen zwangsweise
Inanspruchnahme des Bürgers durch den Staat dahin, dass dessen Äußerungen in
Wort, Schrift und Ton auch ohne oder gegen den Willen des Staatsbürgers von
diesem zur Kenntnis genommen werden müssen. Es ist bereits zweifelhaft, ob
Erwägungen dieser Art in den sogenannten Drittwirkungsbereich, d. h. in den
Rechtsverkehr zwischen Privaten, übertragen werden können, in jedem Fall hat
vorliegend der Kläger die Möglichkeit, die Nachricht der Beklagten zu löschen
und sich damit von einer aufgedrängten Information zu befreien, ohne sie zur
Kenntnis zu nehmen.
Am ehesten in Betracht
kommt daher - schließlich - eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Übersendung der E-Mail der
Beklagten. Dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen ein „sonstiges
Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, ist von der Rechtsprechung seit
langem anerkannt. Es wird abgeleitet aus den Verfassungsbestimmungen der Artikel
1, 2 GG und schützt den Einzelnen in seinem Recht auf freie
Entfaltungsmöglichkeiten sowie im Hinblick auf seine aktive Entschließungs- und
Handlungsfreiheit (vgl. BGHZ 13 S. 334 und BGHZ 26, S. 349). Der Schutz dieses
Persönlichkeitsrechts erfolgt in unterschiedlicher Intensität je nach dem
betroffenen Bereich. Den geringsten Schutz genießt die sogenannte
Individualsphäre, die allgemein das Selbstbestimmungsrecht und die persönliche
Eigenart des Menschen schützt. Dem steht gegenüber die Intimsphäre, die innere
Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen umfasst. Die
Intimsphäre genießt absoluten Schutz. Zwischen beiden steht die Privatsphäre,
die das Leben im häuslichen- oder Familienkreis und das sonstige Privatleben des
Einzelnen, und zwar nicht nur im eigenen häuslichen Bereich, sondern je nach den
Umständen auch außerhalb schützt (vgl. insoweit Palandt-Thomas, § 823 RN. 178 m.
w. N.). Hieraus erhellt, dass das Eindringen von Werbemitteln in den
persönlich-häuslichen Bereich des Klägers, zu dem auch der Betrieb seines
privaten E-Mail-Anschlusses gehört, einen Eingriff in die Privatsphäre
jedenfalls nicht als fernliegend erscheinen lässt. In der Tat hat die
Rechtsprechung Übergriffe vergleichbarer Art in den häuslich persönlichen
Bereich als einen solchen Eingriff in die Privatsphäre erkannt. So stellt zwar
grundsätzlich das Einwerfen von Handzetteln und ähnlichen Werbemitteln in den
häuslichen Briefkasten noch keine vorwerfbare Handlung dar, dies gilt jedoch
dann nicht mehr, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung durch
einen Aufkleber an seinen Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt.
Kommt es gleichwohl zu Wurfsendungen, so ist das Selbstbestimmungsrecht des
Betroffenen verletzt (vgl. BGH, NJW 1989, S. 902). Die gleichen Erwägungen
gelten - sogar vermehrt - für Werbung im Bereich des sogenannten Btx-Dienstes,
da sich der Betroffene einer Werbung dort noch weniger entziehen kann als bei
der Werbung durch Brief- oder Wurfsendung (vgl. BGH, DRspr-ROM Nr. 1992/2662,
insbesondere Seite 4 e. d. d.). Insgesamt ist mithin die Zuführung von Werbung
dann in jedem Fall unzulässig, wenn gegenüber dem Werbenden ausdrücklich eine
Annahmeverweigerung erklärt wird (vgl. LG Freiburg, NJW 1990, S. 2824, BGH NJW
1973, S. 1119; OLG Bremen, NJW 1990, S. 2140; OLG Karlsruhe, NJW 1991, S.
2910). Es sprechen nicht unerhebliche Gründe dafür, jedenfalls im
augenblicklich geltenden Rechtszustand, die genannten Rechtsgrundsätze, wie sie
für Post- und Btx-Werbung entwickelt worden sind, auf das neue Medium des
E-Mail-Systems zu übertragen, und zwar anders als in den genannten
Kommunikationsbereichen auf alle Fälle, in denen nicht ausdrücklich Werbung für
erwünscht erklärt wird. Der Grund für diesen erweiterten Rechtsschutz liegt
darin, das Werbung durch E-Mail in einem ganz unverhältnismäßig leichteren Maße
realisiert werden kann als Werbung etwa über den häuslichen Briefkasten.
Postwerbung und Wurfsendungen erfordern von Seiten des Werbenden bereits bei der
Herstellung einen ganz erheblichen Aufwand, ein Umstand, der bereits für sich
genommen dazu führt, dass es zu keiner uferlosen Ausdehnung dieses Werbemediums
kommt. Hinzu tritt, dass auch die Verteilung derartiger Werbemittel erheblichen
finanziellen Aufwand fordert. Diese Hindernisse sind bei der E-Mail-Werbung in
einem unvergleichlich geringen Umfange gegeben. Der Werbeträger braucht nur
einmal erstellt zu werden. Seine Verteilung erfolgt
rechnergestützt-automatisiert. Es liegt auf der Hand, dass aus diesen Gründen
die Gefahr besteht, dass der Einzelne - anders als bei der Post- oder
Wurfsendung - infolge der Einfachheit der Werbedurchführung förmlich erdrückt
und er dementsprechend in seiner Privatsphäre beeinträchtigt wird. Lediglich
dann, wenn es im Bereich der E-Mail-Kommunikation ein Register gäbe, in dem sich
alle Beteiligten, die die Zusendung von Werbung nicht wünschen, eintragen
könnten (sogenanntes opt-out-Register) und der Werbende von Gesetzeswegen
gehalten wäre, dieses Register vor Absendung von Werbematerial abzufragen und zu
beachten, wäre die Gefahr Verletzung der Privatsphäre begegnet. Ein solches
opt-out-Register ist zwar im Zuge beabsichtigter Gesetzgebungsmaßnahmen erörtert
worden, aber bislang noch nicht in gesetzliche Realität erwachsen.
Auf diese Erwägungen kommt
es jedoch im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständliche E-Mail der
Beklagten nicht an. Diese stellt - jedenfalls in ihren wesentlichen Elementen -
keine Werbung, sondern das Angebot auf den Abschluss eines
bürgerlich-rechtlichen Vertrages dar. Die für Werbung geltenden Überlegungen
lassen sich darauf nicht übertragen. Werbung stellt grundsätzlich kein Angebot
zum Abschluss eines Vertrages (vgl. § 145 BGB) dar, sondern beinhaltet
regelmäßig lediglich eine bloße Aufforderung dahin, überhaupt erst Angebote zum
Abschluss eines Vertrages zu unterbreiten. Es liegt auf der Hand, dass derartige
unverbindliche Aufforderungen um ein Vielfaches häufiger ausgesprochen werden,
als Vertragsangebote. Anpreisungen dieser Art lösen - anders als Angebote im
Sinne des Gesetzes - keine verpflichtenden Wirkungen aus. Erfolgen sie im Rahmen
des verkehrsüblichen Wahrheitsgehalts, sind werbende Anpreisungen rechtlich
unverbindlich, es bleibt jedem Werbung Betreibenden überlassen, ob er nach
erfolgter Werbung Verträge abschließen will oder nicht, beides ist von dem
Grundsatz der Vertragsfreiheit gedeckt. Demgegenüber trifft denjenigen, der ein
Angebot im Sinne des Gesetzes unterbreitet, die Verpflichtung zur Erfüllung,
sofern die Gegenpartei die Annahme dieses Angebots erklärt. Die Übergänge
zwischen Angebot im Rechtssinne und bloßer Anpreisung können fließend sein. Es
ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die jeweilige Erklärung nur den Sinn hat, den
potentiellen Vertragspartner über das eigene Leistungsangebot werbend zu
informieren oder ob seine Äußerung vom Empfängerhorizont her einen
Rechtsbindungswillen enthält (vgl. Staudinger, § 145 RN. 3 und 4). Beurteilt man
entsprechend diesen Grundsätzen die von der Beklagten an den Kläger gesandte
E-Mail, so sind reklamehafte Formulierungen zwar nicht zu verkennen, ein
Umstand, der auf das Vorliegen von bloßer Werbung spricht. Der Kläger wird nicht
persönlich angesprochen, die Beklagte wendet sich pauschal an den
„Internet-User“, erkennbar also an einen größeren Personenkreis. Es werden „eine
Reihe weiterer Vorteile“ angeboten. Schließlich wird auf die eigene Web-Site der
Beklagten verwiesen, ausdrücklich mit dem Ziel, die Neugier des Ansprechpartners
zu erwecken. Auf der anderen Seite wird indessen dem Kläger ein konkretes
Leistungsangebot unterbreitet. Er soll ein Banner der Beklagten in seine
Web-Site übernehmen, das inhaltlich auf den von der Beklagten betriebenen
Online-Shop hinweist und dafür 7,5 % Umsatzprovision erhalten, wenn durch diese
Bannerwerbung auf der Web-Site des Klägers Kundschaft vermittelt wird. Rechtlich
wird dem Kläger mithin ein Geschäft dahingehend angeboten, auf seiner Web-Site
der Beklagten eine Werbefläche zur Verfügung zu stellen und dafür ein Entgelt
zu erhalten. Dieses Entgelt ist doppelt ausgestaltet, in erster Linie in Form
einer Umsatzbeteiligung, im Übrigen durch die Gewährung eines Rabatts bei
Erwerb von Verkaufsartikeln der Beklagten. Diese Erklärung ist in zweifacher
Hinsicht von bloßer Werbung abgesetzt. Zum einen enthält die Erklärung der
Beklagten eine rechtsgeschäftliche Selbstbindung, zum anderen fehlt es
gegenüber dem Kläger an jeglicher Anpreisung derjenigen Produkte, die Gegenstand
der Handelstätigkeit der Beklagten sind. Die E-Mail der Beklagten ist mithin
vergleichbar dem Anerbieten eines Unternehmens, ein Entgelt für die
Zur-Verfügung-Stellung einer Werbefläche auf einem Grundstück oder einem Haus zu
zahlen. Derartige Angebote sind jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
unzulässig, sie stellen vielmehr - im Gegenteil - sozialtypische Elemente des
Rechtslebens dar.
Entgegen der von dem
Kläger im Termin vor der Kammer vom 20. Juni 2000 geäußerten Ansicht, die
dargestellte Differenzierung bei der Bewertung einer unverlangt übersandten
E-Mail werde lediglich dazu führen, dass zukünftig Werbung in Gestalt von
Angeboten betrieben wird, besteht diese Gefahr nicht. Die durch Angebote
erzeugte rechtliche Bindung gemäß § 145 BGB dürfte eine ausreichende Schranke
darstellen.
(...)