
LANDGERICHT KARLSRUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5
O 186/01
Entscheidung vom 25. Oktober 2001
In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung
des [...]
Antragsteller,
Prozeßbevollmächtigter: [...]
g e g e n
den [...]
Antragsgegner,
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts
Karlsruhe am 25.10.2001 beschlossen:
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 unter Mitwirkung
von [...] für Recht erkannt:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 750,00 DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann
auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische
Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen
Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten, die
Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails an ihre Adresse zu unterlassen.
Beide Parteien betreiben Internetseiten, der Verfügungskläger unter der Adresse
www.steuerthek.de, die Verfügungsbeklagte unter der Adresse www... Am 31.08.2001 sandte die
Verfügungsbeklagte an die E-Mail-Adresse des Verfügungsklägers, ...@..., eine
Werbe-E-Mail mit dem Betreff "Bringt Besucher und Performance".
Hierauf erteilte der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten mit
Anwaltsschreiben vom 06.09.2001 eine Abmahnung und forderte sie zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Verfügungsbeklagte antwortete mit
Anwaltsschreiben vom 17.09.2001, der Verfügungskläger stehe mit ihr in
Geschäftsbeziehung, weshalb sie zur Zusendung von Werbe-E-Mails berechtigt sei.
Der Verfügungskläger beantragt:
1. Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, an den
Antragsteller E-Mails mit werbenden Inhalten an Adressen der Domain ... zu
senden.
2. Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt
werden kann.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie behauptet, der Verfügungskläger habe sich zweimal in die
Suchmaschine "..." der Verfügungsbeklagten eingetragen und damit aufgrund eines
entsprechenden Hinweises auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten der
Zusendung ihres sogenannten Newsletters zugestimmt. Im Übrigen vertritt sie die
Auffassung, die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails sei auch ohne
Einwilligung des Empfängers zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig, aber nicht begründet.
Zwar ist in der Rechtsprechung nahezu einhellig anerkannt, dass die Zusendung
von E-Mail-Nachrichten zu Werbezwecken (die zum Teil auch als "Spamming"
bezeichnet wird) ähnlich zu beurteilen ist wie die Versendung von Werbung per
Telefax sowie mittels anderer, in ihrer Wirkung vergleichbarer, heute aber nicht
mehr gebräuchlicher Kommunikationswege wie Bildschirmtext oder Telex.
Unverlangte E-Mail-Werbung beeinträchtigt damit grundsätzlich das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Empfängers (vgl. LG Berlin, Urteil vom 30.06.2000, 16 O
421/00) beziehungsweise stellt einen Eingriff in dessen eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. LG Berlin, u.a. Urteile vom 07.01.2000, 15 O
495/99, 13.10.1998, 16 O 320/98; anders, jedoch offenbar nur für
rechtsgeschäftlich bindende Angebote, LG Kiel, Urteil vom 20.06.2000, 8 S 263/99
sowie - unter Berufung auf die Richtlinie 97/7/EG - LG Braunschweig, NJW-RR
2000, 924). Der Grund hierfür liegt darin, dass Werbung per E-Mail eine ähnlich
belästigende Wirkung hat wie diese anderen Formen unverlangter Werbung. Sowohl
der Abruf wie das Löschen von Werbung von den Zentralrechnern, auf denen die
E-Mail-Nachrichten gespeichert werden, erfordern Rechner- und
Kommunikationsressourcen. Zwar mögen die dafür anfallenden Kosten unter den
heute üblichen technischen Bedingungen jedenfalls bei reinen Textnachrichten,
wie sie die Beklagte versandt hat, nahezu vernachlässigbar sein. Jedoch muss
außerdem in jedem Fall Arbeitszeit dafür aufgewandt werden, um die unerwünschten
Zusendungen auszusortieren, wozu diese - da die Überschriften der
E-Mail-Nachrichten nicht in jedem Fall aussagekräftig sind - häufig erst eirural
gasen wenden müssen (vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 14.05.1998, 16 O 301/98).
Zudem besteht die Gefahr, dass - worauf der Verfügungskläger hier auch besonders
hingewiesen hat - der für das E-Mail-Konto des Empfängers zur Verfügung stehende
Speicherplatz aufgrund massiver Werbeeingänge erschöpft wird und erwünschte
Nachrichten den Empfänger daher nicht mehr erreichen (vgl. LG Berlin, Urteil vom
30.12.1999, 15 O 396/99). Diese Gefahren sind deshalb besonders hoch zu
bewerten, weil sich E-Mail-Nachrichten im Vergleich zu anderen Werbeformen
extrem leicht und kostengünstig an eine nach oben nicht begrenzte Zahl von
Empfängern gleichzeitig verschicken lassen, so dass bei einer großzügigen
Zulassung von E-Mail-Werbung mit besonders gehäuften Belästigungen zu rechnen
wäre. Aus diesem Grund verstößt die Zusendung von Werbung per E-Mail, ohne dass
das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder zu vermuten ist, grundsätzlich
gegen absolute Rechte des Empfängers, so dass dieser entsprechend §§ 823 Abs. 1,
1004 BGB Unterlassung verlangen kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich der
Empfänger den Zugang von E-Mail-Werbung ausdrücklich verbeten hat. Diese
Grundsätze sind auch auf gewerblich genutzte E-Mail-Adressen anzuwenden, da
ähnlich wie bei Telefonanschlüssen (vgl. dazu BGHZ 113, 282) der
Gewerbetreibende die E-Mail-Adresse im eigenen Interesse, nicht im Interesse
eines Werbungtreibenden unterhält. Zwar liegt es nahe, dass ein
Gewerbetreibender auch mit E-Mails potentieller Geschäftspartner und anderer
Personen rechnet, die zu ihm mit Blick auf seine Geschäftstätigkeit auch in
deren eigenem Interesse in Verbindung zu treten wünschen, so dass er damit auch
E-Mail-Nachrichten ihm bislang nicht bekannter Dritter aufgeschlossener
gegenüberstehen mag als der Inhaber einer privat genutzten E-Mail-Adresse, dem
Mitteilungen werbenden Inhalts übermittelt werden. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass derartige Werbemaßnahmen auch im gewerblichen Bereich zu den
dargestellten Beeinträchtigungen und Belästigungen führen können. Auch im
gewerblichen Bereich erfordert die Zusendung von E-Mail-Nachrichten werbenden
Inhalts daher einen konkreten, aus dem Interessenbereich des Empfängers
herzuleitenden Rechtfertigungsgrund. Ein solcher Grund kann regelmäßig nur dann
in Betracht gezogen werden, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein
Einverständnis mit derartigen E-Mail-Zusendungen erklärt hat oder wenn auf Grund
konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers daran
vom Absender vermutet werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
ein derartiger Rechtfertigungsgrund vorliegt, trägt der Werbende (vgl. zur
Einwilligung des Empfängers LG Berlin, NJW-RR 2001, 628). Dass der
Verfügungskläger im vorliegenden Fall tatsächlich sein Einverständnis mit der
Zusendung der E-Mail erklärt hätte, hat die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft
gemacht; allein aus dem Umstand, dass der Verfügungsbeklagte über die
E-Mail-Adresse des Verfügungsklägers bekannt war, lässt sich dies nicht folgern.
Es kann dahinstehen, ob sich bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ein
Unterlassungsanspruch zugunsten des Verfügungsklägers ergibt oder ob ein solcher
Anspruch bei einer lediglich einmaligen Zusendung einer E-Mail noch nicht
angenommen werden kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
nämlich bereits deswegen unbegründet, weil sich ein Verfügungsgrund im Sinne der
§§ 935, 940 ZPO jedenfalls bei einmaliger Zusendung einer unverlangten
Werbe-E-Mail nicht annehmen lässt. Denn die bloß vereinzelte Zusendung solcher
Nachrichten mag zwar belästigend sein, stellt jedoch keine so gravierende
Beeinträchtigung dar, dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des
Empfängers die Zubilligung von Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.
Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine solche Eilbedürftigkeit sprechen
könnten, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Der vom Prozessbevollmächtigten
des Verfügungsklägers in der mündlichen Verhandlung erwähnte Umstand, dass dem
Verfügungskläger keine E-Mails mehr zugesandt werden könnten, weil sein Konto
mittlerweile erschöpft sei, genügt hierfür nicht, weil nicht dargetan worden
ist, ob dies tatsächlich auf verstärktem Zugang von Werbe-E-Mails beruht oder
lediglich darauf, dass etwa versäumt worden ist, eingehende Nachrichten
gelegentlich zu löschen, oder dass der zur Verfügung stehende Speicherplatz für
die elektronische Korrespondenz des Verfügungsklägers nicht ausreichend
dimensioniert ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.
Beschluss vom 8.12.2001
Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kammer geht davon aus, dass für einen entsprechenden
Streit in der Hauptsache angesichts des wettbewerbsrechtlichen Einschlags der
Angelegenheit ein Streitwert von 12.000,00 DM angemessen wäre. Da lediglich
einstweiliger Rechtsschutz begehrt wind, ist ein Drittel dieses
Hauptsachestreitwerts anzusetzen.