
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 33 0 55/04
Entscheidung vom 27. Juli 2004
In dem Rechtsstreit
[…]
gegen
[...]
hat das Landgericht Köln durch die Richter … auf
die mündliche Verhandlung vom … für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, auf die
Internet-Domain q[...].de durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung
gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC Verwaltungs- und betriebsgesellschaft eingetragene Genossenschaft, [...], zu
verzichten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 25.000,--EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Für den Beklagten ist die Domain "q[...].de"
registriert. Er verwendet diese Domain für die Internetpräsenz eines
Grafik- Design-Angebotes.
Der Kläger meint, der Beklagte verletzte dadurch
sein Namensrecht aus § 12 BGB in Form der unberechtigten
Namensanmaßung. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen
Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf die Seiten 4 bis 6 der
Klageschrift (Bl. 4 - 6 d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 05.05.200 (Bl.
68 ff. d.A.).
Der Kläger beantragt,
- wie erkannt -.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die streitgegenständliche
Internet-Domain sei ein gemäß §§ 5, 15 MarkenG zu seinen Gunsten
geschütztes Unternehmenskennzeichen. Im Verhältnis zum Namensrecht des
Klägers liege daher ein Konflikt unter Berechtigten vor, der
grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu entscheiden sei. Für
Ansprüche des Klägers sei daher kein Raum. Wegen der weiteren
Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten wird Bezug
genommen auf seinen Schriftsatz vom 02.02.2004 (Bl. 35 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 12 BGB
Einwilligung in die Löschung der Domain verlangen. Mit der
Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse "q[...].de" greift der
Beklagte in das Namensrecht des Klägers ein. Indem der Beklagte diesen
Namen als Internet-Adresse hat registrieren lassen, hat er eine
Namensanmaßung begangen. Er hat unbefugt den gleichen Namen gebraucht,
dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige
Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGH GRUR 2003, 897 ff
- "maxem.de").
Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens
durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung.
Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als
Namensträger identifiziert wird.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu
Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige
Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden
Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der
Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht
sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als
Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des
jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung
reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das
berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße
beeinträchtigt wird (so BGH, a.a.O.).
Diese Beeinträchtigung folgt auch vorliegend
schon daraus, dass jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens
das berechtigte Interesse hat, mit dem eigenen Namen unter der im
Inland üblichen und am meisten verwendeten Top- Level-Domain "de" im
Internet aufzutreten. Er braucht es nicht zu dulden, dass er auf Grund
der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines
eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH a.a.O.).
Der Gebrauch des Namens "q[...]" in der beanstandeten
Internet-Adresse "q[...].de" ist unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen
Rechte an diesem Namen zustehen. Sein bürgerlicher Name lautet anders.
Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung hat der Beklagte den Namen "q[...]" auch nicht vor der
Registrierung der Domain für das von ihm bzw. der GbR betriebene
Grafik-Studio benutzt. Auf ein eventuell durch die Nutzung der Domain
"q[...].de" entstandenes Markenrecht aus § 5 Abs. 2 BGB kann sich der
Beklagte nicht berufen. Denn die Registrierung stellt bereits die
erstmalige unzulässige Namensanmaßung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes dar und löst den, von da an fortbestehenden
Beseitigungsanspruch gemäß § 12 BGB aus.
Das vom Beklagten angeführte Prioritätsprinzip
gilt nur für Gleichnamige zum Zeitpunkt der Registrierung.
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu
den Akten gereichte nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom
01.06.2004 (Bl. 79 ff. d.A.) hat vorgelegen. Die Kammer sieht indes
keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit
der Beklagte darin eine Verletzung der Hinweispflicht gem. § 139 ZPO
durch die Kammer rügt, ist sein diesbezüglicher Vortrag hinsichtlich
des Ganges der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 schlichtweg
falsch. Die Kammer hat genau die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte
im Einzelnen dargelegt, die nunmehr auch diese Entscheidung tragen.
Namentlich ist erörtert worden, dass nichts dazu vorgetragen worden
war, dass der Beklagte den Namen "q[...]" bereits vor der
Domainregistrierung privat oder gewerblich genutzt hat. In diesem
Zusammenhang hat die Kammer noch ihre Verwunderung ausgedrückt, wie
der Beklagte denn ausgerechnet auf die Domain "q[...].de" gekommen ist, da
keinerlei Bezug zu seinem eigenen Namen bzw. dem Namen der
Gesellschafter der GbR etwa in Form einer Abkürzung bzw. einer
Kombination von Initialen erkennbar sei. All dies hat der
Prozeßbevollmächtigte des Beklagten weder zum Anlass genommen, wie im
Schriftsatz vom 01.06.2004 geschehen, weiter zur Sache vorzutragen
oder aber um einen Schriftsatznachlass zu bitten. Die Kammer musste
daher davon ausgehen, dass die Benutzung der Bezeichnung "q[...]"
tatsächlich erstmals mit der Registrierung bei der E[...] erfolgt ist.
Falsch ist auch der weitere Hinweis des
Beklagten, dieser entscheidungserhebliche Aspekt sei zu keinem
Zeitpunkt zwischen den Parteien erörtert worden. Bereits in der
Klageschrift hat der Kläger ausgeführt, dass vorlegend ein
Namensschutz nicht durch Benutzungsaufnahme durch einen
Nichtberechtigten begründet werden kann. Er hat dann ferner
vorgetragen, dass der Name "q[...]" im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Grafikbüros nicht auftauche und der Beklagte daher nicht als eine
andere Person gleichen Namens ein ebenbürtiges Recht habe. Schon
hierauf hätte der Beklagte mit dem neuen Vortrag in seinem Schriftsatz
vom 01.06.2004 bei sorgfältiger Prozessführung reagieren können und
müssen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf
den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 25.000,--EUR
(Unterschriften)