
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 31 O 155/04
Entscheidung vom 12. März 2004
In Sachen
der touristikboerse.de […] OHG, […],
Antragstellerin,
[...]
g e g e n
[…]
Antragsgegner,
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für
die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch
Vorlage einer erpresserischen eMail des Antragsgegners, einer
eidesstattlichen Versicherung sowie weiteren Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 1,
3, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen
Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche
Verhandlung folgendes angeordnet:
1. Der Antragsgegner hat es unter Androhung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder
der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
a) sich im geschäftlichen Verkehr der
Internet‑Domains "touristikbörse24.de", "touristikbörse24.com" und
"touristikbörse24.net" zu bedienen, insbesondere sie auf einer
Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen und/oder
b) die Internet‑Domains
"touristikbörse24.de", "touristikbörse24.com" und
"touristikbörse24.net" zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu
übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber
zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung, oder
sonstige Verfügung an die Antragstellerin oder mit deren Zustimmung
erfolgt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem
Antragsgegner nach einem Streitwert von 150.000 € auferlegt.
Köln, den 12.03.2004
Landgericht, 31. Zivilkammer
Becks
Dr. Hohoff Dr. Schwitanski