
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 28 O 706/02
Entscheidung vom 26. November 2003
In dem Rechtsstreit ...
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … und die Richter am
Landgericht … auf die mündliche Verhandlung vom … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 2.080,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder
sinngemäß insbesondere in dem Internetportal "www.n[...].de" die
Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten und/oder aufstellen
und/oder verbreiten zu lassen: "Wegen privater Insolvenz sofort und
zum Festpreis abzugeben! Der Wagen ist sein Geld 3 x wert !!!"
soweit sich diese Behauptung auf den Kläger bezieht, insbesondere
wenn er als Verfasser der Aussage genannt oder dargestellt wird
und/oder soweit eine seiner Telefonnummern ([...]) mit angegeben
wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dies gilt für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
115 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche
aus der Veröffentlichung einer Verkaufsanzeige im Internet.
Die Beklagte betreibt das Internetportal "www.n[...]".
Mit Hilfe dieses Portals können Inserate zum Verkauf von Fahrzeugen
(vorwiegend PKW) in das Internet gestellt werden. Dieses Angebot ist
für Privatleute kostenlos, während gewerbliche Anbieter von Fahrzeugen
ein Entgelt an die Beklagte bezahlen müssen. Das Portal der Beklagten
enthält dabei eine Anzahl von 600.000 bis 800.000 Angeboten. Auf die
Seiten "www.n[...]" wird von Interessenten monatlich ca. 100 Mio. mal
zugegriffen. Der Nutzer des Portals kann dabei gezielt nach einem
bestimmten Fahrzeug suchen, indem er verschiedene Suchkriterien
auswählt. Unter anderem kann auch die Entfernung des jeweiligen
Anbieters zum potentiellen Käufer als Kriterium bestimmt werden, um
eine "Nahbereichssuche" zu ermöglichen. Die Beklagte prüft die
Anzeigen vor Einstellung in das Portal manuell.
Der Kläger betreibt eine Agentur für
Personalmanagement im Bereich der Führungskräfte. In diesem Rahmen
leitet er verschiedene Seminare.
Am 09.09.2002 wurde gegen 16.49 Uhr die folgende
Anzeige von einer dritten Person, die bis heute unbekannt ist, in das
Portal der Beklagten eingestellt:
"Porsche 993 - 29.000 EUR - EZ 08/1997 - AU/TÜV
08/2003, Schwarzes Coupé, Volleder und Vollausstattung, bis auf Navi,
Technoräder, unfallfrei, 1. Hand, lückenloses Scheckheft, keinen
Kratzer, wenig Steinschlag. Wegen privater Insolvenz sofort zum
Festpreis abzugeben! Der Wagen ist sein Geld 3x wert!"
Dabei wurde der Name des Klägers sowie dessen
Büro- und Handynummer veröffentlicht. Tatsächlich war und ist der
Kläger nicht insolvent und bot auch kein entsprechendes Fahrzeug zum
Kauf an.
Nachdem der Kläger durch mehrere Telefonanrufe
von potentiellen Käufern, die aus dem Portal der Beklagten Kenntnis
von der Anzeige erlangt hatten, über den Inhalt der Anzeige informiert
worden war, meldete er sich telefonisch bei der Beklagten, die die
Anzeige daraufhin unmittelbar am 09.09.2002 gegen 18.00 Uhr aus dem
Portal löschte.
Der Kläger behauptet, es habe insgesamt ca. 40
Anrufe wegen des Inserates erhalten. Durch das Inserat sei er
erheblich beeinträchtigt worden. So habe er am 09.09.2002 von 17.00
Uhr bis 21.00 Uhr und am 10.09.2002 von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr ein
Seminar bei der Firma U mbH halten sollen. Hierfür sei ein Betrag von
2.400,00 EUR und für ein weiteres Seminar bei dem gleichen Kunden, das
zu einem späteren noch nicht festgelegten Zeitpunkt stattfinden
sollte, ein Betrag von 2.600,00 EUR vereinbart gewesen. Das Seminar
habe aufgrund der Anzahl der Telefonanrufe und, da der
Verantwortliche der Firma Herr [...] aufgrund der Telefonate von den Problemen bzgl. einer
drohenden Insolvenz erfahren habe, nicht stattfinden können.
Der Kläger behauptet weiter, seine Sekretärin,
Frau [...], habe etwa 2 Stunden zusätzliche Arbeit aufgrund der
Telefonate leisten müssen. Diese seien mit 40,00 EUR pro Stunde zu
bewerten.
Der Kläger beantragt nach Umstellung der Anträge
aufgrund des Hinweises des Gerichts,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
für den durch die Anzeige vom 09.09.2002 entstandenen immateriellen
Schaden ein angemessenes Schmerzensgeld mindestens jedoch in Höhe von
5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit
dem 04.12.2002 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
Schadenersatz für materielle Schäden in Höhe von 5.080,00 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 zu
zahlen.
3. Der Beklagte hat es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß
insbesondere in dem Internetportal "www.n" die Behauptung aufzustellen
oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen:
"Wegen privater Insolvenz sofort und zum Festpreis abzugeben! Der
Wagen ist sein Geld 3 x wert !!!" soweit sich diese Behauptung auf den
Kläger bezieht, insbesondere wenn er als Verfasser der Aussage genannt
oder dargestellt wird und/oder soweit eine seiner Telefonnummern
([...]) mit angegeben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie für den
Inhalt der Anzeige aufgrund von § 11 TDG nicht hafte. Ferner sei der
Inhalt der Anzeige nicht rechtswidrig, sondern vielmehr bei
entsprechenden Anzeigen üblich.
Der Kläger hat ursprünglich neben den
vorstehenden Anträgen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger die Verbindungsdaten (IP-Adresse) des Nutzers anzugeben, der am
09.09.2002 im Internetportal "www.n[...]" der Beklagten die Anzeige
veröffentlichte, welche lautet "Verkaufe wegen privater Insolvenz
meine Porsche 993". Nachdem die Beklagte die fragliche Auskunft
erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bezüglich eines immateriellen
Schadenersatzes in Höhe von 2.000,00 EUR und eines materiellen
Schadenersatzes in Höhe von 80,00 EUR sowie bezüglich der begehrten
Unterlassung begründet, im Übrigen unbegründet:
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadens gemäß Art. 1, 2 GG,
da die Beklagte durch die Einstellung der Anzeige in ihr
Internetportal "www.n[...]" widerrechtlich und schuldhaft in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB eingegriffen
hat und auf diese Weise sein Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender
Weise verletzt hat, so dass sich die erlittene Beeinträchtigung
entsprechend den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen nur
durch eine angemessene Geldentschädigung ausgleichen läßt (vgl. OLG
Frankfurt in AfP 1986, S. 140 f., m.w.N.):
Durch die Anzeige greift die Beklagte
rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (§ 823
Abs. 1 BGB) ein. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der
Äußerung, der Kläger sei insolvent, um eine Tatsachenbehauptung
handelt. Hierfür kommt es in Abgrenzung zur Meinungsäußerung darauf
an, ob die Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den
Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGHZ 139, 95, 102 m.w.N.). Da die
Frage, ob der Kläger insolvent ist, ohne weiteres mit Mitteln der
Beweises geprüft werden kann, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Der
Beklagte ist unstreitig nicht insolvent, so dass eine unwahre Tatsache
behauptet wurde. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfolgte
rechtswidrig, da keine Rechtfertigung oder Interessenabwägung eine
falsche Tatsachenbehauptung rechtfertigen kann.
Darüber hinaus wird in das Recht des Beklagten
auf informelle Selbstbestimmung, das ebenfalls durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht geschützt ist, eingegriffen. Das Rechts auf
informelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die Befugnis,
grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb
welcher Grenzen seine persönlichen Daten, wie die finanzielle
Situation in die Öffentlichkeit getragen werden. Dieses Recht schützt
der Einzelnen nicht nur vor staatlichen Eingriffen, sondern entfaltet
seinen Rechtsgehalt auch bei der Auslegung und Anwendung
privatrechtlicher Normen. Die Vermögensverhältnisse einer Person
gehören grundsätzlich der Privatsphäre an (vgl. OLG Hamburg, AfP 1992,
S. 376 f., m.w.N.). Das Recht auf informelle Selbstbestimmung hat
danach gerade im Bereich der Vermögensverhältnisse einer Person
erhebliches Gewicht.
Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriff ist
auch zu berücksichtigen, daß nicht jede Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts einen Anspruch des Betroffenen auf eine
Geldentschädigung gegen den Verletzer auslöst. Ein solcher Anspruch
kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn es sich um einen
schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in
anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die
Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der
Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund
des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH in
NJW 1996, S. 985 ff. 733, m.w.N.).
Der vorliegende Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Klägers erfordert wegen seiner Schwere aber
die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzes zum Ausgleich der
erlittenen Beeinträchtigung. Die Rechtsverletzung, die die Beklagte
dem Kläger zugefügt hat, erschöpft sich nämlich nicht in der bloßen
Veröffentlichung einer üblichen Verkaufsanzeige für einen PKW. Sie
erhält vielmehr ihr besonderes Gewicht dadurch, daß durch die
Veröffentlichung der Tatsachenbehauptung auf dem Internetportal der
Eindruck erweckt wird, der Kläger sei insolvent. Hierauf wurde der
Kläger jedenfalls im Rahmen einer Vielzahl von Telefonaten, deren
Anzahl im Einzelnen umstritten ist, angesprochen. Auch erfordert der
hohe Stellenwert des Rechts auf informelle Selbstbestimmung,
insbesondere das Recht des Klägers seine Vermögensverhältnisse nicht
öffentlich bekannt zu geben, zumal die Tatsachenbehauptung unstreitig
unwahr ist, einen entsprechenden Ausgleich. Darüber hinaus handelte
die Beklagte um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen, da sie
das Inserat im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in das Portal
eingestellt hat.
Die Beklagte trifft vorliegend auch ein
Verschulden. Grundsätzlich erstreckt sich die Haftung der Beklagten
auch auf die Veröffentlichung von Anzeigen (BGHZ 59, 76 ff.).
Die Privilegierung des § 11 TDG kommt der
Beklagten dabei nicht zugute. Dabei kann die Frage, ob es sich bei den
Inseraten um fremde Inhalte im Sinne dieser Vorschrift handelt, offen
bleiben, da die Beklagte die Anzeigen vor der Veröffentlichung manuell
durchgesehen hat. Bei Informationen und Tatsachen, die wie dargelegt
hoch sensibel sind und in gravierender Weise in das
Persönlichkeitsrecht desjenigen eingreifen, der in der Anzeige genannt
wird, wird offensichtlich, dass eine rechtswidrige Handlung oder
Information vorliegt (§ 11 Nr. 1 TDG), so dass, auch wenn unterstellt
würde, dass fremde Inhalte vorliegen, kein Ausschluss der Haftung der
Beklagten eingreifen würde.
Das schwere Verschulden der Beklagten ergibt sich
daraus, dass sie bei der Einstellung der Anzeige in das Internetportal
in hohem Maße fahrlässig gehandelt hat. So hat die Beklagte
grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den Anzeigen keine das
Persönlichkeitsrechte verletzenden Tatsachen verbreitet werden. Die
Sorgfaltspflicht darf aber auch nicht überspannt werden. So war die
Beklagte nicht gehalten, sämtliche Anzeigen vor Einstellung im
Einzelnen zu überprüfen, wenn kein besonderer Anlass besteht. Ein
solcher besonderer Anlass kann aus verschiedenen Gründen folgen. Eine
solche Lage ist anzunehmen, wenn sich der Inhalt einer Anzeige
erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter - insbesondere des
Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines anderen -
darstellt oder aus sonstigen Gründen die Anzeige auffällig erscheint.
Besondere Vorsicht mag bei solchen Anzeigen geboten sein, die nicht
selten von Dritten ohne Wissen der Betroffenen aus zu mißbilligenden
Umständen aufgegeben werden (vgl. BGHZ 59, 76 ff). So lag der Fall
hier. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Beklagte
verpflichtet ist, Vorkehrungen gegen die Veröffentlichung einzelner
Begriffe wie "Insolvenz" oder "Pleite" treffen muss; jedenfalls wenn
sie die Anzeigen wie vorliegend geschehen manuell auf ihren Inhalt hin
untersucht, bevor sie in das Internet eingestellt werden, muss ihr ein
entsprechender Inhalt, der erkennbar geeignet ist, einen besonders
einschneidenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Person oder
eines Betriebes zu begründen, auffallen und sie zumindest zu weiteren
Nachfragen veranlassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund,
dass die Möglichkeit, ein Dritter könne die Anzeige in
Schädigungsabsicht aufgegeben haben, nicht von der Hand zu weisen ist
(vgl. BGH a.a.O.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die
Beklagte private Anzeigen kostenlos veröffentlicht. Aus diesem Grund
fällte es demjenigen, der eine entsprechende Anzeige aufgeben will
sehr leicht, dies z.B. auch aus einem Internetkaffee anonym zu tun.
Auch droht dem vermeintlichen Kunden erkennbar ein großer Schaden,
wenn die behauptete Tatsache, wie vorliegend die private Insolvenz
nicht zutrifft. Insbesondere in der Branche des Klägers, in der
Vertrauen eine Basis für die Zusammenarbeit mit seinen Kunden
darstellt, da der Erfolg einer Beratung nur schwer zu messen ist, kann
somit ein großer Schaden entstehen.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon
auszugehen, daß die Rechtsverletzung, die die Beklagte dem Kläger
zugefügt hat, nach ihrer Intensität, dem Beweggrund der Beklagten und
dem Grad ihres Verschuldens als so gewichtig zu werten ist, daß sie
die Zubilligung eines Anspruchs auf eine Geldentschädigung gebietet,
zumal die Beeinträchtigung nicht durch die Geltendmachung von
negatorischen Ansprüchen (Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf)
nicht in Betracht kommen, da die erfolgte Beeinträchtigung hierdurch
nicht rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt auch vor dem
Hintergrund, dass durch die Beklagte - anders als bei einer Zeitung,
die grundsätzlich zumindest einen ähnlichen Leserkreis anspricht -
nicht den gleichen Personenkreis durch eine Richtigstellung erreichen
kann.
Die Zubilligung eines solchen Anspruchs scheitert
schließlich nicht an der Zweckbestimmung dieses Anspruchs. Die
Zubilligung einer Geldentschädigung, die ihre Grundlage in Art. 1,2 GG
und § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen
solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der
Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim
Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine
Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im
Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGHZ 128, 1 ff.).
Beide Gesichtspunkte kommen im Streitfall zum Tragen.
Die Kammer hält für die vorliegende Verletzung
ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für angemessen. Dabei ist
- neben den bereits aufgeführten Gründen, die zu einem schweren
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führen - noch folgendes zu
berücksichtigen: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin
wurde nach dem telefonischen Hinweis des Klägers an die Beklagte
unmittelbar aus dem Portal entfernt. Auf diese Weise war die Anzeige
nur über einen Zeitraum von ca. 1 Stunde auf dem Portal der Beklagten
vorhanden. Die Tatsache, dass die Anzeige über einen längeren Zeitraum
im Internet abgerufen werden konnte, ändert hieran nichts, da dies
durch die Beklagte nicht beeinflusst werden konnte. Allerdings hat
sich die Beklagte bis zum heutigen Tag geweigert, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben, da sie nicht sicherstellen könne,
dass ein solcher Eingriff nicht erneut erfolgen kann. Daher ist auch
die Prävention, die grundsätzlich bei der Bemessung von Schmerzensgeld
zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, NJW 1995, S. 861 ff.), für die Höhe
des Anspruchs von Bedeutung.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass die
Veröffentlichung zwar zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes
erfolgte, jedoch der Verbreitungsgrand der Anzeige aufgrund der
Veröffentlichung im Verhältnis zu einer Veröffentlichung
beispielsweise im Fernsehen (vgl. LG Mainz, Urteil vom 24.09.2002, Az
1 O 204/02) eher als gering anzusehen ist.
Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe
von 2.000,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, einen Ausgleich
für die erlittene schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechte
zu schaffen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1995, S. 220 ff).
2. Der Kläger hat eine Anspruch auf Ersatz des
materiellen Schadens gegen die Beklagte in Höhe von 80,00 EUR aus §
823 Abs. 1 BGB.
Durch die Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Anzeige durch die Beklagte hat diese - wie
dargelegt - in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers schuldhaft eingegriffen.
Hierdurch ist dem Kläger ein materieller Schaden
in Höhe von 80,00 EUR entstanden. Unstreitig wurde zu dem Büro des
Klägers, das mit seiner Sekretärin besetzt war, aufgrund der Anzeige
mehrfach telefonisch Kontakt aufgenommen, da der jeweilige Anrufer ein
entsprechendes Kaufinteresse an dem vermeintlich zu veräußernden PKW
hatte. Unzweifelhaft konnte die Sekretärin des Klägers somit in dem
Zeitraum, in dem sie die Telefonate führte, keiner anderen Tätigkeit
für den Kläger nachgehen. Daher standen Haftungsgrund und
Schadenseintritt fest.
In einem solchen Fall darf nach der gefestigten
Rechtsprechung des BGH von der Zubilligung eines Ersatzes
grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es an
ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens
nach § 287 ZPO fehlt. Auch wenn damit der Sachverhalt nicht vollen
Umfangs erschöpft wird, ist vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang
dieser eine hinreichende Grundlage für die Schätzung zumindest eines
in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bietet (BGH, NJW 1994, 663
ff, m.w.N.). § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die
Beweisführung, sondern auch die Darlegung (BGH, a.a.O., m.w.N.). Eine
Schätzung nach § 287 ZPO darf mithin nur dann abgelehnt werden, wenn
deren Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft
hängen würde. Anhaltspunkte für eine Schätzung in diesem Sinne bot
hier schon die Überlegung, daß die Sekretärin des Klägers jedenfalls
über einen gewissen Zeitraum keiner anderen Tätigkeit nachgehen
konnte. Daher erscheint der Zeitraum von 2 Stunden für das Annehmen
von Anrufen angemessen.
Auch soweit die Höhe des Stundenlohn von 40,00
EUR angegeben wird, ist der Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei
liegt die Höhe des Stundenlohns in einem für eine Sekretärin
jedenfalls unter Berücksichtigung der bei dem Kläger anfallenden
Lohnnebenkosten im üblichen Rahmen, so dass dieser Wert im Rahmen der
Schätzung des § 287 ZPO zugrunde zu legen ist.
Insgesamt ergibt sich folglich ein materieller
Schaden in Höhe von 80,00 EUR.
3. Der Kläger kann die Unterlassung der
Äußerungen, wie sie im Antrag enthalten sind gemäß §§ 1004 i.V.m. §
823 Abs. 1 BGB verlangen. Durch diese Äußerungen hat die Beklagte -
wie dargelegt - rechtswidrig und schuldhaft in das durch § 823 Abs. 1
BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen.
Die für einen Unterlassungsanspruch stets
notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die oben genannten
Äußerungen rechtswidrig waren und dies die tatsächlich Vermutung
begründet, daß die Aussagen wiederholt werden könnten (vgl. BGH, NJW
1986, 2503 ff. m.w.N.).
4. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz eines
materiellen Schadens ist nicht ersichtlich. So hat der Kläger trotz
Hinweises des Gerichts nicht substantiiert dargelegt, aus welchem
Grund der Ausfall des Seminars bei der Firma U[...] mbH auf die
streitgegenständliche Anzeige zurückzuführen ist.
Gerade bei seiner Tätigkeit als Seminarleiter
wäre es dem Kläger ein leichtes gewesen, sein Handy abzuschalten und
auf diese Weise weiteren Anrufen von potentiellen Käufern des PKW zu
begegnen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass gerade während
eines Vortrages schon ein einmaliges Klingeln des Handys derart
störend ist, dass es allgemeinüblich ist, das Mobiltelefon während der
entsprechenden Zeiten abzuschalten. Auch war das Büro des Klägers nach
seinem eigenen Vortrag mit seiner Sekretärin besetzt, so dass diese
die Möglichkeit hatte, alle zur Entfernung der Anzeige nötigen
Schritte in die Wege zu leiten. Auf diese Weise blieb auch die
Erreichbarkeit der Firma des Klägers bei abgeschaltetem Handy
gewährleistet.
Soweit der Kläger vorträgt, Herr U[...] habe als
Verantwortlicher der Firma U[...] mbH eine Fortsetzung des Seminars
abgelehnt, weil er durch die Anrufe während der Seminarzeit von den
angeblichen Problemen der privaten Insolvenz des Klägers erfahren
habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn der Vortrag des
Klägers als wahr unterstellt würde, läge in diesem Fall ein so
erhebliches Mitverschulden auf der Seite des Klägers (§ 254 BGB), dass
sich sein Anspruch auf Null reduzieren würde:
Zum einen hätte der Kläger während der Telefonate
gerade bei entsprechend sensiblen Inhalten wie bei der Frage der
Insolvenz dafür Sorge zu tragen gehabt, dass der Inhalt der Gespräche
nicht nach außen dringt und keine Person aus dem Umfeld der Firma
U[...]
hiervon Kenntnis erlangt. Zum anderen hätte der Kläger die Telefonate
- wie dargestellt - durch seine Sekretärin führen können.
5. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit
bezüglich der zunächst ebenfalls begehrten Auskunft übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, war über die diesbezüglichen Kosten des
Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies
führte dazu, dass der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreites
auferlegt wurden, da die Beklagte in diesem Punkt ohne Erledigung
aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre: Die Pflicht der
Beklagten zur Erteilung der Auskunft bestand gemäß § 242 BGB, da sie
einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers vorgenommen hat, der Kläger in
entschuldbarer Weise über Bestehen seiner Rechte im ungewissen ist und
die Beklagte ohne weiteres in der Lage ist Auskunft zu erteilen (vgl.
Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rn
15.7). Diese Voraussetzungen lagen vor, da der Kläger naturgemäß nicht
in der Lage ist, herauszufinden, welche IP Adresse derjenige hatte,
der die streitgegenständliche Anzeige aufgegeben hat, während dies der
Beklagten ohne weiteres möglich ist.
Dabei geht der Auskunftsanspruch so weit, wie
dies für die weitere Geltendmachung der Rechte des Klägers
erforderlich ist (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 927), so dass
vorliegend auch der Anspruch auf Nennung der IP Adresse erfasst war,
da der Kläger nur so in die Lage versetzt wird, weitere Unterlassungs-
und Schadenersatzansprüche gegen den Inserenten geltend zu machen.
6. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: bis zum 14.03.2003: 13.080,00 EUR
(5.000 EUR für den Antrag zu Ziff. I a., 5.000,00 EUR für den Antrag
zu Ziff. I. b., 1.000,00 EUR für den Antrag zu Ziff II. und 2.000,00
EUR für den Antrag zu Ziff. III). danach: 12.080,00 EUR.