
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 28 O 627/02
Entscheidung vom 4. Dezember 2002
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
[...]
gegen
[...]
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf
die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002 für Recht erkannt:
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des
Verfahrens in der Hauptsache wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 € abzuwenden, wenn nicht die
Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
Die Antragstellerin betreibt im Internet einen
Mobilfunkhandel unter der Seite [...].
Die Antragsgegnerin unterhält unter der
Internetseite [...] ein Internetforum, in dem nach Anmeldung einzelne
Benutzer Erfahrungsberichte u.a. zum Kauf oder Erwerb von
Mobiltelefonen mit oder ohne Mobilfunkvertrag einstellen können. Am 9.
September 2002 wurden in dem Internetforum der Antragsgegnerin zwei
Berichte von Kunden der Antragstellerin veröffentlicht, die sich
kritisch mit deren Geschäftsgebaren auseinandersetzten. Wegen des
Inhaltes dieser beiden Beiträge wird auf Bl. 4 - 12 d.A. Bezug
genommen.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin
insoweit unter dem 10. September 2002 ab und forderte diese auf, die
sogenannten Berichte von der Internetseite zu entfernen. Hierzu
erklärte sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bereit.
Allerdings wurden dann in der Folgezeit lediglich die sog. Links auf
die entsprechenden Seiten beseitigt, nicht hingegen die konkreten
Beiträge selbst. Diese waren bei Kenntnis der genauen
Seitenbezeichnung bzw. über eine Verlinkung auf einer anderen
Internetseite noch erreichbar.
Die Antragstellerin war später noch Gegenstand
einer Reihe von weiteren Beiträgen anderer Kunden. Diese wurden von
der Antragstellerin im Verlaufe des Verfahrens vorgelegt und der
Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der
Inhalt der monierten Beiträge einen Eingriff in ihren eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellten, da sie grob
geschäftsschädigenden Inhaltes seien und allgemein zu Sammelklagen
oder Sammelstrafanzeigen gegen die Antragstellerin aufforderten. Die
Antragsgegnerin sei auch als Betreiberin des Forums nach dem
Teledienstgesetz verpflichtet, ihre Beiträge auf strafbare und
rechtswidrige Inhalte hin zu überprüfen und diese zu entfernen.
Die Antragstellerin beantragte in der mündlichen
Verhandlung, der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu
verbieten, e-mails von Forenmitgliedern des Internetforums t im
geschäftlichen Verkehr zu veröffentlichen, die grob
geschäftsschädigenden Inhalt in Bezug auf die Antragstellerin
enthalten oder allgemein zu Sammelklagen oder Sammelstrafanzeigen
gegen die Antragstellerin aufrufen, insbesondere wie unter A am 8.
Oktober 2002 und im P geschehen.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag
zurückzuweisen. Nach der mündlichen Verhandlung hat die
Antragstellerin durch am 21.11.02 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt,
nachdem d;. Antragsgegnerin - dies ist unstreitig - die in dem
Verfügungsantrag angesprochenen Seiten nunmehr endgültig aus dem
Internetforum entfernt habe. Dem hat sich die Antragsgegnerin nicht
angeschlossen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass
sie hinsichtlich der Inhalte der in ihrem Online-Forum
veröffentlichten Beiträge nicht verantwortlich sei. Hierzu behauptet
sie, dass sie lediglich die technischen Voraussetzungen für das Forum
zur Verfügung stelle. Die einzelnen Beiträge würden von dem jeweiligen
Nutzer mit Hilfe eines Online-Formulars in das Forum gestellt und
seien anschließend sofort für jedermann abrufbar. Sie meint, aus der
Konzeption des Forums und der Gestaltung der einzelnen Beiträge sei
klar erkennbar, dass es sich bei den eingestellten Mitteilungen nicht
um redaktionelle oder sonstige eigene Inhalte der Antragsgegnerin,
sondern um eigene Beiträge des jeweiligen Forumnutzers handele.
Schließlich ist sie der Auffassung, dass die von der Antragstellerin
gerügten Beiträge aber auch nicht geeignet seien, die für einen
Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zu begründen,
da sie keine rechtswidrigen Äußerungen der Autoren enthielten.
Insbesondere könne es den Kunden der Antragstellerin nicht verwehrt
werden, öffentlich über mögliche rechtliche Schritte gegen die
Antragstellerin nachzudenken bzw. Erfahrungen zu diesem Thema
auszutauschen. Soweit sie also von der Antragstellerin im Übrigen
nicht beanstandete Tatsachenbehauptungen enthielten, handele es sich
bei den Beiträgen um zulässige Meinungsäußerungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des
Verfahrens in der Hauptsache, als den die Erledigungserklärung nach
dem Weigerung der Antragsgegnerin, sich dieser anzuschließen zu
behandeln ist, ist als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Antrag kann
im Falle einer mündlichen Verhandlung wirksam nur bis zu deren Ende
gestellt werden, § 296a ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 91
a, Rn. 37). Vorliegend ging der Antrag allerdings schriftsätzlich erst
nach dem Ende der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein. Eine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt aufgrund der Natur
des einstweiligen Verfügungsverfahrens hier nicht in Betracht.
Der Antrag wäre aber auch unbegründet, unabhängig
davon, wie in der Sache selbst zu entscheiden ist.
Denn die ursprüngliche Begründetheit des
gestellten Verfügungsantrages unterstellt, wäre das bloße Entfernen
der monierten Beiträge aus dem Internetforum nicht geeignet, die
Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies setzte vielmehr die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin
voraus, was hier unstreitig nicht geschehen ist. Denn der gestellte
Antrag war nicht nur auf die Beseitigung bestimmter Beiträge, sondern
auf die generelle Unterlassung derartiger Veröffentlichungen
gerichtet.
Damit ist weiterhin über den in der mündlichen
Verhandlung gestellten Antrag zu befinden.
2.
Der Antrag auf Erlass der von der Antragstellerin
begehrten einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
Der Antragstellerin steht gegenüber der
Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1,
1004 BGB zu.
In Bezug auf die mit der Antragsschrift
unmittelbar in Bezug genommenen beiden Beiträge aus der
Internetveröffentlichung vom 9. September 2002 kann dahinstehen,
inwieweit eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin nach
Kenntniserlangung von ihrem Inhalt nach Abmahnung durch die
Antragstellerin gemäß § 11 Ziff. 1 des Teledienstgesetzes gegeben
wäre.
Denn für einen entsprechenden
Unterlassungsanspruch fehlt es bereits an dem hierfür notwendigen
rechtswidrigen Inhalt.
Beide Beiträge schildern konkrete Erfahrungen,
die Kunden in der Geschäftsabwicklung mit der Antragstellerin gemacht
haben. Diese werden auch konkret bezeichnet, wobei stets zwei
Problemfelder angesprochen werden. Zum einen den behaupteten
Nichterhalt eines bestimmten Handys sowie eine angeblich nicht
erfolgte Gutschrift, die versprochen worden sein soll. Diese konkreten
Tatsachenbehauptungen werden von der Antragstellerin auch nicht
bestritten.
Die aus diesen Tatsachen von den Autoren der
Beiträge gezogenen Schlussfolgerungen stellen aber zulässige
Meinungsäußerungen dar.
Es ist ihnen zunächst ein pauschaler
Boykott-Aufruf oder ein Aufruf zu Sammel-Klagen oder
Sammel-Strafanzeigen nicht zu entnehmen. Es werden lediglich
"Ratschläge" für diejenigen erteilt, die ähnliche Erfahrungen mit der
Antragstellerin gemacht haben sollten.
Sofern in diesen Beiträgen der Antragstellerin
ein unredliches Geschäftsgebaren unterstellt wird, so ist auch diese
Äußerung zulässig. Denn die grundsätzlich bestehende
Meinungsäußerungsfreiheit findet erst dort ihre Grenze, wo die
Schwelle zur sogenannten Schmähkritik überschritten ist. Dies ist dann
gegeben, wenn mit einer bestimmten Äußerung allein die Schädigung des
von der Äußerung Betroffenen bezweckt ist/Dies ist hier jedoch nicht
der Fall. Vielmehr handelt es sich vorliegend um Schlussfolgerungen,
die juristische Laien in Bezug auf einen konkreten, streitigen
Sachverhalt vorgenommen haben. Bestehen für derartige Äußerungen
konkrete Anknüpfungspunkte, so hat sie ein Betroffener auch dann
hinzunehmen, wenn sich die von dem Äußernden vorgenommene juristische
Einordnung bei genauer Prüfung als nicht haltbar oder jedenfalls
umstritten herausstellen sollten (Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rdnr. 4.57, 4.58 m.w.N.).
Soweit die Antragstellerin im Verlaufe des
Verfahrens weitere Beiträge eingereicht hatte, die nach ihrer
Auffassung rechtswidrige Inhalte enthalten, so scheitert eine
Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin insoweit jedenfalls bereits
daran, dass sie als Diensteanbieter im Sinne der § 9-11 des
Teledienstgesetzes nicht verpflichtet ist, die von ihr übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, § 8 Abs. 2
S. 1 Teledienstgesetz. Dafür, dass sich die Antragsgegnerin die
Inhalte des in ihrem Forum veröffentlichten Beiträge selbst zu eigen
gemacht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dementsprechend wäre sie
erst nach Kenntniserlangung von dem Inhalt gemäß § 11 Ziff. 1 des
Teledienstgesetzes zur Überprüfung verpflichtet gewesen. Eine
rechtzeitige Kenntniserlangung vor der mündlichen Verhandlung war hier
aber nicht gegeben.
Im Übrigen würde der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aber auch hier angesichts des fehlenden
rechtswidrigen Inhaltes aus den bereits genannten Gründen scheitern.
Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 2.12.02 gibt keine
Veranlassung für eine abweichende Einschätzung.
Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S.
1 1. HS, 708 Ziff. 6, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 €.