
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 33 O 251/00
Entscheidung vom 31. Oktober 2000
Tatbestand
Die Klägerinnen zu 1.) und 2.)
stellen ROLEX-Uhren her, die von der Klägerin zu 1.) über ein Netz von 24
eigenen Verkaufsgesellschaften in mehr als 100 Ländern vertrieben werden.
ROLEX-Uhren sind Spitzenerzeugnisse Schweizer Uhrmacherkunst, die aufgrund ihrer
Qualität, Präzision und Zuverlässigkeit weltweit höchste Wertschätzung genießen.
ROLEX ist als reine Wortmarke für die Klägerin zu 2.) seit dem 31.10.1913
aufgrund ununterbrochener internationaler Registrierung gemäß dem Madrider
Markenabkommen in allen Verbandsstaaten geschützt; in Deutschland unter der
gegenwärtigen RegNr. R 318 642 mit einer Laufzeit bis zum 8.8.2006. Die
Wortmarke ROLEX ist zugleich als Wortbestandteil einer Kombinationsmarke in
Verbindung mit dem Bildzeichen einer stilisierten 5-zackigen Krone national und
international zugunsten der Klägerin zu 1.) geschützt (RegNr. R 252 976,
Laufzeit bis 28.2.2002).
Die 5-zackige stilisierte Krone, die sich auf dem Zifferblatt sowie auf der
Armbandschließe der Produkte der Klägerinnen befindet, ist darüber hinaus als
reines Bildzeichen geschützt (RegNr. 2 R 140390, Laufzeit bis 10.2.2009). Neben
der Wortmarke ROLEX und dem Bildzeichen sind eine Reihe von Modellbezeichnungen
der Klägerin markenrechtlich geschützt; wegen der einzelnen markenrechtlich
geschützten Modellbezeichnungen wird auf Seite 8 des Schriftsatzes der Klägerin
vom 5.4.2000 (Bl. 8 d. GA) verwiesen. Unstreitig zählt die Marke ROLEX zu den
berühmtesten Marken der Welt.
Die Beklagte veranstaltet Auktionen im Internet, wobei Zulassungsvoraussetzungen
und Bedingungen für die Teilnahme, ebenso wie die Rechte und Pflichten der
Beteiligten, von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geregelt werden. Im Rahmen ihrer Internet-Auktionen werden von der Beklagten auf
unterschiedlichen Plattformen verschiedene Varianten von Online-Auktionen
angeboten. Auf ihren Plattformen "...stop" und "..." verkauft die Beklagte an
ihre Nutzer Waren und Leistungen gegen Höchstgebot oder vermittelt entsprechende
Vertragsabschlüsse mit Drittanbietern. Auf diesen Plattformen ist die Beklagte
auf Anbieterseite alleinige Veranstalterin und am Zustandekommen des Vertrages
unmittelbar beteiligt, sei es als Vertragspartei oder als Kommissionärin.
Daneben bietet die Beklagte auf ihrer Plattform "ricardo private Auktionen"
ihren Nutzern selbst die Möglichkeit, als anbietende Teilnehmer aufzutreten. Die
Auktionsteilnehmer bieten ihre Waren auf dieser Plattform durchweg anonym an; im
Rahmen der in § 2 der Geschäftsordnung der Beklagten geregelten Zulassung erhält
der jeweilige Nutzer von der Beklagten einen Benutzernamen und ein Passwort; der
Anbieter tritt auf der Plattform der Beklagten dann lediglich unter seinem
Pseudonym in Erscheinung. Werden für den auf der Plattform angebotenen
Gegenstand Gebote abgegeben, und übersteigen diese Gebote den vom Verkäufer nach
§ 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Mindestpreis,
unterrichtet die Beklagte den Bieter gemäß § 14 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom Zustandekommen des Kaufvertrages und teilt ihm mit, daß,
mit wem und zu welchem Preis ein Vertrag zustandegekommen ist. Gemäß § 15 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Beklagte im Falle des erfolgreichen
Abschlusses eines Kaufvertrages gegen den Anbieter einen Anspruch auf Zahlung
eines Entgeltes in Form einer kaufpreisabhängigen Provision. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Abwicklung der Auktionen wird auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 1.4.2000 (Bl. 152-157 d.GA) Bezug
genommen.
Auf der Plattform "ricardo private Auktionen" der Beklagten werden u.a. auch
Fälschungen der von den Klägerinnen hergestellten und vertriebenen Uhren der
Marke ROLEX angeboten, wobei diese teilweise ausdrücklich als "Fälschungen",
"Blender" oder "Plagiat" bezeichnet werden.
Die Klägerinnen sehen in den Angeboten der gefälschten Uhren auf der Plattform
... eine Markenrechtsverletzung der Beklagten und beantragen,
I. die Beklagte zu
verurteilen,
1.) es bei Meidung eines vom
Gericht für jeden Fall festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
fünfhunderttausend Deutsche Mark, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu unterlassen, gefälschte ROLEX-Uhren, die ohne Zustimmung der
MONTRES ROLEX S.A. mit einer der folgenden Marken versehen sind
4.1 ROLEX allein oder in
Verbindung mit der stilisierten Abbildung einer fünfzackigen Krone
4.2 OYSTER
4.3 OYSTER PERPETUAL
4.4 DATEJUST
4.5 LADY-DATE
4.6 SUBMARINER
4.7 SEA-DWELLER
4.8 GMT-MASTER
4.9 YACHT-MASTER
4.10 ROLEX DAYTONA
4.11 COSMOGRAPH
4.12 EXPLORER
anzubieten, in den Verkehr
zu bringen oder zu besitzen bzw. am Verkauf gefälschter ROLEX-Uhren durch
Dritte mitzuwirken, indem sie zur Veranstaltung sogenannter Online-Auktionen
a) auf ihren
Internet-Websites wissentlich Verkaufsangebote gefälschter ROLEX-Uhren von
Auktionsteilnehmern verbreitet und zur Nutzung bereithält,
b) in die von ihr gefertigten und veröffentlichten Zusammenstellungen von
Uhrenangeboten auch solche einbezieht, die gefälschte ROLEX-Uhren zum
Gegenstand zu haben,
c) durch Handlungen rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art aktiv am
Zustandekommen von Verkaufsverträgen zwischen Auktionsteilnehmern über
gefälschte ROLEX-Uhren mitwirkt, und zwar insbesondere dadurch,
aa) daß sie von anbietenden Auktionsteilnehmern, bevor sie deren Angebote zur
Veröffentlichung im Internet freischaltet, bestimmte, in die abzuschließenden
Verkaufsverträge eingehende Zusicherungen verlangt und diese Erklärungen gemäß
§ 164 Abs. 3 BGB als Empfangsvertreter zukünftiger Bieter entgegennimmt;
bb) daß sie die Verkaufsveranstaltungen jeweils mit einer von ihr selbst
gefertigten Zusammenstellung von etwa 20 Uhrenangeboten verschiedener
Beteiligter unter Angabe der Herstellermarke, Modellbezeichnung und des
Mindestgebotes einbezieht, darunter auch Angebote gefälschter ROLEX-Uhren, und
zwar teilweise sogar mit einem Hinweis auf deren Fälschungscharakter, während
sie in vielen anderen Fällen die vom Anbieter ausdrücklich erklärte
Klarstellung des Fälschungscharakters verschweigt;
cc) daß sie Gebote zum Kauf gefälschter ROLEX-Uhren als Empfangsvertreter der
anbietenden Auktionsteilnehmer gemäß § 164 Abs. 3 BGB entgegennimmt, und zwar
mit der Rechtsfolge, daß der Vertrag durch den Akt der Entgegennahme des
höchsten Gebotes zwischen dem anbietenden und dem höchstbietenden Teilnehmer
zustandekommt, ohne daß es einer weiteren Erklärung der Beteiligten bedarf,
dd) daß sie den Höchstbietenden unverzüglich nach Ablauf der Auktionsdauer vom
Zustandekommen des Vertrages unterrichtet, beide Parteien schriftlich
miteinander bekannt macht und ihnen den vereinbarten Kaufpreis mitteilt;
ee) daß sie mit ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ... den Inhalt der
Willenserklärungen fixiert, die die Beteiligten mit der Veröffentlichung des
Verkaufsangebotes und den daraufhin erfolgen Geboten abgeben;
ff) daß sie als entgeltliche Service-Leistung den Versand der verkauften Ware
vom Verkäufer zum Käufer übernimmt und die zur Beförderung notwendige
Infrastruktur bereithält.
2.) den Klägerinnen Auskunft
zu erteilen über
a) die Anzahl der von ihr auf "..." verkauften gefälschten ROLEX-Uhren und die
damit erzielten Umsatzerlöse sowie Namen und Anschrift ihrer Lieferanten und
die Stückzahl der von ihnen gelieferten ROLEX-Fälschungen, aufgegliedert nach
den zu 1.4 bis 1.12 genannten Modellen;
b) Namen und Anschriften der an "..." beteiligten Verkäufer sowie über die
Anzahl der von ihnen jeweils verkauften ROLEX-Fälschungen und der damit
erzielten Verkaufserlöse.
II. festzustellen, daß die
Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen
durch die Verletzung ihrer Markenrechte entstanden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
die Verantwortlichkeit für die auf ihrer Plattform ... durchgeführten Auktionen
mit ROLEX-Uhren liege allein bei den jeweiligen privaten Anbietern. Sie - die
Beklagte - stelle lediglich die technische Plattform für private
Internet-Auktionen zur Verfügung. Hierin erschöpfe sich ihre Tätigkeit, da sie
die von den Privatleuten auf die Plattform gestellten Angebote inhaltlich nicht
verändere und sich ihre Dienstleistung auf diejenige Maßnahmen beschränke, die
erforderlich seien, um den Kontakt zwischen den jeweiligen Vertragsparteien zu
vermitteln. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei damit zwar Diensteanbieter im
Sinne von § 3 Nr. 1 Teledienstgesetz (TDG) , sie halte jedoch lediglich fremde
Inhalte zur Nutzung bereit, so daß die Haftungsprivilegien des § 5 Abs. 2 TDG
eingreifen. Die Beklagte behauptet, sie habe keine Kenntnis von den jeweiligen
Angeboten gefälschter ROLEX-Uhren gehabt; erhalte sie von solchen Angeboten
Kenntnis, würden die entsprechenden Inserate sofort von ihr entfernt. Da das
Versteigerungsverfahren in seiner Gesamtheit und seinen Abläufen vollständig
automatisiert sei und täglich etwa 70.000 neu- bzw. wiedergestartete
Privatauktionen ins Netz gestellt und automatisch freigeschaltet würden, sei ihr
eine Inhaltsprüfung der einzelnen Inserate auch weder möglich noch zumutbar.
Gleichwohl habe sie ein automatisiertes Kontrollverfahren entwickelt, das die
Texte auf bestimmte Schlüsselworte, die regelmäßig auf Fälschungen hindeuteten,
untersuche. Darüber hinaus sei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ausdrücklich klargestellt, daß sie sämtliche Erklärungen der beteiligten Nutzer
lediglich als Bote übermittele. Sie - die Beklagte - handele auch nicht im
geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 Markengesetz, da der Verkauf von
Einzelgegenständen durch Privatpersonen kein marktrelevantes Verhalten im Sinne
dieser Vorschrift darstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum
überwiegenden Teil begründet.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerinnen folgt aus §§ 14 Abs.
2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG.
Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Markengesetzes ergibt sich vorliegend aus §
5 Abs. 1 TDG, wonach Diensteanbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind.
Von seiner Systematik ist § 5 TDG als spezialgesetzlich geregelte Vorfrage einer
Prüfung der Allgemeinen Haftungsregelungen quasi vorzuschalten (vgl. nur Beucher/Leyendecker/von
Rosenberg, Mediengesetze, § 5 TDG, Rn. 2; Spindler, NJW 1997, 3193, 3194). Erst
nach einer Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Diensteanbieter nach § 5 TDG
für einen bestimmten Inhalt überhaupt verantwortlich sein kann, ist nach Maßgabe
der Regelungen des betroffenen Rechtsgebietes festzustellen, ob eine straf- oder
zivilrechtliche Haftung des Anbieters gegeben ist (vgl. nur Beucher,
Leyendecker, von Rosenberg, ebenda) . Diese Prüfung führt vorliegend zu einer
Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 TDG, der auf eine Verantwortlichkeit des
Diensteanbieters nach den allgemeinen Gesetzen, also auch nach dem Markengesetz,
verweist.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs.
1 TDG, denn die Beklagte hält nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 TDG als
juristische Person Teledienste zur Nutzung bereit bzw. vermittelt den Zugang zur
Nutzung dieser. Unter Telediensten sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2, 5 TDG nämlich
insbesondere Angebote von Waren und Dienstleistungen oder Informationen über
Waren und Dienstleistungsangebote im Internet zu verstehen.
Als Diensteanbieter hält die Beklagte auch eigene Inhalte im Sinne von § 5 Abs.
1 TDG zur Nutzung bereit. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Diensteanbieter
eigene oder fremde Inhalte zur Nutzung bereithält, ist auf die Würdigung aller
Umstände des Einzelfalles aus Sicht eines objektiv verständigen Nutzers
abzustellen (vgl. nur Koch, CR 1997, 193, 197; Spindler, NJW 1997, 3193, 3196) .
Dabei ist davon auszugehen, daß die Haftungsprivilegien des § 5 Abs. 2 TDG zwar
den Besonderheiten elektronischer Kommunikation Rechnung tragen sollen. Nicht
beabsichtigt und auch mit dem Sinn und Zweck des TDG nicht vereinbar ist jedoch
eine Besserstellung elektronischer im Verhältnis zu traditionellen Medien (vgl.
nur Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, a.a.O., § 5 TDG, Rnr. 2).
Vorgehensweisen im geschäftlichen Verkehr, die außerhalb des Mediums Internet
gegen zivil- oder markenrechtliche Vorschriften verstoßen, sind daher auch
"online" nicht zulässig, wobei sich je nach Funktion des Diensteanbieters dessen
Verantwortlichkeit nach § 5 TDG an der Nähe des Anbieters zu den angebotenen
Inhalten orientiert (vgl. nur Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, a.a.O., m.z.N.).
Ein eigener Inhalt des Diensteanbieters nach § 5 Abs. 1 TDG liegt danach auch
dann vor, wenn er zwar einen fremden Inhalt ins Netz stellt und diesen eventuell
auch als fremden kenntlich macht, aus der Sicht des Nutzers jedoch eine
Verquickung derart stattfindet, daß Diensteanbieter und Fremdinhalt quasi als
Einheit erscheinen und sich der Diensteanbieter den Fremdinhalt damit gleichsam
zueigen gemacht hat (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3194; Beucher, Leyendecker,
von Rosenberg, a.a.O., § 5 TDG, Rnr. 6 f). So liegt es hier: Da der private
Anbieter, der von ihm zu verkaufende Waren auf der Plattform "..." anbieten
möchte, von der Beklagten gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen
Benutzernamen als Pseudonym zugewiesen bekommt, tritt der Anbieter im Rahmen der
von der Beklagten durchgeführten online-Auktion nicht erkennbar in Erscheinung.
Damit verschwindet der anonyme Anbieter praktisch hinter der Beklagten, die
allein durch die Verbindung von Pseudonym und nur bei ihr vorrätig gehaltener
korrekter Namens- und Anschriftenangabe des Anbieters eine Individualisierung
des Anbieters vornehmen kann. Auch wenn ein Bieter und potentieller Käufer darum
weiß, daß ein dritter Privatanbieter existiert und sich hinter dem auf der
Plattform kenntlich gemachten Pseudonym verbirgt, ist sein Partner zunächst aus
seiner Sicht allein die Beklagte, da er keinen anderen kennt und auch keinen
anderen ausmachen kann. Allein die Beklagte kann auch einen Vertragsschluß
herbeiführen und unterrichtet gemäß § 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
den Bieter vom Zustandekommen des Kaufvertrages. Aufgrund dieser Verquickung
stehen die Beklagte und der Anbieter des jeweiligen Gegenstandes einem Nutzer
als untrennbare Einheit gegenüber, so daß sich die Beklagte die jeweiligen
Inhalte im Sinne von § 5 Abs. 1 TDG zueigen macht.
Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte dann tatsächlich am Vertragsschluß
selbst beteiligt ist oder - wie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehen - als Botin auftritt. Für den Nutzer steht nämlich bei dem Geschäft
die Beklagte als einzig von ihm auszumachende Beteiligte zunächst im
Vordergrund. Die Beklagte steuert und lenkt nach ihren allgemeinen
Geschäftsbedingungen den gesamten geschäftlichen Vorgang aus Sicht des Nutzers,
der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat. Die Beklagte
gibt nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nämlich ein standardisiertes
Verfahren für die online-Auktionen vor; der jeweilige Nutzer kann nur nach genau
festgelegten Regeln teilnehmen. So gibt die Beklagte die Laufzeit der Auktionen
vor, bestimmt die Vertragsabwicklung und ist gemäß § 12 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen berechtigt, ohne Angabe von Gründen angebotene Gegenstände
zu einem von ihr zu wählenden Zeitpunkt wieder aus der Liste der angebotenen
Gegenstände zu streichen. Darüber hinaus ist die Beklagte aufgrund der nach § 15
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Anbieter zu zahlenden
kaufpreisabhängigen Provisionen am konkreten Umsatz der auf ihrer Plattform
durchgeführten Auktionen beteiligt. Diese kaufpreisabhängige Provision kann von
der Beklagten wiederum nur sicher errechnet werden, wenn sie es ist, die - wie
in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen - zwar nicht
Vertragspartnerin ist, aber allein den konkreten Vertragsschluß herbeiführen
kann. Aus alldem ergibt sich, daß die Beklagte gerade nicht nur eine Plattform
zur Verfügung stellt, sondern in erheblichem Umfang darüber hinaus tätig wird,
woraus sich die oben angeführte Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 TDG ergibt.
Da aufgrund § 5 Abs. 1 TDG die Allgemeinen Haftungsregeln gelten, steht den
Klägerinnen ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.
Unstreitig werden auf der Plattform ... der Beklagten jedenfalls auch Uhren
angeboten, die mit den Wort- bzw. Bildzeichen der Klägerinnen gekennzeichnet
sind, ohne von diesen hergestellt oder vertrieben zu werden. Die Beklagte
handelt auch im geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 MarkenG. Insoweit ist
nicht auf die anbietenden Privatpersonen, sondern auf die Beklagte selbst
abzustellen, die bereits nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
kaufpreisabhängige Provision für im Rahmen der Auktionen verkaufte Gegenstände
erhält, also selbst im geschäftlichen Verkehr handelt.
Der Auskunftsanspruch folgt aus § 19 MarkenG; der geltend gemachte
Schadensersatzfeststellungsanspruch der Klägerinnen ergibt sich aus §§ 14 Abs. 6
MarkenG. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig die Markenrechte der Klägerinnen
verletzt. Nach der Lebenserfahrung kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden,
daß den Klägerinnen durch das Verhalten der Beklagten wirtschaftliche Nachteile
entstanden sind und / oder noch entstehen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die von den Klägerinnen begehrte
Unterlassung war nur in dem unter I.1.) tenorierten, eingeschränkten Umfang
begründet, woraus sich die tenorierte Kostenfolge ergab. Die Entscheidungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 ZPO.