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Leitsatz
Der Begriff Tackertechnik ist - auch als Teil einer
eingetragenen Wort-/Bildmarke -, glatt beschreibend und zur
Individualisierung eines Unternehmens nicht geeignet.
Die Gestaltung eines Portals "www.tacker-technik.de" für
Informationen aus der Befestigungstechnikbranche ist nicht sittenwidrig, auch
wenn der Begriff 'Tackertechnik' von einem Dritten in der Firmierung enthalten
ist.
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LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 84 O 137/00
Entscheidung vom 15. März 2001
In dem Rechtsstreit (...)
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht .... und die Handelsrichter ....... und Dr. .....
für R E C H T erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von DM 5.000,00
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht
werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer Firma für Tackertechnik; er
verkauft und repariert Tackergeräte und beliefert Kunden mit Tackerzubehör. Für
ihn ist mit Priorität zum 19. 5. 1995 die Wort/Bildmarke ,,Tacker-Technik Name"
eingetragen.
Die Beklagte, die sich als Gesellschaft für "GlobalCommunication"
bezeichnet, hat 1997 bei der DENIC e.G. für sich die Domainbezeichnungen "tackertechnik.de"
und "tacker-technik.de" registrieren lassen.
Der Kläger sieht hierin eine Verletzung der für ihn
registrierten Marke und hat gegen die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren
zunächst auf Auskunft über die unter Verwendung der Domainbezeichnungen
getätigten Geschäfte sowie über Namen und Anschriften der Kunden und über die
Menge der ausgelieferten Ware geklagt. Später hat er die Klage auf Einwilligung
in die Löschung der Domainnamen erweitert. Nachdem die Beklagte erklärt hatte,
dass auf den Internetseiten unter den angegriffenen Domains bisher Einträge und
Verweise auf andere Firmen, die mit Tackern oder Tackerzubehör handeln, nicht
vorhanden gewesen seien, hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung
nicht angeschlossen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Auskunftsanspruch in der
Hauptsache erledigt ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der von ihr
reservierten Domainnamen "tackertechnik.de" und "tacker-technik.de" als
Internet-Registrierung einzuwilligen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
und beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die
von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln, in dessen
Bezirk der Kläger seinen Firmensitz hat, ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Denn wenn
eine Verletzung der für den Kläger eingetragenen Marke oder seiner
geschäftlichen Bezeichnung vorliegt, wirkt sich diese Verletzung auch am Sitz
seines Unternehmens aus, so dass auch für die aus der Verletzung abgeleiteten
Folgeanspruche, die der Kläger in diesem Rechtsstreit geltend macht, der
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben ist.
Die für die Beklagte registrierten Domainbezeichnungen
verletzen jedoch weder die geschäftlichen Bezeichnung des Klägers noch die für
ihn eingetragene Wort-Bildmarke, so dass Auskunfts - und Löschungsanspruch nicht
begründet waren bzw. sind. Die geschäftliche Bezeichnung der Firma des Klägers
lautet nämlich "Tacker-Technik Name". Ebenso lautet auch die für ihn
eingetragene Marke. Der Bestandteil "Tacker-Technik" allein - also auch nicht in
der optisch prägnanten Darstellung der Wort/Bildmarke ist glatt beschreibend und
zur Individualisierung eines Unternehmens nicht geeignet. Wie der Kläger gleich
eingangs seiner Klagebegründung ausgeführt hat, ist er Inhaber einer Firma für
Tackertechnik. Der Begriff "Tackertechnik" bezeichnet dabei alles, was mit
Tackern zusammenhängt, also sowohl Tacker selbst als auch den Umgang mit Tackern
als auch das Zubehör. Da dieser allgemeine Begriff keine Unterscheidungskraft
besitzt, kann die Verwendung dieses Begriffs durch einen anderen keine
Verwechslungsgefahr mit dem Betrieb des Klägers herbeiführen.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte diesen
allgemeinen Begriff "Tackertechnik" im Internet für sich oder einen Wettbewerber
des Klägers als Portal benutzen würde, um Interessenten, die nach Unternehmen
für "Tackertechnik" Ausschau halten, abzufangen, bestehen die Ansprüche nicht.
Denn ein solcher Sachverhalt ist vom Kläger nicht dargelegt worden. Nach ihrem
Vortrag will die Beklagte vielmehr unter dieser Domain wie auch unter ähnlichen
anderen, die sie ebenfalls für sich hat registrieren lassen, Webseiten
einrichten, auf denen der Interessent zu dem in der Domain enthaltenen
Schlagwort alle möglichen Informationen erhalten kann, also im vorliegenden Fall
auch den Hinweis auf das Unternehmen des Klägers. Die Aufnahme dieser
Informationen soll kostenlos erfolgen; nur wenn ein Unternehmen beabsichtigt,
auf diesen Seiten eine gesonderte Werbung zu schalten, soll hierfür eine
Vergütung verlangt werden. Davon, daß die Beklagte darauf abzielt, in den
Kundenstamm des Klägers einzudringen, kann also keine Rede sein.
Da hiernach mangels einer Verletzungshandlung ein
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nie bestand, war auch der
zum Zwecke der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs erhobene
Auskunftsanspruch nie begründet gewesen, so dass auch der auf Feststellung der
Erledigung des Auskunftsanspruch gerichtete Anspruch abzuweisen ist. Ebenfalls
ist der auf Einwilligung in die Löschung der Domainnamen gerichtete Anspruch
unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709
ZPO.
(Unterschrift)