
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 84 O 25/01
Entscheidung vom 21. Juni 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht * für R E C H T erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von DM * vorläufig
vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt als Pächterin seit 1998 einen
Gaststätten- und Veranstaltungsbetrieb in einem am Rhein gelegenen
denkmalgeschützten Gebäude unter der Bezeichnung "Rheinterrassen". Mit Wirkung
vom 25. 8. 1999 ist zugunsten der Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt
die Wort/Bildmarke "rhein terrassen" eingetragen.
Die Beklagten ließen am 12. 9. 1997 bei der DENIC die
Internetdomain "rheinterrassen.de" zugunsten der Beklagten zu 1. registrieren,
und zwar in der Absicht, daß sich dort alle Unternehmen verzeichnen lassen
können, die mit dem Domainnamen in Verbindung gebracht werden wollen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß sich die Beklagten mit
der Registrierung eines Namens- und Markenrechts berühmen, das der Klägerin
aufgrund der für sie eingetragenen Marke zustehe. Darüber hinaus stelle sich das
Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig dar, weil sie, indem sie den
Domainnamen sämtlichen Betreibern der in Frage kommenden Betriebe zur Verfügung
stelle, den Wettbewerb von Konkurrenzunternehmen der Klägerin fördere und den
Wettbewerb der Klägerin behindere. Zudem stelle die Registrierung eine
schikanöse, sittenwidrige Behinderung der Klägerin dar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC eG Domain
Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/
Main, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungkosten in die Umschreibung
des Domain-Namens "rheinterrassen.de" auf die Klägerin einzuwilligen,
hilfsweise gegenüber der DENIC eG Domain Verwaltungs- und
Betriebsgesellschaft, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, auf den
Domain-Namen "rheinterrassen.de" zu verzichten;
die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken den
Domain-Namen "rheinterrassen.de" im Internet zu verwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten verweisen darauf, daß der Begriff
"Rheinterrassen" oder "Rheinterrasse" von zahlreichen am Rhein gelegenen
Lokalitäten verwendet wird. Vom Verkehr werde die Bezeichnung deshalb nur
allenfalls an dem betreffenden Platz der Lokalität als Hinweis auf einen
bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden, nicht aber als Hinweis auf ein
bundesweit operierendes Unternehmen oder die Produkte eines einzigen
Unternehmens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die
von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die geltend gemachten
Ansprüche stehen der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Aufgrund der für sie eingetragenen Wort-/Bildmarke hat die
Klägerin gegen die Beklagten weder einen Unterlassungs- noch einen
Verzichtanspruch. Hinsichtlich des Anspruchs auf Einwilligung der Umschreibung
der Domain auf die Klägerin kann ohnehin auf die von den Beklagten zitierte
Rechtsprechung verwiesen werden.
Aus dem Markenrecht kann die Klägerin die Ansprüche nicht
herleiten. Für die Klägerin ist die Marke "rhein terrassen" in einer ganz
bestimmten grafischen Gestaltung eingetragen worden. Nur hinsichtlich dieser
Gestaltung besteht der Schutz, der nicht so weit reicht, daß daraus ein Schutz
des bloßen Wortes zugunsten der Klägerin hergeleitet werden könnte. Im Hinblick
darauf, daß es am Rhein zahlreiche Gaststätten und Hotels gibt, die die
Bezeichnungen "Rheinterrasse" oder "Rheinterrassen" führen - auf die von den
Beklagten vorgelegte Ergebnisliste einer Suchabfrage der entsprechend lautenden
Telefonteilnehmer wird verwiesen und die Verkehrskreise die Bezeichnung deshalb
nur auf einen bestimmten Betrieb am betreffenden Ort beziehen, die Bezeichnung
aber nicht bundesweit auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb bezogen werden
kann, dürfte die Klägerin bereits darauf verzichtet haben, eine Anmeldung des
Begriffs auch als Wortmarke vorzunehmen; jedenfalls kann davon ausgegangen
werden, daß sie eine entsprechende Registrierung nicht erhalten hätte. Da der
Bezeichnung der von der Klägerin gepachteten Räumlichkeiten nur eine sehr
begrenzte lokale Unterscheidungskraft zukommt - die nächsten "Rheinterrassen"
gibt es bereits als Hotel in Bornheim -, besteht angesichts einer Domain "rheinterassen.de"
die Gefahr einer Verwechslung gerade mit dem Betrieb der Klägerin nicht; der
Internet-Benutzer wird sich vielmehr angesichts einer unter dieser Domain
eingerichteten Seite vielmehr erst darüber vergewissern, welchen Betrieb diese
Seite betrifft.
Für eine schikanöse, sittenwidrige Behinderung der Klägerin
durch die Beklagten ist schon deshalb nichts zu ersehen, weil die Anmeldung der
Domain bereits im Jahr 1997 erfolgt war, die Klägerin die Kölner
"Rheinterrassen" aber überhaupt erst im Jahre 1998 übernommen hat. Es kann auch
nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden, daß die Beklagten die Domain nicht
auf die Klägerin übertragen, sondern für den von ihnen geplanten Internetführer
behalten und dort alle Unternehmen verzeichnen wollen, die mit dem Domainnamen
in Verbindung gebracht werden wollen. Auf diese Weise hätten nämlich alle
Betriebe, die die Bezeichnung "Rheinterrassen" führen, die Möglichkeit, sich
unter dieser Domain darzustellen. Daß dies gerade und ausschließlich nur die
Klägerin können soll, dafür ist kein Grund ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO.
Streitwert: *
(Unterschrift)