
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 33 O 248/00
Entscheidung vom 19. September 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen:
printerstore.de
hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts
Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.8.2000 durch den Vorsitzenden Richter
am Landgericht Dr. S*, die Richterin am Landgericht Dr. G* und die Richterin K*
für R E C H T erkannt
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-DM,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
die Domain "http://www.printerstore.de" zu reservieren und/oder unter der
Domain "http://www.printerstore.de" im geschäftlichen Verkehr aufzutreten.
die Domain "http://www.printerstore.de" durch
Verzichtserklärung gegenüber der zuständigen Reservierungsstelle Denic eG
freizugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 3/10
und der Beklagte zu 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,-DM. Die Klägerin kann die gegen
sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-DM
abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 13.12.1994 unter der Firma "PrinterStore
EDV-Handelsgesellschaft mbH" im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRB
31552, eingetragen und tritt unter dieser seit 1994 im geschäftlichen Verkehr
auf. Eingetragener Geschäftsgegenstand der Klägerin ist der Handel mit EDV,
Druckern und sonstigen EDV-Hardware Artikeln, die Durchführung von
Service-Leistungen im EDV-Bereich sowie die Wiederaufbereitung von
Druckerkomponenten. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin der Betrieb einer
Werbeagentur. Dabei befaßt sich die Klägerin auch mit der Erbringung von
Web-Design Leistungen sowie der Beratung und Gestaltung von Internet-Präsenzen.
Der Beklagte ist Inhaber der Firma "V* Communications" und
bereitet seinen Einstieg in das OnlineVertriebsgeschäft mit Computer und Zubehör
vor. Dabei beabsichtigt er u.a., Webdesign in der Form anzubieten, daß im
Internet bestimmte Inhalte einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Der
Beklagte hält unter seiner Firma die Domain "http://www.printerstore.de"
reserviert. Wegen der Einzelheiten der unter dieser Domain freigeschalteten
Homepage, auf der noch keine Inhalte hinterlegt sind, wird auf die Anlage K 5,
Bl. 16 d.A., Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß der Beklagte durch die
Reservierung der Domain "printerstore.de" ihre Namens- und Firmenrechte
verletze. Der Name "Printer-Store" begründe ein Ausschließlichkeitsrecht zu
ihren Gunsten, da dieses Zeichen ausreichende Unterscheidungs- und
Kennzeichnungskraft aufweise. Die Klägerin behauptet, daß sie unter ihrer Firma
im geschäftlichen Verkehr bundesweit tätig sei. Wegen der Einzelheiten des
Vorbringens der Klagerin wird auf die Seiten 3-9 der Klageschrift vom 12.4.2000,
Bl. 3-9 d.A., die Seiten 2-5 des Schriftsatzes vom 12.7.2000, Bl. 6265 d.A.,
sowie auf die Seiten 2-5 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 24.8.2000, Bl.
7679 d.A., Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die
Domain "http://www.printerstore.de" zu reservieren und/oder unter der Domain
"http://www.printerstore.de' aufzutreten;
2. die Domain "http://www.printerstore.de" durch
schriftliche unwiderrufliche Erklärung der zuständigen Reservierungsstelle
Denic eG gegenüber sowie durch schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung der
Klägerin gegenüber, herauszugeben;
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, es zu
unterlassen, im Internet die Domain "http//www.printerstore.de" zu halten
und/oder zu benutzen bzw. benutzen zu lassen;
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden
ist oder noch entstehen wird, daß der Beklagte die Domain "http://www.printerstore.de"
reserviert hält.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, daß es sich bei der
Bezeichnung "Printerstore" um einen sprachüblichen, rein beschreibenden
Gattungsbegriff ohne Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft handele, auf
welchen namens- und markenrechtliche Ansprüche nicht gestützt werden könnten;
jedenfalls dürfe die Verwendung der streitgegenständlichen Domain nicht
schlechthin, d.h. unabhängig vom konkreten Geschäftsgegenstand, verboten werden.
Der Beklagte bestreitet ein bundesweites Tätigwerden der Klägerin mit
Nichtwissen und behauptet, daß es sich bei der Klägerin um ein kleineres und nur
regional im Raum Düsseldorf tätiges Unternehmen handele. Wegen der Einzelheiten
des Vorbringens des Beklagten wird auf die Seiten 1-5 der Klageerwiderung vom
26.6.2000, Bl. 38-42 d.A., und auf die Seiten 1-4 des Schriftsatzes vom
11.8.2000, Bl. 68-71 d.A., Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der Registrierung und Verwendung der Domain "http://www.printerstore.de"
aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG.
Die von der Klägerin beanstandete Domain "printerstore.de"
ist mit der Firma "Printer-Store EDV-Handelsgesellschaft mbH" verwechslungsfähig
im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG.
Zwischen dem prägenden Firmenbestandteil "Printer-Store" und
der Domain "printerstore.de" des Beklagten besteht nahezu Identität und mithin
Verwechslungsgefahr. Soweit die Firma der Klägerin - anders als die Domain des
Beklagten - einen Bindestrich aufweist, ist dies nicht zur ausreichenden
Abgrenzung der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen geeignet. Es besteht
zumindest klangliche Identität, da der Trennstrich bei Aussprache der Firma
nicht erkennbar ist. Hinzu kommt, daß es sich bei der streitgegenständlichen
Bezeichnung um ein zusammengesetztes Wort handelt, für welches es eine
feststehende oder übliche Schreibweise nicht gibt.
Der Firmenschutz der §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG erstreckt
sich auch.auf Bestandteile der Firma, sofern diese selbst kennzeichnungskräftig
sind. Die Unterscheidungskraft des Bestandteiles setzt dabei voraus, daß gerade
der Bestandteil geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als
Name des Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 199~, 68, 69 - "COTTON LINE";
Ingerl/Rohnke, Markengesetz 1998, § 5 Rdnr. 18) . Diese Voraussetzung liegt hier
bezüglich des Firmenbestandteiles "PrinterStore" vor. "Printer-Store" ist
prägender und allein kennzeichnender Bestandteil der Firma der Klägerin. Daß der
Restbestandteil "EDV-Handelsgesellschaft mbH" rein beschreibend und damit zur
Kennzeichnung nicht geeignet ist, ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
Bei dem prägenden Firmenbestandteil "Printer-Store" handelt
es sich auch nicht um einen rein beschreibenden, freihaltebedürftigen
Gattungsbegriff, sondern um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung, die
geeignet ist, das Unternehmen der Klägerin zu kennzeichnen.
Bei fremdsprachigen Bezeichnungen moderner Sprachen kommt es
bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft darauf an, ob sie in den deutschen
Sprachschatz übergegangen sind oder zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören (BGH
GRUR 1988, 319, 320 - "VIDEO-RENT"; BGH GRUR 1996, 68, 69 - "COTTON LINE", Fezer,
Markenrecht, 2. Auflage, § 8 Rdnr. 107) . Die Rechtsprechung beurteilt
fremdsprachige Angaben deskriptiver Natur dann als unterscheidungs- und damit
als Marke eintragungsfähig, wenn die Angabe im inländischen Verkehr nicht üblich
und nicht allgemein bekannt ist (Fezer, a.a.O., § 8 Rdnr. 239 m.w.N.;
Ingerl'/Rohnke, a. a.0. 5 Rdnr. 25, § 8 Rdnr. 33 m.w.N. Auch ungeachtet der
Erkenntnis seiner Bedeutung kann ein fremdsprachiges Wort wegen fehlenden
Bezuges dieser Bedeutung zu den infrage stehenden Waren im konkreten
Zusammenhang wie ein Phantasiewort bewertet und ihm deshalb herkunftshinweisende
Funktion beigemessen werden (BGH GRUR 1992, 515, 516 - "Vamos").
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, daß der
prägende Firmenbestandteil "Printer-Store" unternehmenskennzeichnende
Unterscheidungskraft besitzt: Im deutschen Sprachgebrauch ist die
Wortkombination "Printer-Store" weder als englisches Wort noch in der deutschen
Obersetzung "Druckergeschäft" ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache. Es
kann offen bleiben, ob die beiden Wortbestandteile "printer" und "store" für
sich gesehen anders zu beurteilen wären, denn jedenfalls ist ihre Kombination -
anders als möglicherweise die Bezeichnungen "copy-Shop" oder "Computer-Store" -
in der deutschen Sprache nicht gängig. Hinzu kommt, daß es auch im deutschen
Sprachgebrauch ein "Druckergeschäft" tatsächlich nicht gibt; auch der Beklagte
trägt nicht vor, was darunter tatsächlich zu verstehen sein soll.
Dementsprechend kann die Klägerin die Wortkombination "Printer-Store" auch nicht
entsprechend ihrem eigentlichen Wortsinn verwenden, vielmehr umfaßt der
tatsächliche Unternehmensgegenstand - neben dem Handel mit Druckern und der
Wiederaufbereitung von Druckerkomponenten, welche man mit Phantasie nach dem
Wortsinn einem "Druckergeschäft" zuordnen könnte darüber hinausgehend auch den
Handel mit EDV und EDV Hardware Artikeln sowie die Durchführung von
Service-Leistungen im EDVBereich, namentlich Webdesign-Leistungen. Einen klar
verständlichen und eindeutigen Bezug der Bezeichnung "PrinterStore" zu den von
der Klägerin unter dieser Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen
vermag die Kammer jedenfalls nicht festzustellen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Grad der aus den
genannten Gründen grundsätzlich bestehenden Kennzeichnungskraft durchschnittlich
oder eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Wegen der nahezu bestehenden
Identität zwischen der Domain und dem 'prägenden Firmenbestandteil ist eine
markenrechtliche Abwehransprüche auslösende Verletzung auch bei Annahme von nur
schwacher Kennzeichnungskraft gegeben.
Es kann ferner offen bleiben, ob die Klägerin bundesweit oder
wie der Beklagte behauptet - nur regional im Gebiet ihrer Firmenniederlassung
tätig ist. Grundsätzlich sind Unternehmenskennzeichen im Sinne des 5 Abs. 2
MarkenG im ganzen Bundesgebiet geschützt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Tätigkeitsbereich eines Unternehmens ortsgebunden ist, beispielsweise bei
Restaurants, Apotheken oder typischerweise nur regional tätigen Dienstleistern
(Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 13 m.w.N.). Eine so lche sich aus dem
Unternehmensgegenstand ergebende Ortsgebundenheit besteht bei dem
Geschäftsgegenstand der Klägerin nicht. Daß der Handel mit EDV und die
Erbringung von Service-Leistungen in diesem Bereich, namentlich die Erbringung
von Webdesign-Leistungen, anders als beispielsweise der Betrieb eines
Restaurants nicht regional beschränkt ist, ist offensichtlich und bedarf nach
Ansicht der Kammer keiner weiteren Begründung. Es ist in diesem Zusammenhang
unerheblich, ob das Unternehmen tatsächlich bundesweit bekannt ist;
Verkehrsbekanntheit oder sogar Verkehrsgeltung setzt der Schutz aus §§ 5 Abs. 2
Satz 1, 15 Abs. 2 MarkenG nicht voraus. Entscheidend ist allein die Eignung
einer Bezeichnung, bei der Verwendung im Verkehr als Herkunftshinweis auf ein
Unternehmen zu wirken. Dies ist für den Firmenbestandteil "Printer-Store" aus
den genannten Gründen zu bejahen.
Im Hinblick auf den geplanten Einstieg des Beklagten in das
Online-Vertriebsgeschäft mit Computer und Zubehör ist auch die die
Verwechslungsfähigkeit begründende Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren
und Dienstleistungen, mithin die im Rahmen des § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche
Branchennähe, gegeben. Auch die Klägerin handelt mit EDV, Druckern und sonstigen
EDV-Hardware-Artikeln und erbringt Web-Design-Leistungen; der Beklagte tritt
somit bei Aufnahme seiner Vertriebstätigkeit in der Computerbranche in
unmittelbaren Wettbewerb zur Klägerin.
Zwar liegt im Falle der reinen Registrierung einer Domain
noch keine "Benutzung im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des § 15 Abs. 2
MarkenG vor. Die Registrierung der Domain "printerstore.de" begründet im Rahmen
des § 15 Abs. 2 MarkenG jedoch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch im
erkannten Umfang. Denn die Registrierung einer Domain begründet die Vermutung
für eine bevorstehende Benutzung und damit zumindest Erstbegehungsgefahr (Hoeren/Sieber-Viefhues,
Handbuch MultimediaRecht, Teil 6, Stand Februar 2000, Rdnr. 60 ff;
Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor. §§ 14-19 Rdnr. 28). Eine entsprechende
Benutzungsvermutung besteht im Markenrecht im Falle der Anmeldung oder
Eintragung eines verwechslungsfähigen Zeichens (vgl. z.B. OLG Köln, GRUR 1993,
688). Vorliegend kommt zur Begründung der Erstbegehungsgefahr hinzu, daß der
Beklagte seine Absicht zur Nutzung der streitgegenständlichen Domain im Rahmen
des geplanten Aufbaus eines Online-Vertriebsgeschäftes mit Computer und Zubehör
jedenfalls auch in der Klageerwiderung ausdrücklich bekundet hat.
Dem Unterlassungsantrag zu Ziffer 1. war auch nicht nur
beschränkt auf Leistungen, die mit dem Geschäftsgegenstand der Klägerin
vergleichbar sind, sondern vollumfänglich stattzugeben. Eine entsprechende
Einschränkung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Beklagte die gegen ihn
sprechende Vermutung der Nutzung der Domain im Rahmen der gegebenen Branchennähe
durch substantiierten Vortrag zu einer anderweitigen Benutzungsabsicht für nicht
verwechselbare Produkte widerlegt hätte. Dies hat er nicht getan, sondern
lediglich vorgetragen, daß es nicht grundsätzlich ausgeschlossen erscheine, die
Kennung "printerstore.de" für ein mit dem Vertrieb von Druckern und Peripherie
nicht verwechselbares Produkt zu verwenden. Besteht aber eine nicht widerlegte
Vermutung dafür, daß der Beklagte die Domain im Online-Vertriebsgeschäft mit
Computern und damit im Bereich der Branchennähe zur Klägerin nutzt, besteht kein
Grund, den Unterlassungstenor im Hinblick auf eine nur theoretisch mögliche
anderweitige Nutzung einzuschränken.
Aus dem gleichen Grund ist auch der mit dem Antrag zu Ziffer
2. geltend gemachte Anspruch auf Freigabe der Domain durch Verzichtserklärung
gegenüber der Reservierungsstelle Denic eG aus § 15 Abs. 2 MarkenG begründet.
Der Unterlassungsanspruch aus Verletzung von Kennzeichenrechten geht soweit, daß
der Verletzer seine Sperrposition als Inhaber der Domain-Adresse aufgeben muß.
Der Anspruch auf Verzicht gegenüber dem Rechenzentrum ist als
Beseitigungsanspruch und unselbständiger, den Unterlassungsanspruch ergänzender
Anspruch, gegeben (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor. §§ 14-19 Rdnr. 96 f; OLG
München, CR 1998, 556, 558; LG Berlin, K & R 1998, 557, 558; OLG Nürnberg,
JurBüro 2000, 317, 320; OLG Hamm CR 1998, 241, 243 und OLG Düsseldorf, NJW-RR
1999, 626 für den Fall der Verletzung des Namensrechtes aus § 12 BGB) . Ein
solcher Löschungsanspruch wäre möglicherweise nur dann nicht gegeben, wenn der
Beklagte substantiiert anderweitige Benutzungsabsichten und konkrete
Nutzungsmöglichkeiten dargelegt hätte.
Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer 2. darüber
hinausgehend auch Herausgabe der Domain durch Erklärung ihr gegenüber - mithin
Übertragung der Domain - verlangt, ist dieser Anspruch nicht begründet. Die
Kammer schließt sich insoweit der inzwischen wohl vorherrschenden Rechtsprechung
an, nach welcher zwar ein Löschungs-, nicht jedoch ein Übertragungsanspruch
besteht (OLG Hamm, a.a.C., S 243; Bettinger, CR 1998, 243, 244; Renck,
"Kennzeichenrechte versus Domain-Names", NJW 1999, 3587, 3589, 3590 m.w.N.; a.A.
LG München I CR 1997, 479, 481) . Die grundsätzliche Annahme eines auf
Übertragung der Domain gerichteten Anspruches würde den allgemeinen Grundsätzen
des deutschen Kennzeichenrechtes widersprechen, wonach ein Anspruch auf
Markenübertragung nur ausnahmsweise, nämlich im Falle einer rechtswidrigen
Agentenmarke, besteht. Auch als möglichen Schadenersatzanspruch aus § 15 Abs. 5
MarkenG kann die Klägerin einen Anspruch auf Obertragung der Domain nicht
geltend machen, da auch im Rahmen eines Schadenersatzanspruches der Verletzter
lediglich dafür sorgen muß, daß der störende Zustand nicht aufrechterhalten
bleibt, nicht jedoch verpflichtet ist, an einer Verbesserung der Rechtsstellung
des Verletzten mitzuwirken.
Soweit die Klägerin in der Klageschrift unter Ziffer 2. einen
Hilfsantrag stellt, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser gegenüber dem
Hauptantrag zu Ziffer 1. eigenständige Bedeutung und darüber hinausgehenden
Inhalt haben soll.
Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. ist unbegründet. Die
Klägerin hat nicht vorgetragen und es ist nach der Lebenserfahrung auch nicht
ersichtlich, aus welchem Grund der Klägerin durch die reine Registrierung der
Domain, ohne daß unter dieser bereits Inhalte geschaltet sind, wirtschaftliche
Nachteile entstanden sein könnten oder noch entstehen werden. Mangels
Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes ist auch eine Feststellung der
Schadenersatzpflicht gem. 15 Abs. 5 MarkenG nur dem Grunde nach nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11,
709 Satz 1, 711 ZPO.
Streitwert:
Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.: 50.000,-DM
Herausgabeantrag zu Ziffer 2.: 40. 000,-DM
Feststellungsantrag zu Ziffer 3.: 10. 000,-DM
insgesamt: 100.000,-DM
Die Anordnung einer Streitwertbegünstigung zugunsten des
Beklagten gemäß § 142 Abs. 1 MarkenG kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat
bei Anlegung des erforderlichen strengen Maßstabes (vgl. Althammer/Strübele/Klaka,
Markengesetz, 5. Auflage, § 142 Rdnr. 2) nicht glaubhaft gemacht, daß die von
ihm zu tragenden Kosten in Höhe von nicht mehr als 10.000,-DM seine
wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würden. Die von ihm vorgelegten
schriftlichen Unterlagen betreffen ausschließlich den Zeitraum seiner im Januar
2000 abgeschlossenen Ausbildung. Die auf die Zeit danach bezogenen pauschalen
Angaben zu seiner finanziellen Situation werden nicht belegt. Im übrigen
rechtfertigt eine allgemein schlechte finanzielle Lage einer Partei noch nicht
die Begünstigung.
(Unterschrift)