
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 28 O 248/01
Entscheidung vom 30. Mai 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
Verfügungskläger,
g e g e n
(...)
Verfügungsbeklagte,
hat die 28.
Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25. April
2001durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht *, den Richter am Landgericht
Dr. * und die Richterin *
für R E C H T erkannt
1. Die einstweilige
Verfugung der Kammer vom 04.04.2001 - 28 O 165/01 - wird bestätigt.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens träge die Verfügungsbeklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist eine durch seine Mitwirkung in
verschiedenen Fernsehsendungen weithin bekannte und berühmte Persönlichkeit.
Die Verfügungsbeklagte betreibt im Internet unter der Domain
"www.kontent.de" einen kommerziellen Online-Dienst, der es den Teilnehmern
ermöglicht, eine Domain registrieren und diese dann verwalten zu lassen. Das
Anmeldeverfahren der Domainnamen ist insgesamt automatisiert, die
Antragsformulare werden online ausgefüllt und sofort an die zuständige
Vergabestelle, die DENIC weitergereicht.
Ausweislich eines Ausdrucks der Internetseite der
Verfügungsbeklagten vom 28.03.2001 verwies diese unter der Überschrift
"Domainanmeldung" und der Unterüberschrift "Bitte wählen sie einen Domainnamen"
auf eine "Liste der verfügbaren Domains". Dort wurde nach den Worten "Falls sie
der Eigentümer der Domain "guenter-jauch.de", geben sie bitte ihre Free
City-Daten an" (gegen die Firma F*** GmbH läuft das Parallelverfahren 28 0
144/01) auf folgende Domainnamen hingewiesen:
guenter-jauch.com
guenter-jauch.net
guenter-jauch.org
Daneben waren die Gebühren (ein Euro pro Monat) und die
einmalige Einrichtungspauschale (3,50 Euro) angegeben.
Am 29.03.2001 ließen eine Frau Petra J*** und eine Frau
Berthilde W*** bei der Verfügungsbeklagten die Domains "guenter-jauch.net" und "guenter-jauch.org"
anmelden. Am selben Tage erhielten die beiden Anmelderinnen von der
Verfügungsbeklagten eine Bestätigung sowie eine Rechnung über die bestellten
Leistungen. In diesen war der Hinweis enthalten, dass mit der Eingabe des
mitgeteilten Aktivierungskeys die Rechnung akzeptiert und erst nach dessen
Eingabe die Domains zur Anmeldung freigegeben werden.
In einem weiteren Ausdruck der Website vom 02.04.2001 der
Verfügungsbeklagten war in der "Liste der verfügbaren Domains" als zusätzliche
Domain enthalten "guenter-jauch.de", während bei den beiden Domains "guenter-jauch.net"
und "guenter-jauch.org" vermerkt war "bereits vergeben".
Der Verfügungskläger hat am 04.04.2001 nach vorangegangener
Abmahnung einer einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die der
Verfügungsbeklagten bei Ordnungsmittelandrohung verboten worden ist, die
Internet-Domains "guenter-jauch.de", "guenter-jauch.com", "guenter-jauch.net"
und "guenter-jauch.org" selbst oder durch Dritte zu verwenden und/oder zu
verwerten, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sie Dritten anzubieten
und/oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen, insbesondere sie zum Kauf, zur
Miete oder zur Registrierung anzubieten.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der
Verfügungsbeklagten vom 10.04.2001.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die
Verfügungsbeklagte räume - anders als die Firma F*** als Verfügungsbeklagte in
dem Verfahren 28 0 144/01 - mittlerweile ein, einen kommerziellen
Internet-Online-Dienst zu betreiben. Soweit sie gleichfalls behaupte, die
fraglichen Domains nicht anzubieten, sondern sich lediglich als kostenloser
Informationsdienst bzw. Vermittler einer kostenfreien Registrierung von
Internet-Domains darzustellen, so sei das in mehrfacher Hinsicht falsch:
Die Verfügungsbeklagte biete nicht nur einen reinen
Auskunftsservice über die Verfügbarkeit von Internet-Domains an, wie etwa die
DENIC. Vielmehr biete sie die Registrierung und Anmeldung von Internet-Domains
gegen Entgelt an. Richtig sei, dass die Verfügungsbeklagte unter anderem einen
Domain-Check anbiete. Gleichzeitig mit der Auskunftserteilung biete sie
allerdings die Möglichkeit der "Domain-Anmeldung" und Registrierung an.
Unabhängig davon habe er, der Verfügungskläger die beiden aus
dem Tatbestand ersichtlichen "Testregistrierungen" vornehmen lassen. Dass es
dabei nicht zu einer Registrierung der Domains gekommen sei, werde mit
Nichtwissen bestritten, sei aber auch unerheblich, denn nach dem eigenen
Vorbringen der Verfügungsbeklagten wäre es nach Eingabe der Aktivierungskeys zur
Anmeldung der Domains gekommen. Schließlich liege nicht erst in der
abgeschlossenen Registrierung eine Verletzung seines Namensrechts, sondern
bereits im Anbieten von Domains, womit sich die Verfügungsbeklagte seinen Namen
zur eigenen kommerziellen Nutzung verfügbar mache.
Müßig sei auch die Berufung der Verfügungsbeklagten auf ihre
allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie der Verfügungskläger im Einzelnen näher
vorträgt. Im Übrigen vereinbare die Verfügungsbeklagte mit dem Inhaber der für
ihn registrierten Domain, dass auf der für ihn geführten Homepage ein
Werbebanner der Verfügungsbeklagten geduldet werden müsse.
Es liege auch ein Verfügungsgrund vor, wie bereits der
Umstand zeige, dass unmittelbar nach der Freigabe der Domain "guenter-jauch.de"
(aufgrund des Verfahrens 28 0 134/01 - Jauch ./. W***) diese Domain über die
Verfügungsbeklagte zur Registrierung angeboten worden sei.
Die Geltendmachung seiner Ansprüche sei im Übrigen nichts
rechtsmissbräuchlich wie die Verfügungsbeklagte meine. Er wehre sich nur gegen
den rücksichtslosen Angriff auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, welches
die Verfügungsbeklagte für eigene kommerzielle Zwecke nutze. Die
Verfügungsbeklagte sei auch Störerin oder zumindest Mitstörerin bei der
Namensrechtsverletzung durch ihre Kunden, denn sie leiste nach ihrem eigenen
Vorbringen einen kausalen Beitrag für die Registrierung der streitbefangenen
Domains.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 04.04.2001 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf
ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie rügt zum einen formale Mängel der Abmahnung des
Verfügungsklägers und macht im Übrigen geltend, dass ein Anspruch des
Verfügungsklägers auf Unterlassung nicht bestehe. Sie biete entgegen seiner
Darstellung die streitigen Domainnamen nicht an, sondern lediglich die
Möglichkeit eines Domain-Checks, durch den ein Interessent unverbindlich in
Erfahrung bringen könnte, ob eine von ihm nachgefragte Domain bereits bei der
zuständigen Verwertungs- und Vergabestelle (sogenannte NICs) registriert sei.
Dieser Service werde bei jedem Provider angeboten. Dieser zulässige
Auskunftsdienst stelle weder ein Angebot noch eine Verletzung der Rechte des
Verfügungsklägers dar.
Die von diesem für die Anmelderinnen J*** und W***
durchgeführten Anmeldevorgänge verletzten sowohl aus rechtlicher als auch aus
tatsächlicher Sicht keine Rechte des Verfügungsklägers. Es werde nämlich nur
eine Freigabe zur Anmeldung, nicht jedoch eine Registrierung vorgenommen, die
hier offensichtlich nicht stattgefunden habe.
Sie komme selbstverständlich jederzeit ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nach. Gemäß §§ 675, 670 BGB habe sie gegen ihren Kunden einen
Aufwendungsersatzanspruch, der auch den Anspruch auf Freistellung einschließlich
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen einschließe, etwa wenn der Kunde
Namensrechte Dritter verletze. Insbesondere ergebe sich aus ihren AGB, dass bei
einer etwaigen Verletzung durch die für den Kunden registrierte Domain,
insbesondere auch der möglichen Verletzung von Namens-, Firmen- oder
Markenrechten, der Kunde sie ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter
freistelle.
Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass die
Geltendmachung der Rechte durch den Verfügungskläger rechtsmissbräuchlich sei.
Dies scheine wohl ausschließlich dazu zu dienen, einen Anspruch auf Ersatz der
Aufwendungen oder die Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen, wozu die
Verfügungsbeklagte näher vorträgt.
Mit seinem Begehren verlange der Verfügungskläger praktisch,
die angegebenen Domainnamen dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst
eintragen zu lassen. Er habe jedoch keinen Anspruch auf Sperrung von
Domainnamen. Die Registrierung und Verwaltung der Internet-Domain für den Kunden
stelle keine Benutzung durch sie dar. Sie habe somit weder als Täter noch als
Gehilfe das Namensrecht des Verfügungsklägers verletzt. Sie sei nicht Störerin,
weil ihr keine Pflicht zur Prüfung der jeweiligen Berechtigung des
Domainanmelders obliege. Sie übermittle lediglich den Anmeldewunsch des Kunden
an die Vergabestelle weiter. Es liege auch kein mittelbarer Gebrauch vor. Die
beiden Anmelderinnen hätten wohl, wenn es zur Anmeldung gekommen sei, das
Namensrecht des Verfügungsklägers verletzt. Es sei aber nicht zu einer
Registrierung gekommen.
Die Durchführung des Registrierungsvorgangs der Domain durch
sie sei zwar kausal für die mögliche Namensrechtsverletzung seitens des Kunden,
sie erfülle jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen, weil sie nicht
vorsätzlich gehandelt habe. Hierzu führt die Verfügungsbeklagte näher aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch
unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Widerspruchsschrift begründet.
Dem Verfügungskläger steht gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf
Unterlassung, wie er in dem Beschlusstenor enthalten ist, gegen die
Verfügungsbeklagte zu.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers ist
begründet, weil die Verfügungsbeklagte durch die Verwendung des Namens des
Verfügungsklägers als Domainname auf ihrer Website in der aus dem Tatbestand
ersichtlichen Art und Weise und zu dem vorgesehenen Zweck unbefugt von dessen
Namen Gebrauch macht im Sinne des § 12 BGB. Zwar stellt der bloße Hinweis
und/oder die bloße Mitteilung (Auskunft) auf der Website, dass der unter
Verwendung des Namens des Verfügungsklägers bezeichnete Domainname frei sei,
also als Domainname verfügbar sei, noch keinen (unbefugten) Gebrauch dar, weil
hiermit allein der Name noch nicht dazu benutzt wird, eine andere Person oder
ein anderes Produkt namensmäßig zu kennzeichnen. Soweit sich daher die
Verwendung des Namens einer Person, wie hier der des Verfügungsklägers, darauf
beschränkt mitzuteilen, dass der Name als Domain noch frei ist, fehlt es an
einer Namensrechtsverletzung. Insofern hält sich die Verfügungsbeklagte, wie sie
dargetan hat, im Rahmen dessen was auch andere Provider oder z.B. die DENIC, die
Vergabestelle für Domainnamen, tun.
Die Benutzung des Namens des Verfügungsklägers durch die
Verfügungsbeklagte geht jedoch über diese reine Auskunft hinaus. Die
Verfügungsbeklagte leistet nämlich darüber hinaus - wie sie selbst einräumt -
einen kausalen Beitrag dazu, dass ein Interessent für ihre von ihr als frei
bezeichneten Domainnamen, der sich als solcher und damit als Kunde bei ihr
meldet, den Domainnamen bei der DENIC als seinen Domainnamen registrieren lassen
kann. Sie bietet also über die reine Auskunft bezüglich der freien Domains
hinaus dem Kunden ihre Mithilfe und Mitwirkung bei der Registrierung des
Domainnamens an.
Das wird im Übrigen durch ihre Tätigkeit im Rahmen der
Anmeldung für die Domainnamen "guenter-jauch.net" und "guenter-jauch.org"
seitens der Anmelderinnen J*** und W*** voll und ganz bestätigt. Dabei spielt es
für die Frage der Namensrechtsverletzung keine Rolle, ob diese beiden Domains
tatsächlich registriert worden oder ob es zur Anmeldung zwecks Registrierung
gekommen ist oder nicht. Die durch die vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen der
Verfügungsbeklagten, Rechnungen an die Anmelderinnen) belegte und von der
Verfügungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellte Tätigkeit stellt nämlich
bereits eine Mitwirkung bei der Registrierung unter Verletzung des Namensrechts
des Verfügungsklägers dar.
Durch diese Mithilfe und Mitwirkung im Rahmen der
Registrierung des vom Kunden gewünschten Domainnamens erbringt die
Verfügungsbeklagte einen kausalen Beitrag zu der Namensrechtsverletzung des
Kunden, wenn dieser - wie auch im Falle der "Testanmelderinnen" - durch die
(versuchte) Inanspruchnahme eines Domainnamens zwecks Registrierung bei der
DENIC das Namensrecht als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Person verletzt, deren Namen er für die versuchte Registrierung in Anspruch
nimmt.
Das um so mehr, als dieser kausale Beitrag der
Verfügungsbeklagten zu der Namensrechtsverletzung eigenen kommerziellen Zwecken
dient. Es kann keine Rede davon sein, dass sie ihre Leistungen für den Kunden im
Rahmen der Mitwirkung hei der Registrierung kostenlos erbringt. Aus den
Ausdrucken ihrer eigenen Website und auch aus den Rechnungen im Falle der
"Testanmelderinnen" J*** und W*** ergibt sich, dass sich die Verfügungsbeklagte
diese Dienste bezahlen lässt, sie also nur gegen Entgelt erbringt. Dabei kann es
hier dahinstehen, ob sie, wie der Verfügungskläger behauptet, darüber hinaus den
Kunden dazu verpflichtet, ein Werbebanner der Verfügungsbeklagten auf einer von
ihm geführten Homepage zu dulden und hierin ein zusätzliches Entgelt zu sehen
ist. Entgegen dem Vorbringen des Verfügungsklägers ergibt sich aus den -
allerdings nur auszugsweise - vorliegenden AGB der Verfügungsbeklagten - anders
als bei der Verfügungsbeklagten in dem Parallelverfahren 28 0 144/01 keine
entsprechende Duldungspflicht des Kunden der Verfügungsbeklagten.
Der Störer- oder jedenfalls Mitstörereigenschaft der
Verfügungsbeklagten stehen auch nicht ihre im Verhältnis zum Kunden geltenden
AGB entgegen. Diese AGB, die ohnehin nur im Verhältnis der Verfügungsbeklagten
zum Kunden, nicht jedoch gegenüber einem Dritten (z.B. dem Träger des Namens,
der als Domain angeboten wird) Geltung haben, sind ersichtlich darauf angelegt,
für den Fall einer Rechtsverletzung durch den Kunden (sei es Namensrecht, sei es
Markenrecht) die Haftung hierfür ausschließlich auf den Kunden abzuwälzen und
eine eigene Verantwortlichkeit auszuschließen. Hierauf kann sie sich jedenfalls
im Verhältnis zu einem Dritten, dessen Rechte durch die Domain- Wahl verletzt
werden, nicht berufen.
Es besteht im Übrigen um so weniger Anlass, die Haftung der
Verfügungsbeklagten als Störer oder jedenfalls Mitstörer im Zusammenhang mit der
Namensrechtsverletzung durch einen Kunden oder potentiellen Kunden abzulehnen,
als sie nicht nur, wie dargelegt und von ihr auch eingeräumt, einen kausalen
Beitrag zu der Rechtsverletzung leistet, sondern auch den Anstoß hierfür gibt.
Dadurch, dass sie die Auskunft erteilt, dass ein bestimmter Domainname frei ist,
erweckt sie nach außen zumindest den Eindruck der Verfügbarkeit (mag sie nach
ihren AGB hierfür auch keine Gewähr übernehmen) und setzt damit auch eine
Ursache für das nachfolgende Geschehen.
Nach allem ist festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte
durch ihre geschilderte Mitwirkung bei der Registrierung der in Rede stehenden
Domainnamen bzw. durch das Angebot der Mitwirkung hierbei unbefugt Gebrauch von
dem Namen des Verfügungsklägers macht. Dem unbefugten Gebrauch steht auch nicht
die geringfügige Veränderung in der Schreibweise des Namens (Vorname ohne "h")
entgegen, denn eine völlige Übereinstimmung ist hierfür nicht erforderlich. Es
genügt vielmehr die Verwechslungsfähigkeit zwischen dem gewählten Domainnamen
und dem richtig wiedergegebenen Namen des Namensträgers, die hier angesichts der
geringfügigen Veränderung nicht bezweifelt werden kann und die im Übrigen
ersichtlich auch gewollt ist, denn das mit den Domainnamen "guenter-jauch.de"
und so weiter mit dem Verfügungskläger als Träger dieses namens hingewiesen
werden sollte, bestreitet die Verfügungsbeklagte nicht.
Schließlich kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass das
Verbot praktisch darauf hinausliefe, diesen Domainnamen dem Internet zu
entziehen und aufgrund des komplett automatisierten Verfahrens für sie gar nicht
erkennbar sei, ob der Anmelder (der Kunde) mit ihrer Beauftragung zur
Durchführung der Registrierung die Rechte des Namensträgers verletze. Ob der
Name Guenter Jauch durch das ausgesprochene Verbot dem Internet entzogen wird
(soweit er nicht selbst einen entsprechenden Domainnamen für eigene Zwecke
verwendet) ist nicht erheblich, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser
Name für einen unbefugten Gebrauch durch Dritte im Internet zur Verfügung stehen
soll. Die von der Verfügungsbeklagten angeführte mangelnde Erkennbarkeit der
fehlenden Berechtigung des Anmelders, den gewünschten Domainnamen zu benutzen,
liegt ausschließlich in ihrem Risikobereich. Es ist auch kein Grund ersichtlich,
ihr dieses Risiko - wenn es sich verwirklicht abzunehmen, wenn sie den
Domainnamen in ihre Auskunft aufgenommen und ihre Mitwirkung bei der
Registrierung der Domain angeboten hat, ohne sich zuvor über das Einverständnis
des Namensträgers mit der Verwendung seines Namens zu vergewissern. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung des Namensgebrauchs unabhängig von
einem Verschulden der Verfügungsbeklagten ist, insbesondere kein vorsätzliches
Handeln erfordert. Schließlich besteht auch ein Verfügungsgrund, wie schon aus
folgendem erhellt: Nachdem der Verfügungsbeklagten in dem Parallelverfahren 28 0
144/01 unter anderem die Verwendung des Domainnamens "guenter-jauch.de" durch
einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.03.2001 verboten worden war und diese
daraufhin die Löschung der Domain veranlasst hatte, hat die Verfügungsbeklagte
ausweislich des Ausdrucks ihrer Website vom 02.04.2001 ihrerseits diese Domain
in die Liste der verfügbaren Domainnamen aufgenommen. Die Tatsache, dass
zwischenzeitlich auf der Website der Verfügungsbeklagten des Parallelverfahrens
alle vier Domainnamen gesperrt worden sind, berührt den Verfugungsgrund und ohne
Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung die
Wiederholungsgefahr bezüglich der Verfügungsbeklagten dieses Verfahrens nicht.
Nach allem ist die einstweilige Verfugung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus der Natur der einstweiligen Verfügung.
Streitwert: x00.000,-- DM.