
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 33 O 180/00
Entscheidung vom 10. Oktober 2000
Bei dem Kläger handelt es ich um einen gerichtsbekannten Verband
im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Die Beklagte zu 2), deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte
zu 1) ist, bietet unter der Bezeichnung "Powershopping" im Internet eine ihrer
eigenen Einschätzung nach "neue Art des Einkaufens" an. Wegen der Einzelheiten
des Angebots der Beklagten wird auf die im Tenor eingeblendete
Internetpräsentation der Beklagten Bezug genommen. Ferner wird auf die
Ausführungen auf den Seiten 4 bis 6 der Klageschrift (Bl. 9-11 d.A.) und die
Seiten 1 und 2 der Klageerwiderung vom 19.05.2000 (Bl. 86/87 d.A.) Bezug
genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagten mit diesem
Verkaufssystem gegen das Rabattgesetz, § 7 UWG sowie § 1 UWG verstoßen. Wegen
der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird Bezug
genommen auf seine Ausführungen auf den Seiten 6 bis 10 der Klageschrift (Bl. 11
bis 15 d.A.).
Mit Schreiben vom 03.01.2000 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1)
- ohne Erfolg - ab.
- wie erkannt -.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, daß das von ihnen angebotene
"Powershopping" unter keinem der vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte zu
beanstanden sei. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der
Beklagten wird auf die Seiten 2 bis 7 der Klageerwiderung vom 19.05.2000 Bezug
genommen (Bl. 87 - 92 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dabei bedarf die Frage, ob das von den Beklagten angebotene "Powershopping"-System
gegen das Rabattgesetz und/oder gegen § 7 UWG verstößt nicht der Entscheidung.
Das Angebot der Beklagten verstößt nämlich in der konkret
beanstandeten Form jedenfalls gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des sog.
übertriebenen Anlockens. Daß und warum die Beklagten die Spiellust des
angesprochenen Verbrauchers ausnutzen und sie derart mit der Art und Weise ihres
Angebots bzw. ihrer Preisgestaltung verkoppeln, daß der Kaufentschluß der
Verbraucher unsachlich beeinflusst wird, hat die 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln in dem beiden Parteien bekannten Urteil vom 25.11.1999 - 31 O
990/99 - Anlage 2 zur Klageschrift - Bl. 32 ff. d.A.) im einzelnen ausgeführt.
Die erkennende Kammer schließt sich nach erneuter Überprüfung der Sach- und
Rechtslage dieser Auffassung an. Das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden
Rechtsstreit rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Nachdem die wettbewerbliche Beanstandung seitens des Klägers
begründet ist, kann er in dem zuerkannten Umfang auch anteiligen Ersatz seiner
Aufwendungen verlangen; gegen Grund und Höhe hat die Beklagte zu 1) - zu recht -
nichts eingewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz
1 ZPO.
Streitwert: 100.315,65 DM.