
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 28 O 346/01
Entscheidung vom 5. Oktober 2001
Sachverhalt
Die Ag. ist Inhaberin
einer Domain und wird auch im Impressum der entsprechenden Webseite genannt, auf
der in sog. "Communities" Dritte unter Pseudonym Bilder und Texte einstellen
können. Dort fanden sich unter dem Titel "So habt Ihr sie noch nie gesehen" u.a.
Fotos von Prominenten, die aus Fotomontagen mit pornografischen Szenen
bestanden.
Aus den Gründen
Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung ist begründet, sodass die einstweilige Verfügung
der Kammer v. 26.7.2001 zu bestätigen war. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch der Ast. folgt aus §§ 823, 1004 BGB, § 5 Abs. 1 TDG.
Vorliegend ist die Ag. als Diensteanbieterin gern. § 5 Abs. 1 TDG nach den
allgemeinen Gesetzen, also auch nach dem BGB, für die streitgegenständlichen
Abbildungen auf der Homepage ... verantwortlich.
Bei der Ag. Handelt es
sich umeine Diensteanbieterin i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG, denn die Ag. hält nach der
Legaldefinition in § 3 Nr. 1 TDG als juristische Person Teledienste zur Nutzung
bereit bzw. vermittelt den Zugang zur Nutzung dieser. Unter Telediensten sind
gern. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 TDG insb. Angebote von Waren und Dienstleistungen,
Angebote zur Nutzung des Internet oder Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote im Internet zu verstehen. Als Diensteanbieterin ist die
Ag. auch hier passivlegitimiert. Soweit die Ag. vorträgt, nicht sie sondern die
X ... sei die Betreiberin der streitgegenständlichen Homepage, ändert dies
nichts daran, dass die Ag. bereits deshalb für den Unterlassungsanspruch
passivlegitimiert ist, als sie zumindest auch Störerin i.S.v. § 1004 BGB ist.
Denn zum einen erscheint die Ag. für Dritte erkennbar im Impressum als
Ansprechpartnerin für die Inhalte der Homepage. Zum anderen ist sie bei der X
als Inhaberin der streitgegenständlichen Domain gemeldet. In diesem Zusammenhang
sehen insb. die Vergabebestimmungen vor, dass die beantragte Domain dem
Antragsteller (hier: der Ag.) zur Nutzung überlassen wird. Indem die Ag. bei der
X die streitgegenständliche Domain erwarb, erwarb sie mithin auch das Recht zur
Nutzung. Dass die Ag. die Domain - wie sie vorträgt - wiederum der X zur Nutzung
überlässt und von dort die erforderlichen (technischen) Maßnahmen getroffen
werden, um auf der Homepage Inhalte erscheinen zu lassen, ändert nichts daran,
dass auch dieses Vorgehen der Ag. eine Nutzung der Homepage durch sie darstellt.
Dies wird noch dadurch unterstützt, als auch die Ag. vorträgt, dass sie selbst
für Eilfälle technische Zugriffsmöglichkeiten besitzt und Personal vorhält, um
Inhalte von der Homepage zu entfernen.
Die Ag. hält die
streitgegenständlichen Inhalte auch als eigene Inhalte i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG zur
Nutzung bereit. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Diensteanbieter eigene
oder fremde Inhalte zur Nutzung bereithält, ist auf die Würdigung aller Umstände
des Einzelfalls aus Sicht eines objektiv verständigen Nutzers abzustellen (vgl.
nur Koch, CR 1997, 193, 197; Spindler, NJW 1997, 3193, 3196). Dabei ist davon
auszugehen, dass die Haftungsprivilegien des § 5 Abs. 2 TDG zwar den
Besonderheiten elektronischer Kommunikation Rechnung tragen sollen. Nicht
beabsichtigt und auch nicht mit dem Sinn und Zweck des TDG vereinbar ist jedoch
eine Besserstellung elektronischer im Verhältnis zu traditionellen Medien.
Vorliegend ist dabei insb. zu berücksichtigen, dass das TDG nicht das
gesetzgeberische Ziel verfolgt, den Persönlichkeitsrechtsschutz zu verkürzen.
Vorliegend ist die Ag. für
den Inhalt der streitgegenständlichen Community und die streitgegenständlichen
Bilder nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich, denn es handelt sich um Inhalte, die
sich die Ag. vorliegend zu Eigen gemacht hat, und damit um eigenen Inhalt der
Ag. Unstreitig hat zwar nicht die Ag. die streitgegenständlichen Fotos in das
Netz gestellt, sondern ein Dritter. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Ag.
es versucht, diesen Inhalt als fremden kenntlich zu machen - etwa durch den
Zusatz "Hinweis: [Die Ag.] ... ist für den Inhalt dieser Web-Community nicht
verantwortlich." Entscheidend ist jedoch, dass bei der streitgegenständlichen
Community und den Bildern aus der Sicht des Nutzers eine Verquickung derart
stattfindet, dass Diensteanbieter und Fremdinhalt als Einheit erscheinen und
sich der Diensteanbieter den Fremdinhalt damit gleichsam zu Eigen macht.
Der private Anbieter, hier
mit dem Nick-Name A, der die streitgegenständlichen Bilder in der Community ...
eingestellt und angeboten hat, bekommt von der Ag. eben diesen Nick-Name als
Pseudonym zugewiesen. Damit tritt der Manager der Community nicht erkennbar in
Erscheinung. ... Damit verschwindet der anonyme Anbieter praktisch hinter der
Ag., die allein durch die Verbindung von Nick-Name und nur bei ihr vorrätig
gehaltener Namens- und Anschriftenangabe des Managers eine Individualisierung
desselben vornehmen kann. Auch wenn ein interessierter Nutzer der Community
darum weiß, dass ein dritter privater Manager existiert Lind sich hinter dem in
der Community kenntlich gemachten Pseudonym verbirgt, ist sein Partner zunächst
allein aus seiner Sicht die Ag., da er keinen anderen kennt und auch keinen
anderen ausmachen kann. Dies belegt eindeutig auch die Impressumangabe auf der
Homepage der Ag., die dem Nutzer allein Aufschluss über den Ansprechpartner gibt
- die Ag. Ferner nimmt allein die Ag. Anträge auf Mitgliedschaft zu einer ihrer
"... communities" entgegen und kann die Mitgliedschaft herbeiführen. Sie
unterrichtet auch das neue Mitglied einer "...-community" über das
Zu-Stande-Kommen der Mitgliedschaft. Auf Grund dieser Verquickung stehen die Ag.
und der Manager einer Community einem Nutzer als untrennbare Einheit gegenüber,
sodass sich die Ag. die jeweiligen Inhalte der Community i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG
zu Eigen macht.
Zu der von der Ag.
beabsichtigten und ermöglichten Anonymisierung des jeweiligen Managers einer
Community kommt für das Zu-Eigen-Machen der Inhalte der Community hinzu, dass
die streitgegenständlichen Bilder innerhalb des Frames der Ag. mit entspechendem
Logo und Werbebanner erscheinen und sich die Ag. die Nutzungsrechte an den
eingestellten Inhalten einräumen lässt. Für die von der Ag. vorgetragene
Distanzierung von den Inhalten der Community reicht auch der unter den Bildern
erscheinende Hinweis: "[Die Ag.] ... ist für den Inhalt dieser Web-Community
nicht verantwortlich" nicht aus. Denn trotz dieses Hinweises ermöglicht die Ag.
es nicht, den hinter der Community stehenden Manager auszumachen.
Die Ag. kann sich auch
nicht dadurch entlasten, dass die Vorgänge im Internet automatisierte und
massenhafte Vorgänge darstellen, die hinsichtlich ihrer Inhalte im Einzelnen
nicht zu kontrollieren und zu überprüfen seien. Hierzu ist anzumerken, dass die
technischen Möglichkeiten, die das Internet zweifellos bietet, den
Persönlichkeitsrechtsschutz nicht verkürzen können. ... Schließlich können auch
der von der Ag. mit den Managern einer Community in den Nutzungsbedingungen
vereinbarte Haftungsausschluss sowie die ausführlichen Hinweise auf die eigene
Verantwortlichkeit der Manager und Mitglieder einer Community hier zu keinem
anderen Ergebnis führen. Denn diese vertraglichen Bestimmungen können nur
Rechtswirkungen innerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen der Ag. und den
jeweiligen Nutzern einer Community entfalten, nicht aber ggü. unbeteiligten
Dritten. Da auf Grund § 5 Abs. 1 TDG die allgemeinen Haftungsregeln gelten,
steht der Ast. ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB zu.
Unstreitig stellen die
auch innerhalb der "...-community" veröffentlichten Fotomontagen, auf denen das
Gesicht der Ast. zu sehen ist, Verletzungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes der Ast. dar. ... Die Wiederholungsgefahr i.S.v. § 1004
BGB ist bereits dadurch glaubhaft gemacht, als die Ag. sich gegen die Abgabe
einer Unterlassungserklärung gewandt hat.