
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 81 0 160/99
Entscheidung vom 20. April 2001
Tatbestand
Die Parteien sind
Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Bier. Sie beide bezeichnen
Bier mit der Marke "..." wobei die Klägerin Inhaberin verschiedener Marken mit
dem Bestandteil "..." ist, die es der Beklagten nach Auffassung der Klägerin
verbieten, in Deutschland Bier unter Verwendung der Bezeichnung "..." zu
bewerben. Mit ihrer am 6.5.1999 eingereichten und der in den USA ansässigen
Beklagten am 27.7.1999 zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf
Unterlassung der Bier-Werbung mit "..." in der Bundesrepublik Deutschland in
Anspruch.
Anlass hierfür ist ein
"..."-Werbespot, der über den Fernsehsender "..." ausgestrahlt worden ist und
der auch in der Bundesrepublik Deutschland hat empfangen werden können. Die
Parteien streiten insoweit über die Frage, ob es möglich ist und nur von einem
entsprechenden Auftrag der Beklagten als Inserentin abhängt, das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland von der Werbeausstrahlung auszunehmen. Die Beklagte
hat auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin eine von dieser
angenommene Erklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichtet hat, "es zu
unterlassen, für Bier unter der Marke ..., das nicht in ... gebraut ist, im
ausländischen Fernsehen, das auch in Deutschland empfangen werden kann, zu
werben, soweit eine Blockierung des Empfangs der Werbung speziell für
Deutschland von dem Fernsehveranstalter, der die Werbung sendet, zur Verfügung
steht."
Unter Berufung auf eine von
der Beklagten im Verfahren als Anlage B2 vorgelegte Erklärung von ... behauptet
die Klägerin, eine Blockierung sei möglich und stützt ihre Klage ausdrücklich
auf diesen Sachverhalt.
Die Beklagte habe, so trägt
die Klägerin weiter vor, gegen ihre am 20.1.1999 abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen und dadurch sei die ausgeräumte
Wiederholungsgefahr wieder aufgelebt.
So sei am 6.6.1999 über den
Sender ... vordergründig eine Bewerbung von ... gelaufen; als Hintergrund der
gezeigten Sportszenen werde aber deutlich eine Bande mit dem Schriftzug "..."
gezeigt.
Die Beklagte hat hierzu
unter dem 7.10.2000 eine von der Klägerin angenommene
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
Des weiteren werbe die
Beklagte für Biere der Marke ... auch durch die Darstellung auf zwei Seiten
unter der Internet-Domain "www. ... .com", denn diese sei auch für das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
1.
in Deutschland mit Fernsehwerbespots für Biere der Marke "..." von ... unter
Verwendung der Bezeichnung "..." zu werben wie nachstehend beispielhaft
wiedergegeben:
2.
für Biere der Marke "..." so zu werben, wie das auf den nachfolgend
eingeblendeten beiden Seiten der Domain "www. ... .com" geschieht: (...)
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass eine
Blockierung möglich ist, weist aber auf die von ihr abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärungen hin, die die Wiederholungsgefahr
beseitigt hätten, denn sie seien zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wohl
aber rechtsverbindlich abgegeben und von der Klägerin angenommen worden. Weitere
Werbungen für "..." habe es nicht gegeben; insbesondere stelle auch die
Internet-Präsenz "www. ... .com" keine Werbung für Bier in der Bundesrepublik
Deutschland dar, denn sie sei erkennbar nicht für die Bundesrepublik Deutschland
bestimmt.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der
Beklagten nicht wie begehrt Unterlassung verlangen, weil selbst dann, wenn auf
der Grundlage der Ausstrahlung des Werbespots "..." auf ... und/oder "..." auf
... eine Wiederholungsgefahr begründet worden sein sollte, diese durch die von
der Klägerin angenommenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen ausgeräumt
worden sind, sodass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits n i c
h t darauf ankommt, ob eine Blockierung des Gebietes des Bundesrepublik
Deutschland möglich ist (Fall "...") oder ob der ...-Spot eine Bewerbung von
"..."- Bier darstellt.
Weitere Verstöße durch
Fernsehübertragungen macht auch die Klägerin nicht geltend.
Die beiden von der Klägerin
erweiternd zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Internet-Seiten der Domain "www.
... .com" stellen keine Werbung für "..."-Bier in der Bundesrepublik Deutschland
dar, weil sie nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind.
Auch die Klägerin beruft
sich - zu recht - nicht schon auf die bloße Abrufbarkeit in Deutschland, denn
Internet-Angebote sind immer weltweit zur Kenntnis zu nehmen. Mehr als diese
eher zwangsläufige Verbreitung auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
gibt es aber nicht, denn die Präsentation unter dieser Domain ist so gestaltet,
dass sie erkennbar nicht als für hier bestimmt empfunden wird.
Dies fängt bei der
Eingangsseite, auf der - völlig untypisch für ein bundesdeutsches Angebot von
Bier - nach dem Alter des Besuchers gefragt wird. Es geht hier nicht darum, ob
eine solche "Barriere" die Neugier nicht gerade weckt; es geht lediglich darum,
ob ein Surfer bei einer solchen Seite annimmt, dass er ein für ihn als Bewohner
Deutschlands bestimmtes Angebot sieht. Die fehlende Bestimmung in Bezug auf
Deutschland zieht sich weiter wie ein roter Faden durch den Aufbau der gesamten
Präsenz, angefangen von der Verwendung der englischen Sprache über Auswahl durch
die verschiedenen Nationalflaggen (unter denen sich die bundesdeutsche Fahne
nicht befindet) bis hin zu der Werbung mit Personen, die im amerikanischen
Fernsehen, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland bekannt sind, und dem
Fehlen einer deutschen Kontaktadresse: klarer kann die bestimmungsgemäße
Verbreitung als n i c h t auf die Bundesrepublik bezogen kaum dargestellt
werden. Auch die von der Klägerin als Vorbild dargestellte Präsentation von "Scrabble"
verhindert nicht den "falschen" Klick aus Neugier und setzt im übrigen ein
einverständliches Verhalten der beteiligten Unternehmen voraus; sie hat nicht
vorgetragen, dass sie an einer solchen Darstellung teilnehmen würde. Im übrigen
gibt es mehr als nur eine Art, die Bestimmung eines Angebots klar und
unmissverständlich darzustellen.
Die Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Abs. 20
Streitwert: DM 2.000.000,-.