
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 28 0 141/01
Entscheidung vom 2. Mai 2001
In dem Rechtsstreit [...]
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2001 durch [...]
für R E C H T erkannt:
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft
- oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, unter www.*.de
solche HTML Dokumente bzw. HTML-Dateien im Internet ohne Einwilligung der
Verfügungsklägerin öffentlich abrufbar zu halten, in denen durch eine
unmittelbare Referenzierung im HTML Sourcecode per "<frame>“ Element auf
lyrische Textbeiträge bzw. Dateien der Internetadresse www.derpoet.de
verwiesen wird, und die beim Abruf dort bestimmungsgemäß einen
Vervielfältigungsvorgang auslösen, sofern gleichzeitig in einem anderen "<frame>
Werbung und/oder Drittwerbung eingeblendet wird, wie nachstehend
wiedergegeben: [...]
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die
Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin, die auch Inhaberin
eines als Presseagentur tätigen Medienunternehmens ist und ein Online-Magazin
mit eigenen und fremden Textbeiträge herausgibt, betreibt unter den
Internet-Domains www.Faktuell.de und www.Faktuell.net eine Website, die u.a. die
Internet-Domain www.derpoet.de enthält, wo lyrische Textbeiträge veröffentlicht
werden. Dabei handelt es sich um eine chronologisch angeordnete Zusammenstellung
lyrischer Textbeiträge die seit April 1999 mit erheblichem finanziellen und
personellem Aufwand zusammengestellt und betrieben wird. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Auflistung auf Seite 7 und 8 des Schriftsatzes der
Verfügungsklägerin vom 23.03.2001 (Bl. 7 und 8 GA) Bezug genommen.
Die Verfügungsbeklagte bietet unter der
Internet-Domain www.*.de im deutschsprachigen Raum Informations- und
Navigationsportale an.
Am 13.03.2001 entdeckte der Ehemann der
Verfügungsklägerin auf der vorgenannten Domain der Verfügungsbeklagten in von
der Verfügungsbeklagten abrufbereit gehaltenen HTML-Dateien mehrere Referenzen,
die auf die Homepage der Verfügungsklägerin verwiesen. Bei Betätigung der von
der Verfügungsbeklagten gesetzten Links ergab sich eine Verlinkung auf die
Seiten der Verfügungsklägerin in Form eines Frame-Linking. Dabei wurde die
Website vollständig und unverändert abgebildet, oben links befand sich der Name
der Verfügungsbeklagten mit dem Zusatz, dass es sich um einen externen Link
handelt, für den Inhalt dieser Seite sei die Verfügungsbeklagte nicht
verantwortlich. Daneben befand sich ein Werbefeld mit einer bei der
Verfügungsbeklagten geschalteten Werbeanzeige.
Mit Schreiben vom 15.03.2001 forderte die
Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung bis zum 19.03.2001
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom
19.03.2001 erklärte die Verfügungsbeklagte, sie könne die erwünschte
Unterlassungsverpflichtung nicht abgeben, sie sei jedoch bereit, die Seiten der
Verfügungsklägerin aus den Web-Verzeichnissen zu entfernen, wenn dies gewünscht
werde und ihr dies angezeigt werde, da nicht bekannt sei, auf welche Domains
sich das Begehren der Verfügungsklägerin beziehe.
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie sei zwar
im allgemeinen mit der Verbreitung von Auszügen ihrer Website einverstanden,
nämlich dann, wenn interessierte Personen über den Eingang der Domain
www.Faktuell.de oder www.derpoet.de den Beitrag abrufen, da in diesem Falle sich
die Hits auf ihrer Website erhöhen. Dies gelte jedoch nicht mehr, wenn ohne
Hinweis auf das Sammelwerk der Verfügungsklägerin Teile der Datenbank
systematisch dergestalt entnommen werden, dass diese aus der Publikation
herausgerissen erscheinen, mit den Beiträgen verbundene Urheberrechtshinweise
nicht eingeblendet werden und für den Interessierten der Eindruck entstehe, der
Verfügungsbeklagten sei die Einwilligung zur Verwertung der selbständigen
Elemente erteilt worden. Zudem habe sie bei ihrer Sammlung lyrischer Texte
bewusst darauf verzichtet, diese zusammen mit Werbung zu veröffentlichen. Dies
werde jedoch durch die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten unterlaufen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Verfügungsbeklagte im Wege der
einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten zu unterlassen, unter www.*.de solche HTML Dokumente bzw. HTML
Dateien im Internet ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin öffentlich
abrufbar zu halten, in denen durch eine unmittelbare Referenzierung im HTML
Sourcecode per „<frame>“-Element auf lyrische Textbeiträge bzw. Dateien der
Internetadresse www.derpoet.de verwiesen wird, und die beim Abruf dort
bestimmungsgemäß einen Vervielfältigungsvorgang auslösen, sofern gleichzeitig
in einem anderen „<frame> Werbung und/oder Drittwerbung eingeblendet wird, wie
nachstehend wiedergegeben: [...]
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag der Verfügungsklägerin
zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die
Verwertungsrechte der Verfügungsklägerin würden durch sie nicht verletzt, da die
in ihrem Frame dargestellten Inhalte auf dem Server der Verfügungsklägerin
verbleiben und eine Vervielfältigung dieser Inhalte frühestens auf dem Rechner
des Betrachters stattfinde. Zudem bestehe die Möglichkeit für den Betreiber
einer Seite im Netz diese über einen sogenannten "Frame-Killer“ mit geringem
Aufwand vor einer Frame-Verlinkung zu schützen. Wer eine Website ins Internet
stelle, müsse mit Verweisen rechnen und sei grundsätzlich hiermit einverstanden.
Rechte der Verfügungsklägerin würden nicht verletzt, da ein vollständiger
Wechsel auf ihre Seite erfolge, ihre Internet-Domain genannt werde und keine
Veränderung oder Einschränkungen der Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten
vorgenommen würden. Die Attraktivität der Seite der Verfügungsklägerin werde
folglich nicht berührt, vielmehr steige sogar die Attraktivität der Seite da
sich die Zugriffszahlen auf die Seite der Verfügungsklägerin erhöhen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird
auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass
der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung ist in vollem Umfang begründet.
Der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin
ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 87 a, 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Das von der Verfügungsklägerin bereitgehaltene
Angebot an lyrischen Textbeiträgen stellt eine nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG
geschützte Datenbank dar. Datenbank im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sammlung
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder
methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Diesen
Anforderungen wird die von der Antragstellerin unter der Domain www.derpoet.de
angebotene Textsammlung gerecht, denn die einzeln und unabhängig voneinander
bestehenden Beiträge sind nach ihrem unbestrittenen Vortrag von ihr
zusammengestellt und geordnet worden und sie sind mit elektronischen Mitteln
einzeln zugänglich. Auch das Erfordernis der wesentlichen Investition ist
vorliegend zu bejahen, denn nach dem von der Verfügungsbeklagten ebenfalls nicht
bestrittenen Vortrag der Verfügungsklägerin forderte die Erstellung und die
weitere Bereithaltung der Textsammlung eine Investition von erheblichem
personellem und finanziellem Umfang.
Das demgemäß der Verfügungsklägerin zustehende
ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe ihrer Textsammlung hat die Verfügungsbeklagte nach § 87 b Abs. 2 Satz
2 UrhG verletzt, denn indem sie den Nutzern ihrer eigenen Internetseite es
ermöglicht, unmittelbar Zugriff auf die von der Verfügungsklägerin angebotenen
Textbeiträge zu nehmen, verbreitet sie nach Art und Umfang unwesentliche Teile
der Datenbank der Verfügungsklägerin. Unerheblich ist insoweit, dass die
jeweiligen Nutzer des Internetangebots der Verfügungsbeklagten durch die
Betätigung des Links erst auf die Seite der Verfügungsklägerin Zugriff nehmen,
denn für § 87 b Abs. 1 UrhG gilt ein weiter Verbreitungsbegriff, der sowohl das
Angebot von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit als auch ihr
Inverkehrbringen miteinschließt. Ein Inverkehrbringen ist bereits bei jeder
Handlung gegeben, durch die Datenbankstücke aus der internen Betriebssphäre des
Datenbankbetreibers der Öffentlichkeit zugeführt werden. Dies ist hier gegeben,
denn die Verfügungsbeklagte macht über ihre Internetadresse vorgehenden Nutzern
aus der Datenbank der Verfügungsklägerin stammende Textbeiträge zugänglich.
Es liegt auch eine wiederholte und
systematische Vervielfältigung i.S.v. § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG vor, denn bei
der vom Ehemann der Verfügungsklägerin am 13.03.2001 auf der Domain der
Verfügungsbeklagten vorgefundenen Verweisung auf die Homepage der
Verfügungsklägerin handelt es sich nicht um einen Einzelfall sondern Teil einer
fortlaufend und regelmäßig vorgenommenen Verweisung seitens der
Verfügungsbeklagten.
Eine Zustimmung der Verfügungsklägerin zu
dieser Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten liegt nicht vor. Dabei kann
offenbleiben, ob derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen
rechnen muss und deshalb hiermit auch grundsätzlich einverstanden ist. Ebenso
bedarf keiner Entscheidung, ob sich ein solches generelles Einverständnis mit
Verweisen auf die eigene Website regelmäßig auch auf Verweise im Wege des
Framing erstreckt, wenn die eigene Website vollständig übernommen wird, dem
Nutzer auch erkennbar bleibt, um wessen Website es sich handelt und die
Nutzungsmöglichkeiten unverändert bleiben, denn vorliegend kann unabhängig
hiervon schon deshalb von einer solchen Zustimmung der Verfügungsklägerin nicht
ausgegangen werden, weil der von der Verfügungsbeklagte gesetzte Frame bei ihr
geschaltete Werbeanzeigen enthält. Durch das Framing der Verfügungsbeklagten
wird eine Verbindung zwischen der auf der rechten oberen Seite des Frames
vorhandene Werbung und den darunter sichtbaren aus der Datenbank der
Verfügungsklägerin stammenden Texten hergestellt. Eine solche Verbindung
zwischen fremder Werbung und eigenen Texten muss der Betreiber einer Datenbank
aber grundsätzlich nicht hinnehmen. Dies gilt stets in solchen Fällen, in denen
der Datenbankbetreiber auf seiner eigenen Website bei ihm geschaltete
Werbeanzeigen veröffentlicht, deren Wert durch die zusätzliche Werbung auf dem
Frame der Verfügungsbeklagten beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung
ist nicht nur dann gegeben, wenn es sich dabei um Werbung zweier miteinander in
einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Anbieter handelt sondern ist grundsätzlich
immer anzunehmen, da durch weitere Werbeanzeigen die Aufmerksamkeit des
Betrachters abgelenkt wird und daher nur noch in geringerem Maße durch die auf
der Website des Datenbankbetreibers vorhandene Werbung gefesselt wird.
Aber auch wenn wie hier der Datenbankbetreiber
keine eigene Werbung auf seiner eigenen Website veröffentlicht muss er es nicht
hinnehmen, wenn die von ihm bereitgehaltenen Daten durch das Framing mit einer
fremden Werbung in Verbindung gebracht werden. Es obliegt grundsätzlich der
Gestaltungsfreiheit des Datenbankbetreibers, ob und inwieweit er seine Daten mit
Werbung versehen oder werbefrei veröffentlichen will. Diese Entscheidung, die
von wesentlicher Bedeutung für die Gestaltung der Website ist, darf nicht
dadurch unterlaufen werden, dass im Wege des Framings die bei dem Dritten
geschaltete Werbung in unmittelbarer Verbindung mit den eigenen Daten gebracht
wird, so dass jedenfalls dann, wenn dieses Framing mit einer Werbung verbunden
ist, von einer Zustimmung des Datenbankbetreibers mit Verweisen im Wege des
Framings nicht ausgegangen werden kann.
Durch das Vorgehen der Verfügungsbeklagten
werden die berechtigten Interessen der Verfügungsklägerin aus den vorgenannten
Gründen auch unzumutbar beeinträchtigt, denn die Gestaltungsfreiheit der
Verfügungsklägerin als Datenbankbetreiberin wird durch die konkrete
Ausgestaltung des mit Werbebannern versehenen Framings der Verfügungsbeklagten
in erheblichem Maße gestört. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass nach
dem Vortrag der Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin technisch die
Möglichkeit hätte zu verhindern, dass eine Verlinkung im Wege des Framings auf
ihre Websites möglich ist, denn der Umstand, dass ein Datenbankhersteller eine
Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen seiner Datenbank mittels zusätzlichen
Aufwandes unterbinden könnte, kann für die Berechtigung der Verfügungsbeklagten,
eine solche Vervielfältigung vorzunehmen, nicht herangezogen werden, da
ansonsten die Verfügungsbeklagte es in der Hand hätte, durch eine unberechtigte
Nutzung von unwesentlichen Datenbankteilen der Verfügungsklägerin diese zur
Tätigung weiterer Investitionen zum Schutze ihrer Datenbank zu zwingen. Dies ist
aber mit dem Schutzzweck der § 87 a und b UrhG unvereinbar.
Der für den Erlass der von der
Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche
Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben, denn angesichts der von der
Verfügungsklägerin bereits laufend betriebenen Verweisung auf die Seiten der
Verfügungsklägerin kann dieser nicht zugemutet werden, den Ausgang eines
Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der
Verfügungsbeklagten in ihrem Schreiben vom 19.03.2001 erklärten Bereitschaft,
die Seiten der Verfügungsklägerin aus ihren Webverzeichnissen zu entfernen, denn
da die Verfügungsbeklagte in dem gleichen Schreiben die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat, bot dieses Angebot der
Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin keine ausreichende Sicherheit dafür,
dass ihre Rechte auch ohne die Inanspruchnahme einer einstweiligen Verfügung
gewahrt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1
ZPO; einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.