
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 33 0 216/00
Entscheidung vom 23. Mai 2000
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.
2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.
Sachverhalt
Der Antragsteller ist eine
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Er tritt seit über 40 Jahren unter der
Bezeichnung „WDR“ im Verkehr auf und ist Inhaber der deutschen Wortmarke „WDR“,
die mit einer Priorität v. 2.4.1979 eingetragen ist. Darüber hinaus ist der
Antragsteller Inhaber weiterer „WDR“-Wort/Bildmarken und Kombinationsmarken
sowie Inhaber der Domain „wdr.de“, unter der er seine Dienstleistungen im
Internet anbietet.
Der Antraggegner ist Inhaber der Domain „wdr.org“
und bietet unter dieser im Internet Dienstleistungen u.a. in den Bereichen
Fachjournalismus, Public Relations, Web-Design und Grafik an. Diese Domain ist
für die Fa. Softwareentwicklung R., W.D.R., registriert.
Der Antragsteller nimmt den Antraggegner
auf Unterlassung der Verwendung der Domain „wdr.org“ als Internetadresse und als
Kennzeichen des Unternehmens in Anspruch und vertritt die Ansicht, dass der
Antraggegner durch die angegriffene Verwendung Firmen und Markenrechte des
Antragsteller verletze. Er behauptet, der für die Markenüberwachung im
Justitiariat des Antragsteller zuständige Mitarbeiter habe erstmals Ende
Februar 2000 von der Verwendung der Domain „wdr.org“ durch den Antraggegner
Kenntnis erlangt.
Der Antraggegner vertritt die Ansicht, dass
es an der Dringlichkeit des Verfügungsantrags fehle. Er behauptet, dass er die
Initialen „WDR“ bereits seit 1979 als Fachjournalist benutze und die Website „wdr.org“
bereits seit zwei Jahren bestehe. Es sei unglaubwürdig, wenn der Antragsteller
behaupte, er habe erst jetzt von der Domain des Antraggegner Kenntnis erlangt.
Der Antraggegner vertritt die Ansicht, dass auch ein Verfügungsanspruch mangels
Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr nicht bestehe. Die Top-Level-Domain „.org“
stehe prinzipiell für private Vereinigungen oder gemeinnützige Gruppen, eine
deutsche öffentlich-rechtliche Anstalt werde vom Verkehr dahinter nicht
vermutet. Auch bei der Verwendung von Suchmaschinen bestehe keine
Irreführungsgefahr, da jedes Suchergebnis eine Inhaltsangabe enthalte und
außerdem die öfter besuchte Website „wdr.de“ des Antragsteller weit vor
denjenigen des Antraggegner ausgeworfen werde. Schließlich bestehe
Verwechslungsgefahr deshalb nicht, weil der Antragsteller auf seiner Leitseite
eventuell fehlgeleitete Besucher deutlich auf die Website des Antragsteller
verweise. Der Antraggegner vertritt ferner die Ansicht, dass zwischen den
Parteien eine gewisse Dienstleistungsferne gegeben sei, da er - der Antraggegner
- Journalismus ausschließlich im Print- und Internetbereich ausübe, während der
Antragsteller auf seinen gesetzlich definierten Aufgabenbereich „Veranstaltung
von Rundfunk“ festgelegt sei. Zur Erfüllung dieser Aufgabe reiche die
Inhaberschaft der Domain „wdr.de“ aus. Schließlich vertritt der Antraggegner die
Ansicht, er sei zur Benutzung seines Namenskürzels „WDR“ auch aus § 12 BGB und
§ 23 MarkenG berechtigt.
Aus den Gründen
1. Es fehlt nicht an der erforderlichen
Dringlichkeit, die gern. § 25 UWG vermutet wird. Der Antragsteller hat diese
Dringlichkeitsvermutung - die auf Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG entsprechend
anwendbar ist (Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 550) - nicht durch sein
eigenes Verhalten widerlegt. Er hat vorgetragen, dass der in seinem Justitiariat
für die Markenüberwachung zuständige Mitarbeiter erstmals am 29.2.2000
festgestellt habe, dass der Antraggegner unter der Domain „wdr.org“
Dienstleistungen im Internet anbietet. Der Antraggegner hat demgegenüber keine
Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass der
Antragsteller in Kenntnis des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes zu lange mit
dem Einreichen des Verfügungsantrags gewartet hat.
[...]
11. Dem Antragsteller steht der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.
Der Antragsteller ist als Inhaber der
eingetragenen Marke „WDR“ zur Abwehr kollidierender Kennzeichnungen seitens des
Antraggegner berechtigt. Er kann von dem Antraggegner verlangen, dass dieser die
Bezeichnung „wdr.org“ als Internetadresse oder Unternehmensbezeichnung künftig
nicht zur Kennzeichnung von Dienstleistungen benutzt, die in den Schutzbereich
der Marke des Antragsteller fallen.
Zwischen der von dem Antraggegner gewählten
Bezeichnung „wdr.org“ und der Marke „WDR“ des Antragstellers besteht Ähnlichkeit
i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weitgehend sogar Identität i.S.d. Vorschrift,
denn kennzeichnender Wortbestandteil der Bezeichnung „wdr.org“ sind allein die
Buchstaben „WDR“. Der Zusatz „.org“ ist zu einer hinreichenden Abgrenzung der
Zeichen, die deren Ähnlichkeit bzw. Identität ausschließen könnte, nicht
geeignet, da es sich bei diesem Zusatz lediglich um die Angabe einer
Top-Level-Domain‑Gruppe handelt. Auf solche Top-Level-Domains ist nach
allgemeiner Ansicht bei der Verwechslungsprüfung nicht abzustellen, da den
Internetbenutzern bekannt ist, dass nur die Second-Level-Domain auf den
jeweiligen Teilnehmer hinweist. Kennzeichnende Funktion kommt allein dem Zeichen
„WDR“ zu, welches bildlich bis auf die - im Internet übliche - Kleinschreibung,
klanglich sogar vollständig mit der Marke der Antragsteller übereinstimmt.
Die von dem Antraggegner vorgebrachten
Argumente vermögen die Gefahr der Zeichenverwechslung nicht auszuschließen. Der
Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, unter
welcher Internetadresse ein Benutzer den Antragsteller suchen und zu welcher
Homepage die Bedienung einer Suchmaschine führen würde. Entscheidend ist allein,
ob der Benutzer Beziehungen zu dem Antragsteller herstellt, wenn er im Verkehr
auf die angegriffene Benutzungsform stößt. Unerheblich ist im Hinblick darauf
auch, dass der Antragsteller Inhaber der Domain “wdr.de“ ist und deswegen
möglicherweise keine weitere Adresse benötigt. Dass die Gefahr der Verwechslung
bei Verwendung des Zeichens „wdr.org“ durch den Antraggegner besteht, ergibt
sich nicht zuletzt daraus, dass der Antraggegner auf seiner Leitseite
fehlgeleitete Besucher ausdrücklich auf die Website des Antragsteller verweist.
Dieser Verweis wäre nicht erforderlich, wenn eine Irreführungsgefahr ohnehin
nicht bestünde.
Auch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
erforderliche Ähnlichkeit der von der Marke und dem Zeichen erfassten
Dienstleistungen ist gegeben. Der Antraggegner führt selbst aus, dass beide
Parteien „im weitesten Sinne“ im Bereich Journalismus tätig sind. Die von dem
Antraggegner gebildeten Vergleichsgruppen „Veranstaltung von Rundfunk“
einerseits und „Journalismus im Print- und Internetbereich“ andererseits sind
entgegen seiner Ansicht „ähnlich“ i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da beide
Gruppen den Bereichen „Journalismus und Medien“ zuzuordnen sind. Der Einwand des
Antraggegners, der Antragsteller sei gem. seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag
ausschließlich zur Veranstaltung von Rundfunk berechtigt und in seinem
Handlungsspielraum beschränkt, geht angesichts dessen ins Leere.
Auf Grund der weitgehend identischen
Zeichen und der Ähnlichkeit der von den Parteien angebotenen Dienstleistungen
bzw. Waren besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
Der Antraggegner verwendet die Bezeichnung
“wdr.org“ sowohl als Internetadresse als auch als Unternehmenskennzeichen.
Letzteres ergibt sich aus den im Internet verbreiteten Aussagen „Willkommen bei
wdr.org !“ oder „ ... ein Service von wdr.org“. In beiden Beziehungen besteht
ein kennzeichenmäßiger Gebrauch, auf welchen sich der Unterlassungsanspruch aus
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezieht. Bestehen Internet-Domainnamen aus Namen,
Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder - wie hier - aus entsprechenden
Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe auf Bildschirmen oder in schriftlicher
Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im herkömmlichen Sinne dar, da sie der
Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internetadresse erreichbaren
Unternehmens verstehen wird (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998, § 14 Rdnr. 65).
Der Antraggegner kann sich gegenüber dem
markenrechtlichen Anspruch des Antragsteller nicht auf ein Namensrecht aus § 12
BGB berufen. § 12 BGB schützt den natürlichen Namen, der im Falle des
Antragsteller "W.D.R." und nicht - wie angegriffen - „WDR“ lautet. Der Schutz
aus § 12 BGB erstreckt sich auf eine solche Abkürzung bzw. ein Kürzel nicht.
Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre die Verwendung des Zeichens „wdr.org“
durch den Antraggegner im Hinblick auf die Kennzeichnungskraft der Marke und des
Namens des Antragstellers und unter Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes
nicht nach § 12 BGG gerechtfertigt. Nach den Grundsätzen des „Rechts der
Gleichnamigen“ müsste sich der Antraggegner durch die Wahl eines Zusatzes von
der Marke des Antragstellers deutlich abheben, was ihm durch den Zusatz der
Top-Level-Domain „.org“ nicht gelingt.