
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 33 O 286/00
Entscheidung vom 10. Oktober 2000
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
unterlassen, ein Verzeichnis mit Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten zu
präsentieren unter den Domain-Adressen „www.versteigerungskalender.de“ und/ oder
„www.zwangsversteigerungen.de“.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 150.000,-DM,
hinsichtlich der Kosten 20.000,-DM.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Herausgeberin des
Print-Mediums „Immobilien- & Zwangsversteigerungskatalog“. Unter diesem Titel
verbreitet sie für verschiedene Regionen der Bundesrepublik Deutschland
Verzeichnisse mit Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten. Unter der Domain „www.mowi.de“
weist die Klägerin auch im Internet auf ihren Verwertungskatalog und ihre
Immobilien-Zwangsversteigerungskataloge hin.
Der Beklagte vertreibt für das Land
Nordrhein-Westfalen ein Verzeichnis mit Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten als
Print-Medium unter dem Titel „Chef-Kontakt Versteigerungskalender“.
Er ist Inhaber der
Internet-Domain-Adressen „www.zwangsversteigerungen.de“ und „www.versteigerungskalender.de“
und beabsichtigt, unter diesen Adressen im Internet seine Angebote und Daten von
Immobilien-Zwangsversteigerungen und Versteigerungen aller Art anzubieten. Sein
Angebot befindet sich derzeit in der Aufbauphase. Wegen der Einzelheiten der
unter den Internet-Domain-Adressen abrufbaren Homepages wird auf die als Anlage
K 1 eingereichten Internet-Ausdrucke Bezug genommen.
Im Umfeld
der Parteien gibt es andere Anbieter von Zwangsversteigerungsdaten, die ihre
Daten zum Teil online vertreiben, zum Teil im Internet auf ein Print-Medium
hinweisen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Seiten 6 und 7
der Klageschrift vom 5.5.2000, Bl. 6 und 7 d.A., verwiesen.
Die Klägerin
verlangt von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung der vorbezeichneten
Internet-Domain-Bezeichnungen zur Präsentation seiner
Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten aus § 1 UWG und vertritt die Ansicht, daß
durch die Nutzung der beanstandeten Domains für das Angebot des Beklagten andere
Wettbewerber in unlauterer Weise behindert würden. Der Beklagte kanalisiere
Suchanfragen mit den von ihm gewählten geläufigen Gattungsbegriffen;
Gattungsbegriffe seien auch im Internet freihaltebedürftig zur Gewährleistung
eines freien Wettbewerbs. Die Domain „www.versteigerungskalender.de“
verstoße darüber hinaus auch gegen § 3 UWG, da im Hinblick auf
Konkurrenzprodukte, die unter dem Titel „Versteigerungskalender“ vertrieben
werden, Verwechslungsgefahr bestehe.
Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte
vertritt die Ansicht, daß er durch die Registrierung der Domain-Bezeichnungen
keinen Wettbewerbsvorteil in unlauterer Weise erlangt habe; da die Vergabe der
Domain-Adressen durch die für die Registrierung zuständigen Denic eG nach dem
Prinzip „first come, first served“ erfolge, sei die Klägerin im freien
Wettbewerb schlichtweg zu spät gekommen. Es treffe im übrigen nicht zu, daß er -
der Beklagte - Suchanfragen kanalisiere, da zahlreiche Suchmaschinen im Internet
bei Eingabe der in Streit stehenden Bezeichnungen
gerade nicht zu den Internet-Seiten des Beklagten führten. Im
übrigen gebe es zahlreiche andere Beispiele von Gattungsbegriffen als
Domain-Namen im Internet.
Wegen der
Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem
Beklagten Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain-Adressen „www.zwangsversteigerungen.de“
und „www.versteigerungskalender.de“ für die Präsentation seiner
Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten im Internet aus § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung verlangen.
Die Verwendung dieser Domain-Bezeichnungen ohne
unterscheidungskräftige Zusätze stellt eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige
Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten der Klägerin dar. Die
Monopolisierung der Begriffe „Versteigerungskalender“ und
„Zwangsversteigerungen“ als Domain-Bezeichnungen im Internet hat eine unlautere
Absatzbehinderung der Klägerin und anderer Wettbewerber zur Folge, da hierdurch
(potentielle) Kunden abgefangen und Kundenströme kanalisiert werden.
Die Begriffe
„Versteigerungskalender“ und „Zwangsversteigerungen“ beschreiben nicht ein
konkretes Produkt, wie beispielsweise ein bestimmtes Print-Medium, sondern
stellen im Hinblick auf die Vielfalt des Angebotes in diesem Segment eine
Gattungsbezeichnung dar; letzteres wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede
gestellt. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß es zahlreiche
Anbieter von Immobilienzwangsversteigerungsdaten - auch im Internet - gibt, die
periodisch erscheinende Verzeichnisse mit entsprechenden Daten herausgeben und
diese zum Teil gleichlautend „Versteigerungskalender“ nennen. Beide Begriffe
stellen damit im markenrechtlichen Sinne rein beschreibende, von Hause aus nicht
schutzfähige Gattungsbezeichnungen ohne Unterscheidungskraft dar, welche
gemessen an den Maßstäben des § 8 Abs. 2 Nr. 1 -3 MarkenG als Marke nicht
eintragungsfähig wären. Diese Markenrechtlichen Maßstäbe sind auch bei der
Beurteilung der Frage, ob Gattungsbezeichnungen als
Internet-Domain-Bezeichnungen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
Bestand haben können, heranzuziehen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, CR 1999, 779 –„www.Mitwohnzentrale.de“).
Potentielle
Kunden, die sich ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter das
Leistungsangebot in dem Marktsegment „Immobi1ien-Zwangsversteigerungsdaten" im
Internet erschließen wollen, gelangen durch Eingabe der geläufigen
Gattungsbegriffe „Zwangsversteigerungen“ und „Versteigerungskalender“ – zufällig
- auf die Homepage des Beklagten; es besteht die konkrete Gefahr, daß diese
Kunden - sobald der Beklagte wie beabsichtigt seine Daten und Angebote ins
Internet gestellt hat - die Suche nach anderen Wettbewerbern und damit einen
weiteren Leistungsvergleich einstellen werden. Es ist in diesem Zusammenhang
unerheblich, daß sich die Angebote des Beklagten auf das Bundesland
Nordrhein-Westfalen beschränken, während die Klägerin bundesweit tätig ist, da
jedenfalls ein Teil der potentiellen Kunden der Parteien - nämlich der Teil, der
sich für Angebote in Nordrhein-Westfalen interessiert - identisch ist und
zumindest im Hinblick auf diese Interessenten die beschriebene Gefahr der
Monopolisierung besteht
Diese
Verwendung der beanstandeten Gattungsbezeichnungen ist auch wettbewerblich
relevant. Denn die Kanalisierungsfunktion der Kundenströme im Hinblick auf die
Homepage des Beklagten hat eine nachhaltige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs
zur Folge. Elektronische Informationserschließung im Internet erfolgt nicht
durch persönliche Kontaktaufnahme, sondern gleichsam „anonym“. Das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg hat in der zitierten Entscheidung „Mitwohnzentrale.de“
festgestellt, daß es zwar „den Internet-Nutzer“ als für die Beurteilung der
Suchgewohnheiten zugrundeliegenden Typus nicht gibt, daß aber zumindest ein
nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer den Zugang zu den Homepages nicht
mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe von
Internet-Domain-Adressen versucht. Dies gelte sowohl für die Internetsuche nach
Unternehmen, die über prägnante Markennamen oder Unternehmenskennzeichen
verfügen und diese im Hinblick auf die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf
das Angebot im Internet auch als Domain registrieren lassen, aber auch für die
Internetsuche mittels Direkteingabe von Branchenbezeichnungen, die zunehmend an
Bedeutung gewonnen habe. Ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs werde mit der
- möglicherweise nur versuchsweise erfolgten - Eingabe einer Branchenbezeichnung
die Erwartung verbinden, hierdurch auch ohne Kenntnis des Namens konkreter
Anbieter an das gewünschte Ziel zu gelangen ( Hans. OLG Hamburg, a.a.O., S. 781 m.w.N.).
Diesen Feststellungen des
Hanseatischen Oberlandesgerichts schließt sich die Kammer an. Daß eine solche
tatsächliche Übung der Nutzergewohnheiten maßgeblicher Verkehrskreise vorliegt,
vermag die Kammer auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus
eigener Sachkunde zu entscheiden, da seine Mitglieder zu den angesprochenen
Verkehrskreisen der Internet-Nutzer gehören und keine Fragen zu klären sind, die
besondere - z.B. technische - Kenntnisse erfordern. Im Hinblick darauf, daß
jedenfalls ein Teil der Internet-Nutzer nicht über Suchmaschinen, sondern über
die Direkteingabe von Internet-Domain-Bezeichnungen ins Internet gelangt, ist
auch der Vortrag des Beklagten zu den von ihm angeführten Suchmaschinen
unerheblich. Es mag sein, daß es Suchmaschinen gibt, die bei Angabe der
beanstandeten Domain-Bezeichnungen nicht oder nicht an erster Stelle zu der
Homepage des Beklagten führen - die Klägerin legt andere Suchergebnisse mit dem
gegenteiligen, von dem Beklagten bestrittenen Ergebnis vor. Auf die Nutzer
solcher Suchmaschinen kommt es jedoch im Hinblick auf die Möglichkeit des
Direkteinstieges und die Nutzer, die gerade von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, nicht an.
Das beschriebene
Nutzerverhalten im Internet macht sich der Beklagte in wettbewerbswidriger Weise
zunutze. Mit der Verwendung der Gattungsbezeichnungen „Zwangsversteigerungen“
und „Versteigerungskalender“ an Stelle seines im Zweifel nicht allgemein
bekannten Werktitels „Chef-Kontakt Versteigerungskalender“ lenkt er alle
diejenigen Nutzer auf seine Homepage, die sich ohne konkrete Kenntnis von Titel-
oder Unternehmensbezeichnungen allgemein Einstiegsinformationen zum Thema
„Immobilien- Zwangsversteigerungsdaten“ erschließen wollen. Es besteht die
begründete Gefahr, daß ein auf diese Weise fündig gewordener Interessent seine
Suche nach weiteren Anbietern nicht fortsetzen wird, selbst wenn er erkennt, daß
es andere Anbieter mit weiteren Angeboten gibt. Hierdurch verschafft sich der
Beklagte gegenüber der Klägerin und anderen Wettbewerbern einen
Wettbewerbsvorteil, denn deren Homepage findet der Internet-Nutzer nur, wenn er
die genaue Adressbezeichnung kennt. Der Beklagte kann sich in diesem
Zusammenhang nicht auf das Prinzip „first come, first served“ bei der
Registrierung von Domains berufen; in Fällen, in denen Gattungs- oder
Branchenbezeichnungen als Domain-Adressen eingetragen werden, ist dieses Prinzip
mit den Maßstäben des Wettbewerbsrechts und den Regeln eines lauteren
Wettbewerbs nicht zu vereinbaren und bedarf der Korrektur nach gesetzlichen
Vorgaben. Das Verhalten des Beklagten stellt sich schließlich auch deshalb als
wettbewerbswidrig dar, weil die Verwendung von - im markenrechtlichen Sinne
freihaltungsbedürftigen - Gattungsbezeichnungen auch außerhalb des
Schutzbereichs eingetragener bzw. durchgesetzter Marken und Zeichen gerade nicht
dazu vorgesehen ist, einzelne Anbieter zu kennzeichnen. Daß es - wie der
Beklagte anführt - andere Gattungsbezeichnungen als Domain-Bezeichnungen im
Internet geben mag, ist für die Entscheidung dieses Falles ohne jede Bedeutung.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß das unlautere Verhalten keinen
vollständigen Verzicht des Beklagten auf seine bisherigen Domainbezeichnungen
erfordert. Ausreichend, aber auch erforderlich zur Verhinderung künftiger
Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen ist es, wenn der Beklagte seine
Domain-Namen durch unterscheidungskräftige Zusätze ergänzt.
Ob die Verwendung des
Gattungsbegriffes „Versteigerungskalender“ daneben auch eine Irreführung des
Verkehrs im Sinne des § 3 UWG bewirkt, weil die Gefahr der Verwechslung mit
anderen, gleichnamigen Print-Medien im wettbewerblichen Umfeld besteht, kann
dahinstehen, da bereits die Voraussetzungen des § 1 UWG gegeben sind.