
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 14 0 322/99
Entscheidung vom 23. Februar 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf
die mündliche Verhandlung vom 26.01.2000 durch (...)
für R e c h t erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Rechtsanwaltssozietät
(...) in (...). Der Beklagte tritt seit den Jahren 1991/1992 unter dem Namen
(...) auf. Den Namen hat er aus seinem Vornamen und den Vornamen seines Vaters
und Großvaters zusammengesetzt. Im Jahr 1998 erstellte der Beklagte eine
Homepage und erwarb dafür den Domänennamen (...). Auf der Titelseite der
Homepage ist ein Krieger mit dem Text (...) abgebildet. Der Beklagte hat sich
darüber hinaus eine E-Mail - Adresse unter (...) eingerichtet.
Der Kläger besitzt ausweislich des Briefbogens
seiner Rechtsanwaltskanzlei ebenfalls eine E-Mail - Adresse unter (...). Er
möchte sich zudem eine Domänennamen (...) einrichten.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe das bessere
Recht zur Nutzung des Namens (...) im Internet, da (...) sein bürgerlicher Name
sei, während der Beklagte diesen Namen nur als Pseudonym führe. Es bestünde
zudem die Gefahr, dass Nutzer der Homepage (...) einen personellen Zusammenhang
mit dem Kläger oder dessen Zustimmung zum Namensgebrauch durch den Beklagten
vermuteten. Schließlich bestehe auch die Gefahr, dass elektronische Post, die
den Kläger erreichen solle, dem Beklagten zuginge.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu
unterlassen, den Namen (...) in Form einer E-Mail Adresse und
Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, es bestehe keine Gefahr einer
Verwechslung der Parteien im Internet. Jeder Besucher der Homepage des Beklagten
könne auf den ersten Blick erkennen, dass diese nicht von dem Kläger oder dessen
Rechtsanwaltskanzlei eingerichtet sei. Der Versender eines E-Mail erkundige sich
regelmäßig nach der genauen E-Mail - Adresse, so dass auch die Gefahr einer
falschen Zustellung nicht bestünde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den
Beklagten, dass dieser es unterlässt, den Namen (...) in Form einer E-Mail -
Adresse und Internet-Homepage zu gebrauchen.
Gemäß § 12 S. 2 BGB kann derjenige Unterlassung
verlangen, dessen Interessen dadurch verletzt werden, dass ein anderer den
gleichen Namen unbefugt gebraucht. Diese Voraussetzung liegen hier nicht vor.
Die Vorschrift des § 12 BGB ist zunächst auf den
Fall des Gebrauchs eines Domain-Namens (domain-namen, domain) anzuwenden. Ein
Domain-Name ist ein namensähnliches Kennzeichen, das in den Anwendungsbereich
des § 12 BGB fällt. Dass eine Domain eine Nummernkombination, und zwar die
Adresse des angerufenen Computers bezeichnet, steht dem nicht entgegen. Auch
eine Internet-Domain dient wie ein Name zur Unterscheidung bestimmter Personen.
Damit kommt ihr als namensähnliches Kennzeichen eine Ordnungs- und
Unterscheidungsfunktion zu (OLG München NJW RR 1998, 984; LG Frankfurt NJW RR
1998, 974, 975).
Der Beklagte gebraucht den Domänennamen (...)
nicht unbefugt. Unbefugt ist die Verwendung, wenn dem Domaininhaber kein Recht
an der streitigen Bezeichnung zusteht. Der Beklagte benutzt die Domain (...) als
Pseudonym im Internet. Pseudonyme genießen wie der bürgerliche Name den Schutz
des § 12 BGB, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind (Palandt-Heinrichs,
57. Auflage, § 12 BGB, Rz. 8; Soergel-Heinrich, 12. Auflage, § 12 BGB, Rn. 120).
Ihr Gebrauch ist nur dann unbefugt, wenn durch die Verwendung des Pseudonyms
schutzwürdige Interessen anderer Berechtigter verletzt werden. Der Beklagte
würde schutzwürdige Interessen des Klägers verletzen, wenn durch den Gebrauch
der Domain (...) eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung unter den
Internetnutzern entstehen würde, wenn diese also personelle oder
organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung des Klägers vermuten würden
(vgl. Palandt-Heinrichs, § 12 BGB, Rn. 30). Die Gefahr einer Verwechslung ist
grundsätzlich jedoch nur für den Fall denkbar, dass Internetnutzer mit einer
Domain überhaupt eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen
verbinden. Dies kann bei Namen von Personen des öffentlichen Lebens oder von
bekannten überörtliche Unternehmen der Fall sein. Der Kläger hat nicht
vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sein Name so bekannt
ist, dass Internetnutzer mit der Adresse des Beklagten den Kläger oder dessen
Rechtsanwaltskanzlei verbinden müssten. Mangels Verkehrsgeltung greift auch das
Argument des Klägers, Internetnutzer würden seine Zustimmung zur Nutzung seines
Namens durch den Beklagten vermuten, nicht. Eine Zuordnungsverwirrung scheidet
überdies aus, weil bei Aufruf der Homepage aufgrund deren Gestaltung sofort
erkennbar wird, dass der gesuchte Rechtsanwalt (...) nicht der Betreiber der
Homepage ist.
Schließlich besteht auch keine
Verwechslungsgefahr dadurch, dass an den Kläger gerichtete elektronische Post
dem Beklagten zugeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es
zwar für die Annahmen einer Verwechslungsgefahr aus, dass eine Verwechslung bei
der Postzustellung möglich ist (BGH GRUR 1957, 427). Die Gefahr einer falschen
Zustellung besteht bei einem E-Mail jedoch tatsächlich nicht. Ein E-Mail wird in
der Regel nicht ohne Kenntnis der entsprechenden Adresse verschickt. Denn ohne
bekannte Adresse ist es nahezu unmöglich, dass das E-Mail den gewünschte
Empfänger erreicht. Dies hat darin seinen Grund, dass ein E-Mail aus mehreren
Bestandteilen besteht: der Benutzerkennung (bevorzugt der Nachname), der Name
des benutzten Internetservers, dazu häufig noch eine Nationalitätskennung, im
Falle der von dem Beklagen gewählten Adresse also (...), "t-online" und "de". Da
die Benutzerkennung jedoch nicht unbedingt dem Namen entsprechen muss, darüber
hinaus Namenszusätze (wie beispielsweise "RAe" für Rechtsanwälte) möglich sind,
und es eine Vielzahl von Internet-Servern gibt, wäre es höchst unwahrscheinlich,
mit einer lediglich vermuteten Adresse eine bestimmte Person zu erreichen. Ein
Internetznutzer wird daher eine E-Mail nicht auf verdacht verschicken, sondern
er wird sich zunächst nach der entsprechenden Adresse erkundigen, bevor er sein
E-Mail versendet. Die Gefahr, dass ein E-Mail an eine andere Adresse als
gewünscht ankommt, besteht also tatsächlich nicht.
Der Gebrauch des Namens (...) im Internet
verletzt keine schutzwürdigen Interessen des Klägers. Dieser kann daher auch
nicht verlangen, dass der Beklagte die Nutzung des Namens (...) in Form einer
E-Mail - Adresse und Internet-Homepage unterlässt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus
§§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 DM.
(Unterschriften)