
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 28 0 431/98
Entscheidung vom 2. Dezember 1998
(...)
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist der Verlag (...).
Sie betreibt unter der im Tenor angegebenen Internetadresse eine
Online-Rubrikenanzeigen-Datenbank, in welcher Immobilienanzeigen, vorzugsweise
aus dem Raum München, veröffentlicht werden. Die Rubrikenanzeigen-Datenbank, die
die Verfügungsklägerin im Internet zur Verfügung stellt, ist größtenteils
identisch mit dem Anzeigenteil der (...)Zeitung, die als meistgelesene Zeitung
im Großraum München über einen sehr umfangreichen und auch überregional häufig
abgefragten Anzeigenteil verfügt.
Die Verfügungsbeklagte bietet im Internet
einen Suchdienst an, der eine kostenlose Auftragssuche in den
Anzeigendatenbanken vieler Zeitungen und Online-Diensten mit zusammen über
70.000 Angeboten ermöglicht. Die Verfügungsbeklagte wirbt im Internet damit,
dass durch ihren Suchdienst ein direkter zentraler, bequemer Zugang zum größten
Anzeigenpool im deutschen Internet, den Anzeigen der Zeitungen geboten werden.
Aufgrund von konkreten Suchaufträgen der Benutzer wird von der
Verfügungsbeklagten u.a. auch die Online-Anzeigen-Datenbank der
Verfügungsklägerin durchsucht. Diejenigen Anzeigen, die dem Suchauftrag
inhaltlich entsprechen, werden sodann von der Verfügungsbeklagten im
Originaltext unmittelbar an den Benutzer weitergegeben, wobei von der
Verfügungsbeklagten angegeben wird, aus welcher Zeitung die Anzeige stammt und
wann sie dort veröffentlicht wurde. Maximal erhält der Benutzer aufgrund des
Suchauftrages von der Verfügungsbeklagten auf diese Weise 99 Suchergebnisse. Der
Suchdienst der Verfügungsbeklagten ist für den Suchenden kostenfrei.
Beide Parteien wollen ihr Online-Angebot
künftig durch Werbeerlöse finanzieren (sogenannte Online-Bannerwerbung).
(...)
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung ist begründet, so dass die am 9.9.1998 erlassene einstweilige
Verfügung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten
mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten ist, dass der Tenor hinsichtlich der
Internet-Adresse der Verfügungsklägerin zur Klarstellung zu berichtigen ist. Der
Verfügungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 87b Abs. 1
Satz 2, 2. Alternative, § 87a UrhG.
Bei der Online-Anzeigen-Datenbank der
Verfügungsklägerin handelt es sich um eine nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG
geschützte Datenbank. Datenbank im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sammlung von
Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder
methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Anzeigendatenbank der Verfügungsklägerin enthält eine systematisch und
methodisch angeordnete Zusammenstellung von Daten. Nach der weiten Definition
des § 87a UrhG fallen auch Zusammenstellungen von einfachen Datensätzen unter
den Datenbankbegriff, wie etwa Fernsprech- und Teilnehmerverzeichnisse.
Unerheblich ist dagegen für die Schutzfähigkeit der Datenbank nach dieser
Vorschrift, ob der Datenbankinhalt oder die Auswahl und Anordnung der Daten eine
persönlich geistige Schöpfung darstellt (Fromm/Nordemann: UrhR, 9. Auflage 1998,
§ 87a Rdnr. 1. und 2.). Wie die Verfügungsklägerin nachvollziehbar dargelegt
hat, erfordert die Beschaffung und Unterhaltung des Anzeigenmarktes auch eine
nach Art und Umfang wesentliche Investition. Die fortlaufende Entgegennahme,
Aufbereitung und redaktionelle Verarbeitung der Anzeigen ist nämlich mit einem
erheblichen Personal- und Sachaufwand verbunden.
Das nach § 87a UrhG geschützte Recht des
Datenbankherstellers ist gemäß § 87b UrhG nicht nur gegen die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der gesamten Datenbank oder von
wesentlichen Teilen der Datenbank geschützt, sondern unter den Voraussetzungen
des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auch gegen eine wiederholte und systematische
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen
Teilen der Datenbank, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der
Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Dies ist vorliegend zu bejahen. Indem die
Verfügungsbeklagte aufgrund von konkreten Suchaufträgen die Anzeigenbank der
Verfügungsklägerin durchsucht und dem Suchenden die dem Suchauftrag
entsprechenden Anzeigen in einer Anzahl von bis zu 99 Anzeigen pro Suchauftrag
weitergibt, verbreitet sie nach Art und Umfang unwesentliche Teile der Datenbank
der Verfügungsklägerin.
Der Suchdienst läuft auch der normalen
Auswertung der Datenbank zuwider und enthält eine unzumutbare Beeinträchtigung
der Interessen des Datenbankherstellers. Denn die Verfügungsbeklagte benutzt den
Online-Dienst der Verfügungsklägerin nicht, um sich selbst Informationen über
den Inhalt der Anzeigen zu verschaffen, sondern für eigene kommerzielle Zwecke.
Die gezielte und systematische Durchsuchung der Datenbank der Verfügungsklägerin
und Verbreitung von bestimmten Suchergebnissen stellt eine Ausbeutung des
fremden Leistungsergebnisses dar. Die Verfügungsbeklagte erlangt damit die in
den Werbeeinnahmen liegenden wirtschaftlichen Vorteile, ohne selbst den Aufwand
und die Kosten für den Anzeigenmarkt aufwenden zu müssen. Damit wird zugleich
die wirtschaftliche Verwertung der Datenbank durch die Verfügungsklägerin als
Herstellerin gefährdet. Denn es besteht die Gefahr, dass die Suchenden keine
Anfragen mehr bei der Verfügungsklägerin tätigen. Auch wenn die Quelle der
Anzeige von der Verfügungsbeklagten dem Suchenden mitgeteilt wird, veranlasst
dies nämlich keinen weiteren Abruf des Online-Dienstes der Verfügungsklägerin,
da die Anzeige bereits komplett von der Verfügungsbeklagten wiedergegeben
wurde.
Damit greift vorliegend der Schutzzweck der §§
87a und b UrhG ein, der darin besteht, den Datenbankhersteller davor zu
bewahren, dass Benutzer der Datenbank oder Konkurrenten sich die Ergebnisse
seiner finanziellen und beruflichen Investition aneignen, die für die
Beschaffung und das Sammeln des Datenbankinhalts getätigt worden sind.
(Unterschriften)