
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 28 0 527/98
Entscheidung vom 25. August 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 4. August 1999
durch (...)
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt,
I. Der Beklagten wird unter Androhung eines
Ordnungsgeldes bis zu 10.100 DM und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu einem Monat für jeden Fall
der Zuwiderhandlung verboten, in ihrem Internetangebot mit der Adresse http://www.babynet.de
die Linksammlung wie aus der Anlage ersichtlich zu veröffentlichen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
23.800 DM vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung
durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll-
und/oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit dem 16.10.1997 im Internet unter
der Adresse http://www.kidnet.de (im folgenden: kidnet.de) einen kostenlosen
Datenbankinformationsdienst zu Eltern, Kinder und Familien betreffende Themen
mit Adressen, Kontaktinformationen und Darstellungen von Initiativen,
Organisationen, Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen. Den Kern von kidnet.de
bildet eine Datenbank mit mehr als 3.000 Einträgen, durch die die Organisation
und die Verteilung der Einzelinformationen auf entsprechende Rubriken und
Unterrubriken und die Präsentation im Internet realisiert wird. Fast alle
Einträge im kidnet.de sind aufgrund von persönlichen Kontakten zwischen der
kidnet-Redaktion und den Initiativen, Verbänden, Organisationen und
Selbsthilfegruppen recherchiert, redaktionell bearbeitet und vor der
Freischaltung, soweit erforderlich mit Hilfe von Experten, auf ihre pädagogische
Unbedenklichkeit bzw. Eignung und Seriosität überprüft und bestimmten Rubriken
zugeordnet worden. Ergänzt werden die Informationen durch etwa 1.000
Selbstdarstellungen der in die Liste der Klägerin aufgenommenen Anbieter.
Daneben enthält das kidnet.de eine Sammlung von 251 alphabetisch geordneten
elektronischen Querverweisen, sogenannte "Links" auf im Internet vertretene
Eltern-Kinder-Initiativen. Um eine kontinuierliche Pflege und Fortentwicklung
ihres Angebotes zu gewährleisten, steht die kidnet-Redaktion in einem ständigen
Kontakt mit den Anbietern und Experten. Die Klägerin betreibt ihren
kidnet-Informationsdienst mit der Absicht der Gewinnerzielung, indem sie sich
mit dem von ihr erstellten Angebot an Firmen wendet, um im Wege des Sponsoring
diesen die Möglichkeit zu bieten, gegen Bezahlung Firmenlogos in das Angebot der
Klägerin einzustellen.
Unter der Adresse http://www.babynet.de. unterhält auch die
Beklagte einen Informationsdienst für Familien mit Kindern, den sie etwa zur
selben Zeit wie die Klägerin den ihren aufgebaut hat. Im Juni 1997 wurde die
Domain "babynet.de" bei der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G.
registriert, am 11.8.1997 war das Angebot der Beklagten erstmals Online im
Internet zu erreichen.
Im April 1998 stellte die Klägerin fest, dass die nach Themen
geordnete Linksammlung der Beklagten mit ihrer Linkliste bis auf 12 Einträge,
die diese mehr enthielt, übereinstimmte und zwar, auch hinsichtlich
Schreibweise, Interpunktion, Benennung und verwendeter Abkürzungen sowie
vorhandener Orthographie- und Interpunktionsfehler. Wegen des Inhalts der beiden
Linklisten der Parteien und der Übereinstimmungen wird auf die zu den Akten
gereichten Linksammlungen und die von der Klägerin gefertigte, als Anlage As 8
vorgelegte Gegenüberstellung der Übereinstimmungen der Listen der Parteien Bezug
genommen. Mit Schreiben vom 16.4.1998 warf die Klägerin der Beklagten vor, ihre
Linksammlung elektronisch kopiert zu haben, und forderte sie auf, bis zu
24.4.1998 eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach sie sich verpflichte, es
künftig zu unterlassen, ihre, der Klägerin, Datensammlung oder selbständige
Teile der Datensammlung zu vervielfältigen und zu verbreiten und die
Linksammlung unverzüglich aus ihrem Angebot zu entfernen. Die Beklagte bestritt
die Vorwürfe der Klägerin und lehnte die Abgabe der geforderten
Verpflichtungserklärung ab. Nach Ablauf der ihr gesetzten Frist veröffentlichte
die Beklagte eine veränderte Linksammlung, in der die Bezeichnungen der in die
Liste aufgenommenen Anbieter zum größten Teil umgestellt und die Orthographie-
und Interpunktionsfehler beseitigt waren.
Am 12.5.1998 erwirkte die Klägerin eine von der Kammer
erlassene einstweilige Verfügung (Az.: 28 0 216/98), durch die der Beklagten
verboten worden ist, in ihrem Internetangebot weiterhin die von der Klägerin
beanstandete Linksammlung zu veröffentlichen. Die Beklagte nahm die Linksammlung
daraufhin aus dem Netz und unterbreitete der Klägerin unter dem 8.6.1998 einen
Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit, der es ihr, der
Beklagten, ermöglichen sollte, ihre Linksammlung weiterhin, allerdings unter
Anerkennung einer Priorität von kidnet.de hinsichtlich einer Anzahl von rund 100
der angebotenen Einträge zu veröffentlichen. Die Klägerin lehnte dies jedoch ab.
Unter dem 24.9.1998 stellte die Klägerin fest, dass die
Beklagte unter Verstoß gegen die einstweilige Verfügung einige Seiten ihrer
Linksammlung erneut im Internet veröffentlicht hatte. Dies beanstandete die
Klägerin bei der Beklagten, worauf die Seiten wieder aus dem Internet
herausgenommen wurden.
Mit ihrer Klage, bei der es sich um die Hauptsacheklage zu
dem vorausgegangen Verfügungsverfahren handelt, verfolgt die Klägerin das darin
angebrachte Unterlassungsbegehren weiter. Die einstweilige Verfügung hat noch
heute Bestand.
Widerspruch ist dagegen von Seiten der Beklagten nicht
eingelegt worden. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Linksammlung
elektronisch kopiert und in ihre unterschiedlichen Rubriken eingebunden. Für
sich spreche, die unstreitige qualitative und quantitative Übereinstimmung der
Linkadressen, zumal es weit mehr Adressen gebe und sie, die Klägerin, eine
Auswahl vorgenommen habe. Auch die Reaktion auf das Abmahnschreiben vom
16.4.1998 mache deutlich, dass die Beklagte ihre Linksammlung übernommen habe.
Sie meint, bei ihrer Linkliste handele es sich wegen der nach bestimmten
Kriterien erfolgten Auswahl der in das Angebot aufgenommenen "Links" um eine
Datensammlung im Sinne des § 4 I UrhG. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen
des § 4 II UrhG erfüllt, so dass es sich auch um eine Datenbank im Sinne dieser
Vorschrift handele. Unstreitig seien die Daten systematisch und methodisch
geordnet und elektronisch vermittels Internet- Browser zugänglich. Sie habe -
was hinsichtlich des kidnet.de in seiner Gesamtheit unwidersprochen geblieben
ist, hinsichtlich der Linksammlung allein aber von der Beklagten bestritten wird
- viel Zeit, Arbeit und Mühe sowie erhebliche Mittel zur Beschaffung und
Überprüfung der Informationen, und deren Darstellung in der Datenbank
aufgewendet; jede Initiative in ihrer Sammlung sei vor ihrer Aufnahme auf ihre
pädagogische Eignung für ihr kidnet überprüft worden, was mit erheblichen
finanziellen und personellen Investitionen verbunden gewesen sei. Die ihr bis
April 1998 für die Entwicklung und Pflege ihres Internetangebotes entstandenen
Kosten schätze sie auf insgesamt 130.070 DM, wovon, wie sie weiter behauptet,
etwa 1/3 der Kosten auf die Erstellung der Linksammlung entfielen. Wegen der
Einzelheiten der Kostenschätzung wird auf die mit der Anlage AS 23 von der
Klägerin zu den Akten gereichte Kostenaufstellung Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Sie meint, die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben,
weil es ihr nicht untersagt werden könne, ihre Linksammlung zu veröffentlichen;
allenfalls könne es ihr verboten werden, bei der Klägerin Anleihen zu machen,
indem sie deren Linkliste in wesentlichen Teilen kopiere. In der Sache behauptet
sie, jeder einzelne Link, den sie in ihr Angebot aufgenommen habe, sei von ihr
selbst recherchiert worden. Mit Hilfe von Suchmaschinen ließen sich im Internet
unstreitig binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Angeboten zu Eltern, Kinder und
Familien betreffende Themen wie auch Adressen von Eltern-/Kinderinitiativen,
Eltern-/Kinderorganisationen, Eltern- /Kinderselbsthilfegruppen und
-beratungsstellen finden. Nicht jeden Link, der sich in den Linklisten der
Parteien finde, habe sie zuerst bei der Klägerin gesehen. Sie habe ihre Links
aus einer Vielzahl von Quellen im Internet zusammengestellt und eigenhändig
aufgeschrieben. Die Linkliste der Klägerin habe sie zur Vervollständigung ihrer
Liste benutzt, indem sie bei ihr noch fehlende "Links" aus der Sammlung der
Klägerin übernommen habe, woraus sich jedenfalls zum Teil auch die
Übereinstimmungen hinsichtlich Schreibweise, Benennung, Interpunktion und
Abkürzungen ergäben; im übrigen sei Ursache hierfür, dass sie und die Klägerin
unabhängig voneinander teilweise ihre Links" aus derselben Drittquelle entnommen
hätten. Weiter behauptet die Beklagte, sie habe bereits zu Beginn ihrer
Internet- Präsenz Links in ihrem Angebot gehabt. Wegen dieser Links wird auf die
2. Seite des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.5.1999 verwiesen.
Die quantitative Übereinstimmung ihrer Linksammlung mit der
der Klägerin sei schon dann nicht mehr so erstaunlich, wenn man sich vor Augen
führe, dass nur eine bestimmte Menge solcher Kontaktstellen für Eltern und
Kinder im Internet vertreten sei und beide Parteien auf Vollständigkeit bedacht
gewesen seien. Die Übernahme einzelner Links aus der Sammlung der Klägerin sei
zulässig, solange unwesentliche Teile der Liste betroffen seien. Außerdem
handele es sich bei der Linksammlung aber auch weder um ein
urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne des § 4 I UrhG, denn sie folge
vorgegebenen Ordnungsprinzipien, noch handele es sich um eine Datenbank im Sinne
des § 4 II UrhG. Denn die Beschaffung von Hyperlinks im Internet sei vollkommen
unproblematisch und erfordere keinesfalls Investitionen von substantiellem
Gewicht. Die von der Klägerin mit den Initiativen und Verbänden getätigten
Investitionen seien, so meint die Beklagte, nicht zu berücksichtigen, da diese
zum Erstellen einer Linkliste nicht erforderlich gewesen seien. Die
Korrespondenz habe nicht dazu gedient, die Links der Organisationen zu
beschaffen, sondern die relationale Datenbank der Klägerin mit den mehr als
3.000 Einträgen oder ihre Web-Site zu erstellen und gebe daher nichts dafür her,
welchen Aufwand die Klägerin beim Suchen, Überprüfen und Einstellen der
Hyperlinks in ihr Angebot gehabt habe. Die Beklagte behauptet, der finanzielle
Aufwand könne sich auf nicht mehr als auf wenige 100 DM belaufen haben, da die
von der Klägerin in das Internet eingestellte Linkliste innerhalb von längstens
einem Tag erstellt worden sei. Eine Übernahme sei auch nur dann unzulässig, wenn
gerade in den übernommenen Teil, wesentliche Investitionen getätigt worden
seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie die beigezogene Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens - 28 0
216/98 -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der gegen den Klageantrag erhobene Einwand der Beklagten,
wonach ihr nicht untersagt werden könne, ihr eigenes Internet-Angebot unter der
eigenen Adresse zu veröffentlichen, allenfalls könne ihr untersagt werden,
dasjenige der Klägerin zu vervielfältigen oder zu verbreiten, greift nicht. Denn
zu verbieten ist stets die konkrete Verletzungsform, die in einer Verwertung des
Angebots der Klägerin durch Einstellen in das eigene Angebot der Beklagten und
die darin erfolgte Verbreitung unter der eigenen Adresse http://www.babynet.de.
als eigene Linksammlung zu sehen ist. Die Klägerin kann von der Beklagten
verlangen, es zu unterlassen, die streitgegenständliche, im Klageantrag
angeführte und aus dem Tenor ersichtliche Linksammlung zu veröffentlichen.
Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob die Linksammlung der
Klägerin etwa wegen einer getroffenen Auswahl oder weil die Linksammlung in der
systematischen und methodischen Anordnung möglicherweise doch ein Mindestmaß an
individueller Eigenart erkennen lässt, als "Kleine Münze" urheberrechtlichem
Schutz unterliegt. Auch als einfache Datenbank ohne Werkqualität ist sie nach §§
87 a ff. geschützt, womit das Unterlassungsbegehren der Klägerin jedenfalls nach
§§ 97 I 1 UrhG in Verbindung mit § 87 a UrhG oder nach §§ 97 I 1 UrhG in
Verbindung mit §§ 87 b I 2, 2. Alternative, 87a UrhG gerechtfertigt ist.
Datenbank im Sinne des § 87 a I 1 UrhG ist nach der
Legaldefinition eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren
Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche
Investition erfordert. Die Linkliste der Klägerin stellt eine Sammlung von Daten
dar, die systematisch, nämlich alphabetisch angeordnet und einzeln zugänglich
sind.
Die Erstellung der Linksammlung erforderte auch eine nach Art
und Umfang wesentliche Investition der Klägerin. Der Begriff der wesentlichen
Investition wird im Gesetz nicht definiert. Aus der Formulierung des § 87 a I 1
UrhG ergibt sich jedoch, dass von einem sehr weit gefassten Investitionsbegriff
ausgegangen werden muss. In den den Datenbankrichtlinien vorangestellten
Erwägungsgründen des Richtliniengebers zur Gesetzesänderung ist festgehalten,
dass die Investition in der Bereitstellung von finanziellen Mitteln und/oder in
dem Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen kann. Schon die eingehende
Überprüfung des Inhalts einer Datenbank kann insoweit als wesentliche
Investition angesehen werden. Auch genügt es, wenn sich die Investition von
Zeit, Mühe und Geld nur auf einen "inhaltlichen" Teil der Datenbank oder auf
einen Zwischenschritt bei der Erstellung und Pflege bezieht (Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 87a Rd. 7 f.). Dass der Einsatz von Zeit
und Mühe ein Kriterium bei der Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen
Investition ist und nicht allein auf den finanziellen Aufwand abzustellen ist,
ist in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - bislang nicht in
Frage gestellt worden und wird auch von dem Prozessbevollmächtigten der
Beklagten nicht ernsthaft angezweifelt.
Aus dem "Wesentlichkeitserfordernis" folgt, dass nicht
irgendeine Investition von Geld, Zeit und Mühe genügen kann, sondern das die
Investition substantielles Gewicht haben muss. Eine wesentliche Investition in
diesem Sinne liegt hier vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie hoch der
finanzielle Aufwand der Klägerin war, denn jedenfalls hat sie viel Zeit,
Arbeitskraft und Energie zum Aufbau von kidnet.de mit all seinen Bestandteilen
aufgebracht. Wie die von der Klägerin als Anlage Kl 6 vorgelegte, von ihr
geführte Korrespondenz mit den Stellen, die sie in die Datenbank aufzunehmen
beabsichtigte und zum großen Teil dann auch aufgenommen hat, zeigt, hat sie
umfangreich recherchiert, zahlreiche Kontakte zu den aus ihrer Sicht in Betracht
kommenden Initiativen, Organisationen, Vereinen, Selbsthilfegruppen, Firmen usw.
aufgenommen und diese um Erläuterung ihres Angebots und ihrer Tätigkeit und um
Selbstdarstellung gebeten. Teilweise sind Anbieter auch auf sie zugekommen und
haben sich ihr vorgestellt. Unstreitig hat die Klägerin alle Adressen zum Teil
in Zusammenarbeit mit Experten auf ihre Eignung zur Aufnahme in ihr
Internetangebot überprüft, insbesondere auch auf ihre pädagogische
Unbedenklichkeit. Hinzu kommt, dass die relationale Datenbank und die
Linksammlung von der Klägerin ständig überprüft und aktualisiert werden.
Soweit die Beklagte beanstandet, dass sich der von der
Klägerin vorgelegten Korrespondenz nicht entnehmen lasse, welcher Aufwand
konkret beim Suchen, Überprüfen und Einstellen der Hyperlinks entstanden sei, um
deren Vervielfältigung und Verbreitung es allein gehe, ist dies zutreffend, in
der Sache aber unerheblich. Zwar ist die Linksammlung nur ein Teil des
Kontaktinformationsdienstes der Klägerin, dessen "Herzstück" zweifelsohne die
relationale Datenbank mit um die 3.000 Einträgen darstellt, auf deren Erstellung
der überwiegende Teil des von der Klägerin betriebenen Aufwandes entfallen sein
dürfte. Jedoch stellt das kidnet.de der Klägerin eine Einheit dar, wobei die
Linksammlung die Suche des Nutzers nach den verzeichneten Anbietern erleichtern
soll, indem sie einen Überblick über die ausgewählten oder vorhandenen Anbieter
gibt und der einzelne Link unmittelbar zu dem Anbieter führt.
Die Linksammlung wird dabei aus der dahinter stehenden
relationalen Datenbank gespeist, sei es mit Hilfe eines Programms oder durch
manuelles Einfügen durch die Klägerin. Aufgrund dieser Verbindung genügt es,
dass die erforderliche wesentliche Investition für den "inhaltlichen" Teil von
kidnet.de getätigt wurde. Im Hinblick auf diese Verbindung greift auch der
Einwand der Beklagten nicht, wonach die Klägerin für die Erstellung der
Linksammlung einen Aufwand betrieben habe, der nicht erforderlich gewesen sei,
da alle Hyperlinks, die sie in ihre Linksammlung aufgenommen habe, innerhalb von
einem Tag über Suchmaschinen im Internet zu recherchieren seien. Zudem ist bei
der Frage nach dem Erfordernis einer Investition auch die Qualität des Angebots
zu berücksichtigen, zu deren Gewährleistung die persönliche Kontaktaufnahme und
Überprüfung durch die Klägerin erfolgte . Das demnach der Klägerin gemäß § 87 b
I l UrhG zustehende ausschließliche Recht ihre Linksammlung insgesamt oder einen
nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Liste zu vervielfältigen, zu
verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, hat die Beklagte verletzt.
Dies steht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest.
Die beiden Linksammlungen der Parteien sind unstreitig bis auf 12 Links, die die
Sammlung der Klägerin zusätzlich ausweist, identisch; die Linksammlung der
Beklagten enthält also keinen einzigen Anbieter, der nicht auch bei der Klägerin
vorhanden ist. Für sich sprechen dabei die in Abweichung zu den Einträgen im
Internet bzw. in anderen Suchdiensten exakten Übereinstimmungen hinsichtlich
Schreibweise, Benennung, Interpunktion und Abkürzungen der jeweiligen Einträge
der Parteien und zahlreiche identische Orthographie- und Interpunktionsfehler,
die von der Klägerin im einzelnen in einer von ihr vorgenommenen
Gegenüberstellung der Einträge, die sie als Anlage AS 8, auf die wegen der
Einzelheiten verwiesen wird, zu den Akten gereicht hat, konkret dargelegt worden
sind und die als solche von der Beklagten auch nicht bestritten werden. Ein
weiteres Anzeichen für die Übernahme der Daten durch die Beklagte ist deren
Verhalten nach Erhalt des Abmahnschreibens, als sie nach Ablehnung der Abgabe
einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eine veränderte Linksammlung, in der
die Bezeichnungen der in die Liste aufgenommenen Anbieter zum größten Teil
umgestellt und Orthographie- und Interpunktionsfehler beseitigt waren, ins
Internet eingestellt hat. Hinzu kommt das Vergleichsangebot der Beklagten mit
dem Zugeständnis einer Priorität der Klägerin hinsichtlich einer Anzahl von 100
Links, wo die Beklagte, wenn der gegen sie erhobene Vorwurf unzutreffend wäre,
doch eher Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung, die auch heute noch
Bestand hat, eingelegt hätte. Nach der Lebenserfahrung sprechen all diese
Umstände eindeutig dafür, dass die Beklagte ihre Links aus der Sammlung der
Klägerin übernommen hat, wobei die Art und Weise der Übernahme dahinstehen kann.
Nicht erforderlich ist, dass die Daten elektronisch kopiert wurden.
Der Beklagten ist es nicht gelungen den gegen sie bestehenden
Anscheinsbeweis zu entkräften. Soweit sie behauptet, beide Parteien seien
bestrebt gewesen, ihre Verzeichnisse komplett zu erstellen, besteht sie selbst
nicht darauf, dass die Liste der Klägerin tatsächlich alle Anbieter im Internet
enthält. Weshalb sich bei der Klägerin 12 Anbieter mehr als bei ihr finden,
obgleich sie um Vollständigkeit bemüht gewesen sein will, hat sie nicht
dargetan. Unsubstantiiert und damit unbeachtlich ist auch ihre Behauptung, sie
habe jeden einzelnen Link selbst recherchiert und die Linksammlung der Klägerin
sei nur eine von vielen Quellen gewesen, die sie für den Aufbau ihrer Sammlung
seinerzeit genutzt habe, wobei die meisten der festgestellten Übereinstimmungen
sich daraus erklärten, dass sie die bestehenden Linkseiten um Links der Klägerin
ergänzt habe, die bei ihr noch nicht vorhanden gewesen seien. Eine
Beweisaufnahme zu diesen Behauptungen durch Vernehmung der von der Beklagten
benannten Zeugen liefe auf eine unzulässige Ausforschung nicht vorgetragener
Tatsachen hinaus, nämlich auf die Ausforschung, wo die Beklagte jeden ihrer
einzelnen Links her hat.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beispielhaft
Rechercheergebnisse im Ausdruck vorgelegt hat, ergibt sich daraus zwar, dass von
der Klägerin in ihre Linksammlung aufgenommene Anbieter sich auch woanders
finden lassen, insbesondere, wie von der Beklagten geltend gemacht, in
Suchmaschinen, was von der Klägerin auch nicht bestritten wird. Dass sie den in
dem Ausdruck markierten Link aber dem konkreten Suchdienst entnommen hat, ist
die Beklagte nicht in der Lage darzulegen. Statt dessen ergibt sich aus den
Ausdrucken, von denen beispielhaft der Ausdruck Anlage B3 zur Suche "Down-
Syndrom" bei dem Yahoo-Suchservice angeführt sei, dass es weitere in der
Linksammlung der Beklagten nicht zu findende Anbieter gibt, obgleich die
Beklagte für sich das Bestreben nach Vollständigkeit reklamiert und dies auch
für die Klägerin behauptet hat und damit die Übereinstimmungen hinsichtlich der
von ihnen angeführten Anbieter zu erklären versuchte. In diesem Punkt, der, wie
bereits ausgeführt, ohnehin nicht überzeugend dargetan war, hat sie sich mit den
vorgelegten Ausdrucken nunmehr selbst widerlegt. Wenn das babynet der Beklagten
bereits im Juni 1997 die auf Seite 2 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom
21.5.1999 aufgeführten 19 Links enthielt, was hier als zutreffend unterstellt
werden kann, ist immer noch hinsichtlich eines nach Art und Umfang wesentlichen
Teils der Linksammlung der Klägerin nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises
davon auszugehen, dass die Beklagte diesen unberechtigterweise vervielfältigt
und verbreitet hat.
Selbst wenn man dieses Vorbringen der Beklagten als geeignet
ansehen wollte, den Anscheinsbeweis insgesamt zu entkräften, wäre das
Unterlassungsbegehren aufgrund des Vertrages der Beklagten, wonach sie ihre
Linksammlung um weitere bei der Klägerin vorhandene, bei ihr aber noch fehlende
Links ergänzt habe, jedenfalls nach §§ 97, 87 b I 2 UrhG begründet. Gemäß § 87 b
I 2 UrhG steht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe
eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Datenbank die wiederholte und
systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach
Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese
Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Dies wäre hier zu bejahen. Mit der Übernahme einzelner Anbieter aus der 251
Links umfassenden Linksammlung der Klägerin in ihre Linksammlung, die im
Internet von den Nutzern jederzeit angeklickt werden kann, verbreitete die
Beklagte diese nach Art und Umfang unwesentlichen Teile der Datenbank der
Klägerin systematisch, wobei dies einer normalen Auswertung der Datenbank der
Klägerin zuwidergelaufen wäre, da sie die Linksammlung der Klägerin nicht
nutzte, um sich selbst Informationen über die betreffende Initiative,
Selbsthilfegruppe, Organisation usw. zu bestimmten Themengebieten zu
verschaffen, sondern, um diese wie die Klägerin zu nutzen, ohne allerdings
selbst den Aufwand und die Kosten für die Überprüfung der Anbieter aufwenden zu
müssen. Damit würde auch in diesem Fall der Schutzzweck der §§ 87 a und b UrhG
eingreifen, der darin besteht, den Datenbankhersteller davor zu bewahren, dass
Benutzer der Datenbank oder Konkurrenten sich die Ergebnisse seiner finanziellen
und beruflichen Investition aneignen, die für das Beschaffen und das Sammeln des
Datenbankinhaltes getätigt worden sind (Fromm/Nordemann, a.a.O., vor § 87 a Rd.
3).
Hinsichtlich der erfolgten Verletzungshandlung der Beklagten
besteht auch die für den Unterlassungsausspruch notwendige Wiederholungsgefahr.
Diese ergibt sich hier nicht nur aus der Erstbegehung, sondern auch aus den
Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen, die unstreitig nach Erlas der
einstweiligen Verfügung für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgten und erst
wieder eingestellt wurden, nachdem die Klägerin diese bemerkt und bei der
Beklagten beanstandet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO
Streitwert: 60.000 DM
(Unterschriften)