
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 81 O 49/99 SH I
Entscheidung vom 10. Juni 1999
(...)
Tatbestand:
Die Gläubigerin erwirkte am 25.03.1999 die
(...), der Schuldnerin am 26.03.1999 zugestellte einstweilige Verfügung (mit
folgendem Tenor):
(...)
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000 zu unterlassen, ihren Chor im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als "Original Don Kosaken..." zu
bezeichnen wie nachfolgend wiedergegeben.
(...)
Unter dem 05.03.1999 hatte die Schuldnerin im
Hinblick auf ein am 29.03.1999 in Saarlouis stattfindendes Konzert des Chores
"Original Don Kosaken Georgi Panduroff" der Saarbrücker Zeitung eine Information
vergleichbar derjenigen auf Seite 3 des Beschlusses geschickt; darin hatte es
zum Schluß geheißen:
"Über eine redaktionelle Begleitung bzw.
eine Vorankündigung des Konzertes der Don Kosaken in Ihrer Zeitung würden wir
uns sehr freuen."
Am 29. und 30.03.1999 fanden sich auf der
Internetseite der Saarbrücker Zeitung Hinweise auf das Konzert der "Original Don
Kosaken Georgi Panduroff". Die Gläubigerin hält dies für einen Verstoß der
Schuldnerin, zumal die Schuldnerin die Saarbrücker Zeitung nicht nur nicht im
Hinblick auf das Internet, sondern überhaupt nicht über das Verbot informiert
habe.
Die Schuldnerin hält sich nicht für
verantwortlich, da sie die Internet-Werbung nicht veranlasst habe; die
Veröffentlichung seitens der Saarbrücker Zeitung sei ohne ihr Wissen erfolgt und
sie habe auch nicht damit rechnen müssen.
(...)
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Ordnungsmittelantrag ist
begründet, § 890 ZPO.
Die Werbung auf der Internetseite der
Saarbrücker Zeitung ist objektiv ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot, denn
die Veröffentlichung geht auf die Veranlassung der Schuldnerin zurück: hätte sie
die Zeitung nicht informiert und nicht - darüber noch hinausgehend -
ausdrücklich um "Vorankündigung" gebeten, wäre die Internetseite nicht in dieser
Form und mit diesem Inhalt erschienen.
Auch wenn sie nicht ausdrücklich um die
Veröffentlichung der Ankündigung im Internet gebeten hat, ist sie ihr
zurechenbar, denn es ist heutzutage als üblich anzusehen, daß Zeitungen im
Internet präsent sind (vgl. die umfangreiche von der Gläubigerin vorgelegte
Liste) und dort insbesondere über bevorstehende lokale Termine berichten. Damit
erscheint die inhaltliche Verbreitung der Presseinformation - womöglich auch in
veränderter Form - wenn schon nicht naheliegend, so doch zumindest sehr möglich,
daß mit ihr jedenfalls gerechnet werden muß.
Vor diesem Hintergrund weist die Gläubigerin
zu recht auf Pflicht einer Unterlassungsschuldnerin hin, sich nicht auf bloßes
Nichtstun zu beschränken; vielmehr muß sie mit den ihr zur Verfügung stehenden
Mittel sich bemühen, fortdauernde Rechtsverletzungen zu beseitigen (vgl.
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage Einleitung UWG, Rdn. 581).
Vorliegend ist es unstreitig, daß die Schuldnerin nichts getan hat; sie hat auch
nicht einmal darauf hingewirkt zu verhindern, daß womöglich eine redaktionelle
Erinnerung in der gedruckten Ausgabe am 29.03.1999 erschien.
Die Pflichtverletzung ist schuldhaft
geschehen, denn - wie oben dargelegt - hätte sich die Schuldnerin wenigstens
darum kümmern müssen zu klären, ob die irreführende Bezeichnung weiterhin
verwendet wird.
Zugunsten der Schuldnerin und damit auch die
Höhe des Ordnungsgeld mindernd geht die Kammer davon aus, daß die
Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich erfolgt ist. Weiterhin mildernd hat das
Gericht berücksichtigt, daß sich der eingetretene Schaden in Grenzen hält, denn
das Zielpublikum der Parteien dürfte im Kreis derjenigen Personen, die Zugang
zum Internet haben, eher unterrepräsentiert sein. Gleichwohl hat es der
Verhängung eines spürbaren Ordnungsmittels bedurft, um die Schuldnerin an die
Einhaltung des Verbotes zu erinnern; DM 2.000,00 erscheinen der Kammer hierzu
erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem 788 ZPO.
Streitwert: DM 10.000,00
(Unterschriften)