
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 31 O 522/99
Entscheidung vom 23. September 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.1999
durch (...)
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt,
I. es bei Meinung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
die Domainbezeichnung "hauptbahnhof.de" zu
benutzen und/oder diese Domainbezeichnung auf Dritte - die Klägerin
ausgenommen - zu übertragen,
II. gegenüber der DENIC Domainverwaltungs-
und Betriebsverwaltung e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, in
die Freigabe der Domainbezeichnung "hauptbahnhof.de" einzuwilligen.
III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der
Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt bezüglich
der Unterlassung: 150.000 DM
Freigabeerklärung: 50.000 DM
Kosten: 12.000 DM
Tatbestand
Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der
Deutschen Bahn AG, ist durch Ausgliederung gemäß (...) entstanden und am
01.06.1999 in das Handelsregister eingetragen worden. Sie ist Eigentümerin die
bislang der Deutschen Bahn AG gehörenden Personenbahnhöfe.
Der Beklagte bezeichnet sich als IT-Journalist.
Er ist seit Mitte Juli 1997 Inhaber der Internet-Domain "hauptbahnhof.de". Nach
seinen Angaben beabsichtigt er, diese Domain für ein Internet-Forum zu nutzen,
in dem er Fotos von Bahnhöfen zeigen und einen Sammlerbereich einrichten will.
Auf die Abmahnung der Deutschen Bahn AG reagierte er mit einem
Kooperationsangebot, woraufhin diese die vorliegende Klage erhoben hat.
Nach "Berichtigung" des Aktivrubrums macht
nunmehr die Klägerin die auf Unterlassung und Freigabe der Domain "hauptbahnhof.de"
gerichteten Klageansprüche geltend. Sie hält das Vorgehen des Beklagten für
wettbewerbswidrig, weil der Verkehr der Domain ihr zuordne.
Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass der
Bestandteil "hauptbahnhof" ein Gattungsbegriff sei und so auch vom Verkehr
verstanden werde. Mangels Verkehrsgeltung stehe der Klägerin kein Markenschutz
zu. Weshalb sein Verhalten wettbewerbswidrig sein sollte, sei nicht
nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die
Schriftsätze vom 15.07.1999 und vom 06.08.1999 verwiesen.
Die - nicht nachgelassenen - Schriftsätze der
Parteien vom 12.08.1999 und vom 26.08.1999 haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der als Rubrumsberichtigung bezeichnete
Parteienwechsel war gemäß § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, da der
Austausch der Klägerin zu keiner Änderung des Streitstoffes führt und hierdurch
ein neuer Prozess vermieden werden kann. Im übrigen hat sich der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung rügelos auf die geänderte Klage eingelassen, so dass die
Einwilligung in den Parteiwechsel als erteilt gilt, § 267 ZPO.
Der mit der Klage geltend gemachten
Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus §1 UWG unter dem Gesichtspunkt der
wettbewerbswidrigen Behinderung.
Insoweit bedarf es keiner Klärung der Frage,
ob die beanstandete Second-Level-Domain "hauptbahnhof" als namensmäßiger Hinweis
auf die Klägerin oder - wofür einiges spricht - eher als Sachbegriff verstanden
werden wird. Der Begriff "Hauptbahnhof" ist von der Klägerin und von Ihrer
Rechtsvorgängerin geprägt worden und wird zwangsläufig mit dem Angebot der
Deutschen Bahn verbunden. Zwar gibt es auch andere Verkehrsunternehmen, die
Bahnhöfe - z.B. Busbahnhöfe - unterhalten. Kein anderer verwendet dabei jedoch
die Bezeichnung "Hauptbahnhof". Aus diesem Grund wird ein jedenfalls nicht
unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Domain der Deutschen Bahn
zugeordnet und unter dieser Internet-Adresse Informationen und Angebote der
Klägerin und der mit ihr konzernverbundenen Gesellschaften erwartet. Dies gilt
um so mehr, als der Deutsche Bahn-Konzern im Schienenverkehr nahezu (...) ist.
Diesen Umstand nutzt der Beklagte aus, wenn er
- wie geplant - unter der Domain ein Internet-Forum einrichtet und mittels der
Domain Kunden der Deutschen Bahn abfängt, um sie mit der von ihm angebotenen
Dienstleistung zu konfrontieren und für sein Angebot zu gewinnen. Ein solches
Vorgehen widerspricht den Grundsätzen eines fairen Leistungswettbewerbs. Obwohl
der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand nachdrücklich
hingewiesen worden ist, hält er ungerührt an seinem Plan fest, die Domain für
eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Sein Verhalten lässt daher nur den
Schluss zu, dass es ihm jedenfalls heute darum geht, die - irreführende - Domain
als Vorspann für die eigenen Werbung einzusetzen und auf diese Weise an der
Leistung der Klägerin zu partizipieren.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die
Klägerin auch aktivlegitimiert. Insoweit reicht es aus, dass durch die
Verletzungshandlung - hier: das Abfangen von Kunden - ein Wettbewerbsverhältnis
entsteht.
Ebenfalls begründet ist der weiterhin geltend
gemachte Freigabeanspruch aus § 1 UWG. Aus den dargestellten Gründen hat die
Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der streitgegenständlichen
Domain. Dies hat die mit ihrem Wait-Antrag zum Ausdruck gebracht. Die Weigerung
der Beklagten, die Domain, die er selbst nicht nutzen darf, freizugeben, ist
schikanös und deshalb wettbewerbswidrig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen
aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 200.000,00 DM
Eine Herabsetzung nach § 23 b UWG scheidet
aus, weil die Verteidigung aus den vorstehenden dargestellten Gründen mutwillig
erscheint. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Antrag nach Erörterung der Sach-
und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr weiter verfolgt.
(Unterschriften)