
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 31 O 55/99
Entscheidung vom 10. Juni 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.1999 durch (...)
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es zu unterlassen, im Internet die
Domain Name System Einträge betreffend "(..)-computer.de" reserviert zu
halten und/oder zu benutzen bzw. benutzen zu lassen.
2. der Klägerin Auskunft darüber zu
erteilen, in welchem Umfang er seit 1.1.1999 die Internet-Domain-Adresse
"(..)-computer.de" gemäß Ziffer 1 benutzt hat.
II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr seit
1.1.1999 durch die Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder noch
entstehen wird.
III. Die Kosten Rechtsstreits trägt der
Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der
Unterlassung 50.000,- DM, hinsichtlich der Auskunft 20.000,- DM sowie
hinsichtlich der Kosten 8.000,- DM. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die
Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unbefristete und selbst-
schuldnerische Bürgschaft der Sparkasse (...) zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin, die am 25.5.1990 unter ihrer
jetzigen Firma in das Handelsregister eingetragen wurde, vertreibt im Groß- und
Einzelhandel bundesweit Hardware, insbesondere Computer, Drucker sowie
Multimediaprodukte nebst Software. Ihr Jahresumsatz belief sich im Jahre 1998
auf ca. 28 Mio. DM. Im Internet benutzt die Klägerin bislang allein die Domain
"(..)computer.de" mit der Subdomain "www" .
Der Beklagte ist Inhaber eines
Einzelhandelsgewerbes; auch er vertreibt Computerhardware sowie Software. Seit
dem Jahre 1994 firmierte der Beklagte unter der Bezeichnung "(..) Computer", auf
Betreiben der Klägerin firmiert er seit dem 1.1.1999 unter der im Passivrubrum
angegebenen Bezeichnung. Im Internet bietet der Beklagte seine Waren jetzt unter
der Domain "www.(..)-Computer.de" an. Die früher von ihm genutzte
streitgegenständliche Secondlevel-Domain hält der Beklagte jedoch weiterhin bei
der DENIC reserviert, wenngleich auch nicht mehr konnektiert.
Die Klägerin, die hierin u.a. eine Verletzung
ihrer Firmenrechte sieht, beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, allein die
Reservierung der streitgegenständlichen Domain könne die Rechte der Klägerin
nicht verletzen. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, weil er -der Beklagte-
unter der für die Klägerin geschützten Firmenbezeichnung nicht als Wettbewerber
auftrete. Soweit Unterlassung der Benutzung der Domain begehrt werde, sei die
Klage unschlüssig, da diese unstreitig nicht mehr benutzt werde. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
folgt aus § 15 Abs.l und Abs.2 MarkenG.
Daß die Registrierung und/oder Verwendung von
Internet-Domains Namens und Kennzeichenrechte verletzen kann, entspricht der
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ( vgl. LG Mannheim GRUR
1997, 377 - Heidelberg. LG München I NJW-CoR 1997, 231; LG Hamburg CR 1997, 157;
LG Köln, Urteil vom 3.7.1997 (31 0 351/97)-raab-karcher; im Grundsatz wohl auch:
OLG Frankfurt NJW-COR 1997, 173; Kur CR 1996, 325 ff., 590 ff.; Omsels GRUR
1997, 328, 334 f.; Hoeren in Anm. zu LG Mannheim CR 1996, 355; a.A. ersichtlich
nur LG Köln, 3.ZK., GRUR 1997, 377).
Durch das Reservierthalten der Bezeichnung
"(..)-computer.de" als Secondlevel-Domain einer Internet-Adresse über den
1.1.1999 hinaus hat der Beklagte die Firmenrechte der Klägerin verletzt, da
diese Domain mit der Firma der Klägerin verwechslungsfähig ist. Zugleich hat der
Beklagte dadurch die ernsthafte Gefahr begründet, daß weitere Verletzungen der
Firmenrechte der Klägerin durch Verwendung der registrierten Domain zu besorgen
sind. Dementsprechend ist der Beklagte zur Beseitigung bereits bestehender sowie
zur Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen der Firma der Klägerin in dem
zuerkannten Umfang verpflichtet.
Im einzelnen:
Der Firmenname der Klägerin ist auch ohne
Verkehrsgeltung schutzfähig im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG, mag der
Schutzumfang wegen des beschreibenden Teils "Computer" auch überschaubar sein.
Hierüber streiten die Parteien auch nicht, wie auch der Umstand belegt, daß der
Beklagte seine Firma auf Betreiben der Klägerin geändert hat. Die Firma der
Klägerin genießt daher von Ingebrauchnahme an Firmenschutz nach § 15 MarkenG mit
der Folge, daß die Klägerin hieraus gegen jüngere Bezeichnungen vorgehen kann,
wenn wegen der Branchennähe und der Ähnlichkeit der Bezeichnungen
Verwechslungsgefahr besteht. Die Kriterien der Branchennähe und der Ähnlichkeit
der Bezeichnungen stehen dabei in einer Wechselbeziehung dergestalt, daß die
Branchennähe um so geringer sein kann, je größer die Ähnlichkeit der
Bezeichnungen ist. Umgekehrt müssen die Bezeichnungen einen um so weiteren
Abstand halten, je näher sich die Branchen kommen. Nach diesen Kriterien ist die
Verwechslungsgefahr zwischen der streitgegenständlichen Domain und der Firma der
Klägerin evident.
Hinsichtlich der Branchen besteht Identität.
Beide Parteien bieten bundesweit - hinsichtlich des Beklagten ergibt sich dies
aus der Werbung im Internet - Computerhardware und Software an. Die
Bezeichnungen sind nahezu identisch. Daß der Bindestrich innerhalb der Domain
des Beklagten nicht zur Unterscheidung beiträgt, bedarf keiner Begründung, zumal
es sich anbietet, eine Leerzeile innerhalb einer Firmenbezeichnung bei
Verwendung als Internet-Domain, die keine Leerzeile aufweisen darf, durch einen
Bindestrich zu füllen. Angesichts der Branchenidentität und der nahezu
identischen Bezeichnungen ist die Verwechslungsgefahr angesichts der
Wechselwirkung selbst dann gegeben, wenn man der Firma der Klägerin nur einen
minimalen Schutzumfang zubilligen würde.
Eine Verletzung der Firmenrechte der Klägerin
kann auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, daß der Beklagte die
streitgegenständliche Domain nicht (mehr) benutzt, sondern diese lediglich noch
reserviert hält.
Aus der Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise stellt die Verwendung von "(..)-computer.de" als
Secondlevel-Domain einen Hinweis auf eine bestimmte Person oder Firma als Träger
dieses Namens dar. Die Secondlevel-Domain stellt den einzig frei wählbaren Teil
einer Internet-Adresse dar. Dieser kann aus einer beliebigen Buchstabenfolge
bestehen, so daß für im Internet aktive Personen und Unternehmen die Möglichkeit
besteht, eine zur Kennzeichnung geeignete, auf sie hinweisende
Buchstabenzusammenstellung zu wählen. Dementsprechend ist mittlerweile
festzustellen, daß vielfach Unternehmen als allein kennzeichnungskräftigen
Bestandteil ihrer Internet-Adresse ihren Namen, unterscheidungskräftige Teile
ihrer Firma oder Abkürzungen der vollständigen Firmenbezeichnung wählen.
Dementsprechend besteht in solchen Fällen aus der Sicht des Verkehrs kein
Zweifel daran, daß eine solche Internet-Kennung zugleich einen
individualisierenden Hinweis auf die unter dieser Adresse zu erreichende
natürliche oder juristische Person gleichen Namens darstellt. In dieser Funktion
haben Internet-Adressen auch bereits umfänglich Eingang in den allgemeinen
Geschäftsverkehr gefunden. So finden sie sich nicht nur regelmäßig auf
Geschäftspapieren, sondern werden umfänglich und hervorgehoben in nahezu
sämtlichen Werbemedien als Hinweis auf weitere Informationsmöglichkeiten durch
den namentlich genannten Anbieter eingesetzt.
Demzufolge hat auch die Klägerin im
vorliegenden Fall ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, unter der
streitgegenständlichen Domain im Internet vertreten zu sein. Diese Domain
beinhaltet bis auf den firmenrechtlichen Zusatz die vollständige Firma der
Klägerin. Daß die Verwendung eines Bindestriches zur Ausfüllung der bei Domains
nicht zulässigen Leerzeile auf der Hand liegt, wurde bereits ausgeführt. Der
Verkehr wird daher die streitgegenständliche Domain als Hinweis auf die Klägerin
verstehen und diese mit ihr in Verbindung bringen. Durch das Reservierthalten
dieser Domain übt der Beklagte eine Sperrfunktion aus, die ihm nicht zukommt,
zumal berechtigte Interessen des Beklagten an dieser Domain nicht ersichtlich
sind. Der Beklagte hat daher nicht nur die Benutzung der Domain zu unterlassen.
Insoweit besteht, da der Beklagte die Domain früher benutzt und keine
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, jedenfalls
Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus hat der Beklagte die streitgegenständliche
Domain auch freizugeben, um es der Klägerin zu ermöglichen, ihre Firma auch als
Internet-Domain zu nutzen.
II. Der Auskunftsanspruch ist aus § 19 MarkenG
und der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatzfeststellung aus § 15 Abs.5
MarkenG begründet. Der Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Er hat in
Kenntnis aller Umstände, insbesondere der besseren Firmenrechte der Klägerin,
gehandelt und dennoch die Domain nicht freigegeben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709
ZPO.
Streitwert: DM 100.000,00.