
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
(einstweilige Verfügung)
Aktenzeichen: 31 O 714/98
Entscheidung vom 1. September 1998
In dem Rechtsstreit (...)
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen
für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von
Ausdrucken aus dem Internet einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer
Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gem. §§ 3,
24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar
wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegner haben es unter
Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000, 00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
eine Auflistung von Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten im Internet zu
veröffentlichen unter der Domain-Adresse " www.amtsgerichte.de".
2. Die Kosten des Verfahrens werden den
Antragsgegnern auferlegt.
Streitwert: 100.000,00 DM.
Köln den 1.9.1998
Landgericht, 31. Zivilkammer