
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
(einstweilige Verfügung)
Aktenzeichen: 31 O 723/98
Entscheidung vom 7. September 1998
In Sachen (...)
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für
die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage eines
Internet-Ausdrucks sowie weiterer Unterlagen.
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 1,
3, 14, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und
zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegner haben es unter
Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
ihre Anwaltskanzlei im Internet unter der Domain-Adresse "www.rechtsanwaelte-koeln.de"
zu präsentieren.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die
Antragsgegner.
Streitwert: 100.000,00 DM.
Köln den 7.9.1998
Landgericht, 31. Zivilkammer