
LANDGERICHT KÖLN
15. Zivilkammer
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 15 O 15/98
Entscheidung vom 28. Mai 1998
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat die 15. Zivilkammer des Landgericht Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht Ehrenstein, den Richter am Landgericht Röttenbacher und die
Richterin Kladny
für R E C H T erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM
für jeden Fall der Zuwiderhandlung, im Fall der Nichtbeitreibbarkeit bei
Meidung von Ordnungshaft es zu unterlassen, die Bezeichnung "zivildienst.de",
als Domain-Adresse im Internet zu verwenden,
2. in die Übertragung der Internet-Domain-Adresse "zivildienst.de"
auf die Klägerin gegenüber der Firma ... einzuwilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil
ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin hat gemäß § 2 I ZDG eine Bundesbehörde u. a. für
die Durchführung des Zivildienstes eingerichtet. Der Beklagte ist eine
anerkannte Beschäftigungsstelle im Sinne von § 4 ZDG. Er tritt im Internet unter
der Domain-Adresse "zivildienst.de" auf. Die Parteien streiten um die
Berechtigung des Beklagten, das Internet unter dieser Bezeichnung zu nutzen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes oder für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, es zu unterlassen,
die Bezeichnung "zivildienst.de" als Domain-Adresse im Internet zu verwenden,
2. den Beklagten zu verurteilen, in die Übertragung der
Internet-Domain-Adresse "zivildienst.de" auf die Klägerin gegenüber der Firma
.... einzuwilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann gemaß § 1004 BGB i.V.m. § 12 BGB verlangen,
dass der Beklagte das beanstandete Verhalten künftig unterlässt. Das Auftreten
des Beklagten im Internet unter der Domain-Adresse "zivildienst.de" verletzt das
schutzwürdige Namensrecht der Klägerin. Der Begriff Zivildienst ist nicht nur
ein bestimmter Sachbegriff, sondern auch ein namensartiges Kennzeichen, das die
jüngere Rechtsprechung, wie von der Klägerin dargelegt, zutreffend dem Schutz
des § 12 BGB unterstellt. Der Gebrauch dieses Kennzeichens durch den Bkelagten
im Streitfall geschieht unbefugt. Berechtigt ist insoweit allein die Klägerin,
auf deren Anerkennung die Existenz des Beklagten beruht. Die schutzwürdigen
Belange der Klägerin werden durch das Auftreten des Beklagten im Internet unter
der Adresse "zivildienst.de" verletzt. Es besteht jedenfalls die Gefahr einer
Verwechslung dahingehend, der Nutzer des Internets annehmen, sie würden unter
der Andresse "zivildienst.de" von der Klägerin amtlich informiert. Diese Gefahr
liegt eindeutig auf der Hand. Die begehrte Einwilligung zur Übertragung der
Adresse auf die Klägerin schuldet der Beklagte als Schadensersatz, weil er
rechtswidrig und schuldhaft in das absolute Namensrecht der Klägerin
eingegriffen hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.