
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
(einstweilige
Verfügung)
Aktenzeichen: 31 O 880/97
Entscheidung vom 31. Oktober 1997
In dem Rechtsstreit
der Deutschen Bahn AG [...], Frankfurt,
- Antragstellerin -,
gegen
Herrn [...], Berlin,
- Antragsgegner -,
hat die Antragstellerin die Vorsaussetzungen
für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage
einer eidesstattlichen Versicherung, Korrespondenz der Parteien sowie weiterr
Unterlagen.
Es wird deshalb auf Antrag der Antragstellerin
gemäß §§ 1, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen
Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den
Vorsitzenden anstelle des Prozeßgerichts, folgendes angeordnet:
1. Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
die Domaine-Bezeichnung "bahnhof.de" zu
benutzen und/oder diese Domaine-Bezeichnung an Dritte - die Antragstellerin
ausgenommen - zu übertragen
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem
Antragsgegner auferlegt.
Streitwert: 300.000,00 DM
Köln den 31,10.1997
Landgericht, 31. Zivilkammer