
LANDGERICHT KÖLN
3. Zivilkammer
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 3 O 507/96
Entscheidung vom 17. Dezember 1996
In dem Rechtsstreit
der Stadt Pulheim, (...)
- Verfügungsklägerin -,
gegen
die Firma (...),
- Verfügungsbeklagte -,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1996 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Frößler, den Richter am Landgericht Ernst und die
Richterin Wiegmann beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe
Die Verfügungsklägerin beabsichtigt, den sog.
Domain-Namen "Pulheim.de" in dem weltweiten Datennetzwerk "Internet" zu
verwenden. Das dezentral aufgebaute Netzwerk ermöglicht die Übermittlung von
jedem an das Netz angeschlossenen Computer an jeden anderen angeschlossenen
Computer. Die zielgerichtete Datenübertragung erfolgt an die aus mehreren
Bestandteilen zusammengesetzte Adresse des jeweils angeschlossenen Computers.
Möglich sind sowohl - in mehrere Untergruppen aufgeteilte - Zahlenkombinationen,
als auch in einzelne Abschnitte ("Sub Domains") aufgeteilte
Buchstabenkombinationen. Die in Deutschland angeschlossenen Computer sind
üblicherweise dem übergeordneten Bereich "de" zugeordnet. Die weitere "Adresse"
besteht dann aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen
Punkt von dem nachgestellten "de" abgetrennt wird.
Die Vergabe und Verwaltung der dem
übergeordneten Bereich ("Toplevel Domain") "de" zugeordneten
Zahlen/Buchstabenkombinationen erfolgt durch den Adressenverbund DE-NIC/die NTG
Netzwerk- und Telematik GmbH in Karlsruhe. Diese lehnt die von einem Benutzer
gewünschte Adreßbezeichnung nur ab, wenn diese Bezeichnung bereits vergeben ist.
Den Antrag der Verfügungsklägerin auf Vergabe
der Adresse "Pulheim.de" lehnte die DE-NIC mit der Begründung ab, daß diese
Bezeichnung bereits an die Verfügungsbeklagte vergeben sei. Die
Verfugungsklägerin sieht in der Reservierung des Domains "Pulheim.de" ihr
Namensrecht verletzt. Sie bewertet dies als einen Fall des "offenkundigen
Zeichenklaus" und verweist darauf, daß sich clevere Provider das vorherrschende
Prioritätsprinzip bei der Vergabe der Adreßbezeichnungen mißbräuchlich zunutze
machten, um sich die Bezeichnungen großer juristischer Personen des privaten und
des öffentlichen Rechts zuweisen zu lassen. Die Verfügungsklägerin habe keine
Chance gehabt, ohne die Mitwirkung der Verfügungsbeklagten in die
Reservierungsposition zu gelangen, da die Verfügungsbeklagte am 30.09.1996
erfolgreich aufgrund der Vergabepraxis die Verlängerung ihrer Reservierung
beantragt habe. [....] Wegen der weiteren Darlegungen wird auf den Schriftsatz
der Verfügungsklägerin vom 17.10.1996 verwiesen.
Die Kammer hat der Verfügungsbeklagten mit
Beschluß vom 18.10.1996 im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß
verboten, die Bezeichnung "Pulheim.de" als Adresse im Internet-Verkehr zu
nutzen, und der Verfügungsbeklagten aufgegeben, die Reservierung dieses
Domains-Namens freizugeben.
Die Parteien haben ursprünglich Anträge wie
folgt gestellt: Die Verfugungsklägerin hat beantragt,
die einstweilige Verfügung
aufrechtzuerhalten.
Die Verfugungsbeklagte hat beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und
den Antrag zurückzuweisen.
Die Parteien haben sodann den Rechtsstreit in
der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Verfügungsbeklagte
verweist darauf, daß eine Reservierung längstens 6 Monate bestehe und die
Verfügungsklägerin die Möglichkeit gehabt habe, bei Ablauf der Reservierung der
Verfügungsbeklagten Ende September 1996 in die Reservierungsposition zu
gelangen. Ferner bestehe auch kein Verfügungsgrund. Die Verfügungsbeklagte
verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß sie der Klägerin angeboten habe, bis
zur endgültigen Klärung der Rechtslage, die Domain "Pulheim.de" kostenlos auf
deren Server zu nutzen.
Schließlich sei auch das Namensrecht der
Verfügungsklägerin nicht verletzt. Wegen der ausführlichen Darlegungen hierzu
wird insbesondere auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 6.11.1996 (Bl.
22 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß
§ 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die
Verfügungsklägerin. Diese wäre bei streitiger Durchführung des Rechtsstreites
voraussichtlich unterlegen.
Der Widerspruch der Beklagten gegen die
einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.10.1996 war nämlich begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die
Verfügungsbeklagte keinen diesbezüglichen Anspruch.
Die Kammer sieht in der Reservierung und in
dem Gebrauch des Kürzels "Pulheim.de" keine Verletzung des Namensrechts der
Verfügungsklägerin.
Denn die Bezeichnung "Pulheim.de" im Internet
erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. An eine derartige Wirkung
könnte gedacht werden, wenn der ans Internet angeschlossene Benutzer in der
Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des
Namensträgers, hier: die Stadt Pulheim sehen müßte. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Denn die Zahlen- und Buchstabenkombinationen sind frei wählbar. Sie können
insbesondere auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers
stehen und sind daher vergleichbar mit einer Telefonnummer, einer Bankleit- oder
Postleitzahl. Die Kammer verkennt bei dieser Wertung nicht den Umstand, daß in
der Praxis die frei wählbare Buchstabenkombination durchaus als
Kennzeichnungselement verwendet wird und oftmals im Zusammenhang mit Namen und
Funktion des Benutzers steht. In diesem Kontext kann die gewählte Kombination
auch eine Orientierungshilfe zur Auffindung des tatsächlichen Benutzers geben.
Der gut und treffend gewählte Domain-Name (Beispiel: "Stadt Pulheim") mag
insoweit auch zweifelsfrei auf den angeschlossenen Benutzer schließen lassen.
Gleichwohl kommt diese Funktion weder durchgängig zur Anwendung, noch wird sie
zwingend durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Wäre
beispielsweise vorgegeben, daß den Adressen angeschlossener Städten oder
Gemeinden eine bestimmte Kennung voranzugehen hätte, so dürfte jeder im Internet
Arbeitende auch erwarten, daß hinter der entsprechenden Adreßkennung auch der
bezeichnete städtische Namensträger steht.
Streitwert: bis zur übereinstimmenden
Erledigungserklärung: DM 15.000,--.
danach: das bis dahin entstandene Kostenvolumen.