
LANDGERICHT KÖLN
3. Zivilkammer
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 O 478/96
Entscheidung vom 17. Dezember 1996
In dem Rechtsstreit
der Stadt Hürth, (...)
- Verfügungsklägerin -,
gegen
(...)
- Verfügungsbeklagte -,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1996 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Frößler, den Richter am Landgericht Ernst und die
Richterin Wiegmann für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom
02.10.1996 wird aufgehoben,
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 2.000,-- DM ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit darf auch durch Bürgschaft
eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin beabsichtigt, den sog.
Domain-Namen "Hürth.de" in dem weltweiten Datennetzwerk "Internet" zu verwenden.
Das dezentral aufgebaute Netzwerk ermöglicht die Übermittlung von jedem an das
Netz angeschlossenen Computer an jeden anderen angeschlossenen Computer. Die
zielgerichtete Datenübertragung erfolgt an die aus mehreren Bestandteilen
zusammengesetzte Adresse des jeweils angeschlossenen Computers. Möglich sind
sowohl - in mehrere Untergruppen aufgeteilte - Zahlenkombinationen, als auch in
einzelne Abschnitte ("Sub Domains") aufgeteilte Buchstabenkombinationen. Die in
Deutschland angeschlossenen Computer sind üblicherweise dem übergeordneten
Bereich "de" zugeordnet . Die weitere "Adresse" besteht dann aus mindestens
einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen Punkt von dem
nachgestellten "de" abgetrennt wird.
Die Vergabe und Verwaltung der dem
übergeordneten Bereich ("Toplevel Domain") "de" zugeordneten
Zahlen/Buchstabenkombinationen erfolgt durch den Adressenverbund DE-NIC/die NTG
Netzwerk- und Telematik GmbH in Karlsruhe. Diese lehnt die von einem Benutzer
gewünschte Adreßbezeichnung nur ab, wenn diese Bezeichnung bereits vergeben ist.
Den Antrag der Verfügungsklägerin auf Vergabe
der Adresse "Hürth.de" lehnte die DE-NIC mit der Begründung ab, daß diese
Bezeichnung bereits an die Verfügungsbeklagte vergeben sei. Die
Verfugungsklägerin sieht in der Reservierung des Domains "Hürth.de" ihr
Namensrecht verletzt. Sie bewertet dies als einen Fall des "offenkundigen
Zeichenklaus" und verweist darauf, daß sich clevere Provider das vorherrschende
Prioritätsprinzip bei der Vergabe der Adreßbezeichnungen mißbräuchlich zunutze
machten, um sich die Bezeichnungen großer juristischer Personen des privaten und
des öffentlichen Rechts zuweisen zu lassen. Die Verfügungsklägerin habe keine
Chance gehabt, ohne die Mitwirkung der Verfügungsbeklagten in die
Reservierungsposition zu gelangen, da die Verfügungsbeklagte am 01.10.1996
erfolgreich aufgrund der Vergabepraxis die Verlängerung ihrer Reservierung
beantragt habe. Mißbräuchlich habe sodann die Verfügungsbeklagte die
Reservierung auf ihre Mitarbeiterin Frau Martina Leyendecker übertragen. Wegen
der weiteren ausführlichen Darlegungen wird insbesondere auf den Schriftsatz der
Verfügungsklägerin vom 18.11.1996 verwiesen.
Die Kammer hat der Verfügungsbeklagten mit
Beschluß vom 02.10.1996 im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß
verboten, die Bezeichnung "Hürth.de" als Adresse im Internet-Verkehr zu nutzen,
und der Verfügungsbeklagten aufgegeben, die Reservierung dieses Domains-Namens
freizugeben.
Die Verfugungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung
aufrechtzuerhalten.
Die Verfugungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte verweist darauf, daß
eine Reservierung längstens 6 Monate bestehe und die Verfügungsklägerin die
Möglichkeit gehabt habe, bei Ablauf der Reservierung der Verfügungsbeklagten
Ende September 1996 in die Reservierungsposition zu gelangen. Überdies laufe die
Reservierung nun auftragsgemäß auf eine Frau Martina Leyendecker. Diese sei
nicht Mitarbeiterin der Beklagten. Ferner bestehe angesichts des Angebotes der
Verfügungsklägerin vom 23.08.1996 jedenfalls kein Verfügungsgrund.
Schließlich sei auch das Namensrecht der
Verfügungsklägerin nicht verletzt. Wegen der ausführlichen Darlegungen hierzu
wird insbesondere auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 22.10.1996 (Bl.
25 ff. d. A. ) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Widerspruch der Beklagten gegen die
einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.10.1996 ist begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die
Verfügungsbeklagte keinen diesbezüglichen Anspruch.
Dies ergibt sich in der vorliegenden
Fallkonstellation bereits daraus, daß die Reservierung der begehrten
Adreßbezeichnung nicht mehr von der Beklagten, sondern von Frau Martina
Leyendecker gehalten wird. Die Verfügungsbeklagte hat dies durch eidesstattliche
Versicherung glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für ein "Umgehungsgeschäft",
insbesondere der bestehenden Absicht der Verfügungsbeklagten, sich selbst die
Reservierung wieder übertragen zu lassen, hat die Verfügungsklägerin nicht
glaubhaft gemacht. Speziell kann die Kammer nicht davon ausgehen, daß es sich
bei Frau Leyendecker um eine Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten handelt.
Die Kammer sieht aber auch darüber hinaus in
der Reservierung und in dem Gebrauch des Kürzels "Hürth.de" keine Verletzung des
Namensrechts der Verfügungsklägerin.
Denn die Bezeichnung "Hürth.de" im Internet
erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. An eine derartige Wirkung
könnte gedacht werden, wenn der ans Internet angeschlossene Benutzer in der
Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des
Namensträgers, hier: die Stadt Hürth sehen müßte. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Denn die Zahlen- und Buchstabenkombinationen sind frei wählbar. Sie können
insbesondere auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers
stehen und sind daher vergleichbar mit einer Telefonnummer, einer Bankleit- oder
Postleitzahl. Die Kammer verkennt bei dieser Wertung nicht den Umstand, daß in
der Praxis die frei wählbare Buchstabenkombination durchaus als
Kennzeichnungselement verwendet wird und oftmals im Zusammenhang mit Namen und
Funktion des Benutzers steht. In diesem Kontext kann die gewählte Kombination
auch eine Orientierungshilfe zur Auffindung des tatsächlichen Benutzers geben.
Der gut und treffend gewählte Domain-Name (Beispiel: "Stadt Hürth") mag insoweit
auch zweifelsfrei auf den angeschlossenen Benutzer schließen lassen. Gleichwohl
kommt diese Funktion weder durchgängig zur Anwendung, noch wird sie zwingend
durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Wäre
beispielsweise vorgegeben, daß den Adressen angeschlossener Städten oder
Gemeinden eine bestimmte Kennung voranzugehen hätte, so dürfte jeder im Internet
Arbeitende auch erwarten, daß hinter der entsprechenden Adreßkennung auch der
bezeichnete städtische Namensträger steht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen
auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Der Streitwert beträgt DM 15.000,-.