
LANDGERICHT KÖLN
3. Zivilkammer
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 O 477/96
Entscheidung vom 17. Dezember 1996
In dem Rechtsstreit
der Stadt Kerpen, (...)
- Verfügungsklägerin -,
gegen
(...)
- Verfügungsbeklagte -,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts
Köln auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1996 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Frößler, den Richter am Landgericht Ernst und die
Richterin Wiegmann für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung der
Kammer vom 02.10.1996 wird aufgehoben,
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM ab- wenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Sicherheit darf auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge
zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin beabsichtigt, den
sog. Domain-Namen "Kerpen.de" in dem weltweiten Datennetzwerk "Internet" zu
verwenden. Das dezentral aufgebaute Netzwerk ermöglicht die Übermittlung von
jedem an das Netz angeschlossenen Computer an jeden anderen angeschlossenen
Computer. Die zielgerichtete Datenübertragung erfolgt an die aus mehreren
Bestandteilen zusammengesetzte Adresse des jeweils angeschlossenen Computers.
Möglich sind sowohl - in mehrere Untergruppen aufgeteilte - Zahlenkombinationen,
als auch in einzelne Abschnitte ("Sub Domains") aufgeteilte
Buchstabenkombinationen. Die in Deutschland angeschlossenen Computer sind
üblicherweise dem übergeordneten Bereich "de" zugeordnet . Die weitere "Adresse"
besteht dann aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen
Punkt von dem nachgestellten "de" abgetrennt wird.
Die Vergabe und Verwaltung der dem
übergeordneten Bereich ("Toplevel Domain") "de" zugeordneten
Zahlen/Buchstabenkombinationen erfolgt durch den Adressenverbund DE-NIC/die NTG
Netzwerk- und Telematik GmbH in Karlsruhe. Diese lehnt die von einem Benutzer
gewünschte Adreßbezeichnung nur ab, wenn diese Bezeichnung bereits vergeben ist.
Den Antrag der Verfügungsklägerin auf
Vergabe der Adresse "Kerpen.de" lehnte die DE-NIC mit der Begründung ab, daß
diese Bezeichnung bereits an die Verfügungsbeklagte vergeben sei. Die
Verfugungsklägerin sieht in der Reservierung des Domains "Kerpen.de" ihr
Namensrecht verletzt, Sie bewertet dies als einen Fall des "offenkundigen
Zeichenklaus" und verweist darauf, daß sich clevere Provider das vorherrschende
Prioritätsprinzip bei der Vergabe der Adreßbezeichnungen mißbräuchlich zunutze
machten, um sich die Bezeichnungen großer juristischer Personen des privaten und
des öffentlichen Rechts zuweisen zu lassen. Die Verfügungsklägerin habe keine
Chance gehabt, ohne die Mitwirkung der Verfügungsbeklagten in die
Reservierungsposition zu gelangen, da die Verfügungsbeklagte am 30.09.1996
erfolgreich aufgrund der Vergabepraxis die Verlängerung ihrer Reservierung
beantragt habe. Soweit die Reservierung nun auf eine Privatperson namens Kerpen
laufe, bestreitet die Verfügungsklägerin die Existenz dieser Person. Wegen der
weiteren ausführlichen Darlegungen wird insbesondere auf den Schriftsatz der
Verfügungsklägerin vom 18.11.1996 verwiesen.
Die Kammer hat der Verfügungsbeklagten mit
Beschluß vom 02.10.1996 im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß
verboten, die Bezeichnung "Kerpen.de" als Adresse im InternetVerkehr zu nutzen,
und der Verfügungsbeklagten aufgegeben, die Reservierung dieses Domains-Namens
freizugeben.
Die Verfugungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung
aufrechtzuerhalten.
Die Verfugungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte verweist darauf, daß
eine Reservierung längstens 6 Monate bestehe und die Verfügungsklägerin die
Möglichkeit gehabt habe, bei Ablauf der Reservierung der Verfügungsbeklagten
Ende September 1996 in die Reservierungsposition zu gelangen. Überdies laufe die
Reservierung nun auf einen bei der Firma Joisten angestellten Herrn Kerpen.
Ferner bestehe auch kein Verfügungsgrund. Die Verfügungsbeklagte verweist in
diesem Zusammenhang darauf, daß in Absprache mit Herrn Kerpen sie der Klägerin
angeboten habe, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, die Domain "Kerpen.de"
kostenlos auf deren Server zu nutzen.
Schließlich sei auch das Namensrecht der
Verfügungsklägerin nicht verletzt. Wegen der ausführlichen Darlegungen hierzu
wird insbesondere auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 18.10.1996 (Bl.
35 ff. d. A. ) verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Widerspruch der Beklagten gegen die
einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.10.1996 ist begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die
Verfügungsbeklagte keinen diesbezüglichen Anspruch.
Dies ergibt sich in der vorliegenden
Fallkonstellation bereits daraus, daß die Reservierung der begehrten
Adreßbezeichnung nicht mehr von der Beklagten, sondern von Herrn Kerpen gehalten
wird. Die Verfügungsbeklagte hat dies durch eidesstattliche Versicherung
glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch, insbesondere der
bestehenden Absicht der Verfügungsbeklagten, sich selbst die Reservierung wieder
übertragen zu lassen, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht.
Die Kammer sieht aber auch darüber hinaus
in der Reservierung und in dem Gebrauch des Kürzels "Kerpen.de" keine Verletzung
des Namensrechts der Verfügungsklägerin.
Denn die Bezeichnung "Kerpen.de" im
Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. An eine derartige
Wirkung könnte gedacht werden, wenn der ans Internet angeschlossene Benutzer in
der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person
des Namensträgers, hier: die Stadt Kerpen sehen müßte. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Denn die Zahlen- und Buchstabenkombinationen sind frei wählbar. Sie können
insbesondere auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers
stehen und sind daher vergleichbar mit einer Telefonnummer, einer Bankleit- oder
Postleitzahl. Die Kammer verkennt bei dieser Wertung nicht den Umstand, daß in
der Praxis die frei wählbare Buchstabenkombination durchaus als
Kennzeichnungselement verwendet wird und oftmals im Zusammenhang mit Namen und
Funktion des Benutzers steht. In diesem Kontext kann die gewählte Kombination
auch eine Orientierungshilfe zur Auffindung des tatsächlichen Benutzers geben.
Der gut und treffend gewählte Domain-Name (Beispiel: "Stadt Kerpen") mag
insoweit auch zweifelsfrei auf den angeschlossenen Benutzer schließen lassen.
Gleichwohl kommt diese Funktion weder durchgängig zur Anwendung, noch wird sie
zwingend durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Wäre
beispielsweise vorgegeben, daß den Adressen angeschlossener Städten oder
Gemeinden eine bestimmte Kennung voranzugehen hätte, so dürfte jeder im Internet
Arbeitende auch erwarten, daß hinter der entsprechenden Adreßkennung auch der
bezeichnete städtische Namensträger steht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Der Streitwert beträgt DM 15.000,-.