
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
(einstweilige
Verfügung)
Aktenzeichen: 31 O 315/96
Entscheidung vom 10. Mai 1996
In Sachen ...
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen
für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage
eines Computerausdrucks sowie weiterer Unterlagen.
Es wird deshalb auf Antrag der Antragstellerin
gemäß §§ 15, 152 MarkenG, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der
einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche
Verhandlung, und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozeßgerichts, folgendes
angeordnet:
1. Die Antragstellerin hat es bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung KARRIERE im
geschäftlichen Verkehr (Internet) wie nachstehend wiedergegeben zu verwenden
und/oder verwenden zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
www.karriere.de.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der
Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 200.000,00 DM
Köln, den 10.5.1996
Landgericht, 31. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Kehl