
LANDGERICHT ITZEHOE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1
S 92/01
Entscheidung vom 10. Juli 2001
Tatbestand:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet,
mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Kammer hält die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung für
zutreffend. Von einer nochmaligen Darstellung des Tatbestandes und Darlegung der
Rechtslage wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des
Klägers auf Schadensersatz aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des
Onlinebanking-Vertrages bejaht. Infolge eines von der Beklagten zu vertretenen
Systemfehlers hat der Kläger am 05. April 2000 gegen 10.29 Uhr nicht die
Verfügungsgewalt über die von ihm erworbenen 100 Stück Morphosys-Aktien
erhalten, obwohl er bereits die Verfügungsgewalt über den Kaufpreis verloren
hatte. Der Kläger konnte daher nicht um 10.48 Uhr die Aktien zu einem Limit von
265 Euro über das lnternet verkaufen.
Der Schadensersatzanspruch ist nicht aufgrund Mitverschuldens des Klägers gemäß
§ 254 BGB zu kürzen. Zum einen hat sich der Kläger bei der Beklagten, nachdem
ihm angezeigt worden war, dass der Depotbestand nicht ausreichend war,
unverzüglich um 10.56 Uhr telefonisch gemeldet. Es ist nicht zu beanstanden,
dass der Kläger um 10.53 Uhr nochmals versuchte, eine Verkaufsorder zu einem
unteren Limit von 265 Euro per lnternet aufzugeben. Der Kläger hat sich nur an
die in dem Service-Guide enthaltene Zusage der Beklagten gehalten, der zufolge
sie besonders schnell über das Internet zu erreichen sei. Ferner behauptet die
Beklagte in dem Service-Guide, dass der Zugang über das Internet "der schnellste
und bequemste und auch zugleich günstigste ist", und sie gewährt hierfür eine
Provisionsersparnis von 10 % gegenüber einer telefonischen Ordererteilung über
die Kundenbetreuung. Hinzu kommt, dass auch der zuständige Kundenbetreuer ca. 7
Minuten gebraucht hat, um die Verkaufsorder schließlich gegen 11.03 Uhr
aufzunehmen.
Der Kläger hat auch nicht dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht
verstoßen, dass er um 11.03 Uhr ein Limit von 265 Euro setzte. Unstreitig hat
der zuständige Kundenbetreuer dem Kläger zuvor gesagt, dass der Kurswert der
Aktien bei 266 Euro läge, obwohl die Notierung der Aktie bereits um 11.02 Uhr
auf 260 Euro gefallen war. Darüber hinaus hätte der Kläger nur dann Anlass
gehabt, einen unlimitierten Verkaufsauftrag zu erteilen, wenn die Beklagte für
den Fall, dass die Angaben des Klägers sich als richtig herausstellen, sich
bereit erklärt hätte, den Kläger so zu stellen, als wäre die Verkaufsorder per
Internet um 10.48 Uhr korrekt ausgeführt worden. Da die Beklagte eine derartige
Erklärung nicht abgegeben hat, durfte der Kläger versuchen, seinen Verlust durch
das Setzen entsprechender Limits gering zu halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Vorinstanz:
AMTSGERICHT PINNEBERG
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz.
Zwischen den Parteien besteht ein sogenannter Onlinebanking-Vertrag. Gegenstand
des Vertrages ist u.a. der Kauf und Verkauf von Wertpapieren im Namen und auf
Rechnung des Klägers durch die Beklagte über ein entsprechendes, auf den Namen
des Kldgers bei der Beklagten eingerichtetes Wertpapierdepotkonto und gegen
Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer bestimmten Provision an die
Beklagte.
lm Dienstleistungsführer der Bank heißt es unter der Überschrift "Zugangswege":
"Bei der comdirekt bank sind Ihre Wertpapiergeschäfte dank eines Höchstmaßes an
Service zu besonders günstigen Konditionen in den besten Händen. Ob per
Internet, telefonisch oder per Fax - über einen dieser Orderwege plazieren Sie
Ihre Order selbst an hektischen Börsentagen schnell, sicher und günstig,"
Am 5. April 2000 beauftragte der Kläger die Beklagte über Internet mit dem Kauf
von 100 Aktien der Firma Morphosys AG. Hierfür füllte er entsprechend dem
ServiceGuide und den von der comdirekt bank zur Verfügung gestellten
Formularmasken eine Ordermaske aus und schickte den Auftrag über die
Internetverbindung an die comdirekt bank. Der Auftrag wurde auch ausgeführt, und
zwar wie folgt:
10 Aktien zum Kurs von 257 Euro,
50 Aktien zum Kurs von 263,50 Euro und
40 Aktien zum Kurs von 266 Euro.
Der Kaufpreis betrug unter Berücksichtigung der Provision, die die Beklagte
abgezogen hat, insgesamt 26.482,08 Euro.
Am selben Tag, einige Zeit nachdem die Beklagte die Aktien dem Depotkonto des
Klägers gutgeschrieben hatte, wollte der Kläger diese 100 Aktien zur
Realisierung der zwischenzeitlich eingetretenen Kursgewinne wieder verkaufen. Zu
diesem Zweck füllte er die Verkaufsordermaske aus und beauftragte so die
Beklagte wiederum über Internet mit dem Verkauf dieser 100 Aktien. Zu diesem
Zeitpunkt betrug der Kurs der Aktie 266 Euro. Die Beklagte nahm die Order jedoch
nicht an. Vielmehr teilte die Beklagte dem Kläger über seinen Bildschirm -
unzutreffenderweise, da der Depotbestand 1 00 Aktien betrug - mit:
"Nicht genügend Stücke im Depot vorhanden."
Da der Kläger einen Fehler im System vermutete, wiederholte er den Auftrag noch
zweimal über Internet. Da sich die Meldung jeweils so wiederholte, wählte er
dann den telefonischen Weg der Kontaktaufnahme. Er bat um Aufklärung, wie es
dazu kommen könne, daß die entsprechende Meldung erscheine. Der Kläger wurde von
der Beklagten am Telefon zunächst auf Warteschleife gehalten. Dann wurde ihm
durch einen Mitarbeiter der Beklagten bestätigt, daß seinem Depot tatsächlich
insgesamt 100 Morphosys-Aktien gutgebracht worden seien. Der Kläger entschied
sich daraufhin zum telefonischen Verkauf der Aktien über die Beklagte. Zu dem
unverzüglichen telefonischen Verkauf hatte ihm die Beklagte auch geraten. Als
die Beklagte den telefonischen Verkaufsauftrag schließlich am Nachmittag des 05.
April 2000 ausführte, war der Kurs der Aktien, der einen raschen Verfall
verzeichnete, auf 239 Euro gesunken.
Dem Verkauf war um 15.39 Uhr ein weiteres Telefonat zwischen den Parteien
vorangegangen, in dem der Kläger abermals den Auftrag gab, die Aktien zu
verkaufen.
Mit Schreiben seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 03. Mai 2000 ließ der
Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17. Mai 2000 zur Zahlung eines
Betrages in Höhe von 2.485,-- Euro auffordern.
Der Kläger behauptet, zu dem Telefonat um 15.39 Uhr sei es nur deshalb gekommen,
weil er mit Schrecken festgestellt habe, daß die Beklagte immer noch nicht
verkauft gehabt habe, obwohl sie dazu bereits seit 10.56 Uhr, dem Zeitpunkt der
Erteilung des ersten telefonischen Verkaufsauftrages, Zeit gehabt habe. Er
behauptet weiter, er habe am Telefon zu keinem Zeitpunkt ein Verkaufslimit
gesetzt.
Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er die Wertpapiere zum
ursprünglichen Verkaufspreis wieder verkaufen können und fordert die Differenz
zum realen Verkaufspreis als Schadensersatz.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.475,56 Euro nebst 4%
Zinsen seit dem 18. Mai 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe um 10.48 Uhr eine Order zum
Verkauf der Wertpapiere mit einem Limit von 265 Euro aufgegeben.
Gegen 10.53 Uhr habe er eine Verkaufsorder mit Limit 266 Euro aufgegeben. Erst
gegen 10.56 Uhr habe er sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung
gesetzt. Aus zwei späteren Telefonaten lasse sich ersehen, daß dem Kläger
zunächst mitgeteilt worden sei, daß das System bei der Beklagten einen
Negativbestand anzeige. Nach Klärung der Situation durch den Mitarbeiter der
Beklagten sei eine telefonische Verkaufsorder aufgenommen und an die Börse
weitergeleitet worden, auf Wunsch des Klägers jedoch mit einem Limit von 265
Euro. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich dergestalt ausgedrückt, daß
er "nochmals nachgebessert" habe. Einen Mitschnitt des Telefonates sei zu
entnehmen, daß sich der Kläger in sein Schicksal ergeben und die Sache
"gestrichen" habe, wie er sich wörtlich ausgedrückt habe, da er nicht hinnehmen
wolle, daß er wieder Geld zahle für einen Fehler der Beklagten. Als Beweismittel
hat die Beklagte die Tonbandaufzeichnung des Gesprächsmitschnitts angeboten,
allerdings angegeben, daß von dem ersten Telefonat, in dem eine Order erteilt
worden sei, keine Aufzeichnung mehr existiere.
Gegen 15.39 Uhr habe der Beklagte eine erneute Verkaufsorder aufgegeben, die
dann auch ausgeführt worden sei. Auch diese Verkaufsorder habe er mit einem
Limit, nämlich von 230 Euro, erteilt.
Die Beklagte meint, der Grund für die lange Bearbeitungsdauer liege in dem von
dem Kläger jeweils erteilten Limit.
Die Beklagte meint ferner, der Kläger wäre bei der ersten Fehlermeldung um 10.48
Uhr verpflichtet gewesen, sich unverzüglich an die Beklagte zu wenden, um die
Situation zu klären. Selbst bei einer gewissen Bearbeitungszeit hätte um 10.55
Uhr zu dem Kurs von 265 Euro verkauft werden können. In jedem Falle wäre der
Schaden jedoch geringer ausgefallen, da der Kläger den um 11.02 Uhr gehandelten
Kurs von 260 Euro hätte erzielen können und mithin lediglich einen Verlust in
Höhe von 500 Euro erlitten hätte.
Ferner habe der Beklagte durch Aufgabe von Limits gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen, so daß ihn das alleinige Verschulden an dem
niedrigen Verkaufserlös treffe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz
in Höhe von DM 2.475,56 Euro aus positiver Vertragsverletzung eines
Geschäftsbesorgungsvertrages. Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung, auch
Zugangswege via Intemet zu sich aufrecht zu halten und diese so zu gestalten,
daß eingehende Aufträge auch ausgeführt werden, verstoßen. Dieser Verstoß war
auch ursächlich für den seitens des Klägers erlittenen Schaden. Bei alsbaldiger
Ausführung der ersten per Internet erteilten Verkaufsorder hätte der Kläger
einen Verkaufserlös erzielt, der höher als der Kaufpreis der Aktien gewesen
wäre. Da der Fehler, der die Erteilung einer Verkaufsorder via Internet
unmöglich gemacht hat, im Bereich der Beklagten liegt, hätte diese sich
entlasten müssen, § 282 BGB. Dies ist nicht erfolgt, so daß die Beklagte die
Pflichtverletzung auch zu vertreten hat.
Die Höhe des Schadensersatzes errechnet sich aus der Differenz des Kaufpreises
der Wertpapiere zum tatsächlichen Verkaufspreis, jeweils unter Berücksichtigung
der Provision der Beklagten.
Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht
verstoßen, ist sie für die Tatsachen, die dies begründen könnten, beweisfällig
geblieben. Sie hat angegeben, daß ein Mitschnitt des ersten Telefonates, in dem
der Kläger ein Limit gesetzt haben soll, nicht mehr existiere. Soweit die
Beklagte behauptet, einem weiteren Telefonat sei zu entnehmen, daß sich der
Kläger in sein Schicksal ergeben habe, indem er gesagt habe, die Sache sei
"gestrichen", ist dieser Vortrag unsubstantiiert und läßt nicht erkennen, wann
und unter welcher Maßgabe weitere Limits gesetzt worden sein sollen. Der Vortrag
der Beklagten läßt offen, in welchem Telefonat wem gegenüber welche Limits
gesetzt worden sein sollen. lm übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine
Verwertung heimlicher Tonbandaufnahmen als Beweismittel auch im Zivilprozeß
grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BVerfG 34, 246; BGH NJW 1988, 1016).
Soweit die Beklagte sich auf das "Protokoll historisierter Ordern" bezieht, ist
anzumerken, dass die bloße Bezugnahme auf - im übrigen aus sich heraus kaum
nachvollziehbare - Anlagen keinen entsprechenden Vortrag ersetzt. Im übrigen mag
es zwar sein, daß sich aus dem "Protokoll historisierter Ordern" ergibt, daß
Limits verzeichnet wurden, jedoch ist nicht nachvollziehbar vorgetragen worden,
daß und wie diese Limitierungen tatsächlich von dem Kläger veranlaßt wurden.
Selbst wenn jedoch der Kläger für die Verkaufsorder ein Limit gesetzt hätte,
läge hierin noch nicht notwendig ein beachtlicher Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht. Der Kläger, der keine Gewißheit darüber haben konnte,
ob die Beklagte ihm seinen durch Scheitern des Verkaufs über lnternet-Order
entstandenen Schaden ersetzen würde, durfte vielmehr Anstalten treffen, um
diesen Schaden möglichst gering zu halten. Gerade bei Wertpapieren mit offenbar
starken Kursschwankungen in kurzer Zeit mußte er nicht einen Verkauf "um jeden
Preis" erstreben, sondern durfte versuchen, seinen Verlust durch entsprechende
Limits gering zu halten. Dies hätte ihm ermöglicht, die Entwicklung zu
beobachten und einen ungünstigen Verkaufskurs zu vermeiden.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Kläger hätte sich bereits bei der
ersten Fehlermeldung via Internet telefonisch an die Beklagte wenden müssen, ist
dies nicht zutreffend. Der Kläger durfte zunächst den - vermeintlich -
schnellsten Weg wählen, nämlich nochmals versuchen, die Aktien über Internet zu
verkaufen, in der Hoffnung, der beim ersten Versuch aufgetretene offensichtliche
Fehler werde sich nicht wiederholen.
Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.