
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 312 O 512/05
Entscheidung vom 9. August 2005
In der Sache
...
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: [...]
gegen
...
– Beklagte –
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 auf die mündliche
Verhandlung vom 9.8.2005 (...) für Recht:
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der
Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall
höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten, die Bezeichnung „MOST" im geschäftlichen Verkehr in der
Weise zu verwenden, dass diese Bezeichnung auf den Websites der
Antragsgegnerin unter www.w(...).de, www.k(...).de, www.f(...).de,
www.i(...).de und www.e(...).de eingesetzt wird, so dass bei Eingabe
des Begriffs als Suchwort bei Google oder anderen Suchmaschinen die
jeweilig vorbezeichnete Website angezeigt wird, ohne dass eine
sachliche Verbindung zwischen dem Angebot der Antragsgegnerin und
der Marke "MOST" besteht.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der
Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 75.000,- zur Last.
Sachverhalt
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin
darauf in Anspruch, es zu unterlassen, die markengeschützte
Bezeichnung „MOST" auf bestimmten von der Antragsgegnerin
betriebenen Websites zu verwenden, wenn keine sachliche Verbindung
zwischen dem Angebot der Antragsgegnerin und der Marke „MOST"
besteht.
Die Antragstellerin betreibt unter der Domain
www.most-shop.com einen Online-Shop im Internet, wo sie insbesondere
Pralinen und Kaffee unter der Bezeichnung „MOST" anbietet (vgl.
Anlage Ast. 3). Diese Bezeichnung ist als Wort-/Bildmarke Nr.
30437723.6 beim Deutschen Patent- und Markenamt u.a. für Süßwaren,
Pralinen, Schokolade und Kaffee geschützt (vgl. Anlage Ast. 2).
Inhaberin dieser Marke ist die Firma Direct
Investment Partners Ltd. mit Sitz in der Schweiz. Diese Gesellschaft
hat der Antragstellerin nach deren eigenem Vortrag seit dem
1.12.2004 eine exklusive Lizenz für Deutschland, Österreich und die
Schweiz eingeräumt.
Die Antragsgegnerin betreibt unter den in der
Beschlussformel aufgeführten Internetadressen Websites, die sich als
Suchmaschinen bezeichnen. Innerhalb dieser Webauftritte wurden in
Fußzeilen unter der Rubrik "weitere Themen" zahlreiche Stichworte
angegeben, so u.a. auch „pralinen most" oder „firma most pralinen"
(vgl. Anlagen Ast. 8). Darüber hinaus tauchte z.B. in der auf
einigen dieser Websites angebotenen Rubrik „Livesuche" dar Eintrag
auf: „Sehr beliebt: most pralinen."
Die bei Eingabe dieses Suchbegriffs als
Suchergebnisse angezeigten Links führten nicht zum Angebot der
Antragstellerin oder anderer Shops, die „MOST Pralinen" anbieten
(vgl. Anlage Ast. 8).
Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin
unter dem 17.6.2005 abmahnen. Die Antragsgegnerin gab jedoch keine
Unterwerfungserklärung ab.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass
der von ihr verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 14, 15 MarkenG
gerechtfertigt sei. Die Antragsgegnerin benutzte die Marke „MOST"
auf ihren Seiten, um bei der Eingabe dieses Zeichens als Suchbegriff
bei einer Suchmaschine wie Google oder MSN.de mit ihren Websites in
der Liste der Suchergebnisse zu erscheinen. Auch führe die Nennung
von „most pralinen" dazu, dass die gedankliche Verbindung zu der für
Süßwaren geschützten Marke „MOST" hergestellt werde. Ferner handele
es sich bei dem Zeichen „MOST" um einen im Inland bekannte
geschäftliche Bezeichnung, deren besondere Wertschätzung die
Antragsgegnerin außerdem beeinträchtige. Darüber hinaus sei die
Antragsgegnerin auch aus § 3 UWG zur Unterlassung verpflichtet, weil
sie durch die unzulässige Verwendung des Zeichens „MOST" Kunden
abfange, die gezielt nach dem Angebot der Antragstellern suchten,
und sie ihren eigenen Werbekunden zuführe.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin bestreitet die
Aktivlegitimation der Antragstellerin. Es bestünden Zweifel, dass
die Antragstellerin exklusive Lizenznehmerin sei, auch habe die
Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass sie ermächtigt sei,
Markenverletzungen gerichtlich zu verfolgen. Die Antragsgegnerin ist
ferner der Auffassung, dass der Antrag zu unbestimmt sei.
Markenrechtliche Unterlassungsansprüche
bestünden darüber hinaus bereits deshalb nicht, weil sie das Zeichen
„MOST" nicht kennzeichenmäßig gebraucht habe. Sie betreibe lediglich
eine Suchmaschine und setze das Zeichen nicht etwa zum Vertrieb
ihrer Suchmaschine ein. Auch eine Wettbewerbsverletzung liege nicht
vor. Bei einer Suche nach „most pralinen" bei MSN.de und Google
seien die beanstandeten Websites der Antragsgegnerin erst an 44.
bzw. 21. Stelle angezeigt worden. Daraus werde deutlich, dass sie
keine Rufausbeutung betrieben habe. Außerdem sei zu beachten, dass
sie als Betreiberin einer Suchmaschine erst ab Kenntnis von der
Verletzung hafte. Ab Kenntnis habe sie unverzüglich reagiert und die
entsprechenden Inhalte vom Netz genommen.
Auch die Nennung von „most pralinen" in der
Livesuche begründe keine Rechtsverletzung. Mit der Livesuche würde
automatisch - ohne einen Eingriff der Antragsgegnerin - die meisten
gesuchten Begriffe angezeigt. Darin liege weder eine
kennzeichenmäßige Verwendung von etwaigen Marken noch eine
Wettbewerbsverletzung.
Für die weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist antragsgemäß zu
erlassen, weil die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr
ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht und die Sache
eilbedürftig ist.
1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
ist der Antrag nicht zu unbestimmt.
Zwar enthalten der Antrag und der
dementsprechende Verbotstenor mit dem Kriterium „ohne dass eine
sachliche Verbindung zwischen dem Angebot der Antragsgegnerin und
der Marke „MOST" besteht" eine Wendung, die im Einzelfall der
Wertung bedarf. Das macht den Antrag und das Verbot jedoch nicht
unbestimmt, denn es ist klar, was der Antragsgegnerin damit verboten
werden soll: Sie soll sich der Verwendung der Bezeichnung „MOST"
enthalten, wenn sie sie für Angebote einsetzt, die nichts mit dieser
Marke zu tun haben.
Damit wird nicht mehr ausgedrückt als die
Selbstverständlichkeit, dass der Antragsgegnerin die Nennung dieser
Bezeichnung erlaubt bleibt, soweit damit auf Angebote hingewiesen
wird, die „MOST'-Artikel zum Gegenstand haben. Und
selbstverständlich bleibt der Antragsgegnerin auch die Verwendung
der Buchstabenfolge „MOST" erlaubt, wenn sie nicht als Bezeichnung,
sondern in ihrer beschreibenden Bedeutung für Säfte oder als
fremdsprachiger Begriff eingesetzt wird.
2. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellern
ergibt sich aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Die Antragstellerin ist aktiv legitimiert.
Denn sie hat glaubhaft gemacht, die Rechte aus der beim DPMA zum
Aktenzeichen 30437723.6 eingetragenen Wort-Bildmarke „MOST"
wahrnehmen zu dürften und etwaige Rechtsverletzungen gerichtlich zu
verfolgen.
Aufgrund der Vorlage der aus der Anlage Ast. 1
ersichtlichen Erklärung der Markeninhaberin ist überwiegend
wahrscheinlich, dass die Antragstellerin seit dem 1.12.2004
exklusive Lizenznehmerin für Deutschland ist. Zweifel an der
Richtigkeit der Erklärung ergeben sich nicht daraus, dass – wie die
Antragsgegnerin geltend macht – auch nach dem 1.12.2004
Markenverletzungen durch die Markeninhaberin verfolgt worden sein
sollen.
Denn der Markeninhaber bleibt auch bei der
Vergabe einer exklusiven Lizenz berechtigt, selbst gegen
Markenverletzungen vorzugehen.
Ferner ist überwiegend wahrscheinlich, dass die
nach § 30 Abs. 3 MarkenG erforderliche Zustimmung des Markeninhabers
vorliegt, damit auch die Antragstellerin – wie dies hier geschieht –
als Lizenznehmerin Markenverletzungen gerichtlich verfolgen kann.
Bei der Vergabe einer exklusiven Lizenz durch einen ausländischen
Markeninhaber liegt nämlich eine stillschweigende Zustimmung nahe
(vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 30 Rnr. 73). Überdies hat
die Antragstellerin im Termin sogar eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung vorgelegt (vgl. Anlage Ast. 23).
b) Die Antragsgegnerin verwendet das Zeichen
„MOST" in einer Weise, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §
14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet. Nach dieser Vorschrift ist es
Dritten u.a. untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der
Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der Waren, für die die Marke geschützt ist, für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Dies ist anhand der
Kriterien der Zeichenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft der Marke
und der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit zu prüfen, die
zueinander in Wechselwirkung stehen. Danach ist eine
Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Die aus der Anlage Ast. 2 ersichtliche
Wort-/Bildmarke „MOST" besteht aus der bildlichen Darstellung eines
eine Kakaobohne greifenden Affen und der Wiedergabe der Buchstaben
„MOST" in Versalien. Für die Prüfung der klanglichen
Verwechslungsgefahr, die zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs
genügt, ist zugrunde zu legen, dass diese Wort-/Bildmarke durch den
Wortbestandteil „MOST" geprägt wird.
Denn für den Verkehr ist bei solchen
Wort-/Bildzeichen der Wortbestandteil regelmäßig die einfachste
Benennungsmöglichkeit (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 Rnr. 592 m.w.N.). So
liegt es auch hier.
Zwischen dem die Marke prägenden
Wortbestandteil und dem von der Antragsgegnerin auf ihren Websites
verwendeten Bezeichnung „MOST" besteht Identität.
Ferner ist die Marke „MOST" für die Produkte,
für die sie Schutz genießt, nämlich insbesondere Süßwaren und
Kaffee, von mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft.
Schließlich besteht auch Warenidentität. Denn
die Antragsgegnerin setzt das Zeichen „MOST" als Herkunftshinweis
für Süßwaren ein, wenn sie - wie geschehen - auf ihren Websites die
Wortfolgen „pralinen most", „most pralinen" oder „firma most
pralinen" verwendet.
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
ist auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der
rechtsverletzenden Benutzung gegeben. Die Antragsgegnerin verwendet
die Bezeichnung „MOST" markenmäßig. Denn sie wird - wie erwähnt -
herkunftshinweisend eingesetzt, in dem diese Bezeichnung von der
Antragsgegnerin mit „Pralinen" verknüpft wird.
Der Internetnutzer, der z.B. über Suchmaschinen
wie Google darauf aufmerksam gemacht wird, dass auf Websites der
Antragsgegnerin etwas über „most pralinen" oder "pralinen most"
steht, wird dahinter etwas über das Angebot der Antragstellerin
vermuten und deshalb von einer herkunftshinweisenden Funktion
ausgehen.
Dass sich der Nutzer anschließend in dieser
Erwartung getäuscht sieht, weil er auf den Websites der
Antragsgegnerin tatsächlich nichts zum Angebot von „MOST"-Pralinen
finden wird, ändert nichts an der zuvor erfolgten markenmäßigen
Nutzung, mit der die Antragsgegnerin Nutzer auf ihre Seiten locken
will.
Dies gilt im Übrigen auch, soweit „most
pralinen" in der sog. Livesuche aufgeführt werden. Dabei muss hier
nicht entschieden werden, wie diese Nutzungsvariante zu beurteilen
wäre, wenn es sich dabei tatsächlich um eine Liste handelte, die
über die zuvor von anderen Nutzern gesuchten Begriffe Auskunft gibt.
Denn mit der für das einstweilige
Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit
trifft dies auf die auf den Websites der Antragsgegnerin angebotene
Livesuche nicht zu. Wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat,
bleiben nämlich die Einträge in der Livesuche über längere Zeiträume
weitgehend statisch, was unwahrscheinlich erscheint, wenn sie an die
notwendig wechselnde Häufigkeit der von Nutzern der jeweiligen
Website der Antragsgegnerin eingegebenen Suchbegriffe gekoppelt
wären.
Es ist daher davon auszugehen, dass die
Einträge in der Livesuche nicht maßgeblich von den Nutzern
beeinflusst werden, sondern dass es sich um Inhalte handelt, die die
Antragstellerin bestimmt und für die sie daher verantwortlich ist.
Aus diesem Grunde kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit
Erfolg darauf berufen, dass es sich um fremde Inhalte im Sinne von §
11 TDG handele.
Nach den hier vorliegenden Gesamtumständen ist
vielmehr davon auszugehen, dass die Verwendung der Wortfolgen „pralinen
most", „most pralinen" usw. in Fußzeilen oder in der Livesuche auf
eine Willensentschließung der Antragsgegnerin zurückgeht, die sich
davon eine höhere Nutzung ihrer Websites erhofft.
3. Da der Unterlassungsanspruch nach alledem
aus den spezielleren Vorschriften des Markengesetzes begründet ist,
muss nicht vertieft werden, dass er sich anderenfalls aus §§ 3, 4
Nr. 10 UWG ergeben würde, weil die Antragsgegnerin den Wettbewerb
der Antragstellerin gezielt behindert, indem sie Nutzer, die nach
deren Angeboten suchen, auf Websites Dritter Anbieter umzulenken
sucht. Es geht damit um die Förderung fremden Wettbewerbs, bei dem
es zur Begründung wettbewerblicher Ansprüche genügt, dass ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis zu dem geförderten Unternehmen
besteht (vgl. dazu Köhler in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
23. Aufl., § 2 Rnr. 73).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist wegen
der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung entbehrlich.
Unterschriften