
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 614/04
Entscheidung vom 19. Oktober 2004
In der Sache
MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co.
KG, vertreten durch die MIP Metro Group Intellectual Property
Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung,
Metro-Straße 1, 40235 Düsseldorf
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: [...]
gegen
1) Hamburger Hochbahn AG, vertreten durch die Vorstände [...] und
[...], Steinstraße 27, 20095 Hamburg
2) Hamburger Verkehrsverbund GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführer [...] und [...], Steinstraße 7, 20095 Harnburg
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter zu 1+2: Rechtsanwalt Joachim Amann,
Kandelstraße 47, 79312 Emmendingen, [...],
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 auf die mündliche
Verhandlung vom 21.9.2004 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht Sievers, den Richter am Landgericht Böttcher, die
Richterin Blömer,
für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem
Streitwert von € 500.000,-.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung der Bezeichnungen „HW
MetroBus“ und „MetroBus“ durch die Beklagten.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Metro Group (METRO AG), welches
deren Kennzeichenrechte hält und verwaltet. Ferner ist die Klägerin
ermächtigt, die Unternehmenskennzeichenrechte der Metro AG
wahrzunehmen. Sie besitzt u.a. folgende, in gelben Buchstaben
eingetragene Marke (Reg. Nr. 395 16 389):

Die Marke genießt Schutz in allen Waren- und Dienstleistungsklassen
mit Ausnahme der Klasse 37, im Einzelnen für
Chemische
Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche oder fotografische
Zwecke, chemische Erzeugnisse für land-, garten- und
forstwirtschaftliche Zwecke. Blumenfrischhaltemittel, Nährsalze.
Bodenverbesserungsmittel. Mittel zum Klären von Wasser. Algezide;
Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel. insbesondere
Rasendünger, Rosendünger. Tannendünger, Blumendünger, Volldünger und
Rhododendrondünger; Blumenerde, Gartentorf,
Bodenauflockerungsmittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Harten und
Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke,
Klebekitte; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen
von Lebensmitteln. unbelichtete Filme; Farben, Lacke. Firnisse.
Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Färbemittel; Beizen
nämlich Holz-, Leder- und Polierbeizen; Naturharze im Rohzustand;
Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure.
Drucker und Künstler; Wasch- und Bleichmittel; Putz-. Polier-,
Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Wäschestärke,
Parfümerien, ätherische Öele. Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Deodorants für die Körperpflege. Haarwasser.
Haarsprays und -festiger, Zahnputzmittel, Duft- und Raumsprays
(soweit in Klasse 3 enthalten), ätherische
Öele
für Nahrungsmittel; technische Oele und Fette; Schmiermittel,
Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und -Staubbindemittel; feste,
flüssige und gasförmige Brennstoffe. insbesondere Kohle. Holzkohle.
Koks, Anzündepasten und -würfel. Torf, Holz. Benzin, Diesel, Heizöl.
Treibstoffe für Explosionsmotoren, Benzol, Petroleum, Spiritus,
Flüssiggas wie Propangas und Butangas. Acetylen. Sauerstoff und
Wasserstoff; Leuchtstoffe; Kerzen, Wachslichte. Nachtlichte und
Dochte. Anzünder als Material; chemische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege, Insektizide, Fungizide, Herbizide,
Molluszide, Nematozide; Arzneimittel (soweit sie nicht der
Apothekerpflicht unterliegen); diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse auf der Basis von
Vitaminen als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder
kalorienkontrollierte Ernährung; diätetische Erzeugnisse auf der
Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als
Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder
kalorienkontrollierte Ernährung; Heilkräuter in getrockneter oder
konservierter Form, Heilkräuter-Extrakte, Nahrungsergänzungsmittel,
nämlich Präparate zum Anreichern der menschlichen Nahrung mit
Spurenelementen, Vitaminen, Geschmacksstoffen, Geschmacksverstärkern
und Ballaststoffen; Vitaminpräparate; diätetische Babykost;
Pflaster, Verbandmaterial; Antiseptika und Desinfektionsmittel;
medizinische Tees und Drogen; Mittel zur Vertilgung von schädlichen
Tieren, insbesondere Rodentizide; Haftmittel für Zahnprothesen;
Deodorants für gesundheitliche Zwecke, desodorierende Raumsprays;
frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen,
Tampons, Monatshöschen; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für
elektrische Zwecke); Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten
aus Metall, insbesondere Fertiggaragen; Metallrohre; Geldschranke
und -kassetten; Kleineisenwaren; Schlosserwaren und Müll- und
Wassertonnen, Propangasflaschen; Waren aus unedlen Metallen, nämlich
Ketten, Faßhähne, Flaschenkapseln, Rohrleitungsverbindungsstücke,
Ventile, Gitter, Möbelrollen, Schilder, Transportbehälter, Tanks
sowie Fenster-, Tür- und Möbelbeschläge; elektrische Küchenmaschinen
zum Zerkleinern, Hacken, Mahlen, Schneiden, Pressen, Rühren oder
Schlagen, Fleischwölfe, Nähmaschinen, Geschirrspüler,
Waschmaschinen, Schleudern und Wäschetrockner; Motoren (ausgenommen
für Landfahrzeuge); maschinell angetriebene land- und
gartenwirtschaftliche Geräte; landwirtschaftliche Maschinen;
Brutapparate für Eier; Reinigungsmaschinen, maschinelle
Filtriergeräte; Filter als Teile für Maschinen oder Motoren; Pumpen
zur Förderung von Flüssigkeiten, Feststoffen und Luft, handgetätigt,
elektrisch oder durch Benzinmotoren angetrieben oder als Aufsatz zu
handbetätigten Geräten oder Maschinen; elektrische Rasenmäher,
elektrische Harken, elektrische Häcksler; Stromgeneratoren;
Druckventile, Druckregler; Maschinen für Metall-, Holz-,
Kunststoffverarbeitung, Kompressoren, autogene Schweißgeräte,
Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte, Reinigungsmaschinen, maschinelle
Filtriergeräte, Hebegeräte; Nähmaschinen, Strickmaschinen,
Geschirrspüler, Waschmaschinen, Bügelmaschinen, elektrisch
angetriebene Geräte für Haushalt und Küche, Folienschweißer, Brot
und Aufschnittsschneider, Dosenöffner, Mixer, Entsafter,
Elektromesser, Elektrozerkleinerer, Universalküchenmaschinen,
Nudelmaschinen, Rührgeräte, Fleischhacker, Getreidemühlen,
Kaffeemühlen, Allesschneider, Pressen; elektrisch angetriebene
Werkzeuge für den Heimwerker, Schneide-, Bohr-, Schlagbohr-, Hobel-,
Schraub; Schleif- und Fräsemaschinen, Bohrhammer, Bohrschrauber,
Bohr- und Frässtationen, Fräsenschleifmotoren, Drehmaschinen,
Elektrosägen, Wippsägen, Kettensägen, Stichsägen, Kreissägen,
Tischkreissägen, Schneidevorrichtungen und für vorgenannte Werkzeuge
angepaßte Arbeitstische, Elektrohobel, Schleifgeräte und -maschinen,
Elektro- und Handtacker, elektrische Lötkolben und Lötstationen,
Lötpistolen, Heißklebepistolen, Schraubstöcke, elektrische
Generatoren, Stromgeneratoren, Heißluftgeneratoren,
Farbspritzgeräte, Tapetenablösegeräte, Heißluftgeräte und -gebläse,
auch zur Lackentfernung, Fliesentrenn- und -schneidemaschinen,
elektrische Schweißgeräte und -maschinen, Hochdruckreiniger,
Sandstrahlgeräte, Bohrerschärfer als Geräte und als Aufsatz für
Bohrmaschinen, Metall- und Spannungssuchgeräte, Garagentoröffner,
Rolladen, Rolladenmotor und -lift; Druckspülgeräte; Kompressoren und
Zubehör, nämlich Farbspritzpistole, Reifenfüllmesser, Sprühpistolen,
Sandstrahlgeräte; Seilhebezug und Flaschenhebezug, auch elektrisch;
Seilwinde; elektrische Rasentrimmer, Akku-Heckenscheren,
Vertikutierer, Gartenhacken, Motorsensen, Häcksler, Schredder,
Mulchmäher, Benzin- und Elektrorasenmäher, Rasenmäher in Form von
Traktoren und anderen Fahrzeugen; handbetätigte Werkzeuge und
Instrumente; handbetätigte Geräte für land-, garten. und
forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und
Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; mechanische Rasenmäher,
mechanische Rasentrimmer, elektrische und mechanische Heckenscheren;
Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen;
Rasierapparate; elektrische Schermaschinen; Nagelschneidegeräte;
Hundetrimmer; elektrische, elektrotechnische, elektronische Apparate
und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate und
Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die
Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; wissenschaftliche
Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien;
Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-,
Meß-, Signal-, Kontroll; Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente; Brillen, Ferngläser; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Bildprojektoren,
Vergrößerungsapparate, Stative für Kameras; Farbkopiergeräte und
-maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische,
Fotokopierer und andere Vervielfältigungsgeräte; Funk- und
Fernsprechgeräte, Sprechmaschinen, Unterhaltungsgeräte als
Zusatzgeräte für einen Fernseher; Magnetaufzeichnungsträger in Form
von Bändern, Folien, Platten, Cassetten, Schallplatten;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und
Computer, mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger,
Datenverarbeitungsprogramme; Feuerlöschgeräte; Warndreiecke;
elektrische Kabel, Drähte, Leiter- und Verbindungsarmaturen hierzu
sowie Schalter und Verteilertafeln oder -schränke; Batterien,
Tachometer, Transformatoren; belichtete Filme;
Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialkleidung für
Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen oder
Schutzmasken für Arbeiter; Taucheranzüge, Taucherbrillen,
Skibrillen; Schutzhelme für Wintersportler, Reiter, Radfahrer und
Motorradfahrer; elektrische Wärmflaschen, elektrisch beheizte
Fußwärmer; Staubsauger, Bohnermaschinen, Bügeleisen;
Folienschweißgeräte; elektrische Lötapparate, elektrische
Schweißgeräte, Ladegeräte für Akkus; Spezialbehälter, die an
vorgenannte Apparate und Instrumente speziell angepasst sind;
orthopädische Artikel, nämlich orthopädische Bandagen, Miederwaren,
Strumpfwaren und Schuhe; chirurgisches Nahtmaterial; Heizkissen und
Heizdecken für medizinische Zwecke; gesundheitliche Geräte, nämlich
Blutdruckmeßgeräte, Hörgeräte, Fieberthermometer,
Blutzuckermeßgeräte, Inhalationsgeräte, Akupunkturgeräte,
Bräunungsgeräte, Massagegeräte, Geräte für die Krankengymnastik.
Reizstromgeräte, Stethoskop für Blutdruckmeßgeräte; Thermokissen,
Infrarotbestrahlungsgeräte, Stützkissen, Rollstühle, Gehhilfen,
Pulsmeßgeräte, Luftsprudelbäder, Zahnpoliergeräte, Kondome,
Saugflaschenverschlüsse, Sauger; Beleuchtungs-, Heizurlgs-,
Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und
Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Wäschetrockner;
Heizkissen und Heizdecken für nichtmedizinische Zwecke; Wärmepumpen,
Speiseeiszubereiter, Joghurtbereiter; Land- und Wasserfahrzeuge,
insbesondere Anhänger und Bootsanhänger für PKW, Mofas, Motorräder,
Fahrräder, Kajaks sowie Ruder- und Segelboote, Schneepflüge und
Schneeraupenfahrzeuge; Schubkarren, Gartenkarren, Krankenrollstühle,
Kinderwagen, Golfkarren, Schlauchwagen, Schlauchboote; Teile von
Land- und Wasserfahrzeugen, insbesondere Anlasser, Auspufftöpfe,
Bremsen, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückfahrwarngeräte, Hupen,
Getriebe, Kupplungen, Motoren und Treibriemen, Ventilatoren und
Zylinder für Motoren, Fahrzeugsitze, Lenkräder, Räder, Reifen,
Felgen, Reifenventile, Stoßdämpfer, Kupplungen, Auto- und
Fahrradzubehör, nämlich Gepäck- und Skiträger, Schneeketten,
Spoiler, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze,
Fahrradnetze, Klingeln und Luftpumpen, Flickzeug; Dachkoffer;
Feuerwerkskörper; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus
hergestellte Gegenstände oder damit plattierte Waren, nämlich
kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr und
-aufsätze (ausgenommen Bestecke), Kochtöpfe, Uhrarmbänder, Medaillen
und Medaillons, Zigarren- bzw. Zigarettenetuis und -spitzen,
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Modeschmuck, Edelsteine und
Schmucksteine; Uhren und andere Zeitmeßinstrumente;
Musikinstrumente; Papier und Pappe, Waren aus Papier und Pappe
(Karton), nämlich Papierhandtücher, -servietten, Filterpapier,
Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln,
Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Druckereierzeugnisse,
Buchbinderartikel, nämlich Buchbindegarn, -leinen und andere textile
Stoffe zum Buchbinden; Fotografien, Schreibwaren, Fotoalben,
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke,
auch zum Basteln" Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren
oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich
Modelliermasse, Leinwand, Tuschen: Malerpaletten und -staffeleien,
Beizen und Blattmetalle für Künstler; Pinsel" elektrische und
elektronische Schreibmaschinen, Büroartikel (ausgenommen Möbel),
nämlich Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Aktenordner,
Briefkörbe, Brieföffner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter,
Diktiergeräte, Büro- und Heftklammern, Farbbänder, Korrekturmittel
für Bürozwecke, Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Tinten zum
Schreiben und Zeichnen, Tusche, Befestigungshalter für
Schriftstücke, Ordner und Aktendeckel für Schriftstücke, Rücken für
Ordner und Aktendeckel, Halter für Kugelschreiber und Bleistifte,
Bleistiftspitzer, Schreibtischgarnituren, Federhalterschalen,
Karteikästen, Pultordner, Papierkörbe, Büroscheren, Papierschneider,
Briefwaagen, Rechenschieber; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen,
Tier- und PfIanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten,
Globen, Wandtafelzeichengeräten; Ringbücher, Konferenzmappen,
Schreibmappen, Dokumentenmappen, Schreib- und Rechenhefte,
Notenhefte, Vokabelhefte, Aufgabenhefte, Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Spielkarten;
Drucklettern und - stöcke; Folien, Platten und Stangen aus
Kunststoff als Halbfabrikate; Dichtungs-, Packungs- und
Isoliermittel; Asbest, Glimmer und Waren daraus, nämlich
feuerschützende Tücher und Isolieranzüge; Schläuche (nicht aus
Metall); Selbstklebebänder, außer für medizinische Zwecke, für
Papier- und Schreibwaren oder für den Haushalt; Leder- und
Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen und andere
nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie
Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen und
Schlüsseltaschen; Häute und Felle, Reise- und Handkoffer;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Handtaschen,
Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Packsäcke, Rucksäcke;
Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere teilweise
bearbeitetes Holz sowie Balken, Bretter und Platten, Sperrholz,
Bauglas, insbesondere Fliesen und Fensterglas, Rohre (nicht aus
Metall) für Bauzwecke,; transportable Bauten (nicht aus Metall),
insbesondere Fertiggaragen, Gartenhäuser, Vorratsschuppen; Möbel,
Campingmöbel, Bettzeug, Matratzen, Kopfkissen, Schlafsäcke für
Campingzwecke; Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz- oder
Holzersatzstoffen, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen,
Vorhangleisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container,
Truhen, Werkbänke, Tanks, Hähne, Spalierlatten, Werkzeugstiele,
Garnspulen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Kunstgegenstände,
Ziergegenstände; Waren aus Kunststoff, nämlich Profilleisten für
Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten,
Fässer, Container, Truhen, Tanks, Nieten, Schrauben, Stifte,
Schilder, Möbel-, Fenster-, Türbeschläge, Gardinenleisten und
Gardinenhaken, Innenlamellenstores, Kleiderhüllen, Kleiderbügel,
Wäscheklammern, Flaschenverschlüsse, Spalierstäbe; Briefkästen,
nicht aus Metall oder Mauerwerk; Waren aus Kork, Rohr, Binsen,
Weise, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein,
Perlmutter und Meerschaum; kleine handbetätigte Haus- und
Küchengeräte (ausgenommen Spritzen und Zerstäuber für Flüssigkeiten
und Pulver aller Art) sowie tragbare Behälter für Haushalt und Küche
(nicht aus Edelmetall oder plattiert); Geräte für Körper- und
Schönheitspflege, elektrische Kämme und Zahnbürsten, elektrische
Manikürgeräte, Mundduschen, Rasensprenger; Kämme, Schwämme; Bürsten
(mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug, Stahlspäne; Reinigungsgeräte;
Kochgeschirr aus Metall wie Töpfe, Pfannen und Kessel, Eimer, Waren
aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, nämlich
Teller, Tassen Untertassen, Pfannen, Schüsseln, Dosen, Terrinen,
Bierseidel, Biergläser, Wein- und Wassergläser, Vasen, Becher,
Schalen, Marmeladen- und Konfitürenbehälter, Zucker- und
Sahnegarnituren, Garnituren für Essig, Pfeffer und 01,
Obstschüsseln, Mixbecher, Karaffen und Flaschen; Seile, Bindfäden,
Netze nämlich Fischer- und Einkaufsnetze; Zelte, Planen, Segel,
Verpackungsbeutel aus textilem Material; Säcke für den Transport und
die Lagerung von Gütern; Garne und Fäden für textile Zwecke;
Webstoffe, Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos,
Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bett- und Tischdecken,
Möbelbezugsstoffe, Dekorstoffe; Bekleidungsstücke einschließlich
Schuhe, Stiefel, Hausschuhe und Kopfbedeckungen; Spitzen und
Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Oesen,
Nadeln; künstliche Blumen; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und
Bodenbeläge aus Gummi, Kunststoff oder textilem Material,
insbesondere Teppichböden, Teppichfliesen, Bettumrandungen, Brücken
und Läufer, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material),; Spiele,
insbesondere elektrische und elektronische Spiele; Spielzeug; Turn-
und Sportgeräte, Schnorchel; Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch,
Schalentiere, Geflügel und Wild, auch konserviert, zubereitet oder
tiefgefroren, konserviertes, getrocknetes oder tiefgefrorenes Obst
und Gemüse; Fleischextrakte, Fleisch-, Fisch-. Obst- und
Gemüsegallerten; Konfitüren und Marmeladen; Eier, Milch,
Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für
Nahrungszwecke; Speiseöle und -fette; Salatsaucen, Mayonnaisen;
Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch,
Schalentiere, Geflügel, Wild, Gemüse oder zubereitetem Obst (auch
tiefgefroren), Desserts aus Joghurt, Quark oder Sahne; Kaffee, Tee,
Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee- und Tee-Ersatzmittel,
Mehle und Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel) insbesondere
Frühstückscerealien; Teigwaren, Schokolade und Schokoladewaren,
Pralinen, auch mit flüssiger Füllung aus Weinen und/oder
Spirituosen, Zuckerwaren, Brot, feine Back- und Konditorwaren,
Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, namlich
Speise-, Vieh- und Streusalz; Senf, Essig, Saucen (ausgenommen
Salatsaucen); Gewürze und Gewürzmischungen; Aromastoffe für
Nahrungsmittel; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
nämlich Samenkörner und anderes Vermehrungsmaterial, unverarbeitetes
Getreide, unverarbeitetes Holz; lebende Pflanzen und natürliche
Blumen, Blumenzwiebeln und -knollen; frisches Obst und Gemüse,
insbesondere Kartoffeln, Sämereien; getrocknete Pflanzen, Mulch und
Torfstreu, Katzenstreu, Futtermittel, insbesondere Hunde- und
Katzenfutter; lebende Tiere, insbesondere Zierfische; Biere,
Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie
Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Spirituosen und Liköre;
Tabak; Tabakprodukte, insbesondere Zigaretten und Zigarren,
Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen,
Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten
Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit
plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider,
Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von
Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Feuerzeugbrennstoff,
Tabakbeutel, Wasserpfeifen; Streichhölzer; diätetische Erzeugnisse
auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten
als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder
kalorienkontrollierte Ernährung; Marketing, Verkaufsförderung,
Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen,
Unternehmens-, Organisations-. Personal- und betriebswirtschaftliche
Beratung, Werbung, einschließlich Rundfunk- und Fernsehwerbung,
Kinowerbung, Werbedokumentation, Öffentlichkeitsarbeiten (public
relations); Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den
Rundfunk und das Fernsehen; Schulung, Weiterbildung und berufliche
Beratung für Unternehmer und von kaufmännischen Angestellten und
Auszubildenden fremder Unternehmen, Veranstaltung von Seminaren,
Kongressen und Fernkursen auf betriebswirtschaftlichen Gebieten,
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und
Zeitschriften, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe,
Volksbelustigungen; Erstellen von EDV-Programmen, Vermietung von
EDV-Anlagen; Beratung und Erstellung von Gutachten auf
kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für
den Lebensmittelhandel, Vermittlung von Informationen sowie Know-how
auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere
für den Lebensmittelhandel; Meinungsforschung, Veranstaltung von
Messen und Ausstellungen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen,
Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von
Stadtbesichtigungen, Vermietung von Garagen und Parkplatzen,
Vermietung von Kraftfahrzeugen, Zustellung von Paketen; Vermittlung
von finanziellen Mitteln für Investitionen in Betrieben, Anlagen,
Einrichtungen; Diesbezügliche Finanzierungsberatung; Einsammeln,
Transportieren und Sortieren von Abfall und Sekundarrohstoffen;
Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundarrohstoffen für
andere, jeweils durch chemische, physikalische und/oder biologische
Verfahren; Beratung von Verbrauchern und Unternehmern in Umwelt- und
Abfallfragen, nämlich Beratung bei der Abfallvermeidung sowie beim
Einsammeln, Transportieren, Sortieren, Verwerten und Entsorgen von
Abfall und Sekundarrohstoffen; Verwaltung und Verwertung von
Urheberrechten; Sämtliche vorgenannte Dienstleistungen für andere;
Finanzwesen, nämlich Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten
für den Groß- und Einzelhandel, Immobilien-. Hypotheken- und
Leasingvermittlung, Vermittlung von Versicherungen: Verpflegung von
Gasten, Party-Service, Beratung von Unternehmen, die Verpackungen
und/oder Verpackungsmaterialien herstellen und/oder Verpackungen
verwenden, bei der Entwicklung, der Auswahl und der Verwendung
Ökologisch vertraglicher und wirtschaftlich verwertbarer
Verpackungen und Verpackungsmaterialien sowie bei der Kennzeichnung
solcher Verpackungen und Verpackungsmaterialien.
In Folge einer zunächst ungültigen Veröffentlichung im Markenblatt
und einzelner Drittwidersprüche gegen die Markeneintragung befindet
sich die Marke trotz ihrer Eintragung am 17.11.1995 noch bis Ende
2007 in der Benutzungsschonfrist (vgl. Anlage K 1).
Die Metro Group ist der größte deutsche Handelskonzern. Zu ihren
zahlreichen Tochtergesellschaften gehören u. a. die MGT METRO Group
Travel Services GmbH, die ein Reisebüro betreibt und die MGL METRO
Group Logistik GmbH, die sich mit Gütertransport befasst (Anlage K
4). In den METRO Cash & Carry Märkten, in denen ausschließlich
gewerbetreibende Kunden im Besitz eines sog. Metro-Ausweises
einkaufen dürfen, befanden sich in der Vergangenheit zum Teil auch
Reisebüros, welche Urlaubsreisen bewarben und anboten (Anlage K 5).
Dies geschieht nunmehr über die TUI. Parallel zum Einsatz von
"METRO" als Bestandteil diverser Firmennamen ihrer
Tochtergesellschaften verfügt die Klägerin auch über eine umfassende
Markenfamilie mit dem Bestandteil "Metro", u. a. auch "Metrorapid".
2003 hat die Klägerin eine Verkehrsbefragung zur Bekanntheit des
Namens "METRO" durchführen lassen. Diese ergab, dass 62 % der
Befragten bei dieser Bezeichnung an Firmen der Metro Gruppe oder
allgemein an den Warenhandel denken.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 7 verwiesen.
Ausweislich eines Rankings der Financial Times zahlt die Marke METRO
zu den 20 wertvollsten Marken Deutschlands.
Die Beklagte zu 1. ist ein im Besitz der Freien und Hansestadt
Hamburg befindliches Nahverkehrsunternehmen. Sie hat zahlreiche
Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, die
Verkehrsdienstleistungen in den norddeutschen Bundesländern
erbringen.
Sie ist Partnerin des Hamburger Verkehrsverbundes (HW GmbH), der
Beklagten zu 2., die zu 83,5% ebenfalls der Freien und Hansestadt
Hamburg gehört. Die Beklagte zu 2. übernimmt die Regieorganisation
und Koordination der im Hamburger öffentlichen Nahverkehr
zusammengeschlossenen Verkehrsbetriebe.
Die Beklagte zu 1. hat mit Priorität vom 16.2.2001 die deutsche
Wortmarke "HW Metrobus" für die im Klagantrag genannten Waren und
Dienstleistungen registriert (Anlage K 13). Damit bezeichnet sie
seit Sommer 2001 Buslinien (die sog. "Metrobusse"), die mit
durchgängig hoher Taktfrequenz stark nachgefragte Strecken im
Hamburger Stadtgebiet abdecken (vgl. Anlage K 14). Auch die Anzeigen
auf den Bussen tragen -in gelber Farbe - die Bezeichnung METROBUS
sowie die Liniennummer und das Fahrziel (Bekl.anlagen 3 und 4). Die
Beklagte zu 2. ist Inhaberin der Internetdomains metrobus.de und
hvv-metrobus.de.
Die Klägerin hält dies für eine Verletzung ihrer Marke "METRO" und
des gleich lautenden Unternehmenskennzeichens, da die angegriffenen
Bezeichnungen der Beklagten damit unmittelbar verwechslungsgefährdet
seien.
Die Klägerin beantragt.
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für
Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze,.
Gepäckträger; Gepäcknetze,. Omnibusse; Schonbezüge für
Fahrzeugsitze; Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher,
Veröffentlichungen aller Art, Pläne, Ansichtskarten, Fahrscheine,
Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne, Werbeplakate; Schilder
zu Werbezwecken, nicht aus Metall,. Werbung in Schaufenstern,
Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von
Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb
von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons,
Triebwagen, U-Bahn-Zügen; Transportwesen, insbesondere
Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen,. Auskünfte über
Transportahngelegenheiten, insbesondere Fahrplaninformation, die
Bezeichnung
"HV MetroBus"
und/oder
"MetroBus"
und/oder
"METROBUS"
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere
als Internetadresse
"www.metrobus.de"
und/oder
als Internetadresse
"www.hvv-metrobus.de"
und/oder
wenn dies in der nachfolgend eingeblendeten Form geschieht;
[Abbild. Eines Bus-Anzeigefeldes „METROBUS HAFEN-CITY“, Bl. 2 d. A.]
2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt in die vollständige Löschung der deutschen
Marke 301 10444 "HW MetroBus" einzuwilligen;
3. die Domainadressen "www.metrobus.de" und "www.hvv-metrobus.de"
beim zuständigen Internetprovider löschen zu lassen;
beide Beklagte zu verurteilen,
4. der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und
Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu
erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1.
bezeichneten Handlungen begangen haben;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag
I. Ziffer 1. beschriebenen Handlungen enstanden ist oder künftig
noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Begriff "Metrobus" sei als Anklang an den
Begriff "städtisch" bzw. ausgewählt und an die Bezeichnung "Metro"
für U-Bahnen wie in, Madrid u.a. angelehnt worden. Dies entspreche
dem Konzept, die 22 Buslinien gleich einer U-Bahn zu gestalten,
indem die Linien dicht- und gleichmäßig getaktet fahren, großräumige
Verbindungen auf stark frequentierten Strecken bieten und an S und
U-Bahnen angeschlossen sind. Der begriffliche Vorrat für
Buslinienbezeichnung im öffentlichen Personennahverkehr sei sehr
begrenzt; so seien etwa „CityBus“ „StadtBus", „SchnellBus" und „EilBus"
schon vergeben gewesen. Als Metrobus würden zudem auch im Ausland
zahlreiche Verkehrsbetriebe ihre Buslinien benennen (Bekl.anlage 8).
Auf Grund der allgemeinen .Gebräuchlichkeit dieser Bezeichnung sei
die Wortmarkenanmeldung „Metrobus“ auch vom DPAM wegen absoluter
Schutzhindernisse zurückgewiesen worden (Bekl. Anlagen 10,11). Der
Begriff sei freihaltebedürftig. ..
Wegen der hinsichtlich der Klagemarke "METRO" erfolgten
Schutzeintragung für damals im amtlichen Klassenverzeichnis
existierenden Waren und Dienstleistungen sehen die Beklagten hierin
eine bösgläubige wettbewerbliche Behinderungsmarke, da eine
entsprechende tatsächliche Benutzung durch die Klägerin von Anfang
an nicht eingeplant gewesen sei.
Schließlich habe eine Umfrage der Beklagten zu 2. vom 25.8.2004
ergeben, dass 89 % der Befragten mit dem Wort Metrobus den ÖPNV
verbänden (BI. 78 d. A.).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten
des Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
21.9.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen der
Bezeichnungen „HW MetroBus", "Metrobus" und "METROBUS" für die im
Antrag zu Ziffer I. 1. genannten Waren und Dienstleistungen stehen
der Klägerin nicht zu. Diese Zeichen werden von den Beklagten nicht
in einer Weise genutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der
klägerischen Marke "METRO" hervorzurufen.
1. Soweit sich die Klägerin gegen die, Benutzung der für die
Beklagte zu 2. als Marke eingetragenen Bezeichnung "HW Metrobus"
wendet, liegen die Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch aus
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des
Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen,
wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der
Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 14 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen
den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit
der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren
Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. zuletzt BGH GRUR
2004, 865, 866 -Mustang).
Diese Grundsätze führen vorliegend nicht zur Bejahung einer
Verwechslungsgefahr.
a) Die
Kennzeichnungskraft der Klagmarke "METRO" kann für den hier
relevanten Produktbereich allenfalls als durchschnittlich
angesehen werden. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen,
die auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke für alle im
Register genannten Waren und Dienstleistungen schließen ließen. Die
in der Verkehrsumfrage der Ipsos Deutschland GmbH (Anlage K 7)
ermittelte Bekanntheit des Namens METRO bezieht sich, wie schon der
Titel des Gutachtens andeutet und auch die Antworten der befragten
Personen zeigen, auf diesen Namen im Sinne eines
Unternehmenskennzeichen. So ergibt sich schon aus der
Zusammenfassung auf Seite 3 des Gutachtens, dass der Verkehr mit
"METRO" ganz überwiegend "Großhandel /Einkaufen mit Gewerbeschein
/Supermarkt /Handelskette" und zu 6,5% auch an die Klägerin, nämlich
"die METRO" denkt. Daraus lässt sich indessen keine Bekanntheit der
Klagemarke für alle einzelnen Waren und Dienstleistungen ableiten.
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft ist nur für den Produktbereich zu
berücksichtigen, für den sie vorliegt, sowie allenfalls eng
benachbarte Gebiete (BGH GRUR 1992, 130, 131 – Bally/ Ball).
Auch bei Firmenmarken kommt eine Ausstrahlung der durch Bekanntheit
erhöhten Kennzeichnungskraft erst ab einem gewissen Grad an
Warennähe in Betracht, der hier für die in Rede stehende
"Vermittlung von Verkehrsleistungen" nicht vorliegt.
Für die diesbezügliche Eintragung der Klagemarke ist überdies zu
berücksichtigen, dass, wäre die Benutzungsschonfrist der Marke nicht
auf zwölf Jahre ausgedehnt worden, das Zeichen für die
Dienstleistung „Vermittlung von Verkehrsleistungen“ nach dem hier
vorgetragenen Stand der tatsächlichen Benutzungshandlungen
vermutlich schon löschungsreif wäre, jedenfalls soweit darunter
etwas über die Vermittlung von Reiseleistungen und den
Gütertransport Hinausgehendes zu verstehen ist. Dies ist für den
hier zu entscheidenden Fall zwar unbeachtlicht lässt aber zumindest
den Schluss zu, dass die Kennzeichnungskraft der Marke insoweit
jedenfalls nicht kraft intensiver Benutzung gesteigert ist.
b) Zwischen
dem von der MGL Metro Group Logistik GmbH tatsächlich erbrachten
Gütertransport innerhalb des Konzerns, der von der MGT Metro Group
Travel Services GmbH angebotenen Vermittlung von Reisen und
letztlich auch "Vermittlung von Verkehrsleistungen" einerseits und
der von der Verletzungsmarke beanspruchten Linienbusbeförderung von
Personen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und den damit
verbundenen Waren und Dienstleistungen andererseits besteht
allenfalls entfernte Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit.
Denn weder die Leistungen eines Reisebüros, welches als
Verkehrsleistungen ggf. Flüge, Bahnfahrten oder auch Busreisen
anbietet, noch die Tätigkeiten eines Logistik und
Gütertransportunternehmens werden vom Verkehr als mit der
Personenbeförderung in städtischen Linienbussen ähnlich im
Rechtssinne angesehen. Art, Verwendungszweck und Nutzungen dieser
Leistungen sind gänzlich unterschiedlicher Natur; selbst die
Vermittlung einer Busreise lässt sich nicht als mit einer Busfahrt
im Hamburger ÖPNV konkurrierend oder auch nur einander ergänzend
ansehen (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 444). Es
gibt keinen Marktbereich, auf dem die beiderseitigen Kennzeichen
gegenwärtig oder künftig im Wettbewerb stehen werden; dies hat auch
die Klägerin nicht vorgetragen.
c) Angesichts
dieser genannten und der weiteren konkreten Umstände, insbesondere
der Kennzeichnungsgewohnheiten im öffentlichen Nahverkehr, fällt die
Verletzungsmarke "HW Metrobus" nicht in den Schutzbereich der
klägerischen Marke „METRO". Der von den Beklagten eingehaltene
Zeichenabstand ist ausreichend.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem
Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der
einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH WRP 2004, 355-
MIDASI medAS). Eine zergliedernde Betrachtungsweise verbietet sich
also; der Marke "METRO" ist "HW Metrobus" als Ganzes gegenüber zu
stellen. So betrachtet sind die Zeichen aber nicht
verwechslungsfähig.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass einem einzelnen
Zeichenbestandteil unter bestimmten Umständen eine besondere, das
gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen sein kann
und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden
Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden
Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (BGH WRP 2003, 1228 - City Plus).
Dies setzt aber voraus, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des
Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht
ausreichend ist es, dass der übereinstimmende Bestandteil für den
Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (BGH a.a.O.
- City Plus; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).
In der Marke "HW Metrobus" ist die Klagemarke "Metro" zwar
vollständig enthalten. Gerade dieser Bestandteil ist aber für den
Gesamteindruck der Verletzermarke nicht vorrangig bestimmend und
damit prägend i. S. d. genannten BGH-Rechtsprechung. Dem Begriff "Metro(bus)"
kommt in der Gesamtmarke nämlich keinerlei Kennzeichnungskraft im
Sinne eines Herkunftshinweises zu. Dies hat bereits das DPMA
zutreffend erkannt, indem es ausgeführt hat:
"Das
Markenwort "Metrobus" stellt für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da es
lediglich darauf hinweist, dass diese im Zusammenhang mit einem
Stadtbus angeboten, erbracht und benötigt werden, der als Zubringer
zur U-Bahn/Metro eingesetzt wird. Angesprochene Verkehrskreise
werden in der auch im Inland in o.g. Sinn zwanglos verständlichen,
angemeldeten Marke lediglich eine Bestimmungsangabe sehen, nicht
jedoch einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen"
(Bekl.-Anlage 10)."
Diese Beurteilung teilt die Kammer; im Bereich des öffentlichen
personennahverkehrs, insbesondere in einer Großstadt, hat "Metro"
für Verkehrsdienstleistungen einen zu beschreibenden Charakter,
um zur Herkunftsidentifizierung dienen zu können. Der Bezeichnung
"Metrobus" kommt für einen Linienbus des städtischen Nahverkehrs
deshalb keine das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zu. Der
Verkehr sieht darin zutreffend allein die Benennung einer bestimmten
Buslinie, die sich zwanglos in die aus "CityBus", "SchnellBus" etc.
bestehende Reihe einordnet. Da der Verbraucher angesichts dieses
Namens gar keinen Zusammenhang zum Betreiberunternehmen, also der
Herkunft der angebotenen Dienstleistung, zieht, kann er
diesbezüglich auch keinen Verwechslungen mit der Klägerin
unterliegen.
Es sind vorliegend also nicht die Bestandteile "HW" und "bus", die
im Rahmen des Gesamteindrucks der Verletzermarke weitgehend in den
Hintergrund treten (vgl. BGH a.a.O. - City Plus),
sondern gerade diese Teile haben starken Hinweischarakter auf
die Unternehmen der Beklagten und erfüllen damit die Hauptfunktion
der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion. Unterscheidungskraft hat
die eingetragene Marke der Beklagten nur und gerade durch den Zusatz
"HW".
Da die beiden kollidierenden Marken allein im hier nicht
herkunftshinweisenden Bestandteil „Metro" übereinstimmen, ist eine
Verwechslungsgefahr zu verneinen; spätestens das
Unternehmenskennzeichen "HW" in der Beklagtenmarke führt aus dem
Schutzbereich der Marke "METRO" heraus.
2. Auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinne, § 14 Abs. 2 Nr. 2 am Ende, wird durch die Marke "HW Metrobus"
nicht begründet. Wie dargelegt, assoziiert der Verkehr diese, ihm im
städtischen Nahverkehr der Beklagten gegenübertretende
Kennzeichnung, eben nicht mit der Klägerin oder ihren Waren und
Dienstleistungen, so dass eine rechtlich erhebliche Gefahr des
gedanklichen in Verbindung Bringens nicht besteht. Der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus anderen
Anspruchsgrundlagen begründet. Für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG fehlt
es wiederum an der hinreichenden Zeichenähnlichkeit. Auch sind keine
Anhaltspunkte für eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung
der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemarke durch die
Beklagten ersichtlich.
Ansprüche aus § 15 Abs. 2 und Abs. 3 Marken scheitern ebenfalls aus
den genannten Gründen
3. Soweit sich die Klägerin gegen die isolierte Verwendung der
Bezeichnung „MetroBus" oder „METROBUS" - ohne den Zusatz "HW"
-wendet, gilt wiederum das oben Ausgeführte entsprechend, da der
Verkehr im konkreten Benutzungszusammenhang Verwechslungen nicht
unterliegen wird.
Hinweise darauf, dass die Beklagten diesen Begriff außerhalb der von
ihnen angebotenen Dienstleistungen der Personenbeförderung im ÖPNV
verwenden würden, bestehen nicht. Für diesen Bereich wird, wie
ausgeführt, der Begriff "Metrobus" nicht mit der Klägerin in
Verbindung gebracht, sondern allein als Name bestimmter HW-Buslinien
verstanden. Im Übrigen ist aber eine Verwendung von "Metrobus" in
Alleinstellung auch nicht substanziiert vorgetragen worden: Auf den
Anzeigetafeln der Busse wird dieser Name gerichtsbekanntermaßen
stets mit der Busliniennummer und der Zielhaltestelle kombiniert,
was eine Zuordnung zu einem anderen Betreiber als den Beklagten, die
in Hamburg Exklusivität haben, ausschließt. Auch auf Prospekten,
Preislisten oder Streckenfahrplänen wie der Anlage K 23 steht die
Bezeichnung immer im Zusammenhang mit dem HW, was spätestens aus dem
Design dieser Materialien ersichtlich wird.
4. Aus diesen Gründen sind die Beklagten auch nicht verpflichtet,
auf die Benutzung der Domains hw-metrobus.de und metrobus.de zu
verzichten oder diese zu löschen; bei Eingabe dieser
Internetadressen wird niemand die Webseiten der Klägerin zu finden
erwarten, insbesondere, da sie eine Marke oder Firma "Metrobus"
nicht besitzt.
II. Auch der Markenlöschungsanspruch aus §§ 55, 51, 9 Abs. 1 Nr. 2
und 3 MarkenG wegen des Bestehens älterer Rechte scheitern am Fehlen
der insoweit identischen Voraussetzung der Verwechslungsgefahr bzw.
des Bekanntheitsschutzes.
III. Damit entfallen auch die weiter geltend gemachten
Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO und die Festsetzung
des Streitwerts auf einer Schätzung nach § 3 ZPO.
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Böttcher Blömer