
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 315 O 377/03
Entscheidung vom 22. Dezember 2003
In dem Rechtsstreit
des [..] zu Schaumburg-Lippe,
– Kläger –
[…]
gegen
Herrn […]
– Beklagter –
[…],
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2003 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Schneider, den Richter am
Landgericht Perels und die Richterin Dr. Klein
für Recht:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von
€ 2.000, vorläufig vollstreckbar,
Tatbestand
Der Kläger ist Angehöriger der Familie
Schaumburg-Lippe, einer Familie des deutschen Hochadels. Die Geschichte seiner
Familie reicht viele Jahrhunderte zurück (Anlage K 2).
"Schaumburg-Lippe" ist auch der Name einer
geografischen Region im Bückeburger Vorland. Gab es früher einen
niedersächsischen Landkreis Schaumburg-Lippe, so gibt es nach einer
Gemeindereform keine Gebietskörperschaft mehr, die den Namen
"Schaumburg-Lippe" trägt. Gleichwohl hat sich der Name "Schaumburg-Lippe" als Region erhalten. So gibt es die "Stadtwerke
Schaumburg-Lippe", die "Schaumburg- Lippische Landeszeitung" pp..
Der Beklagte hat auf seinen Namen eine
Internetadresse bei der DENIC registrieren lassen. Unter dieser Adresse
hat er eine Website eingerichtet, auf der er landeskundliche,
touristische, historische und ähnliche Inhalte verbreitet.
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren, dem
Beklagten zu untersagen, sich der Internet Domain "Schaumburg-Lippe.de"
zu bedienen. Ferner verlangt er von dem Beklagten, in die Löschung der
Internet-Domain "Schaumburg-Lippe.de" gegenüber der DENIC e.G.
einzuwilligen.
Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch
auf sein Namensrecht aus § 12 BGB. Die wesentliche Kennzeichnungs- und
Unterscheidungskraft seines Namens liege auf dessen wesentlichen
Namensbestandteil "Schaumburg-Lippe". Die Bestandteile
"[...]" oder "zu"
hätten als ehemalige, häufig vorkommende Adelsprädikate keinen
individualisierenden Charakter. Aus diesem Grunde sei im Verkehr
bereits seit langem die Kurzform des Namens "Schaumburg-Lippe" zur
Bezeichnung der klägerischen Familie gebräuchlich, diese Kurzform
stehe im Verkehr der Benutzung des vollen Namens gleich. Der Beklagte
könne keinerlei Rechte an dem Namen "Schaumburg-Lippe" geltend machen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1 . es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu unterlassen,
a) sich der Internet-Domain "Schaumburg-Lippe.de"
zu bedienen, insbesondere sie auf einer Homepage einzusetzen oder
einsetzen zu lassen;
und/oder
b) die Internet-Domain "Schaumburg-Lippe.de" zu
veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen
zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht
die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an den Kläger
oder mit dessen Zustimmung erfolgt,
2. gegenüber der DENIC die Freigabe der Domain
"Schaumburg-Lippe.de" zu Gunsten des Klägers zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei unzutreffend, dass der Name des Klägers
"Schaumburg-Lippe" laute; der Name habe sich auch nicht in dieser
gekürzten Form durchgesetzt. Vielmehr laute der Name "[...] zu
Schaumburg-Lippe". Es werde auch bestritten, dass es üblich geworden sei,
Angehörige des deutschen Hochadels ohne Adelsprädikat zu benennen. Das
Adelsprädikat "zu" sei daher eindeutig als ein individualisierendes
Merkmal anzusehen und unterscheide damit Nachnamen und Gebiet. Die
Voraussetzungen des § 12 (Namensbestreitung oder Namensanmaßung) seien
nicht erfüllt. Namensanmaßung 1.S. des § 12 Satz 1, 2. Alternative BGB
bedeute das Gebrauchen des Namens, nämlich die Benutzung des Namens
zur Kennzeichnung einer Person. Er, der Beklagte, habe weder sich
selbst noch ein ihm zuzuordnendes Rechtsobjekt mit der Domain
bezeichnet, sondern für die Region "Schaumburg-Lippe" ein offenes
Portal errichtet. Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung bestehe nur
dann, wenn der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf die
Person desjenigen ansehe, für welche der Name geschützt sei oder die
bezeichnete Ware oder Dienstleistung vom Verkehr als eine solche des
Namensträgers angesehen werde. Die Domain sei identisch mit dem Namen
einer vormals existierenden Gebietskörperschaft und bezeichne heute sinnhaft eine geografische Region. Der Begriff beschreibe etwas
räumlich Bestimmbares und diene nicht zur individuellen Bezeichnung
einer natürlichen oder juristischen Person.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien samt Anlagen
verwiesen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Dem Klagebegehren fehlt die Anspruchsgrundlage.
1. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 12
BGB stützen.
Nach § 12 BGB kann der an einem Namen
Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein
anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von diesem Unterlassung
und Beseitigung verlangen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Durch § 12 BGB wird der gesetzlich
vorgeschriebene und kraft Gesetzes erworbene bürgerliche Namen
geschützt, und zwar der Vor und Familienname; nur dem Gesamtnamen
kommt volle Individualisierung zu (MünchKommBGB-Schwerdtner, 4. Aufl.,
§ 12 Rn.41 mwN). Adelsbezeichnungen sind Teil des bürgerlichen Namens
(vgl. Art. 109 Abs.3 WRV). Das gilt nur dann nicht, wenn die
Adelsbezeichnung vor dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung lange
Zeit nicht geführt worden ist (MünchKommBGB-Schwerdtner, a.a.O., Rn.42
mwN); das kann jedoch im Streitfall unberücksichtigt gelassen werden,
jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen. Insoweit ist der bürgerliche
Name des Klägers „[…] zu Schaumburg-Lippe“ bzw. „[…] zu
Schaumburg-Lippe“.
Eine unbefugter Gebrauch eines Namens, mithin
eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein anderer Unbefugter den
gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schützwürdiges Interesse des
Namensberechtigten verletzt. Die Namensanmaßung als
Verletzungstatbestand setzt die rechtmäßige Namensführung des
Verletzten, den unbefugten Namensgebrauch durch den Verletzer und eine
Verletzung schutzwürdiger Interessen voraus (MünchKommBGB-Schwerdtner,
a.a.0. Rn.173 mwN).
Wer den Namen eines anderen als Domain Namen
gebraucht, verletzt dessen Namensrecht (BGH NJW 2002, 23 03 1, stRspr.;
Nägele WRP 2002, 13 8 mwN aus der BGH Rspr.). Ob im Streitfall der
Beklagte die Bezeichnung "Schaumburg-Lippe" im Sinne des § 12 BGB
namensmäßig gebraucht, könnte zweifelhaft sein, verwendet er doch die
Domain "Schaumburg-Lippe" nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen
Person, sondern als Adresse für eine von ihm betriebene
heimatkundliche Internet-Seite. Die Rechtsprechung und die herrschende
Lehre (MünchKommBGB-Schwerdtner, a.a.0. Rn. 183 mwN) verstehen jedoch
unter dem Gebrauch eines fremden Namens nicht nur die
Selbstbezeichnung mit dem Namen eines anderen, sondern auch die
sonstige Ingebrauchnahme eines fremden Namens für eigene Zwecke. Ein
unbefugter Namensgebrauch ist danach jegliche Benutzung eines fremden
Namens für eigene Zwecke im Zusammenhang mit Personen, Sachen und
Unternehmungen im wirtschaftlichen, literarischen und künstlerischen
Bereich (MünchKommBGB-Schwerdtner, a.a.0. Rn.183 mwN). Namensschutz
soll damit auch die Fälle umfassen, in denen der Namensträger durch
den Gebrauch eines Namens zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder
Erzeugnissen, mit denen er nichts zu tun hat, in Verbindung gebracht
wird. Es geht mithin um eine Zuordnungsverwirrung. Diese ist jedoch
die gleiche unabhängig davon, ob der Beklagte damit eine von ihm
betriebene Domain bezeichnet oder sich selbst damit kennzeichnet.
Insoweit kann kein Zweifel bestehen, dass eine Benutzung des Namens
durch den Beklagten zu bejahen ist.
Die Voraussetzungen des § 12 BGB sind gleichwohl
nicht erfüllt, weil der Beklagte nicht den Namen des Klägers
gebraucht. Wie ausgeführt, steht unter Schutz des § 12 BGB der
vollständige Name des Berechtigten. Da Adelsbezeichnungen Teil des
bürgerlichen Namens sind, ist der bürgerliche Name des Klägers „[….]
zu Schaumburg-Lippe“ bzw. „[…] zu Schaumburg-Lippe“, nicht aber
„Schaumburg-Lippe“. Der Beklagte betreibt jedoch die Domain
"Schaumburg-Lippe".
Etwas anderes kann der Kläger auch nicht daraus
herleiten, dass nach eigenem, von dem Beklagten bestrittenen Vortrag
sich die Bezeichnung seiner Familie als „Schaumburg-Lippe“
durchgesetzt habe. Dies erscheint der Kammer durchaus nachvollziehbar,
da jedenfalls in der direkten Anrede der vollständige Name des Klägers
aufwändig erscheint, so dass es nahe liegt, dass zu einer verkürzten
Anrede gegriffen wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass die verkürzte
Form des Namens wie der vollständige Name vollen Umfangs an dem Schutz
des § 12 BGB teilnimmt. Wie ausgeführt, ist Schutzobjekt des § 12 BGB
der vollständige Name, der Gesamtname, nicht aber Teile desselben; der
vollständige Name des Klägers lautet „[…] zu Schaumburg-Lippe“.
Allerdings kann § 12 BGB auch dann anwendbar
sein, wenn ein unterscheidungskräftiger Teil des fremden Namens so
benutzt wird, dass die Interessen des Berechtigten verletzt werden. So
ist anerkannt, dass der Vorname Gegenstand des Namensschutzes sein
kann, etwa als Teil eines Künstlernamens oder Sportlernamens, wenn
schon sein alleiniger Gebrauch beim Publikum die Erinnerung an den
Träger des Künstlernamens oder Sportlernamens weckt und daher geeignet
ist, Verwechselungen mit diesem hervorzurufen (OLG München GRUR 1960,
394 Romy; BGH NJW 1983, 1184 Uwe). Insoweit kann geschlossen werden,
dass „Schaumburg-Lippe“ als – zweifelsfrei kennzeichnender – Teil des
vollen Namens „[…]“ bzw. „[…] zu Schaumburg-Lippe" unter den Schutz
des § 12 BGB fällt. Im Streitfall ist jedoch zu beachten, dass
"Schaumburg-Lippe" die Bezeichnung einer landschaftlichen Region mit
eigener Identität und Geschichte ist. Bis zur jüngsten Gemeindereform
hatte die Region sogar ihre eigene staatliche/kommunale
Eigenständigkeit. So hat sich der Name in einer Vielzahl von
Kennzeichen erhalten, so in "Evangelisch Lutherische Landeskirche
Schaumburg-Lippe", "Stadtwerke Schaumburg-Lippe", "Sparkasse
Schaumburg-Lippe" und anderen regionalen Vereinigungen. Es kann kein
Zweifel daran bestehen, dass in den genannten Unternehmenskennzeichen
der Bestandteil "Schaumburg-Lippe" der prägende ist. In solchen Unternehmenskennzeichen einen Namensmissbrauch zu Lasten des Klägers
anzunehmen, wäre abwegig. Hat der verkürzte Namen eigene starke
Kennzeichnungskraft wie "Schaumburg-Lippe", so kann das Namensrecht
über den vollständige Namen hinaus nicht in kürzester Form solche
Inhalte, die in Bezug zu "Schaumburg-Lippe" stehen, dominieren. Der
Namensschutz zugunsten eines unterscheidungskräftigen Teil des
Gesamtnamens findet insoweit seine Schranken dort, wo der Namensteil
seinen eigenen kennzeichnenden Inhalt hat und dieser Inhalt für die
Allgemeinheit offengehalten werden muss. So wird ein Ernst August
Prinz zu Hannover nicht aus seinem Namensrecht, genauer: aus dem
kennzeichnenden Teil seines Namens die Verwendung der Bezeichnung der
Stadt Hannover durch Dritte untersagen können.
Eine andere Frage ist, ob ein Dritter, im
Streitfall der Kläger, auch wenn er zeitlich vor anderen die Domain
für sich hat registrieren lassen, die Domain besetzen kann,
insbesondere anderen die Benutzung des Namens untersagen kann. Hier
kann auf die Entscheidung "Heidelberg.de" des LG Mannheim verwiesen
werden (GRUR 1997, 377). Eine solche Freigabe zu verlangen, fehlt
jedoch dem Kläger, der die Übertragung auf sich begehrt, die
Aktivlegitimation.
II. Andere Anspruchsgrundlagen, auf die der
Kläger sein Begehren stützend könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709
ZPO.
Schneider Perels Dr. Klein