
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 308 O 449/03
Entscheidung vom 5. September 2003
In der Sache
...
gegen
...
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8,
auf die mündliche Verhandlung vom 5.9.2003 durch [...] für Recht:
I. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
(Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens €250.000,00, Ordnungshaft
höchstens zwei Jahre)
verboten,
ab dem 12. September 2003 Fotos und/oder Grafiken
aus dem Angebot der Antragstellerin zu vervielfältigen und/oder
vervielfältigen zu lassen und/oder solche Fotos und/oder Grafiken über
das Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wie es in Form
sog. “thumbnails“ im Internetauftritt <http://www.google.de> auf den
Unterseiten „News“ geschehen ist.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen den
Antragsgegnern nach einem Gegenstandswert von € 250.000,00 zur Last.
T a t b e s t a n d
Die Antragstellerin, eine deutsche
Nachrichtenagentur, nimmt die Antragsgegner, ein deutsches und ein
US-amerikanisches Unternehmen, die im Bereich der Dienste von
Internet-Suchmaschinen tätig sind, auf Unterlassung der Verwendung von
kleinen Fotografien und Grafiken, sog. „thumbnails“ in Anspruch.
Die Antragstellerin bietet ihren Kunden seit
einigen Jahren einen elektronischen Nachrichten- und Bilderdienst an,
mit dem unter anderem Fotos, an denen die Antragstellerin die
ausschließlichen Nutzungsrechte hält, von ihren Kunden flexibel in
deren Internetseiten integriert werden können. Die Antragstellerin
räumt ihren Kunden insofern einfache Nutzungsrechte ein. Die Fotos der
Antragstellerin sind u. a. in der von ihr betriebenen Bilddatenbank
„dpa-Bilderdienste“ gespeichert (vgl. Informationsblatt Anlage ASt 1).
Durch die Vergabe einfacher Nutzungsrechte finden sich zahlreiche der
von der Antragstellerin verwerteten Fotos auf verschiedensten Seiten
ihrer Kunden im Internet.
Die Antragsgegnerin zu 2) betreibt die
Suchmaschine „……..“ unter der URL <www………com> bzw. <www………….de>. Die
Antragsgegnerin zu 2) ist Inhaber der Domain <……..de> (vgl. Anlage ASt
11).
Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein juristisch
selbständiges deutsches Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 2).
Als „Gegenstand des Unternehmens“ ist im Handelsregister (Auszug
Anlage ASt 10) angegeben: „Bereitstellung von Suchfunktionen im
Internet sowie die Bereitstellung anderer lnternetdienste oder
elektronischer Dienste“. Auf der Internetseite <www……...de> ist die
Antragsgegnerin zu 1) (mit der fehlerhaften Firmenbezeichnung „……
GmbH“, jedoch unter der richtigen Hamburger Anschrift) als
Kontaktadresse „für deutsche Verkaufs-Informationen“ genannt. Des
Weiteren ist für die Domain <…...de> als Anschrift der Antragsgegnerin
zu 2) die deutsche Anschrift der Antragsgegnerin zu 1) bei der DENIC
eingetragen; als administrativer Ansprechpartner wird eine Frau……. “
mit der Anschrift der Antragsgegnerin zu 1) genannt.
Zu den von der Antragstellerin vermarkteten
Fotografien gehören u. a. eine Reihe solcher Aufnahmen, die von
Angestellten und Mitarbeitern der Antragstellerin gefertigt worden
sind. Darunter finden sich die aus den Anlagen ASt 2 — ASt 7 jeweils
unter b) wiedergegebenen, besonders gekennzeichneten Fotoaufnahmen.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner wegen einer ihrer Ansicht
nach unberechtigten Nutzung dieser Fotos auf Unterlassung der Nutzung
sämtlicher aus ihrem (der Antragstellerin) Angebot stammenden Fotos in
Anspruch.
Die Antragstellerin wendet sich insbesondere
gegen die Nutzung auf der Internetseite <www.news..........de>, die
eine Unterseite zur Hauptseite <www…..de> ist. Auf dieser Unterseite
hat die Antragsgegnerin zu 2) einen Nachrichtendienst eingerichtet.
Bei Aufruf der Seite wird eine Linksammlung zu derzeit aktuellen
Nachrichtenangeboten, die auf frei verfügbaren Seiten im Internet
stehen, angezeigt. Ferner hält der Dienst eine Suchmaske vor, in die
der lnternetnutzer Suchbegriffe eingeben kann. Auf entsprechende
Anfrage gibt der Suchdienst als Ergebnisse wiederum Hyperlinks zu
Presseberichten auf anderen Internetseiten als Linksammlung an.
Daneben besteht eine Suchmöglichkeit nach Kategorien. Dabei werden in
einer nach Kategorien geordneten Link-Übersicht die (nach Algorithmen
bestimmten) relevantesten Nachrichten in Gestalt einer kontinuierlich
aktualisierten Linkliste vorgehalten.
Diese Linklisten werden in automatisierten
Vorgängen zusammengestellt und ständig aktualisiert. Die hinter diesem
Suchdienst stehende Technik bedient sich verschiedenster
Softwareprogramme (sog. Crawler), mit deren Hilfe Seiten des Internets
nach den gewünschten Suchbegriffen abgesucht werden. Findet die
Software den gesuchten Begriff, erteilt sie eine Meldung an die
Suchmaschine. Deren Programme suchen eine bestimmte Anzahl von
Internetseiten nach den definierten Nachrichten ab. Die Programmierung
ist so eingerichtet, dass das Programm selbständig die Überschrift
eines gefundenen Artikels und einen Teil des Artikels an die
Suchmaschine zurückmeldet; dabei wird die Überschrift technisch als
Link ausgestaltet, während Textfragmente unterhalb des Hyperlinks
angezeigt werden, um dem Benutzer der Suchmaschine eine erste Vorschau
auf den Zielartikel zu gewähren.
In entsprechender Weise suchen die der
Suchmaschine zugrunde liegenden Programme auch Fotografien aus dem
Internet heraus. Die Algorithmen der Suchmaschine sind so eingestellt,
dass sie die gefundenen Fotos in verkleinerter Wiedergabe als sog. „thumbnails“
(also in der Größe eines „Daumennagels“) in die dem Benutzer der
Suchmaschine übermittelten Linklisten mit aufnehmen. Für das Aussehen
der sich dabei ergebenden Internetseiten unter der Domain <www.news......de>
wird auf die Anlagen ASt 2 — ASt 7, dort jeweils a) verwiesen.
Die aus den Anlagen ersichtlichen verkleinerten
Fotos haben eine geringere Auflösung als die von der Suchmaschine im
Netz gefundenen Originalfotos. So sind beispielsweise für ein Foto des
Außenministers Joschka Fischer in der -Linkliste (Anlage AG 4) 4.640
Pixel = 13.920 Byte ausgewiesen, für das diesem verkleinerten Foto
zugrunde liegende Originalfoto auf der Internetseite der Bildzeitung
(Anlage AG 5) dagegen 29.000 Pixel = 87.000 Byte. Die sichtbare Folge
dieser technischen Unterschiede ist, dass die optische Auflösung der „thumbnails“
gering ist, so dass in dem Fall, dass sie ihrerseits vergrößert
wiedergegeben werden, das Bild weniger scharf erscheint und nicht die
gleiche Fotoqualität aufweist wie das Original.
Die Anzeige der „thumbnails“ auf der News-Seite
erfolgt unabhängig davon, ob bei Betätigung des dem jeweiligen „thumbnail“
unterlegten Links das Originalfoto auf der verwiesenen Seite noch
eingestellt ist. Das Originalfoto kann zwischenzeitlich entfernt
worden sein (vgl. beispielhaft Anlagen ASt 6 und ASt 7, jeweils a) und
b)), Die Antragstellerin wurde kurz vor dem 11.7.2003 auf das
unmittelbar zuvor gestartete Angebot <www.news,‘ de> aufmerksam. Mit
Schreiben vom 11.7.2003 (Anlage ASt 13) wies die Antragstellerin die
Antragsgegnerin zu 1) darauf hin, dass unter dem Angebot <news…..de>
auch solche Fotos und Grafiken in verkleinerter Form wiedergegeben
seien, an denen sie, die Antragstellerin, die ausschließlichen Rechte
innehabe. Sie forderte die Antragsgegnerin zu 1) auf, eine solche
Nutzung zu unterlassen.
Diese antwortete mit E-Mail vom 14.7.2003 (Anlage
ASt 14), in der es heißt: „Vielen Dank für Ihr Fax bezüglich unserer
Nutzung von dpa-Material auf News. Wir haben diese Informationen an
unsere Rechtsabteilung in den USA weitergeleitet…“. Am folgenden Tag
kündigte die Antragsgegnerin zu 1) Telefonanrufe der Mitarbeiter der
Antragsgegnerin zu 2) beider Antragstellerin an (E-Mail Anlage ASt
15).
Vergleichsgespräche zwischen der Antragstellerin
und der Antragsgegnerin zu 1 führten zu keinem Erfolg. Die
Antragsgegnerin zu 2) teilte den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu
1) intern mit, dass ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage an
einem Vorschlag zur Änderung der Suchmaschinenprogrammierung
gearbeitet und insbesondere die Möglichkeit geprüft werde, die
Suchmaschine Fotos mit den Bezeichnungen „……“ oder „………….“
herausfiltern zu lassen; der Text wurde von den Mitarbeitern der
Antragsgegnerin zu 1) an die Antragstellerin zur Kenntnis weiter
geleitet (3 E-Mails Anlage ASt 16). Eine Einstellung des
Nachrichtenangebots auf <www.news.........de> erfolgte nicht.
Die Antragstellerin sieht in dem
Suchdienst-Angebot der Antragsgegner eine Verletzung eigener
Nutzungsrechte an den Pressefotos und Grafiken aus ihrem Angebot und
beruft sich für ihr Unterlassungsbegehren einerseits auf den
Lichtbildschutz nach §§ 72, 97 UrhG, andererseits auf §§ 1 und 3 UWG.
Dabei gehe es ihr nicht darum, den Antragsgegnern die Verlinkung als
solche zu verbieten. Entscheidend für die Rechtsverletzung sei, dass
die Antragsgegner den lnternetnutzer nicht nur im Wege des Links auf
ein anderweitiges (zulässiges) Veröffentlichungsangebot
weiterleiteten, sondern stattdessen zusätzlich auch die Fotos selbst
auf ihren Internetseiten vervielfältigten und dort zum Abruf bereit
hielten. Der Einwand der Antragsgegner, dass die Originalbilder nur
verkleinert wiedergegeben würden, sei nicht erheblich, denn auf die
Verkleinerung komme es für den Urheberrechtsverstoß nicht an.
Insbesondere seien die Abbildungen keineswegs in solchem Maß
verkleinert, dass man darauf das Original nicht mehr erkennen könnte.
Die Antragstellerin beantragt,
es den Antragsgegnerinnen bei Vermeidung eines
vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, einer Ordnungshaft
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
(Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft
höchstens zwei Jahre)
zu verbieten,
Fotos und/oder Grafiken, die aus dem Angebot der
Antragstellerin stammen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu
lassen, insbesondere solche Fotos oder Grafiken im Internet zum Abruf
bereitzuhalten.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 1) stellt ihre
Passivlegitimation in Abrede. Sie sei weder an der inhaltlichen
Gestaltung der lnternetseite <…….de> noch an deren Betrieb oder an den
auf dieser Internetseite angebotenen Dienstleistungen einer
Suchmaschine beteiligt, beides mache die Antragsgegnerin zu 2).
Im Übrigen halten die Antragsgegnerinnen den
Suchdienst unter der URL <www.news.......de> für zulässig. Sie nehmen
für ihre Auffassung das im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen
Verhandlung und der Abfassung der Entscheidung der Kammer allein als
Pressemitteilung veröffentlichte Urteil des BGH vom 17.7.2003 (Az.: 1
ZR 259/00) in der Sache „Paperboy“ in Anspruch. Sie machen geltend, in
jenem Verfahren habe bereits das OLG Köln als Vorinstanz (ZUM 2001,
414 ff.) eine bloß fragmentarische Wiedergabe von Textteilen aus
öffentlich zugänglichen Nachrichtenangeboten im Internet nicht als
urheberrechtlich unzulässige Vervielfältigung solcher Nachrichtentexte
angesehen. Dies müsse in entsprechender Weise auch vorliegend für die
sog. „thumbnails“ gelten, bei denen es sich nur um verkleinerte
Wiedergaben der Originalfotos handele, also allenfalls um „Werkteile“,
Des Weiteren habe der BGH in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es
sich bei dem Setzen eines Deeplinks, also eines Links auf eine
unterhalb der Homepage eines anderen Anbieters liegende Internetseite,
nicht um eine urheberrechtlich relevante Nutzung handele. Jedenfalls
dann, wenn die Verlinkung ohne eine Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen erfolge, müsse sie von dem anderen Anbieter
hingenommen werden, da er selbst diesen Zugang eröffnet habe. Auf
welche Weise die Linksuche technisch erfolge, sei nicht
entscheidungserheblich.
Auch der Umstand, dass die Deeplinks in Form von
„thumbnails“ gestaltet sein, mache sie nicht unzulässig. Denn bei den
„thumbnails“ handele es sich lediglich um eine Visualisierung des
darunter verborgenen Links. Dem Nutzer werde vor der Linkbetätigung
angezeigt, auf was für einen Inhalt der Link führe. Dies diene dem
Informationsinteresse des Nutzers und bewege sich innerhalb der vom
BGH gebilligten Linkfunktion. Diese Bewertung sei im Übrigen schon
deshalb geboten, weil es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung
zwischen den nach der BGH-Paperboy-Entscheidung zur Hinnahme der
Verlinkung verpflichteten Textautoren einerseits mit den Fotografen
andererseits käme.
Der Paperboy-Entscheidung des BGH seien weiter
grundsätzliche Erwägungen zur besonderen Bedeutung des
Allgemeininteresses an der Funktionsfähigkeit des Internets und der
Bedeutung~ gerade von Nachrichtensuchdiensten für diese
Funktionsfähigkeit zu entnehmen. Die Ausführungen des BGH kämen im
Ergebnis einer Güterabwägung gleich, nach der der einzelne
Rechteinhaber, der für seine Inhalte das Internet nutze,
Beschränkungen aufgrund des Allgemeininteresses an der
Funktionsfähigkeit des Netzes dulden müsse. Eine solche Güterabwägung
sei auch im vorliegenden Fall vorzunehmen. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die Interessen der Antragstellerin durch die
Wiedergabe ihrer Fotos als „thumbnails“ letztlich nicht
beeinträchtigt, sondern sogar gefördert würden, nämlich dadurch, dass
für den Internet-Nutzer ein zusätzlicher, visualisierter Anreiz
gesetzt werde, Angebote, auf denen die Fotos der Antragstellerin mit
deren Genehmigung eingestellt seien, aufzusuchen. Dies führe zu einem
vermehrten „Verkehr“ auf den Seiten der Kunden und damit ggf. zu
höheren Lizenzeinnahmen der Antragstellerin. Jedenfalls würden ihre
Interessen an einer Verwertung der Originale durch die „thumbnail“-Nutzung
nicht beeinträchtigt. Deren Funktion bestehe nicht darin, dem
lnternetnutzer einen „Werkgenuss“ zu ermöglichen und sei auch gar
nicht erreichbar, da die Wiedergabequalität der „thumbnails“ mangels
ausreichender digitaler Informationen zu schlecht sei und daher
jedweder ästhetischer Absicht entbehre. Die „thumbnails“ dienten
allein dem Zweck, die Funktionsfähigkeit einer Suchmaschine im
Internet zu gewährleisten; sie seien als Werkzeug zur Indexierung von
Suchergebnissen gedacht, um den Zugang zu Informationen im Netz zu
erleichtern. Dem Umstand, dass die »thumbnails“ nicht nur einen
Ausschnitt, sondern das gesamte Originalbild in verkleinerter Form
zeigten, komme keine entscheidende Bedeutung bei. Das ergebe sich
schon aus systematischen Erwägungen. So. sei etwa auch im Zusammenhang
mit § 51 Nr. 2 UrhG, vielfach die Nutzung gesamter Bilderwerke
gerechtfertigt.
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung
entspreche auch der internationalen Rechtsentwicklung, wie sie sich
aus einem Urteil des United States Court Of Appeals For The Ninth
Circuit vom 7.7.2003 in der Rechtssache Kelly v. Arriba Soff Corp.
(Anlage AG 9) &gebe. Das US-amerikanische Berufungsgericht habe bei
gleichem Sachverhalt die „thumbnail“-Nutzung als sog. „fair use“ für
rechtmäßig gehalten, weil sie der Funktionsfähigkeit des Internets
diene, ohne die Auswertungsmöglichkeiten des Fotorechteinhabers
einzuschränken. Eine solche Interessenabwägung müsse bei richtigem
Verständnis der Paperboy-Entscheidung des BGH auch nach deutschem
Recht vorgenommen werden und zu einem Ergebnis entsprechend ihrer
Auffassung führen.
Die Antragsgegner wenden schließlich ein, der
Erlass der einstweiligen Verfügung sei unverhältnismäßig, weil er
aufgrund der technischen Gegebenheiten praktisch bedeute, dass die
Antragsgegnerin zu 2) „thumbnails“ auch nicht mehr von Fotos anderer
Rechteinhaber zur Verfügung stellen könne, die mit einer derartigen
Nutzung einverstanden seien. Denn die Suchergebnisse würden voll
automatisch erstellt; eine redaktionelle Bearbeitung finde nicht
statt. Die Algorithmen der Suchmaschine könnten aber nicht zwischen
solchen Fotos, an denen die Antragstellerin Rechte innehabe, und den
Fotos anderer Rechteinhaber unterscheiden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2003 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist zur Entscheidung
örtlich und international nach § 32 ZPO zuständig, da das
streitgegenständliche Internetangebot in Deutschland abgerufen werden
kann und auch zum hiesigen Abruf bestimmt ist.
Der von der Antragstellerin gestellte
Unterlassungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar bezieht sich die Umschreibung der Fotos als
„aus dem Angebot der Antragstellerin“ (stammend) nicht auf konkrete
Klage- und Verletzungsmuster, sondern betrifft eine Vielzahl von
Fotos. Gleichwohl ist eine solche Tenorierung jedenfalls im
vorliegenden Fall hinreichend, da strengere Anforderungen der
Antragstellerin eine Rechtsverfolgung sonst unmöglich gemacht hätten.
Bei den im Suchdienst-Angebot <www…….news.de> verwendeten Fotos
handelt es sich um solche, die Bezüge zu tagesaktuellen Meldungen
haben und auf tagesaktuellen Internetseiten wiedergeben werden.
Deshalb werden sowohl das Originalfotoangebot der Antragstellerin als
auch das Linkangebot der Antragsgegner ständig aktualisiert. Würde man
der Antragstellerin auferlegen, ihren Unterlassungsantrag auf konkrete
Fotos zu beschränken, so könnte sie im Ergebnis nur solche
Verletzungshandlungen verfolgen, die bereits stattgefunden haben. Das
würde eine Rechtsverkürzung für die Antragstellerin bedeuten. Der
vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von anderen Fällen, in
denen eine Vielzahl Von Schutzgegenständen genutzt werden und in denen
die Frage, welche Schutzgegenstände betroffen sein können, sich anhand
bestimmbarer Kriterien eingrenzen lässt. Das ist vorliegend nicht
möglich. Die Frage, ob im Streitfall ein von den Antragsgegnerinnen
genutztes Foto zum ‚Angebot“ der Antragstellerin gehört. ist daher
ausnahmsweise im Vollstreckungsverfahren zu überprüfen.
II.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfügungsgrund steht zwischen den
Parteien nicht im Streit und der Verfügungsanspruch folgt aus § 97
Abs. 1 5. 1 UrhG. Hierzu im Einzelnen:
1. Die Antragstellerin begehrt Schutz für das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Entstehung und Umfang des
urheberrechtlichen Schutzrechtes richten sich nach dem aus dem
Territorialitätsgrundsatz abgeleiteten Schutzlandprinzip nach dem
Recht desjenigen Staates, für den der Schutz beansprucht wird (vgl.
z.B. Möhring/Nicolini/Hartmann, UrhG, 2. Aufl. 2000, vor § 120 Rz. 2,
4,9-10 m.w.N.), also nach deutschem Recht.
Danach genießen die Fotos aus dem Angebot der
Antragstellerin entweder als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 5 UrhG oder als Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1 UrhG Schutz
nach dem UrhG mit der Folge, dass zunächst den jeweiligen Fotografen
die ausschließlichen Nutzungsrechte daran nach den §~ 15 ff UrhG
zustehen.
Dass die Fotografen die sich daraus ergebenden
Rechte für die Print- und Online-Nutzung für die im Angebot der
Antragstellerin stehenden Fotos dieser übertragen worden sind, ist
nicht im Streit.
2. Soweit es im Rahmen des Internetangebots der
Antragsgegner (beispielhaft ersichtlich aus den Anlagen ASt 2 a), 3
a), 4 a), 5 a), 6 a), 7 a)) zur Eröffnung der Abrufmöglichkeit für
Fotos der Antragstellerin und zu deren Übermittlung durch den
Abrufdienst <www.news......de> kommt, sind die deutschen
ausschließlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin bzgl. der
Verwertung durch öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung
berührt.
a) Für die Verwertung in Form der öffentlichen
Zugänglichmachung kommt es dabei nicht darauf an, an welchen Orten
etwaige elektronische Kopien durch die Antragsgegnerin zu 1) oder 2)
auch nur vorübergehend gespeichert worden sind. Deshalb ist insofern
nicht erheblich, dass derartiges auf Servern in den USA stattfindet.
Das für das deutsche Territorium bestehende Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung ist bereits durch das Bereitstellen einer
Möglichkeit zum Abruf auch vom Inland aus berührt. Teil des
Nutzungstatbestands ist die Zugänglichmachung als solche.
Zwar fehlte im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung insofern eine gesetzliche Regelung, denn das bereits
verabschiedete Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
lnformationsgesellschaft war bis zum 05.09.2003 noch nicht im
Bundesgesetzblatt verkündet worden und daher noch nicht in Kraft
getreten. Das Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung ist
daher für den vorliegenden Fall (noch) entweder als unkörperliche
Verbreitung gem. § 17 UrhG analog, als Unterform einer Sendung i. S.
v. § 20 UrhG analog oder als unbenanntes Verwertungsrecht. im Sinne
von § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG anzusehen. Im Ergebnis besteht aber
in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit, dass das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung ein eigenständiger Verwertungstatbestand ist, der
dem Urheber zusteht, und dass dies auch für dem Urheber
gleichgestellte Lichtbildner i.S.v. § 72 Abs. 2 UrhG gelten muss. Dies
ergibt sich auch aus der Notwendigkeit zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 1
der Richtlinie 2001/29/EG1, der die Einführung eines derartigen
Verwertungsrechts für das nationale Rechte der EG-Mitgliedstaaten
vorschreibt.
Nach der von der Kammer vertretenen Auffassung
ist der Nutzungstatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung u. a.
dann erfüllt, wenn Inhalte in einer solchen Weise in das Netz
eingestellt werden, dass sie auf einen Speicherort (Server)
gespeichert werden („uploading“) und Dritten über ein Netzwerk (z.B.
Internet) der Zugriff auf die gespeicherten Inhalte ermöglicht wird
(,‚making available“), so dass für diese Dritten von einem anderen Ort
aus, der an das Netzwerk angeschlossen ist, eine Möglichkeit zum Abruf
der Daten besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob ein solcher Abruf
tatsächlich erfolgt (sei es in Form des kurzzeitigen Einlesens in den
Arbeitsspeicher, sog. „browsing“, sei es in Form einer auf längere
Zeit angelegten Speicherung, dem sog. „downloading“). Insofern handelt
es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um Verwertungs- bzw.
Nutzungshandlungen, die über eine Distanz erfolgen: Als Handlungsort
kann der Ort des „uploading“ angesehen werden, als Erfolgsort jeder
Ort, an dem eine Abrufmöglichkeit besteht. Beide Orte können (wie im
vorliegenden Fall) in unterschiedlichen Hoheitsgebieten liegen, so
dass eine grenzüberschreitende Nutzung gegeben ist. in derartigen
Fällen bedarf es für die Festlegung des anwendbaren Rechts einer
räumlichen Zuordnung. Deutsches Urheberrecht ist berührt, wenn der
Nutzungstatbestand zumindest mit einem wesentlichen Teil auch im
Inland als dem Schutzland erfüllt ist. Für das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung stellt der tatbestandsmäßige Erfolg, nämlich das
Bestehen einer Abrufmöglichkeit, einen solchen wesentlichen Teil des
Nutzungstatbestandes und damit einen ausreichenden lnlandsbezug dar.
Die Frage, ob ein vom Content-Anbieter erklärter Vorbehalt bzgl.
Abrufen aus dem Inland zum Ausschluss der Anwendbarkeit inländischen
Rechts führt, kann hier offen bleiben, denn das streitige
Suchdienstangebot, das in deutscher Sprache verfasst ist, richtet sich
gerade auch an den lnternetnutzer in Deutschland.
Die Antragsgegner können sich auch nicht mit
Erfolg darauf berufen, es handele sich bei den „thumbnails“ lediglich
um einen „Deeplink“, den der BGH in seiner Paperboy-Entscheidung für
urheberrechtlich nicht erheblich erachtet habe. Nach der
Pressemitteilung des BGH vom 18.07.2003 hatte der Bundesgerichtshof
allein die Zulässigkeit des Linksetzens als solchen zu beurteilen und
daher zu entscheiden, ob die bloße technische Verkürzung des Aufrufs
einer verwiesenen Seite überhaupt eine Nutzung der dort eingestellten
Inhalte bedeute, Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob es auf
der verweisenden Seite selbst schon zu einer Nutzung urheberrechtlich
relevanter Inhalte kommt, denn in einem solchen Fall liegt bereits
darin eine öffentliche Zugänglichmachung. Das ist für die
streitgegenständlichen
„thumbnails“ der Fall, denn ihre
Zugänglichmachung auf der Seite <www.news...... de> ergibt sich
bereits daraus, dass sie selbst unmittelbar beim Aufruf dieser Seite
sichtbar werden, und zwar unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des
Aufrufs auf den durch den Link verwiesenen Seiten dort die
Originalbilder noch abrufbar sind; dies hat die Antragstellerin mit
den Anlage ASt 6 und ASt 7 jeweils a) und b) glaubhaft gemacht und
wird von den Antragsgegnerinnen nicht in Abrede genommen.
b) Auch das deutsche Vervielfältigungsrecht der
Antragstellerin ist berührt. Eine Vervielfältigung der durch den
Suchdienst <www.news........de>
übermittelten „thumbnails“ findet jedenfalls im
Arbeitsspeicher der im Inland befindlichen Rechner der den Suchdienst
nutzenden lnternetnutzer statt. Für diese Vervielfältigungen ist das
UrhG als Schutzlandrecht am Ort der Speicherung anwendbar.
3. Beide Antragsgegnerinnen sind für die
inländische öffentliche Zugänglichmachung und für die Erststellung der
Vervielfältigungen in den Arbeitsspeichern der lnternetnutzer
zumindest verantwortlich und daher passiv legitimiert. Die Frage der
Passivlegitimation richtet sich ebenfalls nach deutschem Recht als dem
für beide Nutzungstatbestände anwendbaren Schutzlandrecht.
a) Die Antragsgegnerin zu 2) ist unstreitig für
die öffentliche Zugänglichmachung der „thumbnails“ im Inland
verantwortlich. Auch die Frage der Passivlegitimation unterliegt dem
Schutzlandrecht, hier also deutschem Recht. Zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass die Internetsuchmaschine „……….. “ von der
Antragsgegnerin zu 2) betrieben wird, mithin die im Inland bestehende
Abrufmöglichkeit von der Antragsgegnerin zu 2) geschaffen wird. Dass
die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen und
Programmierhandlungen sowie der etwaige „upload“ außerhalb
Deutschlands stattfinden, steht der Anwendung deutschen Rechts zur
Beurteilung der inländischen Abrufmöglichkeit als
Zugänglichmachungserfolg nicht entgegen.
Auch die Antragsgegnerin zu 1) ist insofern
passiv legitimiert. Nach dem deutschem Urheberrecht ist als Verletzer
nicht nur derjenige verantwortlich, der selbst unmittelbar die
Rechtsverletzung kausal adäquat herbeiführt, sondern auch derjenige,
der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der
rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (Möhring/Nicolini/Lütje, § 97
Rz. 20). Diese Voraussetzung ist für die Antragsgegnerin zu 1)
erfüllt.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass
die Antragsgegnerin zu 1) nicht allein als Anzeigenagentin für ein im
Übrigen allein von der Antragsgegnerin zu 2) betriebenes Unternehmen
tätig ist, sondern im Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin zu 2) aus
eigenem wirtschaftlichen Interesse die Suchmaschine mit betreibt.
Hierfür spricht schon der Unternehmenszweck, wie er sich mit
Publizitätswirkung aus dem Handelsregisterauszug (Anlage ASt 10)
ergibt, nach welchem die Antragsgegnerin zu 1) eben nicht allein als
Maklerin für Anzeigenwerbung, sondern im Bereich der „Bereitstellung
von Suchfunktionen im Internet“ tätig ist. Dass sie hierbei über das
reine Anzeigengeschäft hinaus administrative Aufgaben gerade auch
hinsichtlich des Betriebs der im Internet aufrufbaren Suchmaschine
übernimmt, ergibt sich daraus, dass für die Domain c~ .de> die
Antragsgegnerin zu 2) mit der deutschen Anschrift der Antragsgegnerin
zu 1) als Domaininhaber genannt und als administrativer
Ansprechpartner hinsichtlich der Domain einer Mitarbeiterin der
Antragsgegnerin zu 1) ebenfalls mit der deutschen Hamburger Anschrift
genannt wird. Beide Adressnennungen wären nicht erforderlich, wenn
sich die Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1) auf die Vermittlung des
Anzeigengeschäfts beschränken würde. Dass die Antragsgegnerin zu 1)
auch tatsächlich über diesen Bereich hinaus agiert, ergibt sich auch
aus der vorprozessualen Korrespondenz. In der E-Mail vom 14.7.2003
(Anlage ASt 14) bezeichnet der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1)
das von der Antragstellerin abgemahnte Suchdienst-Angebot als „unsere
Nutzung“ und kündigt an, den Vorgang „an unsere Rechtsabteilung in den
USA“ abzugeben. Schon damit gab er zu erkennen, dass die
Antragsgegnerin zu 1) sich zumindest mitverantwortlich für die
abgemahnte Nutzung fühlte. Darüber hinaus wurden die
Vergleichsverhandlungen nach interner Absprache zwischen den
Antragsgegnerinnen nach außen von der Antragsgegnerin zu 1) geführt.
b) Die Antragsgegnerinnen sind wegen des
gemeinschaftlichen Betriebs der Seite <www.news......de> auch für die
Vervielfältigungen in den Rechnern der die Seite besuchenden
lnternetnutzer verantwortlich. Die Antragsgegnerinnen haften insofern
jedenfalls als Veranlasser oder mittelbarer Verletzer. Die Abgrenzung
kann im Einzelnen offen bleiben.
Die Mitverantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen
resultiert daraus, dass sie nicht allein Links zu den Originalfotos
versenden, sondern die „thumbnails“ unmittelbar auf ihrer Seite
zugänglich machen, mithin als Anbieter eines sog .„contents“ (Inhalts)
haften, den sie sich durch Einstellung auf ihre eigenen Seiten zu
eigen gemacht haben. Welches diese zum Abruf bereit gestellten Inhalte
sind, ist dem einzelnen lnternetnutzer vor Aufruf der Internetseite <www.news......de>
nicht erkennbar. Insbesondere braucht er nicht damit zu rechnen, dass
die Antragsgegnerinnen Fotos in einer Weise bereitstellen, für die sie
keine Nutzungsrechte erworben haben. Insofern besteht, soweit eine
unautorisierte Zugänglichmachung vorliegt, ein überlegenes Wissen der
Antragsgegnerinnen, welches ihr Angebot zumindest als
Veranlasserhandlung. wenn nicht als Ausnutzung eines Werkzeugs unter
Inkaufnahme der Erstellung von Vervielfältigungsstücken erscheinen
lässt.
4. Die nach den vorstehenden Ausführungen von den
Antragsgegnerinnen zu verantwortende Abrufmöglichkeit der „thumbnails“
und die Erstellung entsprechender Arbeitsspeicherkopien verletzt die
Antragstellerin in ihren Verwertungsrechten an den Originalfotos. Dem
steht nicht der Umstand entgegen, dass die „thumbnails“ eine starke
Verkleinerung der Originale darstellen.
a) Auch die Frage, inwiefern die inländische
öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung unter Veränderung
des Schutzgegenstandes die Rechte am Originalschutzgegenstand
beeinträchtigt, unterliegt allein dem Schutzlandrecht, mithin
vorliegend dem deutschen Recht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die
verkleinerte Vervielfältigung und ein etwaiges „uploading“ der „thumbnails“
in den USA nach der dortigen „fair use doctrine“ (vgl. zu ihr Möhring/Schulze/UlmerfZweigert,
Quollen des Urheberrechts, Loseblattsammlung, Ergänzungslieferung
Stand Januar 2003, Band 6, USA/l 5. 15 f. und USAfII 5. 19 f.)
zulässig waren, worauf allerdings die Ausführungen im von den
Antragsgegnerinnen eingereichten US-amerikanischen Gerichtsurteil
(Anlage AG 9) hindeuten.
Wird ein im Ausland nach dortigem Recht
zulässigerweise veränderter Schutzgegenstand anschließend über das
Internet auch zum Abruf im deutschen Inland zugänglich gemacht und
werden hierdurch inländische Vervielfältigungen veranlasst, so richtet
sich dieser Vorgang, soweit der Schutz für das deutsche Territorium in
Anspruch genommen wird, allein nach dem deutschen Schutzlandrecht.
Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 121, 319, 324
ff. – The Doors) zum Verbietungsrecht nach § 96 Abs. 1 UrhG vor
Einführung des § 75 Abs. 2 UrhG. Danach war die Rechtswidrigkeit von
im Ausland hergestellten Vervielfältigungsstücken nicht nach dem
dortigen Recht, sondern nach dem Recht am inländischen Verbreitungsort,
also nach dem UrhG zu bestimmen. Diese vom BGH entwickelte Anknüpfung
ist im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden (vgl. zur Möglichkeit
einer entsprechenden Anwendung Möhring/Nicolini/Hartmann, vor § 120 Rz.
25 zu § 96 Abs. 1 UrhG).
b) Die öffentliche Zugänglichmachung der „thumbnails“
stellt nach dem maßgeblichen deutschen Recht eine Nutzung der
Originalfotos der Antragstellerin dar. Dem steht nicht entgegen, dass
die „thumbnails“ gegenüber den Originalen stark verkleinert und mit
einer viel gröberen Auflösung zum Abruf bereitgehalten werden. Denn
trotz dieser Veränderungen ist die Schwelle zur freien Benutzung .5v.
§ 24 UrhG nicht erreicht.
Die öffentliche Zugänglichmachung eines
Schutzgegenstands in veränderter Form stellt grundsätzlich eine
öffentliche Zugänglichmachung auch des Originalschutzgegenstandes dar.
Insofern gelten dieselben Grundsätze wie zu § 16 Abs. 1 UrhG. Danach
ist eine „Vervielfältigung“ nicht nur die identische Wiedergabe,
sondern auch die Festlegung eines Werks in veränderter Form (BGH GRUR
1999, 529, 530 — Explosionszeichnungen; Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 16 Rz. 8 m.w.N.). Insofern führt § 23
UrhG zu einer Erweiterung des Schutzumfangs, der den Urheber gegen
Nutzungen seines Werks in umgestalteter Form schützt (vgl. Loewenheim
a. a. O. zum Vervielfältigungsrecht).
Die „thumbnails“ stellen unfreie Bearbeitungen
nach § 23 UrhG dar. Für eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG
wäre erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise benutzt
worden wären, dass die den Originalen entnommenen individuellen Züge
gegenüber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen. Das ist
jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den „thumbnails“ selbst
keine eigenschöpferischen Züge innewohnen. Das ergibt sich bereits aus
ihrem Herstellungsvorgang. Die Verkleinerungen werden durch
vollständig automatisiertes Heraussuchen aus dem Netz und Reduktion
der Datenmenge geschaffen, ohne dass eine redaktionelle Gestaltung
stattfindet. Insofern können die „thumbnails“ von vornherein kein
neues Werk i.S.v, § 2 Abs. 1 Nr. UrhG sein, da die nach § 2 Abs. 2
UrhG erforderliche „persönliche“ Schöpfung nicht gegeben ist. Der
Verkleinerung liegt zwar ein von Menschenhand geschaffenes
Softwareprogramm zugrunde. Eine persönliche Gestaltung kann jedoch nur
dann angenommen werden, wenn der Einsatz von Computerprogrammen gerade
zu dem Zweck einer künstlerisch-schöpferischen Gestaltung erfolgt.
Einen solchen Einsatz stellen die Antragsgegnerinnen jedoch selbst in
Abrede, denn sie machen geltend, dass die „thumbnails“ gerade keiner
ästhetischen Funktion dienten, sondern lediglich lnformationszwecken
als visualisierter Pfad zu den an anderer Stelle abrufbaren Originalen
dienten. Für eine mit dieser Zielsetzung geschaffene rein mechanische
Gestaltung muss ein Urheberrechtsschutz i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG von
vornherein ausscheiden. Dann aber ist auch § 24 Abs. 1 UrhG nicht
anwendbar (Schricker/Loewenheim, § 24 Rz. 9 m.w.N.).
Auch unabhängig von § 24 UrhG entfernt sich die
Nutzung als „thumbnail“ nicht ausreichend weit von der Erscheinung der
Originalfotos, als dass man von einer urheberrechtlich nicht mehr
relevanten Nutzung sprechen könnte. Denn bei allen von der
Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der
Antragsgegnerinnen (Anlagen ASt 2 bis ASt 7) weisen auch die „thumbnails“
die prägenden Züge der zugehörigen Originalfotos aus, wenn auch in
verkleinerter Form. Der Umstand, dass nicht mehr alle Details genau
erkennbar sind, ist unerheblich. Es mag zwar bei der Vielzahl der
möglichen Nutzungshandlungen nicht von vornherein auszuschließen sein,
dass in Einzelfällen die Datenreduktion der Originalfotos dazu führt,
dass diese in den „thumbnails“ nicht wieder zu erkennen sind. Eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es vermehrt zu solchen Fällen
kommt, besteht aber jedenfalls nicht; denn die Antragsgegner nehmen ja
ausdrücklich für sich in Anspruch, mittels der „thumbnails“ einen
„visualisierten Pfad“ auf die verwiesenen Inhalte gestalten zu wollen.
Ein solcher Pfad erfüllt aber nur dann vollständig seine Funktion,
wenn er den Inhalt, zu dem er führen soll, bereits »den Umrissen nach“
erkennbar lässt. Einzelne Ausnahmen mögen im vorliegenden Verfahren im
etwaigen Vollstreckungsverfahren zu klären sein.
Die Antragsgegnerinnen können nicht mit Erfolg
darauf verweisen, diese Bewertung führe zu einer Ungleichbehandlung
von Foto- und Textnutzung. Sofern sie geltend machen, der BGH habe in
der Paperboy-Entscheidung die Wiedergabe einzelner Textzeilen nicht
als das Urheberrecht verletzende Vervielfältigung angesehen, ist der
vom BGH entschiedene Fall nicht mit dem vorliegenden Fall
vergleichbar. Hier geht es nicht um für sich genommen nicht geschützte
Textteile aus einem geschützten Gesamttext, sondern um die „thumbnails“,
die nicht nur Auszüge oder Teile aus den Originalfotos übernommen
haben, sondern die Originalfotos insgesamt übernehmen und daher auch
die das Originalfoto insgesamt prägenden Gestaltungsmerkmale - wenn
auch in verkleinerter Form - wiedergeben, mithin nur unselbständige
Bearbeitungen des geschützten Fotos darstellen.
5. Die Nutzung durch die Antragsgegnerinnen ist
widerrechtlich.
Die Antragsgegnerinnen können sich insbesondere
nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin und ihre Kunden
hätten der Nutzung der Originalfotos in Form von „thumbnails“ als
Link-Gestaltungen zugestimmt, weil die Originalfotos mit Zustimmung
der Antragstellerin auf den Internetseiten der Kunden veröffentlicht
worden seien.
Die Antragsgegnerinnen können sich insbesondere
nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin und ihre Kunden
hätten der Nutzung der Originalfotos in Form von „thumbnails“ als
Link-Gestaltungen zugestimmt, weil die Originalfotos mit Zustimmung
der Antragstellerin auf den Internetseiten der Kunden veröffentlicht
worden seien.
Dabei kann offen bleiben, inwiefern konkludente
Zustimmungen dem Verhalten der Kunden einerseits und der
Antragstellerin andererseits überhaupt zu entnehmen sind, sofern es um
die Verlinkung auf die Seiten der Kunden als solche geht. Insofern
mögen die Ausführungen des BGH in der Paperboy-Entscheidung dahin zu
bewerten sein, dass derjenige, der sich mit eigenen Inhalten selbst
ins Internet begibt, sich mit einer Verlinkung auf diese Inhalte
abfinden muss, auch wenn sie als Deepverlinkung erfolgt. Der BGH hatte
aber nicht über die Frage zu entscheiden, ob der Nutzungsberechtigte
damit auch jede Form der grafischen Gestaltung des Links hinnehmen
muss. Nach der Überzeugung der Kammer ist auch für die Prüfung einer
etwaigen Einwilligung zwischen der Linksetzung als solcher einerseits
und der grafischen Gestalt des Links andererseits zu differenzieren.
Liegt in letzterer eine eigenständige Nutzungshandlung, die noch dazu
unabhängig davon erfolgt, ob bei Betätigung des Links das
Originalmaterial auf der verwiesenen Seite überhaupt noch aufrufbar
ist, so bedarf der den Link Setzende hierfür einer eigenständigen
Einwilligung des Schutzberechtigten.
Es kann offen bleiben, ob von diesem Grundsatz
Ausnahmen zu machen sind, wenn eine Verlinkung technisch nicht anders
möglich ist als unter gleichzeitiger zusätzlicher Nutzung auf der
verlinkenden Seite. Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist
unstreitig, dass keine technische Notwendigkeit besteht, die Links zu
den Originalfotos grafisch als „thumbnails“ zu gestalten. Vielmehr
wäre auch eine Gestaltung z.B. mit den Worten „Hierzu ein Foto!“ mit
der für Links typischen blauen Einfärbung und Unterstreichung möglich.
6. Die Antragsgegnerinnen können sich nicht mit
Erfolg darauf berufen, die Nutzung der Fotos als „thumbnails“ sei aus
einem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets
heraus als rechtmäßig anzusehen. Insbesondere ist auch dem bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Inhalt der
BGH-Entscheidung im Fall „Paperboy“ eine solche Rechtfertigung nicht
zu entnehmen.
Aus der Presseerklärung des BGH vom 18.7.2003
ergibt sich lediglich eine Aussage des Gerichts dahin, dass die
Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks
grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden müsse, wenn diese
lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter
Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen
erleichterten. Diese Ausführungen beziehen sich allein auf die
Deepverlinkung als solche und bringen lediglich den Rechtsgedanken des
Verbots eines widersprüchlichen Verhaltens zum Ausdruck: Derjenige
Anbieter, der selbst Inhalte ins Internet stellt und den Zugriff nicht
durch technische Maßnahmen verhindert, soll technische Erleichterungen
eines solchen Zugriffs durch Dritte nicht verbieten dürfen.
Dagegen lässt sich der Pressemitteilung nicht
entnehmen, dass der BGH für den Bereich der Nutzungshandlungen im
Internet in richterlicher Rechtsfortbildung eine neue, allgemeine
Schranke im Sinne einer ‚Nutzung im Interesse der „lnternetgemeinde“
habe einführen wollen. Auch auf die von den Antragsgegnerinnen in
Anspruch genommene Interessenabwägung kommt es insofern nicht an, denn
der Entscheidung des BGH lässt sich nicht entnehmen, dass er zur
Rechtfertigung von lnternetnutzungen eine derart allgemeine
Interessenabwägung habe ausreichen lassen wollen. Sie wäre nach
Auffassung der Kammer mit der Systematik der Schrankenbestimmungen in
den §§ 45 ff. UrhG nicht vereinbar. Dort sind bestimmte
Nutzungstatbestände einzeln aufgeführt, bei denen der Gesetzgeber
bereits selbst eine Interessenabwägung zwischen dem Zweck der Nutzung
einerseits und der Beeinträchtigung der Verwertungsmöglichkeiten auf
Urheberseite andererseits vorgenommen und einen Interessenausgleich
(ggf. unter Einbeziehung einer Vergütungsregelung) als Lösung des
Interessekonflikts vorgeschrieben hat. Dabei handelt es sich jedoch um
Ausnahmevorschriften, die grundsätzlich eng auszulegen sind und einer
entsprechenden Anwendung nur für gerade mit den in den Tatbeständen
beschriebenen Ausnahmesituationen vergleichbaren Sachverhalten
zugänglich sind (vgl. z.B. Schricker/Melichar, a.a.O., Vor §§ 45 ff.
Rz. 16, insbesondere auch gegen eine allgemeine Schranke der Presse-
und Informationsfreiheit). Angesichts dieser Systematik scheidet die
Einführung einer derart weiten neuen Schranke in richterlicher
Rechtsfortbildung aus.
Insofern können auch die Ausführungen des
US-amerikanischen Berufungsgerichts zum Fall Ke!Iy v. Arriba Saft.
Corp. (Anlage AG 9) nicht vergleichend herangezogen werden. Wie sich
aus der Entscheidung selbst (dort unter II. A. vor Ziffer 1.,
insbesondere Fußnote 12) ergibt, ist die im amerikanischen Recht
vorgesehene Schrankenregelung des sog ‚„fair use“ eine solche, die
eine allgemeine Interessenabwägung zwischen Nutzungszweck einerseits
und Verwertungsinteressen andererseits ermöglicht. Dabei werden
offenbar zahlreiche Fälle, die im deutschen Recht unter die
ausdrücklichen Schrankenregelung der §§ 45 ff. UrhG fallen, von der
„fair use doctrine“ miterfasst (vgl. Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert,
Quellen des Urheberrechts, Band 6, 5. 16 m.w.N.). Darüber hinaus
scheint die „fair use doctrine“ aber auch flexibel auf zuvor nicht
bekannte neue Nutzungsformen anwendbar zu sein (a. a. O.). Eine solche
Schrankensystematik stellt einen von den Regelungen der §§ 45 ff. UrhG
grundsätzlich verschiedenen Ansatz dar, der unter Geltung des
Urhebergesetzes in seiner jetzigen Fassung auf das deutsche Recht
nicht übertragen werden kann.
Im Übrigen bestünde hierzu im vorliegenden Fall
auch keine Veranlassung. Das US-amerikanische Gericht hebt wesentlich
darauf ab, infolge der starken Verkleinerung der „Thumbnails“ sei
nicht mit einer ernsthaften Beeinträchtigung der Verwertungsinteressen
des Rechteinhabers zu rechnen. Der Gesichtspunkt, dass eine Nutzung in
veränderter Form möglicherweise die Interessen des Urhebers nicht
beeinträchtigt, findet im deutschen Recht seinen Niederschlag bereits
in der Abgrenzung zwischen der unfreien Benutzung nach § 23 5. 1 UrhG
einerseits und der freien Benutzung i. S. v. § 24 Abs. 1 UrhG
andererseits. Diese Abgrenzung hat die Kammer bereits berücksichtigt.
Dass der Maßstab des „Noch-nicht-Zulässigen“ nach dem UrhG im Ergebnis
strenger ausfällt als offenbar im US-amerikanischen Recht, haben die
Antragsgegnerinnen hinzunehmen, solange ihr Suchdienst-Angebot eine
für das deutsche Territorium relevante Nutzungshandlung darstellt.
7. Schließlich ist den Antragsgegnerinnen nicht
darin zu folgen, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung für sie
eine unverhältnismäßige und damit unzumutbare Einschränkung ihres
Internetangebots darstelle.
Dabei ist den Antragsgegnerinnen im Ansatz darin
zuzustimmen, dass auch der Erlass von Maßnahmen im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes unter dem aus dem
Rechtsstaatlichkeitsprinzip abgeleiteten Gebot der Verhältnismäßigkeit
steht und daher eine zum Schutz von Urheberrechten geeignete und
förderliche gerichtliche Maßnahme nicht erlassen werden darf, wenn sie
den Antragsgegner in eigenen Rechten unzumutbar einschränkt oder
beeinträchtigt (Prüfung der sog. Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinne). Eine solche Beeinträchtigung der Antragsgegnerinnen liegt hier
aber nicht vor.
Soweit sich die Antragsgegnerinnen darauf
berufen, mit dem Verbot der „thumbnail“-Nutzung der Fotos der
Antragstellerin würde ihnen im Ergebnis eine solche Nutzung auch für
Fotos solcher Anbieter, die mit der Nutzung einverstanden seien,
unmöglich gemacht, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar.
Tatsächlich ist den Antragsgegnern durch den Unterlassungsausspruch
die Nutzung anderen Fotomaterials in Form von „thumbnails“ nicht
verwehrt. Es steht den Antragsgegnern frei, sich mit Rechteinhabern in
Verbindung zu setzen, sich das fragliche Material einverständlich zur
Verfügung stellen zu lassen und dieses dann in „thumbnail“-Form auf
eigenen Internetseiten zum Abruf bereit zu halten.
Den Antragsgegnerinnen geht es auch weniger um
diese grundsätzliche Möglichkeit, sondern darum, gerade mittels
automatisierter Computerprogramme Fotos ohne vorherige Rücksprache mit
den dafür Berechtigten aus dem Internet herauszusuchen und automatisch
als solche „thumbnails“ zu formatieren. Aus dem Umstand allein, dass
sich gegen ein solches Vorgehen nicht alle diejenigen, denen dies
möglich wäre, rechtlich wenden werden, können die Antragsgegnerinnen
aber nicht ableiten, dass auch die Antragstellerin, die mit einem
solchen Vorgehen nicht einverstanden ist, dieses zu dulden hätte.
Die Antragsgegnerinnen können auch nicht geltend
machen, dass damit das Grundprinzip ihrer Suchmaschine von vornherein
in Frage gestellt sei. Vielmehr ergibt sich schon aus ihrem eigenen
Vortrag wie auch aus der vorprozessualen Korrespondenz, dass sehr wohl
Möglichkeiten bestehen, eine Fotonutzung bei der grafischen Gestaltung
der Links zu vermeiden. Die Antragsgegnerinnen haben selbst
eingeräumt, dass ihre Softwareprogramme so umgeschrieben werden
können, dass die zu verweisenden Originalfotos von der Software zwar
aufgefunden werden, der anschließend zu erstellende Link jedoch ohne
Verwendung der Fotos selbst gestaltet wird.
8. Die Kammer trägt dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit aber insofern Rechnung, als dass sie den
Antragsgegnerinnen 1 Woche ab Verkündung dieser Entscheidung Zeit
lässt, sich durch entsprechende Programmierung ihrer Suchmaschine auf
die Verbotsanordnung einzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
(Unterschriften)