
LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 315 O 327/00
Entscheidung vom 7. September 2000
In Sachen
...
gegen
...
beschließt
das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Gärtner, den Richter am Landgericht Dr.
Enderlein, den Richter am Landgericht Dr. Beckedorf
Die
Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Nachdem
beide Parteien den Rechtsstreit in der Sitzung vom 06.09.2000 in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und beide
Parteien nur noch über die entstandenen Kosten streiten, ist nunmehr
allein über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der
Kosten auf die Verfügungsklägerin, da die Verfügungsklägerin bei
weiter streitigem Fortgang den Rechtsstreit aller Voraussicht nach
verloren hätte.
Nach
Abwägung der Sach- und Rechtslage ist diese Kostenentscheidung im
Hinblick auf die streitige Frage, ob die Verfügungsbeklagte im
Hinblick auf die Registrierung der Internet-Domain "www.afor.de"
Störereigenschaft besitzt, angemessen. Hierbei hat die Kammer sich
insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
I.
Die
Verfügungsklägerin bietet Dienstleistungen im Rahmen des Internets
für alle betriebswirtschaftlichen Bereiche zur Optimierung von
Arbeitsabläufen an, u.a. auch im Bereich des Gesundheitswesens
(Anlage Ast 13). Sie ist seit 1963 Inhaberin des
Unternehmenskennzeichens "AFOR", welches sie seit 1985 in ihrer
Firma führt (Anlage Ast 1) und seit langem im Geschäftsverkehr in
Alleinstellung benutzt (Anlagen Ast 2 - Ast 6).
Unter der
Internet-Domain "www.afor.de" fand sich eine Startseite mit der
Überschrift "Städtisches Klinikum [...]" (Anlage Ast 7). Als
Domaininhaberin war die Verfügungsbeklagte unter der Privatanschrift
von Herrn U. registriert, der als für die Gestaltung des
Internet-Auftrittes Verantwortlicher wiederum unter der Anschrift
der Verfügungsbeklagten bei der DENIC eG eingetragen war (Anlage Ast
8). Die Domain wurde inzwischen aufgegeben (Anlage AG 6).
Die
Verfügungsklägerin meint, daß die Verfügungsbeklagte ihre, der
Verfügungsklägerin, Marken-, Firmen- und Namensrechte verletze. Die
Verfügungsbeklagte müsse sich aufgrund ihrer formalen Registrierung
als Domaininhaberin bei der DENIC eG als für diese Domain auch
materiell-rechtlich Verantwortliche behandeln lassen und sei mithin
im Verhältnis zu ihr, der Verfügungsklägerin, Störerin, zumal die
Verfügungsbeklagte - wie die Verfügungsklägerin behauptet - nach der
vor-prozessualen Abmahnung seitens der Verfügungsklägerin (Anlagen
Ast 9 und Ast 10) über ihren Prozeßbevollmächtigten habe erklären
lassen, die Domain nur gegen eine "Abstandszahlung" herausgeben zu
wollen (Anlage Ast 11).
Die
Verfügungsbeklagte verteidigt sich im wesentlichen mit der
Behauptung, zu keinem Zeitpunkt Inhaberin der fraglichen
Internet-Domain gewesen zu sein. Diese sei vielmehr ohne ihr Wissen
und ohne ihre Billigung von einem früheren ärztlichen Mitarbeiter
von ihr, Herrn U., aus eigener Initiative eingerichtet worden
(Anlagen AG 1 - AG 3). Dies sei im Zusammenhang mit der ebenfalls
allein von Herrn U. veranlaßten Registrierung der Internet-Domain "www.[...].de"
erfolgt. Dabei sei ihm die Einrichtung einer kostenlosen Co-Domain
angeboten worden, die aber ohne sein Wissen mit der Haupt-Domain
verbunden worden sei. Dies habe ihr Prozeßbevollmächtigter
vorprozessual der Verfügungsklägerin gegenüber auch stets betont
(Anlagen AG 4 und AG 5).
II.
Der
Verfügungsklägerin sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
da die von ihr erwirkte einstweilige Verfügung der Kammer vom
06.06.2000, mit der der Verfügungsbeklagten im Wege der
einstweiligen Verfügung bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen
Ordnungsmittel verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr die
Bezeichnung "AFOR" in allen Schreibweisen als Second-Level-Domain
für eine Internet-Adresse zu beanspruchen und/oder zu benutzen
und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben, insbesondere zu
vermieten oder zu versteigern und/oder auf Dritte zu übertragen
und/oder diese Internet-Domain-Adresse benutzen und/oder anbieten
und/oder vertreiben, insbesondere vermieten oder versteigern zu
lassen, bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits aller Voraussicht
nach aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag der
Verfügungsklägerin vom 26.05.2000 zurückgewiesen worden wären.
Die
Verfügungsklägerin ist zwar Inhaberin eines nach § 5 Abs. 2 MarkenG
geschützten Unternehmenskennzeichens.
Der Namens-
und Firmenschutz gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG erstreckt sich nämlich
jedenfalls dann auf Bestandteile, wenn diese selbst
kennzeichnungskräftig und insofern geeignet sind, bei der Verwendung
im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken (BGH,
Urt. v. 21.11.1997 - l ZR 149/94 -, GRUR 1997, 468, 469 "NetCom";
Urt. v. 27.09.1995 - l ZR 199/93 - GRUR 1996, 68, 69 "COTTON LINE";
Urt. v. 07.03.1991 - l ZR 148/89 -, GRUR 1991, 556, 557 "Leasing
Partner; Urt. v. 12.06.1986 - l ZR 70/84 -, GRUR 1988, 319, 320
"VIDEO RENT", Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 5, Rn. 18,
jeweils m.w.N).
Der
Firmenbestandteil "AFOR" besitzt in seiner Gesamtheit eine
hinreichende originäre Kennzeichnungskraft. Er ist nämlich geeignet,
ein so bezeichnetes Unternehmen von anderen Betrieben für den
Verkehr unterscheidbar zu machen. Im übrigen enthält die Firma glatt
beschreibende Elemente, die auf den Tätigkeitsbereich und die
Rechtsform der Klägerin hinweisen.
Die
Verfügungsklägerin hat jedoch nach dem erheblichen Bestreiten der
Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht, daß tatsächlich die
Verfügungsbeklagte Inhaberin der fraglichen Internet-Domain "www.afor.de"
war bzw. ihr diese zuzurechnen ist.
Die
Verfügungsbeklagte hat ihrerseits durch die eidesstattliche
Versicherung von Herrn U. (Anlage AG 2) sowie durch die weiteren
Unterlagen von Herrn U. betreffend die Domain (Anlagen AG 1, AG 3
und AG 6) glaubhaft gemacht, daß die Registrierung der Domain
ausschließlich auf die Eigeninitiative von Herrn U. hin erfolgte und
die Verfügungsbeklagte hiervon keine Kenntnis hatte. Hierdurch wird
der durch die Domain-Startseite (Anlage Ast 7) sowie den
Registerauszug der DENIC eG (Anlage Ast 8) begründete erste Anschein
einer Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten nachhaltig
erschüttert, zumal diese im Hinblick auf die fehlerhaften
Anschriften ohnehin nicht widerspruchsfrei sind.
Insofern war
die Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt materiell oder bloß
formal Domaininhaberin, so daß die von der Verfügungsklägerin
zitierte "explora.de"-Entscheidung des Landgerichts München l
(Anlage Ast 16) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist;
der dortige Beklagte hatte nicht bestritten, Domaininhaber zu sein,
sondern sich nur damit verteidigt, er sei lediglich aus "formalen
Gründen" als Domaininhaber aufgetreten. Gerade dies ist vorliegend
nicht der Fall. Jedenfalls hat die Verfügungsklägerin nicht
glaubhaft gemacht, daß die Verfügungsbeklagte zu irgendeinem
Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Anmeldung und/oder dem Betrieb der
Internet-Domain "www.afor.de" aktiv geworden ist.
Auch durch
das spätere Verhalten hat sich die Verfügungsbeklagte nicht
(nachträglich) des Rechts berühmt, die Domain besitzen zu dürfen.
Sie hat glaubhaft gemacht, daß sie stets betont hat, nicht die
richtige Adressatin des Unterlassungsbegehrens der
Verfügungsklägerin zu sein (Anlagen AG 4 und AG 5). Hierzu steht im
übrigen die eidesstattliche Versicherung von Herrn D. (Anlage Ast
11) nicht in Widerspruch. Daß die Verfügungsbeklagte eine
Abstandszahlung für die Herausgabe der Domain durch den wahren
Domaininhaber angeregt hätte, was die Verfügungsbeklagte ohnehin
bestreitet, begründete angesichts des gleichzeitigen Bestreitens der
Domaininhaberschaft für sich genommen noch keine Rechtsberühmung.